... Forum Straßenverkehr - der Verkehrstalk im Web


Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )

 
Reply to this topicStart new topic
> ausländischer EU-Bürger in Deutschland geblitzt
DaNieSu
Beitrag 25.10.2010, 14:26
Beitrag #1


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 452
Beigetreten: 14.08.2010
Mitglieds-Nr.: 55266



    
 
Mal wieder eine theoretische Frage, da ich die Frage ganz interessant fand, die ich an einer Stelle gehört habe:

Angenommen ein EU-Bürger, der nicht in Deutschland wohnt,
wird in Deutschland außerorts mit eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 60km/h geblitzt.

Der gewöhnliche Strafe wäre dann 263,50Euro, 4 Punkte in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot.

Wie verhält es sich aber bei einem nicht in Deutschland wohnenden Bürger?
Angenommen er erhält den Bußgeldbescheid und reagiert nicht darauf, sodass dieser rechtskräftig wird.
Mit welchen Staaten gibt es eine Vereinbarung zur Vollstreckung der Geldbuße?
Wie verhält es sich dann mit dem Fahrverbot?

Angenommen er erhält den Bußgeldbescheid und legt Widerspruch ein. Was passiert dann?
Das Verfahren landet doch dann bei Gericht, das dann über die Rechtmäßigkeit entscheidet,
aber wieso wird auf vielen Seiten empfohlen grundsätzlich Widerspruch einzulegen und damit hätte sich die Sache erledigt?

Angenommen, er legt Widerspruch mit der Begründung ein, dass er zum Tatzeitpunkt nicht gefahren sei und legt sich ein neues Fahrzeug oder Kennzeichen zu. Wird bei einer möglichen zukünftigen Polizeikontrolle in Deutschland diese Lüge auffallen? Wird also das Beweisfoto dann mit dem damaligen Halter abgeglichen?

Ich kenne bisher nun einen Fall von einem Bekannten, der einen Strafzettel wegen Falschparkens im Ausland erhalten hat und irgendwann später ohne Vorankündigung stand die Polizei mit einem Vollstreckungsbescheid vor der Tür. Wegen ca.20Euro war das. Also recht wenig für den Aufwand.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Gast_Georg_g_*
Beitrag 25.10.2010, 15:54
Beitrag #2





Guests






Zitat (DaNieSu @ 25.10.2010, 15:26) *
Mit welchen Staaten gibt es eine Vereinbarung zur Vollstreckung der Geldbuße?

Meines Wissens derzeit nur mit Österreich. Geplant ist schon seit Jahren, dass bestimmte Bußgelder EU-weit eingetrieben werden können, angeblich soll es ab Mitte November tatsächlich soweit sein. Vollstreckt werden sollen dann auch ausländische Bußgelder ab 70 Euro, der Bußgeldbescheid kommt dann aber nicht von der ausländischen Behörde, sondern über das Bundesamt für Justiz und muss auf Deutsch verfasst sein.

Zitat (DaNieSu @ 25.10.2010, 15:26) *
Wie verhält es sich dann mit dem Fahrverbot?

Das wird im ausländischen Führerschein eingetragen - zumindest theoretisch. Wie das bei Kartenführerscheinen überhaupt funktionieren soll, weiß ich aber nicht. Und der ausländische Verkehrssünder, der sich längst wieder in seinem Heimatland aufhält, wird vermutlich nicht seinen Führerschein dafür nach Deutschland einsenden. Allerdings beginnt dann auch die Fahrverbotsfrist nicht zu laufen, das Fahrverbot selbst gilt aber schon, was dann bei einem erneuten Besuch in Deutschland problematisch werden kann.

Zitat (DaNieSu @ 25.10.2010, 15:26) *
Angenommen, er legt Widerspruch mit der Begründung ein, dass er zum Tatzeitpunkt nicht gefahren sei und legt sich ein neues Fahrzeug oder Kennzeichen zu. Wird bei einer möglichen zukünftigen Polizeikontrolle in Deutschland diese Lüge auffallen? Wird also das Beweisfoto dann mit dem damaligen Halter abgeglichen?

Das könnte theoretisch passieren, wenn die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist. Welchen Elan die Behörden bei der Verfolgung solcher Fälle in der Praxis tatsächlich haben, können andere hier Forum aber besser beurteilen.

