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> Bodenfreiheit?, Wo steht es mit der Bodenfreiheit
Gast_BlasterMaster_*
Beitrag 14.06.2004, 19:03
Beitrag #1





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Hallo,

viele Reden von 7 cm Bodenfreiheit!
Doch wo steht dies , bitte genau angeben!
Stimmen diese 7 cm wirklich?

Hoffe ihr könnt mir weiterhelfen!

Fröhliches Cruisen cop.gif
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Sachse
Beitrag 14.06.2004, 19:26
Beitrag #2


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suchen!! Die Antworten hatten wir schon. smile.gif


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...sing mei Sachse sing....
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Uwe W
Beitrag 14.06.2004, 19:58
Beitrag #3


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Auch wenn in diesem Thread der Betroffene sich gescheut hat, vor Gericht zu gehen (und deshalb die endgültige Antwort fehlt),
sind doch viele Beiträge noch verwendbar:

Erlöschen der Betriebserlaubnis hier klicken


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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James Bond
Beitrag 14.06.2004, 20:40
Beitrag #4


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Ein "Gesetz" über die Bodenfreiheit gibt es nicht, ist aber im Gespräch! Ansonsten wurde hier im Forum schon alles besprochen;bitte suchen!


--------------------
Der Klügste ist der, der weiß, was er nicht weiß! Sokrates

Dieses ist keine rechts-oder technische Beratung,sondern nur meine persönliche Meinung!
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Nucki
Beitrag 14.06.2004, 20:57
Beitrag #5


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Mal doof gefragt; wir reden in diesem Zusammehang immer vom VdTÜV Merkblatt 751. Bekomme ich das als Nicht-TÜV-Mitarbeiter irgendwie? Steht sowas sogar im Netz? (hab's bisher beim googlen nicht gefunden...book.gif)

MfG, U wavey.gif


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James Bond
Beitrag 14.06.2004, 21:02
Beitrag #6


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Zitat (Nucki @ 14.06.2004, 21:57)
Mal doof gefragt; wir reden in diesem Zusammehang immer vom VdTÜV Merkblatt 751. Bekomme ich das als Nicht-TÜV-Mitarbeiter irgendwie? Steht sowas sogar im Netz? (hab's bisher beim googlen nicht gefunden...book.gif)

MfG, U  wavey.gif

Das ist eine interne Anweisung der Überwachungsorg.+TP'S, an diese ist kein Richter gebunden!! Anders ist es bei den Fz-Abmessungen; Scheinwerfer höhe, §30STVZO etc.


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Gast_BlasterMaster_*
Beitrag 14.06.2004, 21:05
Beitrag #7





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Verstehe ich das jetzt Richtig, eine eindeutige angabe der Bodenfreiheit gibt es gar nicht, nur Nummernschild und Scheinwerfer sind bei der Tieferlegung betroffen?

Grützi an alle
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Matte
Beitrag 14.06.2004, 21:24
Beitrag #8


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Richtig!

Kennzeichen, Scheinwerfer, Rückleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger, ...


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Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.

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zpeedy
Beitrag 14.06.2004, 21:52
Beitrag #9


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trotzdem kann man dir an dein auto gehen...

es wird dann als verkehrsgefährdung dargestellt.

leider hatte ich keine rechtschutzversicherung sonst hätte ich das ganze durchgezogen. jetzt habe ich eine und keiner kontrolliert mich mehr sad.gif


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LKW-Stefan
Beitrag 14.06.2004, 21:59
Beitrag #10


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wie war das bei dem Polo den Stevluke letzthin gezeigt hat.
Da waren die 2,5cm Bodenfreiheit doch auch ein Grund der Sicherstellung, oder
war das nur so nebensächlich erwähnt? think.gif


--------------------
Erst wenn der letzte Auspuff kalt ist, der schönste Truck verboten, die erfahrensten Trucker bestraft sind, dann werdet Ihr erstaunt merken, daß Ihr Euren Mist nicht selber fahren könnt!
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Gast_BlasterMaster_*
Beitrag 14.06.2004, 23:10
Beitrag #11





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Naja deutschland hat ja tolle Gesetze !!!
Wie isses doch so leicht in Ammiland sein Auto zu tunen!

