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> Sie verursachten bei der Benutzung des Fahrzeugs unnötigen Lärm.
Medo
Beitrag 16.10.2010, 10:02
Beitrag #1


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Moin,
und zwar ist heute ein Brief eingeflattert.

Sie verursachten bei der Benutzung des Fahrzeugs unnötigen Lärm.
§ 30 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 117 BKat
Lärmbelästigung durch vorsätzlich unnötiges Gasgeben und Beschleunigen.

Erstmal ist der Fahrer gar nicht zu identifizieren gewesen.

Wenn ich mich richtig informiert habe, ist das Strafgeld dafür auf 10 € angesetzt.

Allerdings ist der Brief als " Anhörung im Bußgeldverfahren " tituliert.


Was kommt da nun auf den Fahrzeughalter zu ? Fahrzeughalter ist übrigens gar nicht gefahren.
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MrMurphy
Beitrag 16.10.2010, 10:04
Beitrag #2


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Hallo

Zitat
Was kommt da nun auf den Fahrzeughalter zu ?


Nichts. Es kann nur der Fahrer bestraft werden, sofern er den Behörden bekannt wird.

Gruss

MrMurphy
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Medo
Beitrag 16.10.2010, 10:10
Beitrag #3


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Okay es ist theoretisch unmöglich, dass der Fahrer erkannt wurde, da das Auto getönte Fenster hat.

Der Fahrer ist ein Angehöriger des Halters nach §52 StPO.

Die Behörden haben also keine andere Möglichkeit, als den Vorwurf fallen zu lassen, sehe ich das richtig ?
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JTH
Beitrag 16.10.2010, 10:44
Beitrag #4


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Die Verfolgungsbehörde hat grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ob sie Verfolgt oder nicht. Dies hat sie ja schon, sonst wäre Dir nichts ins Haus geflattert. Zum jetzigen Zeitpunkt wird die Sache mit der Fahrerermittlung stehen oder Fallen.

Um was geht es eigentlich?


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Medo
Beitrag 16.10.2010, 11:05
Beitrag #5


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Naja, da steht "Lärmbelästigung durch vorsätzlich unnötiges Gasgeben und Beschleunigen". Man könnte genau so gut in dem Moment den vierten Gang mit dem zweiten verwechselt haben können.

Ich vermute, dass zu der Zeit ein Blitzer in der Nähe aufgestellt war, da als Zeugen Beamte von der Stadt ( keine Polizeibeamten ) angegeben sind.

Wie soll der Fahrzeughalter nun vorgehen ? Er hat auf keinen Fall den Verstoß begangen; als Zeuge muss er sich nicht äußern, da vermutlich ein Angehöriger den Verstoß begangen hat.


Aus den Posts ziehe ich nun folgende Schlussfolgerung:

In diesem Fall kann nur der Fahrzeugführer belangt werden, der Halter nicht. Da der (Fzg.führer allerdings ein Angehöriger des Halters ist, wird die Behörde ohne weiteres nicht auf diesen kommen und wird gezwungen sein, den Bußgeldbescheid folgenlos einzustellen.


EDIT: Ist das nicht eigentlich 10 euro Verwarnungsgeld ? Warum steht da denn Anhörung im Bußgeldverfahren??


Sehe ich das richtig oder ist irgendwo ein Denkfehler ?
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JTH
Beitrag 16.10.2010, 11:19
Beitrag #6


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Zitat (Medo @ 16.10.2010, 12:05) *
Wie soll der Fahrzeughalter nun vorgehen ? Er hat auf keinen Fall den Verstoß begangen

Ich würde dies auch genau so angeben


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tomcraft
Beitrag 16.10.2010, 12:31
Beitrag #7


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Zitat (Medo @ 16.10.2010, 11:05) *
Naja, da steht "Lärmbelästigung durch vorsätzlich unnötiges Gasgeben und Beschleunigen". Man könnte genau so gut in dem Moment den vierten Gang mit dem zweiten verwechselt haben können.

Ich vermute, dass zu der Zeit ein Blitzer in der Nähe aufgestellt war, da als Zeugen Beamte von der Stadt ( keine Polizeibeamten ) angegeben sind.


Denkbares Szenario: durch Radio oder sonstwie bekannten Blitzer mäßig passiert und anschließend schön provokativ beschleunigt zum Beíspiel.