Zitat (DaNieSu @ 25.10.2010, 15:26) *
Ich kenne bisher nun einen Fall von einem Bekannten, der einen Strafzettel wegen Falschparkens im Ausland erhalten hat und irgendwann später ohne Vorankündigung stand die Polizei mit einem Vollstreckungsbescheid vor der Tür. Wegen ca.20Euro war das. Also recht wenig für den Aufwand.

Fälle mit Inkassounternehmen gibt es viele, aber wenn die Polizei vor der Tür stand, dann war der Parkverstoß wohl in Österreich.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
DaNieSu
Beitrag 25.10.2010, 21:15
Beitrag #3


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 452
Beigetreten: 14.08.2010
Mitglieds-Nr.: 55266



Ich habe folgenden Beitrag gefunden, wonach bereits ab dem 01.10.2010 innerhalb der EU ab 70Euro Bußgeldbescheide eingetrieben werden können sollen

http://www.anwalt24.de/beitraege-news/fach...chen-im-ausland

Zu der Verfolungsverjährung:
Wenn ein Bußgeldbescheid innerhalb von drei Monaten erlassen wird.
Wann verjährt also die Verfolgung?

Was, wenn man Widerspruch einlegt mit der Begründung, dass man nicht selbst gefahren sei.
Dann bekommt man sicherlich Post mit der Aufforderung zum Erscheinen beim zuständigen Amtsgericht.
Was aber, wenn man diesem nicht folgt, da der Fahrer ja weiß, dass er gefahren ist?
Das Gericht kann aber dann auch nicht feststellen, ob der nicht Anwesende gefahren sei.
Ist es verhältnismäßig, wenn man einen ausländischen Fahrer in den zuständigen Bezirk zitiert um die Fahrereigenschaft festzustellen?
Kann die Ermittlung der Identität auch durch die Behörden erfolgen, in dem der Autofahrer lebt?

Wie wäre das Vorgehen, wenn ein Fahrverbot ausgesprochen werden würde?
In der Zeit, zu der der Fahrer den Führerschein einschickt und sich diesen markieren lässt und wieder zurück geschickt bekommt, darf er ja in seinem Land gar nicht fahren.
Wenn er das aber nicht macht, dann kann aber bei der nächsten Einreise der Führerschein eingezogen werden?
Was, wenn der Fahrer dann vor Ablauf des Monats das Land wieder verlassen möchte?

Nein, es war nicht Österreich, sondern Polen.
Hat mich auch gewundert als ich davon gehört habe, aber die Information ist zu 90% sicher.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Gast_Georg_g_*
Beitrag 26.10.2010, 19:03
Beitrag #4





Guests






Zitat (DaNieSu @ 25.10.2010, 22:15) *
Ich habe folgenden Beitrag gefunden, wonach bereits ab dem 01.10.2010 innerhalb der EU ab 70Euro Bußgeldbescheide eingetrieben werden können sollen

Stimmt aber nicht, denn die Regelung ist noch nicht in Kraft getreten.

Zitat (DaNieSu @ 25.10.2010, 22:15) *
Kann die Ermittlung der Identität auch durch die Behörden erfolgen, in dem der Autofahrer lebt?

Das wäre wohl im Rahmen eines Amtshilfeersuchens theoretisch möglich. Da der Bußgeldbescheid im Ausland aber nicht vollstreckt werden kann, wird man wohl auch nicht ausländische Behörden um Mithilfe bei der Identitätsfeststellung ersuchen.

Zitat (DaNieSu @ 25.10.2010, 22:15) *
Wenn er das aber nicht macht, dann kann aber bei der nächsten Einreise der Führerschein eingezogen werden?

Ja, ausländische Führerscheine von Personen, die ihren Wohnsitz auch im Ausland haben, können für den Vermerk eines Fahrverbots beschlagnahmt werden. Sie werden anschließend aber wieder ausgehändigt.

Zitat (DaNieSu @ 25.10.2010, 22:15) *
Was, wenn der Fahrer dann vor Ablauf des Monats das Land wieder verlassen möchte?