Denken wir mal an Unterbodenbeleuchtung, oder die illegalen Rennen über die highways wo man für paar stunden in den Knast kommt und dann wieder weiter fahren kann tongue.gif
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Jack Daniels
Beitrag 15.06.2004, 03:07
Beitrag #12


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whistling.gif Ich glaube die Konsequenzen für illegale Rennen können auch in Amiland mehr als ein paar Stunden Knast bedeuten.Wenn es auch nur ist weil der Richter übers Wochenende zum Angeln geht.
Es stimmt das in Amerika mehr geht,dafür gibt es auch schärfere Strafen wenn man es übertreibt.
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Josh
Beitrag 15.06.2004, 07:09
Beitrag #13


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Ausserdem erkauft man sich das ach so tolle Amerika mit sehr hoher Kriminalität,hoher Brutalität und den geistig minderbemittelsten Politikern auf der ganzen Welt. Also ehrlich wenn ich das immer höre- In Amerika ist alles besser und einfacher, dann könnt ich durchdrehen. Arbeitet mal in ner Ami-Firma und fliegt ab und zu mal dahin- wenn ihr nicht völlig blauäugig seid, dann seid ihr froh wieder nach Hause zurückzukommen.
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zpeedy
Beitrag 15.06.2004, 09:06
Beitrag #14


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back top topic

gründe für eine verkehrsgefährdung
- das man eine verkehrsbehinderung ist und vor gullideckeln bremst
- evetuell reißen teile am auto ab
- in tiefen spurrillen kann man nicht mehr fahren (2,5cm...)

andere gründe
- straßenschädigung weil man aufsetzt/streift

PS: VdTÜV Merkblatt 751 enthält auch nur anweisungen und ist nicht bindend, bisher wollte es mir noch kein tüvler geben bzw. hatte es imemr wieder vergessen


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Gast_BlasterMaster_*
Beitrag 15.06.2004, 11:24
Beitrag #15





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Zitat (Jack Daniels @ 15.06.2004, 04:07)
whistling.gif Ich glaube die Konsequenzen für illegale Rennen können auch in Amiland mehr als ein paar Stunden Knast bedeuten.Wenn es auch nur ist weil der Richter übers Wochenende zum Angeln geht.
Es stimmt das in Amerika mehr geht,dafür gibt es auch schärfere Strafen wenn man es übertreibt.

Ich hasse auch Amiland! Ich meine auf Autos bezogen kann man dort mehr machen!
Die AMis hier in der Kaserne fahren mit rundum getönten Scheiben(einschließlich Frontscheibe) oder die Frontscheinwerfer sind richtig Schwarz und undurchsichtig von außen!
Wenn den Deutschen das Verboten ist warum dürfen dann Amis die ihr Auto in Deutschland zulassen so sachen am Auto machen???

Von wegen Gerecht !! mad.gif

Ps: Hier in Hessen ist die Mindesttiefe 11cm über Boden! Diese Angaben stehen nirgends im Gesetz aber nach denen beurteilt jeder Gutachter!
Habe somit mein Auto wieder für den Straßenverkehr zugelassen bekommen tongue.gif
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steveluke
Beitrag 15.06.2004, 11:41
Beitrag #16


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Zitat (LKW-Stefan @ 14.06.2004, 22:59)
wie war das bei dem Polo den Stevluke letzthin gezeigt hat.
Da waren die 2,5cm Bodenfreiheit doch auch ein Grund der Sicherstellung, oder
war das nur so nebensächlich erwähnt? think.gif

Sorry, lese deinen Beitrag erst jetzt.

Es scheint in der Tat so zu sein, dass vieles am Bewertungsspielraum des Sachverständigen liegt; ein mir bekannter Sachverständiger (der auch den o.g. Polo in den Fingern hatte) hält jegliche Bodenfreiheit von unter 3 cm für betriebsunsicher.

Die Sicherstellung erfolgte aber nicht in erster Linie hinsichtlich der geringen Bodenfreiheit, sondern auf Grund der Kumulation vieler weiterer Manipulierungen.


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Bitte beachten: Nicht über boardeigene Kanäle erreichbar.
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Stefan Süßmann
Beitrag 15.06.2004, 11:52
Beitrag #17


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Zitat
ein mir bekannter Sachverständiger (der auch den o.g. Polo in den Fingern hatte) hält jegliche Bodenfreiheit von unter 3 cm für betriebsunsicher.