Zitat (Medo @ 16.10.2010, 11:05) *
Aus den Posts ziehe ich nun folgende Schlussfolgerung:

In diesem Fall kann nur der Fahrzeugführer belangt werden, der Halter nicht. Da der (Fzg.führer allerdings ein Angehöriger des Halters ist, wird die Behörde ohne weiteres nicht auf diesen kommen und wird gezwungen sein, den Bußgeldbescheid folgenlos einzustellen.


Sehe ich auch so.

Zitat (Medo @ 16.10.2010, 11:05) *
EDIT: Ist das nicht eigentlich 10 euro Verwarnungsgeld ? Warum steht da denn Anhörung im Bußgeldverfahren??


Sehe ich das richtig oder ist irgendwo ein Denkfehler ?


Die Regelsanktion mit Verwarnung könnte wegen Vorsatz auf eintragungspflichtige Höhe angehoben worden sein, die Verwaltungsbehörde will also nicht mehr (nur) verwarnen.

Dies KÖNNTE zur Folge haben, dass eine Fahrtenbuchauflage bei Nichtermittlung des Fahrzeugführers droht, da (jetzt) punktebewährter Verstoß.
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Haberlon
Beitrag 16.10.2010, 14:57
Beitrag #8


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Von 10 auf >=40€?? Eher unwahrscheinlich, oder? Ich denke eher, daß auf die Verwarnung verzichtet wurde, um die Sache etwas schmerzhafter zu machen (Gebühren).
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tomcraft
Beitrag 16.10.2010, 17:03
Beitrag #9


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Ist ja nur Spekulation und Erklärungsversuch.

Allerdings, zunächst nur ohne Verwarnungsangebot anzuhören um dann doch nur die Regelgeldbuße zzgl. Gebühren per BB festzusetzen ist eher unwahrscheinlich und würde nicht der Verwaltungspraxis entsprechen.

Ich denke eher, hier hat sich Jemand (Anzeigender) richtig provoziert/verarscht gefühlt und geärgert und dann wurde eben mal "das kleine Besteck" ausgepackt, das das OwiG so bietet.

Nur, um mal bei dem Bild zu bleiben, ist das Besteckmesser stumpf ohne qualifizierte Fahrerbenennung. Entweder also folgt Einlassung (wie oben z.B. Gang versehentlich verwechselt) und damit hat man aber den Fahrer oder es droht eventuelle FB-Auflage bei Schweigen oder Rückzug auf Zeugnisverweigerungsrecht, weil aktuell ja punktebewährter Verstoß.

Ob aber eine FB-Stelle so etwas bei lediglich angehobener Geldbuße auch tatsächlich mit machen würde da schweigt mein Bauchgefühl.
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Medo
Beitrag 17.10.2010, 14:08
Beitrag #10


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Genauso ist aber das Szenario denkbar, dass man einfach den Gang verwechselt hat.

Wie dem auch sei, die Behörde agiert hier sichtlich "abzockend".

Brief wurde vom Halter mit dem Vermerk zurückggeschickt, dass er nicht zum Tatzeitpunkt gefahren sei.

Fertig. Das Ordnungsamt kann sich dumm und dämlich Suchen.

Es war nämlich so, dass der Gang verwechselt wurde. Somit fällt der Vorsatz weg und der Bußgeldbescheid verliert seine Rechtmäßigkeit.

Danke an alle, die geholfen haben.

Zitat (tomcraft @ 16.10.2010, 18:03) *
Allerdings, zunächst nur ohne Verwarnungsangebot anzuhören um dann doch nur die Regelgeldbuße zzgl. Gebühren per BB festzusetzen ist eher unwahrscheinlich und würde nicht der Verwaltungspraxis entsprechen.

Ich denke eher, hier hat sich Jemand (Anzeigender) richtig provoziert/verarscht gefühlt und geärgert und dann wurde eben mal "das kleine Besteck" ausgepackt, das das OwiG so bietet.

Nur, um mal bei dem Bild zu bleiben, ist das Besteckmesser stumpf ohne qualifizierte Fahrerbenennung. Entweder also folgt Einlassung (wie oben z.B. Gang versehentlich verwechselt) und damit hat man aber den Fahrer oder es droht eventuelle FB-Auflage bei Schweigen oder Rückzug auf Zeugnisverweigerungsrecht, weil aktuell ja punktebewährter Verstoß.

Ob aber eine FB-Stelle so etwas bei lediglich angehobener Geldbuße auch tatsächlich mit machen würde da schweigt mein Bauchgefühl.


