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> zum zweiten Mal mit Cannabis erwischt
Topfraucher
Beitrag 10.10.2010, 17:22
Beitrag #1


Neuling


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Ich hab meine zweite Chance bekommen und sie nicht genutzt.

Hallo zusammen,
ich wurde letzte Woche einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen, bei der ich auch auf Cannabis getestet wurde. Der Test fiel positiv aus, da ich in letzter Zeit ziemlich oft gekifft habe. 1008 wurde ich bereits positiv auf Cannabis getestet, damals bekam ich 250€ Strafe und 1 Monat Fahrverbot. Danach habe ich erstmal eine Pause gemacht, weil ich mir schwor dass das nie wieder passiert. Naja nach 2 Monaten war es mir dann ohne zu langweilig und ich kiffte wieder fröhlich weiter.

Was wird mich nun erwarten, habe gehört dass die Strafen härter geworden sind? Muss ich eine MPU machen? Muss ich auf Entzug? Bin ich süchtig? Ich weiß es nicht!?


Danke für eure Hilfe und bitte keine dummen Kommentare, ich weiß selbst dass ich dumm war unsure.gif


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Q-Treiberin
Beitrag 10.10.2010, 17:29
Beitrag #2


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Erstmal willkommen im VP wavey.gif

Wie waren damals Deine Werte und wie waren sie dieses Mal? Das ist wichtig um Dir genaueres sagen zu können.

Zitat
1008 wurde ich bereits positiv auf Cannabis getestet, damals bekam ich 250€ Strafe und 1 Monat Fahrverbot.
Ich vermute, Du meinst 2008? Wann war das genau (Datum)?
Da Du einen BGB bekommen hast, musst Du damals eigentlich über 1,0 ng/ml aktives THC gehabt haben.
Und da ist von der FSST nichts gekommen? think.gif Würde mal sagen "Schwein gehabt"..

Zitat
Was wird mich nun erwarten, habe gehört dass die Strafen härter geworden sind?
Wenn die Rechtskraft des letzten BGB noch keine zwei Jahre her ist, erwarten Dich (vorausgesetzt Du hast über 1,0 aktives THC im Blut gehabt) 1000 Euro Bußgeld und 3 Monate Fahrverbot.

Eine MPU dürfte als Wiederholungstäter dann obligatorisch sein.

Zitat
Muss ich auf Entzug? Bin ich süchtig? Ich weiß es nicht!?
Das wirst Du merken, wenn Du ab jetzt die Finger vollständig von dem Zeugs lässt.
Auf jeden Fall ist Dir eine Drogenberatung und eine SHG anzuraten.

Edit: Aus welchem Bundesland kommst Du?


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Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet...
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Topfraucher
Beitrag 10.10.2010, 17:42
Beitrag #3


Neuling


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Das erste mal wurde ich am 24.05.2008 erwischt, den Bußgeldbescheid bekam ich am 1.7.2008, habe die Strafe dann auch gleich bezahlt ohne Einspruch.
aktiver Wert war 3,0ng/ml, passiver Wert 12,4 ng/ml - am 14.7.2008 bekam ich von der Bußgeldstelle die Aufforderung innerhalb 7 Tagen ein ärztliches Gutachten nach §14 FEV vorzulegen, um zu bestimmen welchen Konsum ich betreibe. Habe danach natürlich nicht weitergekifft und war bei der Kontrolle clean. Den Arzt konnte ich überzeugen, dass ich das erste Mal gekifft hatte. Bin also mit einmaligen Konsum davon gekommen obwohl ich fast jedes Wochenende ein paar Töpfe geraucht habe.

Wie seht ihr die Sache jetzt?


Ich komme aus Niedersachsen!
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dichter Denker
Beitrag 10.10.2010, 17:49
Beitrag #4


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Hallo!
Wann hast Du denn das letzte Mal (in Std.) vor der Fahrt gekifft und wieviel? Mit getestet meinst Du auch diesmal eine Blutentnahme?
Zur Sucht ist es schwer was zu sagen, wenn Du nichts über den Rhytmus schreibst in dem Du gekifft hast, sprich Konsumgewohnheiten.
Cannabis
FAQ MPU und Rauschmittel: Rauschmittel, Wirkstoffe, Metaboliten; Versuch einer Übersicht
Metabolismus– Stoffumwandlungen im menschlichen Körper