Die Grenze würde ich schon deutlich höher ansetzen rolleyes.gif


mfg


Stefan
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Gast_yamaha_tom_*
Beitrag 15.06.2004, 14:23
Beitrag #18





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Zitat
Ich hasse auch Amiland! Ich meine auf Autos bezogen kann man dort mehr machen!

Wenn dir je nach Staat 55 bis 65 mph als zulässige Höchstgeschwindigkeit ausreichen!
Ich bin froh, daß das bei uns so genau überprüft wird, und wir dadurch das "Privileg" haben auf der Autobahn noch richtig Stoff geben zu können!

Würde sogar eher sagen die Amis beneiden uns!
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James Bond
Beitrag 15.06.2004, 17:01
Beitrag #19


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Die Bodenfreiheit ist z.Z noch nicht im Gesetzestext definiert ( ist aber im Gespräch, da es hier sehr unterschiedliche Urteile gab), die Grenzen ergeben sich lediglich aus Scheinwerferhöhe, Kennzeichenhöhe etc. Solange der Gesetzgeber dieses noch nicht macht, lohnt es sich nicht hier rum zu philosophieren. Es liegt wenn es hart auf hart kommt im Ermessensspielraum des Richters, ob er hier eine Gefährdung sieht oder nicht! Ein gescheiter Sachverständiger orientiert sich aber an das VDTÜV Merkblatt 751 und geht keinesfalls unter 70mm und das auch nur bei flexieblen Teilen!
Bond


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Der Klügste ist der, der weiß, was er nicht weiß! Sokrates

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Gast_fate_md_*
Beitrag 16.11.2004, 00:36
Beitrag #20





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*uralten thread nochmal rauswurschtel*

dieses thema ist ja nunmal ein evergreen, wollte deshlab mal wissen, ob es mittlerweile ein solches besagtes gesetz gibt? hab bissl durch die stvzo gestöbert, aber nichts gefunden.
und zweitens interessiert mich noch, wo ein richter /sachverständiger /wer auch immer die bodenfreiheit festmacht: zu metallteilen? zu festen frontlippen aus plastik? egal, generell der tiefste punkt?


wär ja schön wenns mal irgendwo definitive aussagen gäbe, weil dieses merkblatt bzw. die mir bisher bekannte gesetzeslage doch ne menge auslegungsspielraum lässt.

mfg
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Matte
Beitrag 16.11.2004, 00:53
Beitrag #21


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Nein, es hat sich an der Gesetzeslage noch nichts geändert. Immernoch alles ganz schwammig.


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Die Weiße Maus
Beitrag 16.11.2004, 22:32
Beitrag #22


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@fate_md

police.gif

Es gibt kein bestimmtes Gesetz, das dies verbietet bzw. festlegt! Das ist Fakt !

Deshalb wird der § 30 StVZO in Verbindung mit den Richtlinien und den VdTÜV-Merkblättern angewendet.
Aufgrund dieser Grundlage wird dann ein Teilegutachten/Teilegenhmigung durch einen a.a.S. für dein Fahrwerk erstellt. In diesem Gutachten sind Auflagen festgelegt worden, die unbedingt eingehalten werden müssen.
Werden diese Auflagen nicht eingehalten, dann erlischt die BE deines Fahrzeugs !!!

Als Beispiel:

1. Auf eine ausreichende Anbauhöhe der Scheinwerfer (minimal 500 mm an unterer Lichtaustrittskante zur Fahrbahn) ist zu achten.

2. In allen Fällen ist abweichend von dem VdTÜV Merkblatt 751 auf eine Mindestbo-denfreiheit von 80 mm (bzw. 70 mm bei formelastischen Bauteilen) zu achten.

3. Das Abstandsmaß, Unterkante Federteller zu unterem Gewindeende soll

mindestens VA: 20 mm HA: 60 mm
sollte höchstens VA: 50 mm HA: 90 mm
betragen.
In allen Fällen ist jedoch auf eine Mindestbodenfreiheit von 80 mm (bzw. 70 mm bei formelastischen Bauteilen) zu achten. Gegebenenfalls ist der mögliche Ver-stellbereich zu reduzieren.
Formelastische Teile sind Gummi bzw. PU-Schaum. GFK ist nicht formelastisch !!

Verstößt du gegen eine dieser Auflagen, bzw. hälst du diese Auflagen nicht ein, dann ist die BE des Fz erloschen.