Wie ist das gemeint ? Ist diese Vorgehensweise so nicht zulässig ? Es ist keine Verwarnung angekommen, direkt die Anhörung im Bußgeldverfahren wegen des o.g. Vorwurfs.
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tomcraft
Beitrag 17.10.2010, 14:16
Beitrag #11


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Zitat (Medo @ 17.10.2010, 14:08) *
Wie dem auch sei, die Behörde agiert hier sichtlich "abzockend".



Nein. Sie hat lediglich eine Anhörung versandt. Die ist komplett kostenfrei.

Zitat (Medo @ 17.10.2010, 14:08) *
Wie ist das gemeint ? Ist diese Vorgehensweise so nicht zulässig ? Es ist keine Verwarnung angekommen, direkt die Anhörung im Bußgeldverfahren wegen des o.g. Vorwurfs.



Das ist alles zulässig. Wenn die Verwaltungsbehörde nicht verwarnen will dann muss sie es auch nicht tun.
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Medo
Beitrag 27.10.2010, 15:54
Beitrag #12


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Wenn nun eine Antwort (Anhörung) zurückkommt, in der man drum gebeten wird, den Fahrer zu benennen, wie geht man vor, wenn man dies aufgrund von Verwandtschaft nicht tut ?

Hinschicken mit Verweis auf Verwandtschaft oder einfach ignorieren ?
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Q-Treiberin
Beitrag 27.10.2010, 15:59
Beitrag #13


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Zitat (Medo @ 17.10.2010, 15:08) *
Somit fällt der Vorsatz weg und der Bußgeldbescheid verliert seine Rechtmäßigkeit.
Im Rahmen der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten geht man normalerweise von Fahrlässigkeit aus. Und auch dann ist ein BGB rechtmäßig.

Bei festgestelltem Vorsatz kann die Regelbuße erhöht werden.


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Medo
Beitrag 27.10.2010, 16:06
Beitrag #14


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Was ist denn wenn einfach der Gang verwechselt wurde ? Oder Bremse mit Gas verwechselt ? Ich bitte euch; NIEMAND kann bei diesem Fall einen Vorsatz nachweisen.

Es geht jetzt aber um die Antwort der Anhörung. Nun kam die zweite Anhörung, wo gebeten wird, den derzeitigen Fahrzeugführer zu nennen.

MUss der Halter den Brief beantworten (Fahrer war Verwandter); mit dem Vermerk, dass man vom Zeugenverweigerungsrecht gebrauch mach, oder kann man den Brief einfach ignorieren ?
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Jens
Beitrag 27.10.2010, 16:12
Beitrag #15


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Zitat (Q-Treiberin @ 27.10.2010, 16:59) *
Bei festgestelltem Vorsatz kann die Regelbuße erhöht werden.
Bei Vrsatz ist die Geldbuße zu verdoppeln (§3 Abs. 4a BKatV).


Zitat (Medo @ 27.10.2010, 17:06) *
Was ist denn wenn einfach der Gang verwechselt wurde ? Oder Bremse mit Gas verwechselt ? Ich bitte euch; NIEMAND kann bei diesem Fall einen Vorsatz nachweisen
Auch fahrlässig begangene Verstöße sind ordnungswidrig. Was hast du immer mit deinem Vorsatz? unsure.gif

Zitat (Medo @ 27.10.2010, 17:06) *
MUss der Halter den Brief beantworten (Fahrer war Verwandter); mit dem Vermerk, dass man vom Zeugenverweigerungsrecht gebrauch mach, oder kann man den Brief einfach ignorieren ?
Letzteres


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Medo
Beitrag 27.10.2010, 16:13
Beitrag #16


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Weil es bei einem Verwarnungsgeld bleibt, wenn kein Vorsatz festgestellt wird. wink.gif .

Darum gehts mir gar nicht mehr, was passiert nun bzgl. der Fahrerbenennung und dem Anhörungsbogen ?
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Q-Treiberin
Beitrag 27.10.2010, 16:16
Beitrag #17


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Zitat (Medo @ 27.10.2010, 17:13) *
Weil es bei einem Verwarnungsgeld bleibt, wenn kein Vorsatz festgestellt wird. wink.gif .
Nicht zwingend. Du hast auf ein Verwarngeldangebot keinen rechtlichen Anspruch.