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Nur weil ich dumme Sachen gemacht habe, bin ich noch lange nicht dumm!!
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Topfraucher
Beitrag 10.10.2010, 18:05
Beitrag #5


Neuling


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Ich wurde nachmittags um 16 Uhr kontrolliert, geraucht habe ich meine tägliche Abenddosis von 0,3 Gramm um 22 Uhr. Meist chille ich dann noch etwas vor mich hin um dann wie ein Baby einzuschlafen. Diesen Rhytmus habe ich nun schon seit 2 Monaten drin, davor habe ich nur gelegentlich geraucht, am Wochenende mit Freunden zusammen eine Tüte.
Später dann auch zum Einschlafen eine Tüte oder einen Kopf in letzter Zeit eigentlich immer, zusätzlich dann noch am Wochenende auf Partys.
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Malermeister
Beitrag 10.10.2010, 18:46
Beitrag #6


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Hi Topfraucher

18 Std ist nicht all zu viel an Zeit um zumindest das aktive THC abzubauen. Hoffen wir mal. dass es für dich ausreicht, um unter 1 ng/ml zu kommen.
Alles ab diesem Wert wäre nämlich eine berauschte Fahrt.

Deutliche passive Werte werden sicher vorhanden sein.

Der Vorfall von 2008 mit Busgeldbescheid vom 01.07.2008 hatte Rechtskraft mit 15.07.2008.
Das bedeutet, dass ab 16.07.2010 dieser Vorfall getilgt ist und nicht mehr gegen dich verwendet werden darf, sofern du zwischezeitlich dir nicht anderweitig Punkte erworben hast.
Hast du dir zwischendurch weitere Punktebewehrte Delikte im Straßenverkehr erlaubt?

Damit fällt weg, dass du Wiederholungstäter bist, was ein mögliches Bußgeld bei 500 € belässt.
Außerdem darf dir nicht ohne weiteres gelegentlicher Konsum als belegt vorgeworfen werden, sofern du ab Vorfall 2008 eben Punktefrei geblieben bist.
Der müsste erst durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen werden.

Übrigens kam die Anordnung vom 14.07.2008 zu einem ärztlichen Gutachten nicht von der Bußgeldstelle, sondern von der Fahrerlaubnisbehörde.
Diese wird auch jetzt wieder von dem neuerlichen Vorfall unterrichtet.
Allerdings sollte deine Akte bereinigt sein bzw. der Vorfall aus 2008 eben nicht mehr mit herangezogen und dir zur Last gelegt werden dürfen.


Dazu einiges an grundsätzlicher Information:

es gibt zwei Werte, die Fahrerlaubnisrechtlich relevant sind.

1 . Das aktive THC.
Liegt der ermittelte Wert über 1 ng/ml Blutserum liegt eine berauschte Fahrt vor.
Damit besteht kein Trennvermögen zwischen fahren und kiffen.

2 . Das Abbauprodukt/ Metabolit des THC -> THC-COOH.
Da gibt es drei Einstufungen nach Daldrup, die als Hinweis auf die Konsumform gesehen werden:
2.1. Probierkonsum: Der Wert des THC-COOH darf 5 ng/ml nicht übersteigen
2.2. Gelegentlicher Konsum: Der Wert bewegt sich zwischen 5 - 150/75 ng/ml
2.3. Regelmäßiger Konsum : Wert über 150 ng/ml bzw. über 75ng/ml bei Ermittlung des Wertes nicht zeitnah nach der Kontrolle

Das Abbauprodukt THC-COOH kann je nach Konsummuster und Intensität bis zu 3 Mon. im Blutserum nachgewiesen werden
Das aktive THC baut sich schneller ab, man sprich von ca. 24 - 72 Std. Interessant dazu ist auch die Graphik von @darkstar- klick mich

Der Ablauf, wie man 'gebustet' wird, ist meistens wie folgt:

Normale Verkehrskontrolle durch die Polizei - Der Beamte hat Anfangsverdacht -> Drogenschnelltest -> Test ist positiv-> Blutprobe – Kosten ca. 270 €

1. Bei positivem Befund und Ersttäterschaft: Fahrverbot 1 Monat, Bußgeld 500 €, 4 Punkte in Flensburg. ( § 24 a StVG - klick) ( BKatV Nr.242.242.2 - klack)

Das sind aber nur die Folgen der Ordnungswidrigkeit, die durch die Bußgeldstelle geahndet werden.