Ich hoffe, das reicht als Erklärung !!!

police.gif


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James Bond
Beitrag 17.11.2004, 06:48
Beitrag #23


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Zitat (Die Weiße Maus @ 16.11.2004, 22:32)
3. Das Abstandsmaß, Unterkante Federteller zu unterem Gewindeende soll

mindestens VA: 20 mm HA: 60 mm
sollte höchstens VA: 50 mm HA: 90 mm
betragen.

Dies ist allerdings nur bei Gewinde bzw.Nutenfahrwerke möglich!Ansonsten ist dem Beitrag von Weiße MAus nichts hinzuzufügen!!!!!!
Bond


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Gast_Guest_*
Beitrag 17.11.2004, 18:53
Beitrag #24





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Danke @ all

Weiß jemand ob ABS Kunststoff als formelastisch oder nicht formelastisch zählt?

Fahrwerk ist unkritisch, gin um optische Tieferlegung, zB durch Frontlippen.
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Gast_Guest_*
Beitrag 17.11.2004, 18:54
Beitrag #25





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aso...das war ich...weiß nich wie ich hier als gast editieren kann think.gif

greetz
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Jack Daniels
Beitrag 18.11.2004, 02:52
Beitrag #26


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Zitat (Guest @ 17.11.2004, 18:53)
Danke @ all

Weiß jemand ob ABS Kunststoff als formelastisch oder nicht formelastisch zählt?

Fahrwerk ist unkritisch, gin um optische Tieferlegung, zB durch Frontlippen.

think.gif Bin jetzt nicht der Kunststoffachmann,würde aber sagen,nein.
whistling.gif Kannst es ja mal ausprobieren,über Nacht ins freie legen und dann dagegentreten,wenns splittert wars nicht Formelastisch.
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James Bond
Beitrag 18.11.2004, 09:01
Beitrag #27


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ABS(Acrylnitrilbutadinstyrol) ist ein Duromer-Kunststoff (Duroplste)!!Er kann nur im Zwischenstatium der Herstellung plastisch geformt werden!!
Eigenschaften:
undurchsichtig,schlagfest;zäh;dumpfer Klang etc Handelsbezeichnung: Luran,Luran S;Novodur!!!
Bond


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Gast_Guest_*
Beitrag 18.11.2004, 10:01
Beitrag #28





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Zitat (James Bond @ 18.11.2004, 09:01)
ABS(Acrylnitrilbutadinstyrol) ist ein Duromer-Kunststoff (Duroplste)!!Er kann nur im Zwischenstatium der Herstellung plastisch geformt werden!!
Eigenschaften:
undurchsichtig,schlagfest;zäh;dumpfer Klang etc Handelsbezeichnung: Luran,Luran S;Novodur!!!
Bond

Das werte ich bezüglich meiner Frage mal als "nein" rolleyes.gif

Verdammt sad.gif think.gif


trotzdem danke

greetz
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TimRC
Beitrag 18.11.2004, 22:30
Beitrag #29


Neuling
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Ich würde es als "ja" werten, denn plastisch != elastisch ...
Wenn es also nur im Herstelugnsprozess plastisch (= formgebend) bearbeitet werden kann, sagt das noch nichts über die elastischen (= formrückführend) Fähigkeiten aus. Und ABS ist, sofern es nicht sehr dick ist, elastisch.

Tim
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zpeedy
Beitrag 18.11.2004, 23:43
Beitrag #30


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das kommt wohl auf den prüfer drauf an.

ich kenn einen der eben als fest nur wirklich feste teile einstuft. dazu gehören fahrwerks und karosserieteile.

spoiler, plastik, aupuff ist alles beweglich.


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Die Weiße Maus
Beitrag 19.11.2004, 07:55
Beitrag #31


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police.gif

Nicht ganz richtig !!!
Der Sinn "formelastisch" hat etwas damit zu tun, inwieweit dieses Material Gewichte und Kräfte aufnahmen kann !!!
Als Beispiel:
Dein Fz hat am Frontspoiler eine Bodenfreiheit von 4 cm (leider keine Utopie sondern Realität). Du fährst auf einer Fahrbahn mit Spurrillen. Diese Spurrillen sind 3 cm tief. Bodenfreiheit dadurch noch 1 cm.
Nun mußt du eine Vollbremsung durchführen.
Das Fahrzeug würde vorn ohne Spoiler 4 - 5 cm einsetzen.
Wenn der Frontspoiler nun beim Aufsetzen auf der Fahrbahn in der Lage ist, auch nur kurzzeitig diese Kräfte beim Aufsetzen aufzunehmen, verlängert sich der Bremsweg um ein vielfaches. Deshalb sind nur gummiartige Teile und PU - Schaum als formelastisch anzusehen.
Zitat
spoiler, plastik, aupuff
sind keine formelastischen Teile !!! tongue.gif

police.gif


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zpeedy
Beitrag 19.11.2004, 21:56
Beitrag #32