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JTH
Beitrag 27.10.2010, 16:25
Beitrag #18


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Und wenn schon mal ein BG-Verfahren läuft, ist die Verwarnung bereits gelaufen.

Die Verwarnung ist nur ein vereinfachtes BG-Verfahren. Und so bald es kompliziert wird ist es nicht mehr einfach - irgendwie logisch.


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Medo
Beitrag 27.10.2010, 16:30
Beitrag #19


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Es wäre nett wenn ich nun eine einfache Antwort kriege, nochmal: Heute kam eine erneute Anhörung, in der drum gebeten wird, den verantwortlichen Fahrer zu benennen.
Der verantwortliche Fahrer ist aber ein Verwandter des Halter und dieser möchte somit vom Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch machen.

MUSS der Halter diese erneute Anhörung nun wieder zurückschicken und sagen, dass er seine Aussage verweigert, oder kann man die Anhörung einfach ignorieren und die Bußgeldstelle zusehen lassen, wie sie an den Fahrer kommt ?
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Jens
Beitrag 27.10.2010, 16:32
Beitrag #20


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Die Frage hab ich dir doch schon beantwortet

Liest du etwa die Antworten nicht? think.gif


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Medo
Beitrag 27.10.2010, 16:38
Beitrag #21


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Ah, hatte mich bei deiner Frage wegen dem Vorsatz festgebissen, tut mir leid sad.gif

Danke euch !

Der Brief wird einfach ignoriert, Fahrerermittlung ist theoretisch unmöglich und Fahrtenbuch wird bei so einem Verstoß wohl eher nicht kommen.
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Medo
Beitrag 27.11.2010, 17:57
Beitrag #22


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Neuer Brief:

" Sie wurden für den Fall, daß Sie nicht die Ordnungswidrigkeit begangen haben, gebeten, innerhalb einer Woche ab Zugang der Anhörung Namen, Geburtsdaten und Anschrift des verantwortlichen Fahrzeugführers zu nennen. Sollten Sie dieser Bitte innrehalb der nächsten 7 Tage nicht erneut nachkommen, weise ich Sie vorsorglich darauf hin, daß Ihnen als Halter des Fahrzeuges gem. § 31 A StVZO kostenpflichtig ein Fahrtenbuch auferlegt werden kann, wenn der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden kann.

Falls Sie eine bestimmte Personen nicht benennen können, bitten wir, den Kreis der Personen anzugeben, der möglicherweise das Fahrzeug gelenkt haben könnte ( Name, Geburtsdaten, Adresse ). In dem Falle, in dem Sie lediglich den Verstoß nicht zugeben, bitten wir, näher darzulegen, ob der Verkehrsverstoß nicht zugegeben wird, oder ob Sie als Fahrer nicht in Betracht kommen. "


Wie gehe ich nun vor ?

Es ist zu bemerken, dass das "Tatfahrzeug" veräußert wurde und NICHT mehr auf die Halterin zugelassen ist, um die es hier geht.
Wie siehts da mit dem Fahrtenbuch auf ?

Soll ich nun auf den Brief antworten ? Wenn ja wie und wenn nein, hat es Konsequenzen ?
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Haberlon
Beitrag 27.11.2010, 18:27
Beitrag #23


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Fahrtenbuch ist bei einem solchen Pippifaxverstoß imho praktisch ausgeschlossen sehr unwahrscheinlich.
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Medo
Beitrag 28.11.2010, 00:28
Beitrag #24


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Mhh, mehr antworten auf meine Fragen ?
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Jens
Beitrag 28.11.2010, 08:28
Beitrag #25


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Im Prinzip ist doch alles gesagt. Wegen eines 10 EUR Verstoßes ist ein Fahrtenbuch nicht zu erwarten. Ich würd das Scheiben ignorieren.


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streber
Beitrag 28.11.2010, 09:11
Beitrag #26


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Zitat (Haberlon @ 27.11.2010, 18:27) *
Fahrtenbuch ist bei einem solchen Pippifaxverstoß imho praktisch ausgeschlossen sehr unwahrscheinlich.



Stimmt schon, aber eigentlich weiß hier niemand ausser dem TE und dem Messdiener, womit und wie oft der TE den Messbeamten so provoziert hat...

Und wenn schon mehrere Bussgelder wegen nicht ermittelbarem Fahrer nicht bezahlt wurden, könnte da jemand mal durchgreifen.