Wesentlich weitreichender sind die folgend genannten Konsequenzen für die Fahrerlaubnis, die seitens der Fahrerlaubnisbehörde(FEB) angeordnet werden

2. Polizei meldet Tatbestand an die FEB.

3. Bei noch nicht vollendeter Probezeit -> Nachschulung - Besonderes Aufbauseminar für Fahranfänger mit Alkohol- und Drogenauffälligkeit - klick (ca. 250 € )

4.FEB hat Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Rechtsgrundlage ( Anlage 4 FeV Punkt 9.1. ff) iVm § 14 FeV

4.a.Ein ÄG(Kosten ca 300 €) zur Feststellung der Konsumform wird angeordnet.

4.b.Es kann auch - je nach festgestellten Werten - sofort die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Wiedererlangung der FE nur auf Antrag ( Kostenrahmen 33,20 bis 256,00 €) nur nach positiver MPU möglich( MPU wegen Drogenauffälligkeit (incl. 1 Drogenscreening):554,54 €

Vorher sind je nach festgestellten Werten 6 Mon( 3-4 Screenings)/ 12 Mon( 6-8 Screening) forensischer Abstinenznachweis - Kosten pro Screening ca 80 - 100 €

Nur Probierkonsum und gelegentlicher Konsum von THC mit Trennvermögen bieten die Möglichkeit trotz kiffen nicht die Fahrerlaubnis zu verlieren.
Das muss im Zweifelfall aber durch ÄG und/oder MPU nachgewiesen werden

Gelegentlicher Konsum ohne Trennvermögen und regelmäßiger Konsum schließen die Fahreignung aus -> die Fleppe wird entzogen.( Wiedererteilung erst auf Antrag, Bedingungen siehe 4.b.)

Bei einem positiven Befund kommt zusätzlich noch eine Strafanzeige nach § 29 BtMG dazu, die an die Staatsanwaltschaft geschickt wird.
Bei positiven Befund und/oder Kleinmengen wird in D. i.d.R. das Verfahren aber fast immer fallen gelassen. Die weitaus schwerwiegenderen Folgen sind fahrerlaubnisrechtlich.

Sehr umfangreiche Information über Wirkstoffe, Rauschmittel, Metaboliten, zusammengetragen und geschrieben von unserem hochgeschätzten Capain H.Hornblower, findest du hier - klick


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Unser Zeitalter ist stolz auf Maschinen die denken und mißtrauisch gegen Menschen, die es versuchen.
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Hornblower
Beitrag 11.10.2010, 07:42
Beitrag #7


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Zitat (Malermeister @ 10.10.2010, 19:46) *
Der Vorfall von 2008 mit Busgeldbescheid vom 01.07.2008 hatte Rechtskraft mit 15.07.2008.
Das bedeutet, dass ab 16.07.2010 dieser Vorfall getilgt ist und nicht mehr gegen dich verwendet werden darf, sofern du zwischezeitlich dir nicht anderweitig Punkte erworben hast.
Hast du dir zwischendurch weitere Punktebewehrte Delikte im Straßenverkehr erlaubt?

[...]

Übrigens kam die Anordnung vom 14.07.2008 zu einem ärztlichen Gutachten nicht von der Bußgeldstelle, sondern von der Fahrerlaubnisbehörde.
Diese wird auch jetzt wieder von dem neuerlichen Vorfall unterrichtet.
Allerdings sollte deine Akte bereinigt sein bzw. der Vorfall aus 2008 eben nicht mehr mit herangezogen und dir zur Last gelegt werden dürfen.



Hallo,

ich kenne mich im Bereich der Fristen nicht aus. Ist es wirklich so, daß die FEB nach zwei Jahren keine "Kenntnis" mehr vom damalig nachgewiesenen "Erstkonsum" hat? Sofern diese Kenntnis vorhanden wäre, wäre somit nun mindestens gelegentlicher Konsum nachgewiesen, oder? think.gif

Viele Grüße,

H.H.


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Jens
Beitrag 11.10.2010, 10:54
Beitrag #8


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Zitat (Hornblower @ 11.10.2010, 08:42) *
Ist es wirklich so, daß die FEB nach zwei Jahren keine "Kenntnis" mehr vom damalig nachgewiesenen "Erstkonsum" hat?