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das leuchtet mir ein, aber nach vdtüv merkblatt 751 reichen für die teile dann 8cm aus.

erst bei richtig festen teilen, wie querlenker, karosserie usw. sollen es 10cm sein.

habe das merkblatt aber leider nicht zur hand.

außerdem ist da ja nur ne richtlinie.

fest 10cm
pasltik und so zeug 8cm
formelastisch 7cm


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Gast_fate_md_*
Beitrag 20.11.2004, 01:14
Beitrag #33





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und schon wieder ich.... rolleyes.gif

Sind hier Cops oder Sachverständige oder so unter den Usern, die mit Sicherheit sagen können wie sowas gehandhabt wird?

Also nehmen wir jetzt einfach mal folgendes Beispiel:
Mein Auto; zur Zeit an der Frontlippe etwa 9-10cm Bodenfreiheit (Gummilippe); Auspuff etc. alles höher als 11cm; Sportfahrwerk 60/40 (weswegen ich die 5cm "Eintauchen" bei ner Vollbremsung mal anzweifeln möchte"); Wenn ich da jetzt an der Front ne andere Lippe dran baue (ABS) und danach noch sagen wir mal 4-5cm Bodenfreiheit an der Lippe habe, was wird dann passieren?
Also ich meine jetzt nicht, wenn ich irgendwen behindere, weil ich super langsam irgendwo langfahren müsste (wenn sowas eintreten würde wär die Lippe wieder weg, Auto is zum Fahren da), sondern einfach so, wenn mir auf meinem Weg Cops entegegnkommen würden. Würden Sie mir das Auto stilllegen? Wenn ja mit welcher Begründung? Oder ist das alles solnage ok BIS man jemand behindert o.Ä.?

Interessiert mich brennend, weil ich am Überlegen bin ob ich das so mache huh.gif

greetz
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Gast_Guest_*
Beitrag 22.11.2004, 14:38
Beitrag #34





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Zitat
Es gibt kein bestimmtes Gesetz, das dies verbietet bzw. festlegt! Das ist Fakt !

Deshalb wird der § 30 StVZO in Verbindung mit den Richtlinien und den VdTÜV-Merkblättern angewendet.
Aufgrund dieser Grundlage wird dann ein Teilegutachten/Teilegenhmigung durch einen a.a.S. für dein Fahrwerk erstellt. In diesem Gutachten sind Auflagen festgelegt worden, die unbedingt eingehalten werden müssen.
Werden diese Auflagen nicht eingehalten, dann erlischt die BE deines Fahrzeugs !!!

Als Beispiel:

1. Auf eine ausreichende Anbauhöhe der Scheinwerfer (minimal 500 mm an unterer Lichtaustrittskante zur Fahrbahn) ist zu achten.

2. In allen Fällen ist abweichend von dem VdTÜV Merkblatt 751 auf eine Mindestbo-denfreiheit von 80 mm (bzw. 70 mm bei formelastischen Bauteilen) zu achten.

3. Das Abstandsmaß, Unterkante Federteller zu unterem Gewindeende soll

mindestens VA: 20 mm HA: 60 mm
sollte höchstens VA: 50 mm HA: 90 mm
betragen.
In allen Fällen ist jedoch auf eine Mindestbodenfreiheit von 80 mm (bzw. 70 mm bei formelastischen Bauteilen) zu achten. Gegebenenfalls ist der mögliche Ver-stellbereich zu reduzieren.
Formelastische Teile sind Gummi bzw. PU-Schaum. GFK ist nicht formelastisch !!

Verstößt du gegen eine dieser Auflagen, bzw. hälst du diese Auflagen nicht ein, dann ist die BE des Fz erloschen.
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zpeedy
Beitrag 23.11.2004, 17:58
Beitrag #35


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und wo wird das gesetzlich geregelt?

übrigens hab ich auch gutachten in denen vdtüv merkblatt 751 nicht erwähnt wird und auch keine 8,7 oder auch 10cm.