Dann darf er nicht selbst fahren. Bei deinem Beispiel (Fahrverbot ist bereits rechtskräftig) stellt sich das Problem aber nicht erst bei der Ausreise, sondern schon bei der Einreise, denn auch das ist ja während eines laufenden FV schon verboten.

Zitat (DaNieSu @ 25.10.2010, 22:15) *
Nein, es war nicht Österreich, sondern Polen.
Hat mich auch gewundert als ich davon gehört habe, aber die Information ist zu 90% sicher.

Dann würde ich den restlichen 10 % glauben.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
DaNieSu
Beitrag 27.10.2010, 19:08
Beitrag #5


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 452
Beigetreten: 14.08.2010
Mitglieds-Nr.: 55266



Zu der Einreise und dem FV:

Wenn der BGB eintrifft und nicht bezahlt wird, aber rechtskräftig wird,
dann fängt aber bis zum Vermerk im Führerschein die FV-Frist zu laufen,
daher doch noch nach Deutschland eingereist werden darf.
Erst nach dem Vermerk darf nicht mehr gefahren werden.

Was aber, wenn man den Vermerk im Führerschein hat, eine andere Person aber bei der Ausreise bis zur Grenze fährt und an der Grenze der mit FV-belegte Fahrer das Auto weiterfährt?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Jens
Beitrag 27.10.2010, 19:24
Beitrag #6


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 30304
Beigetreten: 16.01.2006
Wohnort: Kiel
Mitglieds-Nr.: 16036



Zitat (DaNieSu @ 27.10.2010, 20:08) *
Erst nach dem Vermerk darf nicht mehr gefahren werden.


Falsch. Wenn gegen den Betroffenen innerhalb der letzten zwei Jahre kein Fahrverbot verhängt wurde, dann hat er ab Rechtskraft des Bußgeldbescheids vier Monate Zeit um das Fahrverbot anzutreten. Nach Ablauf dieser Frist beginnt das Fahrverbot auch dann, wenn der Führerschein nicht zwecks Eintragung des Fahrverbots eingereicht wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist jede Fahrt mit einem Kraftfahrzeug in Deutschland eine Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis).
Die Fahrverbotsdauer (ein bis drei Monate ach Bußgeldbescheid) wird aber erst ab dem Zeitpunkt gerechnet, wenn der Führerschein zwecks Eintragung des Fahrverbots vorgelegt wurde.

Wenn gegen den Fahrer innerhalb der letzten zwei Jahre schon einmal ein Fahrverbot verhängt worden war, dann gilt das vorher Geschriebene ganz genauso, nur daß die viermonatige Frist entfällt.


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
DaNieSu
Beitrag 27.10.2010, 20:52
Beitrag #7


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 452
Beigetreten: 14.08.2010
Mitglieds-Nr.: 55266



Also nur zur Verdeutlichung:

Wenn gegen A ein FV am 01.01 rechtmäßig geworden ist, dieser sich jedoch nicht meldet, dann fäng die Frist vier Monate später zu Laufen an.
Kommt dieser jedoch am 01.10 nach Deutschland, dann ist das "Fahren ohne Fahrerlaubnis", da die Frist nicht begonnen hat?

Angenommen A sendet den Führerschein ein, damit der Vermerk eingetragen werden kann,
behält die Behörde den Führerschein für die Dauer des Fahrverbots oder nur so lange wie es für den die Vermerkungshandlung notwendig ist? Wahrscheinlich ja, da sonst es nicht die Möglichkeit eines Vermerkes geben würde. Wie lange dauert so etwas?

Angenommen A erhält den FV und meldet sich und bittet, dass er das FV im dritten Monat nach Rechtskraft antreten möchte. Kann er bereits vorher aber den Führerschein irgendwo hinsenden, damit der Vermerk eingetragen werden kann, da er im dritten Monat gar nicht in Deutschland ist,
aber im Ausland fahren wollen möchte?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Gast_Georg_g_*
Beitrag 27.10.2010, 22:40
Beitrag #8





Guests






Zitat (DaNieSu @ 27.10.2010, 20:08) *
Erst nach dem Vermerk darf nicht mehr gefahren werden.

Wie Jens schon schrieb, stimmt das nicht. Das Fahrverbot kann auch schon beginnen, wenn es noch nicht im ausländischen FS vermerkt ist. Die Berechnung der Frist beginnt aber erst mit der Eintragung. Der Betroffene hat dann de facto ein Fahrverbot, das auch deutlich länger als die eigentliche Frist sein kann.