Dann wäre das 10 Euro Ticket nur der berühmte "letzte Tropfen".


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"Die weltweite Nachfrage nach Kraftfahrzeugen wird 1 Million nicht überschreiten - allein schon aus Mangel an verfügbaren Chauffeuren."

Gottlieb Daimler im Jahr 1901.

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Medo
Beitrag 28.11.2010, 11:38
Beitrag #27


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Hm. Wer sagt denn, dass TE=verantwortlicher Fahrer war ?

Provokation hat in Form von 2-3 Gasstößen stattgefunden, mehr nicht.

Das wäre der erste Brief, wo kein Fahrer ermittelt werden kann.


Übrigens: Wie würde man das mit dem Fahrtenbuch handhaben; das KFZ ist ja schon abgemeldet ?


Also gehe ich nun so vor: Ich ignoriere das Schreiben einfach und lasse das Ordnungsamt weiter selber ermitteln, sehe ich das richtig ? Oder gibt es eine für mich vorteilshaftere Verhaltensweise?
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Malermeister
Beitrag 28.11.2010, 12:05
Beitrag #28


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swift
Beitrag 28.11.2010, 12:10
Beitrag #29


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Zitat (Medo @ 28.11.2010, 11:38) *
Also gehe ich nun so vor: Ich ignoriere das Schreiben einfach und lasse das Ordnungsamt weiter selber ermitteln, sehe ich das richtig ?

Ja.
Zitat
Oder gibt es eine für mich vorteilshaftere Verhaltensweise?

Nein!
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calectra
Beitrag 29.11.2010, 09:55
Beitrag #30


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Eine Fahrtenbuchauflage bei einem einzigen Verwarngeldverstoß ist unverhältnismäßig und völlig ausgeschlossen.

MfG


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"Die Autobahn ist schließlich nicht für eine Geschwindigkeit von nur 80 oder 100 km/h gemacht", Landesverkehrsminister Otto Ebnet.
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Medo
Beitrag 29.11.2010, 12:42
Beitrag #31


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Naja, es ist ja ein Bußgeldverfahren.

Aber hört sich so an, als wäre ein Fahrtenbuch wirklich ausgeschlossen.

Übrigens glaube ich, die Briefe niemals erhalten zu haben.

Danke euch !


Eine Frage wäre da noch:

Da der Messdiener hier meint, sein volles Programm durchziehen zu müssen ( dem Fahrer würde ja ein Punkt drohen ) möchte ich den Spieß umdrehen:

Ist es zu 100% ausgeschlossen, dass der Fahrer zur Rechenschaft gezogen werden kann, wenn er sich nach 3 Monaten und 1 Tag meldet und die Tat zugibt ?
Sofern keine Verjährungsunterbrechende Maßnahmen gegen ihn ergriffen worden sind
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calectra
Beitrag 29.11.2010, 12:48
Beitrag #32


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Zitat (Medo @ 29.11.2010, 12:42) *
Da der Messdiener hier meint, sein volles Programm durchziehen zu müssen ( dem Fahrer würde ja ein Punkt drohen ) möchte ich den Spieß umdrehen:

Wie, ich denke es geht um 10€ Verwarngeld. Wieso soll dem Fahrer ein Punkt drohen? Oder geht es noch um ein Verfahren wegen des Blitzers? Wurde der Fahrer geblitzt und hat dann mit Gasstößen provoziert? Bring mal Licht ins dunkel.

Zitat
Ist es zu 100% ausgeschlossen, dass der Fahrer zur Rechenschaft gezogen werden kann, wenn er sich nach 3 Monaten und 1 Tag meldet und die Tat zugibt ?
Sofern keine Verjährungsunterbrechende Maßnahmen gegen ihn ergriffen worden sind
Wegen der OWi kann nach 3 Monaten definitiv keine Sanktion mehr drohen, sofern keine verjährungsunterbrechende Maßnahme eingeleitet wurde.
Ob noch was anderes in Frage kommt, weiß ich nicht sicher. Mir fällt aber auf Anhieb nichts ein.

MfG


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Medo
Beitrag 29.11.2010, 13:26
Beitrag #33


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Nene,

es geht einfach um die reine Provokation. Verantwortlicher Fahrzeugführer fährt an den Blitzeraufstellern vorbei und gibt paar mal kräftig Gas.