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Die Weiße Maus
Beitrag 23.11.2004, 21:56
Beitrag #36


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police.gif
blink.gif

Im § 30 StVZO

police.gif


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zpeedy
Beitrag 23.11.2004, 23:16
Beitrag #37


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Zitat
Deshalb wird der § 30 StVZO in Verbindung mit den Richtlinien und den VdTÜV-Merkblättern angewendet.


aber das VdTÜV Merkblatt ist kein gesetz. der §30 wird ja nur angewand weil es kein definitives gesetz gibt. das hat man den police.gif und tüv prüfern so angerlernt, weil es vorher keine möglichkeit was gegen zu tiefe autos zu sagen.

lies dir doch mal die diskussionen mal durch...

oder zeig mir den §30 stvzo wo es drin steht. von mir aus auch per mail oder pn.


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Tuesday
Beitrag 24.11.2004, 14:12
Beitrag #38


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Der § 30 StVZO ist keine Hilfskonstruktion für Prüfer oder police.gif Er fängt alle die Fälle auf, die nicht spezialgesetzlich geregelt wurden.

Wenn z.B. jemand mit defekten Stoßdämpfern durch die Gegend fährt, dann leuchtet jedem ein (sollte jedem einleuchten), dass das gefährlich ist. Aber in der StVZO steht nirgends, dass Stoßdämpfer funktionieren müssen. Darf deswegen mit defekten Stoßdämpfern gefahren werden? Nein. Denn dafür gibt es den § 30.

§ 30 StVZO:

(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß
1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar
gefährdet, behindert oder belästigt,

Eine größere Diskussion gibt es nur deswegen nicht, weil es nicht "in" ist, mit defekten Stoßdämpfern zu fahren.

Beim Nachdenken über die Bodenfreiheit könnte man darauf kommen, dass es beim Unterschreiten eines bestimmten Wertes Probleme geben kann. Wie das zu werten ist, darum haben sich Prüfingenieure Gedanken gemacht und ihre Ergebnisse im Merkblatt VdTÜV 751 niedergeschrieben. Dabei haben sie die "anerkannten Regeln der Technik" sowie ihren Sachverstand zu Grunde gelegt. Optische Erwägungen spielten dabei sicher keine Rolle.

Anderes Beispiel:
Wenn jemand Unterhalt zahlen soll, wird ein Blick in die "Düsseldorfer Tabelle" geworfen. Diese Tabelle ist meines Wissens auch kein Gesetz. Aber irgendwelche Experten haben sie festgelegt. Also wird danach entschieden.

Für die Bodenfreiheit sind Prüfingenieure die Experten.
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Stefan Süßmann
Beitrag 24.11.2004, 15:01
Beitrag #39


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Zitat
Wenn ich da jetzt an der Front ne andere Lippe dran baue (ABS) und danach noch sagen wir mal 4-5cm Bodenfreiheit an der Lippe habe, was wird dann passieren?


Ich würde sagen, an der ersten Borsteinkante liegen ABS-Brösel rum laugh2.gif


mfg


Stefan
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zopiclon
Beitrag 24.11.2004, 15:18
Beitrag #40


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wenn man weiss wie man da hoch kommt geht das, gewusst wie wink.gif

und gegen § 30 StVZO kann man folgendes stellen:


Zitat
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln

§3 Geschwindigkeit

(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbarten Strecke halten kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.



Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht ... Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere ... den Eigenschaften von Fahrzeug ... anzupassen
--> also auch langsam an bodenwellen, schlechten strassen beim einparken etc bei tiefergelegten autos!
desweiteren ist meiner erfahrung nach bei tiefergelgeten autos, wenn es vernünftig gemacht ist nicht die tieferlegung der grund des langsams fahren, sondern eher die mit verbauten niederquerschnittsreifen und manchmal auch das tiefbett der felge! auf jeden fall ist das der grund für mich langsam zu fahren und nicht die tieferlegung, obwohl ich auch nur 6/7 cm am tiefsten punkt bis zur fahrbahn habe... denn auch mit derer 6cm kommt man noch überall ohne probleme her! tiefer würde auch noch gehen und ich hätte wenig problem aber die scheinwerferhöhe muss ja 50cm betragen!
die reifen bzw die felgen dürfen wohl kaum gegen §30 verstoßen, da es schon serienwagen mit querschnitten vom weniger als 40 gibt !!