Zumindest das damals angeordnete äG dürfte sich noch in der FS-Akte befinden und auch verwertbar sein. think.gif


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Topfraucher
Beitrag 11.10.2010, 12:17
Beitrag #9


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Habe seitdem keine weiteren Punkte mehr gesammelt, nur ein paar kleine Geschwindigkeitsverstöße.
Meint ihr ich soll bei der Fahrerlaubnisbehörde mal nachfragen, was alles in meiner Akte steht? Kann ich das ohne Anwalt überhaupt?
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Q-Treiberin
Beitrag 11.10.2010, 12:25
Beitrag #10


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Akteneinsicht bei der FSST kannst Du jederzeit ohne Anwalt nehmen. Du solltest allerdings am besten vorher einen Termin vereinbaren damit Deine Akte rausgesucht werden kann und ein Sachbearbeiter auch Zeit für Dich hat.


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Topfraucher
Beitrag 11.10.2010, 12:27
Beitrag #11


Neuling


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Und wenn die fragen warum ich in die Akte schauen will, soll ich dann von dem Vorfall erzählen oder lieber die Klappe halten und ne Ausrede finden?
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Q-Treiberin
Beitrag 11.10.2010, 12:29
Beitrag #12


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Dann sagst Du dass es Dich interessiert. Den wahren Grund würde ich erstmal tunlichst für mich behalten.

Btw. ich würde zur Zeit auf die Akteneinsicht sowieso verzichten. Ich wüsste nicht, was da zur Zeit interessantes drin stehen sollte.


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Topfraucher
Beitrag 11.10.2010, 12:32
Beitrag #13


Neuling


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Naja ob das ärztliche Gutachten von 2008 noch drn ist.
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Q-Treiberin
Beitrag 11.10.2010, 12:34
Beitrag #14


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Das ist es sicher.


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Hornblower
Beitrag 11.10.2010, 12:54
Beitrag #15


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Hmmm....

Ich muß sagen, Malermeisters Post hat mich jetzt völlig aus der Bahn geworfen. Wie es aussieht, sind Jens, Q-Treiberin und ich der Ansicht, daß der FEB der alte Konsum bekannt und somit der jetzt mindestens gelegentliche Konsum feststeht. Wenn ich Malermeisters Post richtig verstehe, geht er aber davon aus, daß der TE wieder als "unbeschriebenes Blatt" erscheint.

Habe ich irgendetwas mißverstanden? Bezieht sich Malermeisters Aussage nur auf den OWi-Teil? think.gif think.gif


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Q-Treiberin
Beitrag 11.10.2010, 12:57
Beitrag #16


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Zitat (Hornblower @ 11.10.2010, 13:54) *
Habe ich irgendetwas mißverstanden? Bezieht sich Malermeisters Aussage nur auf den OWi-Teil? think.gif think.gif
Ich vermute ja.
Der Owi-Teil ist ja nach den zwei Jahren getilgt. Wenn jetzt die FSST aber von dem erneuten Vorfall erfährt, sieht sie, dass der TE WHT ist, da das äG in der Akte liegt.

Aber vielleicht meldet sich unser "Pinselschwinger" ja noch und klärt uns auf... rolleyes.gif


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Topfraucher
Beitrag 11.10.2010, 14:12
Beitrag #17


Neuling


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Die Werte für meine zweite Cannabisfahrt waren heute da. 2,3 ng/ml aktives THC, THC-OH nicht feststellbar (was ist das nun wieder?), 68,0 ng/ml passiver Wert.

Wenn nun also das ÄG noch bei der Führerscheinstelle liegt, kann ich falls wieder eines folgt wohl nicht mit Probierkonsum durchkommen? Was sollte ich am besten jetzt machen? Abwarten und keine Aussage machen?
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dichter Denker
Beitrag 11.10.2010, 14:14
Beitrag #18


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Hi!
Und? Wie klappts so mit der wieder beginnenden Abstinenz?
Du brauchst der Fsst gar nicht sagen, warum Du Deine Akte einsehen möchtest. Eigentlich ist es von grossem Interesse, ob dieses äG noch drinsteht.
THC-OH ist der Wert der am deutlichsten auf zeitnahen Konsum hindeutet. Er wird aber nicht verwendet. THC wird verwendet um festzustellen, ob Du unter Einfluss der Droge standest, THC-COOH wird verwendet, um Deine Konsumgewohnheit festzustellen. Mit 68ng/mL THC-COOH kann man -denke ich- auch sowieso nicht mehr auf Probierkonsum plädieren.