Zitat (DaNieSu @ 27.10.2010, 20:08) *
Was aber, wenn man den Vermerk im Führerschein hat, eine andere Person aber bei der Ausreise bis zur Grenze fährt und an der Grenze der mit FV-belegte Fahrer das Auto weiterfährt?

Das Fahrverbot gilt nur in Deutschland, d.h. der Fahrer darf nach der Ausreise wieder selbst fahren.

Zitat (DaNieSu @ 27.10.2010, 21:52) *
Angenommen A sendet den Führerschein ein, damit der Vermerk eingetragen werden kann,
behält die Behörde den Führerschein für die Dauer des Fahrverbots oder nur so lange wie es für den die Vermerkungshandlung notwendig ist?

Der Führerschein wird nicht einbehalten, sondern nach Eintragung des Vermerks wieder zurückgeschickt.

Zitat (DaNieSu @ 27.10.2010, 21:52) *
Wie lange dauert so etwas?

Das kann ich jetzt nicht sagen. Grundsätzlich natürlich Postlaufzeit + Bearbeitungszeit. Ich denke, dass man sich da etwas beeilen wird. Für Bayern (Zentrale Bußgeldstelle in Viechtach) gilt beispielsweise: "Ist ein Eintrag in einen ausländischen Führerschein vorzunehmen, erfolgt die unverzügliche Rücksendung durch Einschreiben innerhalb von drei bis fünf Tagen."
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Wollf_0708
Beitrag 28.10.2010, 05:57
Beitrag #9


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6381
Beigetreten: 31.07.2008
Mitglieds-Nr.: 43454



Betrifft dieser Thread nicht diesen Vorfall/ diese Frage ?
http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...c=88179&hl=
Go to the top of the page
 
+Quote Post
DaNieSu
Beitrag 29.10.2010, 21:58
Beitrag #10


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 452
Beigetreten: 14.08.2010
Mitglieds-Nr.: 55266



Nein, die Theads haben nichts miteinander zu tun.
Generell stelle ich hier abstrakte Fragen, die meiner Neugier entstammen
Go to the top of the page
 
+Quote Post
DaNieSu
Beitrag 31.10.2010, 19:15
Beitrag #11


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 452
Beigetreten: 14.08.2010
Mitglieds-Nr.: 55266



Darf die Bußgeldstelle auf einen Anhörungsbogen, der mit "Ich bin nicht gefahren", einen BGB erlassen, obwohl kein Bildabgleich möglich ist?

Ich verstehe nicht ganz wie eine BGS einen BGB erlassen kann gegen eine Person, wenn sie sich nicht sicher ist ob die Person gefahren ist. Wäre das nicht Verfolgung Unschuldiger, falls dann doch der Halter nicht der Fahrer ist?

Muss der Fragebogen und der Anhörungsbogen eigentlich in der Sprache geschrieben sein, die im Land, in dem der Beschuldige lebt, gesprochen wird?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mr.T
Beitrag 01.11.2010, 00:11
Beitrag #12


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 31404
Beigetreten: 06.02.2004
Mitglieds-Nr.: 1686



Zitat (DaNieSu @ 31.10.2010, 19:15) *
Muss der Fragebogen und der Anhörungsbogen eigentlich in der Sprache geschrieben sein, die im Land, in dem der Beschuldige lebt, gesprochen wird?
Nö.


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
DaNieSu
Beitrag 03.11.2010, 10:14
Beitrag #13


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 452
Beigetreten: 14.08.2010
Mitglieds-Nr.: 55266



Noch die kurze, unbeantworte Frage:

Darf die Behörde einen BGB erlassen, wenn nicht sicher ist, ob der Halter auch wirklich der Fahrer ist?
Wenn also Jemand auf das Anhörungsschreiben nicht reagiert oder mit der lediglichen Angabe, er sei nicht gefahren
Go to the top of the page
 
+Quote Post

Reply to this topicStart new topic
1 Besucher lesen dieses Thema (Gäste: 1 | Anonyme Besucher: 0)
0 Mitglieder:

 



RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 19.04.2024 - 09:59