Es geht also um " Lärmbelästigung durch vorsätzlich unnötiges Gasgeben und Beschleunigen "
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calectra
Beitrag 29.11.2010, 13:30
Beitrag #34


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Also geht es um 10€. Wo soll der Punkt herkommen? Nur weil es ein Bußgeldverfahren ist, heißt das nicht, dass es dafür Punkte gibt. Man hat kein Recht auf ein Verwarnungsgeldangebot. Die werden gleich ein förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet haben, damit es für den Fahrer etwas schmerzhafter (+23,50€) ist.

MfG


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Medo
Beitrag 29.11.2010, 13:39
Beitrag #35


Neuling
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§ 30 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 117 BKat.

habe irgendwo gelesen, dass es dafür bei Vorsatz einen Punkt geben würde.

Dem ist nicht so ?
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Q-Treiberin
Beitrag 29.11.2010, 16:30
Beitrag #36


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Zitat (Medo @ 29.11.2010, 13:39) *
Dem ist nicht so ?
Nö.

Bei Vorsatz wird das Bußgeld nur verdoppelt (also 20 €), damit gibbet aber keinen Punkt.


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Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
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Dirk-
Beitrag 29.11.2010, 17:52
Beitrag #37


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Zitat
es geht einfach um die reine Provokation. Verantwortlicher Fahrzeugführer fährt an den Blitzeraufstellern vorbei und gibt paar mal kräftig Gas.


Frage 1: Warum sollte man so was machen?
Frage 2: Wenn der "Täter" versehentlich den Gang verwechselt hat, warum sollten die "Kontrolleure" so einen Aufriss davon machen?

Ich vermute hier mal folgendes: Bei dem Auto handelt es sich um einen auffälligen Individualumbau (Sonderlackierung, seltene Spoiler o.ä.) Dieses Fahrzeug ist den "Kontrolleuren" schon öfter mal aufgefallen. Ausserdem ist der "regelmäßige" Fahrzeugführer nicht identisch mit dem Halter.

Zitat (Medo @ 16.10.2010, 10:10) *
Okay es ist theoretisch unmöglich, dass der Fahrer erkannt wurde, da das Auto getönte Fenster hat.


Warum sollte man durch getönte Scheiben keinen Fahrer erkennen können?
Oder sind alle Scheiben (incl. Frontscheibe) komplett undurchsichtig?
Dann hätte zumindest der Halter ein Problem...

ansonsten: s.Vorposter: wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, droht max eine FB-Auflage.
(Wenn meine o.g.Vermutung zutrifft, wird sich der zuständige Sachbearbeiter in den Fall "verbiissen" haben und die FB-Auflage ist daher mehr nicht sooo unwahrscheinlich)


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Alles, was lediglich wahrscheinlich ist, ist wahrscheinlich falsch. Rene Descartes, 1596-1650
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Haberlon
Beitrag 29.11.2010, 20:39
Beitrag #38


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Zitat (Medo @ 29.11.2010, 13:26) *
es geht einfach um die reine Provokation. Verantwortlicher Fahrzeugführer fährt an den Blitzeraufstellern vorbei und gibt paar mal kräftig Gas.


Ich würde das Melden nach 3 Monaten bleiben lassen. Es führt erstens dazu, daß beim nächsten Mal vielleicht genauer hingesehen wird und zweitens steigt die Fahrtenbuch-Gefahr vllt. von "ganz ausgeschlossen" zu "fast ganz ausgeschlossen", wenn der Bußgeldstellenmensch dem Zulassungsstellenmensch sagt, wie böse Du bist.
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Ingmar71
Beitrag 30.11.2010, 13:05
Beitrag #39


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Ich könnte mir vorstellen, das der Fahrer durch starkes abbremsen vor dem Blitzer ein geblitzt werden vermieden hat, und nachdem er den Blitzer passiert hat, mit Vollgas beschleunigte. Wahrscheinlich verbunden mit erheblicher Überschreitung der zHG vor und nach dem Blitzer. Dadurch war der messende Stadtangestellte natürlich etwas angepisst und will dem Fahrer auf diese Art eins reinwürgen. Wobei der erhobene Vorwurf sehr sehr schwer zu beweisen ist, denn die Beurteilung, ob unnötig und mit Vorsatz kann nur subjektiv durch den Meessangestellten erfolgen, da er ja nicht mit im Fahrzeug saß. Ein aufheulender Motor kann auch technische Ursachen haben... rutschende Kupplung... Gang nicht sauber eingelegt beim schalten...
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