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Q-Treiberin
Beitrag 11.10.2010, 14:17
Beitrag #19


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Zitat (Topfraucher @ 11.10.2010, 15:12) *
Was sollte ich am besten jetzt machen? Abwarten und keine Aussage machen?
Jo.
Edit: Und natürlich absolut abstinent bleiben!

Ich rechne mit einem zeitnahen Entzug der Fahrerlaubnis, Neuerteilung erst nach Vorlage einer positiven MPU.
Mit Glück gibt es "nur" eine MPU-Anordnung mit Fristvorlage, diese Frist wirst Du aber nicht einhalten können, so dass es wohl auf jeden Fall zum Entzug kommen wird.

Ob Du als Wiederholungstäter jetzt 12 Monate Abstinenz nachweisen musst, musst Du mit dem MPI abklären.

Als Bußgeld dürften aber "nur" die 500 Euro und der eine Monat FV auf Dich zukommen. Dort giltst Du nicht als Wiederholungstäter.


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Hornblower
Beitrag 11.10.2010, 14:27
Beitrag #20


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Na, Holladiewaldfee! Die Werte sprechen für sich!

Klarer Fall von mindestens gelegentlichem Konsum ohne Trennvermögen. Möglicherweise wird die FEB klären wollen, ob sogar regelmäßiger Konsum vorliegt, aber das ändert nichts an der fälligen Entziehung der Fahrerlaubnis.

Regelmäßiger Cannabis-Konsum oder auch gelegentlicher Konsum ohne Trennvermögen ist mit der Fahrerlaubnis nicht vereinbar, der Entzug der FE ist zwingend.

Wiedererteilung möglich nach bestandener MPU, in der der Gutachter davon überzeugt werden muß, daß *nie wieder* unter dem Einfluß von Rauschmitteln ein KfZ geführt werden wird. Dies ist die schwierigste Hürde, denn es erfordert eine intensive Aufarbeitung des Drogenproblems, und es muß schlüssig dargelegt werden, warum ein Rückfall in alte Verhaltens- und Konsum-Muster unwahrscheinlich ist. Dies erfordert nicht nur ein Lippenbekenntnis des Konsumenten, sondern handfeste Maßnahmen, durch die eine stabile Verhaltensänderung eingeleitet und unterstützt wird.

Dabei wird der Gutachter den konkreten Fall vergleichen mit den allgemeinen Erfahrungen bei anderen Konsumenten: Aus wissenschaftlichen Studien über viele Einzelfälle kann abgeleitet werden, welche Handlungen der konkrete Konsument ergriffen haben und zu welchen Einsichten er gekommen sein sollte, damit er sein Drogenproblem dauerhaft unter Kontrolle hat.

Eingangsvoraussetzung zur MPU ist ein Abstinenznachweis über mindestens 6 Monate; beim vorliegenden, recht hohen THC-COOH-Wert könnte ein schrarfer Gutachter vielleicht sogar 12 Monate AN sehen wollen.


Dichter Denker hat's zwar oben schon mal verlinkt, aber doppelt hält besser:

Entzug der FE nach Drogenkonsum - Versuch einer schematischen Darstellung.

Infos zu THC, THC-OH und THC-COOH gibt es hier und in den unmittelbar dort folgenden Postings!

THC-Rechtsprechung in den Bundesländern, Versuch eines Überblicks (FAQ von Lexus)


Wie willst Du jetzt weiter vorgehen?

Viele Grüße,

H.H.


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Topfraucher
Beitrag 11.10.2010, 14:43
Beitrag #21


Neuling


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Ich hab mein restliches Gras abgegeben und rauche seit dem Vorfall nicht mehr. Seitdem fällt es mir schwer einzuschlafen, ich liege mindestens immer 2 Stunden wach im Bett und wenn ich dann am Morgen aufwache, hatte ich keinen wirklich erholsamen Schlaf. Vielleicht gehe ich mal zum Arzt und lass mir was zum Schlafen verschreiben, so komme ich nicht in Versuchung wieder was zu besorgen. Tagsüber habe ich keine Probleme, da ich ja meist nur abends gekifft habe. Und da denke ich mir dann "ach wäre das schön jetzt einen Kopf zu rauchen".
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Q-Treiberin
Beitrag 11.10.2010, 14:50
Beitrag #22


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Zitat (Topfraucher @ 11.10.2010, 15:43) *
Vielleicht gehe ich mal zum Arzt und lass mir was zum Schlafen verschreiben, so komme ich nicht in Versuchung wieder was zu besorgen.
Mit Schlafmitteln wäre ich aber sehr vorsichtig, die bergen häufig auch ein hohes Abhängigkeitspotential.

Das mit den Schlafstörungen liest man hier häufiger von Drogenkonsumenten, alle bestätigen aber, dass das nach kurzer Zeit besser wird.


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Beitrag 11.10.2010, 14:52
Beitrag #23


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Ich persönlich würde Dir eher empfehlen, das Du Dich den Tag über ein bisschen auspowerst. Hilft wirklich. Ansonsten hast Du bei Schlafmitteln evtl. wieder die gleichen Probleme, wenn Du sie absetzt. Ablenkung ist am Anfang für das Gehirn das "A und O".
Ansonsten lese die Links oben. Ruhig auch öfters, da man wahrscheinlich 'eh nicht alles direkt behält.

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Malermeister
Beitrag 11.10.2010, 16:28
Beitrag #24


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Zitat (Q-Treiberin @ 11.10.2010, 13:57) *
Aber vielleicht meldet sich unser "Pinselschwinger" ja noch und klärt uns auf... rolleyes.gif
Hier ist er....
Zitat (Q-Treiberin @ 11.10.2010, 13:57) *
Zitat (Hornblower @ 11.10.2010, 13:54) *
Habe ich irgendetwas mißverstanden? Bezieht sich Malermeisters Aussage nur auf den OWi-Teil? think.gif think.gif
Ich vermute ja.
Ich will es mal so sagen: ich habe mich z.T geirrt.
Die Owi ist tatsächlich nicht mehr vorwerfbar. Dementsprechend wird die Bußgeldstelle bei dem TE als Ersttäter ahnden.
Allerdings hatte ich übersehen, dass für das ÄG andere Fristen gelten.
In der Kürze habe ich jetzt nichts herausfinden können, wie lange solche ärztliche Gutachten in der Akte verbleiben bzw. verwendbar ist.

Vielleicht gibt hier Knut oder das Lexikon aus Kiel Auskunft und macht mich Unwissenden schlauer blushing.gif - wenn möglich auch mit rechtlicher Grundlage???

Zitat (Q-Treiberin @ 11.10.2010, 13:57) *
Der Owi-Teil ist ja nach den zwei Jahren getilgt. Wenn jetzt die FSST aber von dem erneuten Vorfall erfährt, sieht sie, dass der TE WHT ist, da das äG in der Akte liegt.
Ob der TE seitens der FEB als Wiederholungstäter eingeordnet werden kann, ist mir nicht ganz klar, ich denke aber nicht.
Letztendlich ist es aber fast egal, da der gelegentliche Konsum durch das ärztliche Gutachten aus 2008 und den neuerlichen Vorfall jetzt hinreichend belegt sein dürfte.
Die Konsequenzen für die Fahrerlaubnis sind daher entsprechen § 14 FeV in Verbindung mit Anlage 4 Punkt 9.2.2 FeV Entzug der FE mit Neuerteilung nur nach erfolgreicher MPU.


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Mr.T
Beitrag 11.10.2010, 16:36
Beitrag #25


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Zitat (Malermeister @ 11.10.2010, 17:28) *
In der Kürze habe ich jetzt nichts herausfinden können, wie lange solche ärztliche Gutachten in der Akte verbleiben bzw. verwendbar ist.
§ 2 Abs. 9 StVG:
Zitat
Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Verkehrszentralregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.


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Gruß Mr.T

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Malermeister
Beitrag 11.10.2010, 16:46
Beitrag #26


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dichter Denker
Beitrag 12.10.2010, 08:11
Beitrag #27


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Moin!
Um auf Deine Frage "bin ich süchtig?" zurückzukommen:
http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...507
Meiner -nicht fachmännischen Meinung- bist Du in der Gewöhnungsphase gewesen. Aber auf dem besten Wege in eine psychische Abhängigkeit zu "rutschen", da mehrere Punkte erfüllt waren, aber der Zeitraum von einem Jahr noch nicht erreicht war. Ich würde einfach mal die Drogenberatung aufsuchen, um weiteres mit der zu besprechen.

wavey.gif


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Grüsse! Nur die besten!!

Nur weil ich dumme Sachen gemacht habe, bin ich noch lange nicht dumm!!
oder
Ich mach keinen Fehler zweimal, ich find immer wieder neue!!
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