desweiteren ist ein triftiger grund wohl immer ermessenssache des fahrers, denn nur er kann in der entsprechenden situation entscheiden, da auch lieber mal falsch, hauptsache man kommt nicht in eine gefahrensituation, oder?

man kann sich einige kunstruktionen ausdenken die einen widerspruch von § 3 STVO und § 30 StVZO herbeiführen.... think.gif

wie dem auch sei, es liegt alles im ermessen des prüfers tongue.gif
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Andreas
Beitrag 24.11.2004, 15:23
Beitrag #41


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Zitat (zopiclon @ 24.11.2004, 15:18)
Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht ... Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere ... den Eigenschaften von Fahrzeug ... anzupassen
--> also auch langsam an bodenwellen, schlechten strassen beim einparken etc bei tiefergelegten autos!

Die Eigenschaft des Fahrzeuges darf aber nicht so sein, dass der Fahrer vor jeder Bodenwelle auf 5 km/h abbremsen muß.


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zpeedy
Beitrag 24.11.2004, 18:55
Beitrag #42


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aber das kann nicht generell festgelegt werden und ist es auch nicht.

das entscheidet der aas immer noch bei der eintragung. da kann es dann eben mal sein das auch 6cm abgenommen werden, sofern es der aas für nicht gefährlich hält.


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zopiclon
Beitrag 25.11.2004, 10:03
Beitrag #43


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Zitat
Die Eigenschaft des Fahrzeuges darf aber nicht so sein, dass der Fahrer vor jeder Bodenwelle auf 5 km/h abbremsen muß


ok zugegebenr massen wäre das eine scht nervige autofahreei wenn man mehr bremst als gasgibt, aber wo steht, dass es nicht sein darf?

hier
Zitat
Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht ... Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere ... den Eigenschaften von Fahrzeug ... anzupassen

steht doch def. dass so doch ok ist blink.gif



Zitat
das entscheidet der aas immer noch bei der eintragung. da kann es dann eben mal sein das auch 6cm abgenommen werden, sofern es der aas für nicht gefährlich hält.

so ist es auch richtig, denn alleine die bodenfreiheit ist ja kein garant dafür, dass man irgendwo herkommt oder nicht - vorhandener federweg, der fahrzeugüberhang u.a spielen da wohl eine wesentlich höhere rolle!

wobei man nicht vergesen darf das einige aas einige dinge für "ungefährlich " erachten, die schon, vorsichtig ausgedrückt, bedenklich sind - aber das ist ein anderes thema
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Gast_Guest_*
Beitrag 26.11.2004, 11:14
Beitrag #44





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@opiclon

police.gif

Du vergleichst Äpfeln mit Birnen.

Das ein ist die StVO und das andere die StVZO !!

Der Sinn ist, daß sich alle anderen Institutionen, die sich mit Straßenverkehr beschäftigen, an Richtlinien halten. Deshalb die Festlegung bestimmter Maße und Werte.

Die Stadt baut im verkehrsberuhigten Bereich Aufpflasterungen. Die haben eine bestimmte Höhe, damit ALLE Fz über die Aufpflasterung fahren können. Bei 3 cm Bodenfreiheit kommt man nun mal nicht mehr darüber.
Abgesenkte Bordsteinkanten müssen bis zu einer bestimmten Höhe abgesenkt werden. Die Höhe kennt jeder Straßenbauer.

Und nun zum § 30 StVZO !!

Der BMV hat in der "Rili für die Durchführung von HU und die Beurteilung von Mängeln an Fz" im VkBl S. 1140 vom 09.10.1998 veröffentlicht:

Zitat
Weiterhin ist zu beachten, daß zur Konkretisierung insbesondere der Vorschrift des § 30 StVZO verschiedene Regelwerke bei der Begutachtung der Fz zugrunde gelegt werden, die zu berücksichtigen sind:
1. spezielle Anweisungen der Fz-Hersteller
2. technische Normen
3. Leitlinien des WdK
4. Merkblätter des VdTÜV
5. Merkblätter des KBA
6. Rili und Merkblätter des BMV



Damit steht fest, daß die aufgeführten Richtlinien in den § 30 StVZO einfließen und damit Gesetzescharakter haben.

In diesem Zusammenhang werden von a.a.S. Gutachten über Fahrwerke erstellt, die auf den Grundlagen des § 30 StVZO basieren !
(Siehe meinen Beitrag zum Thema vom 16.11.04)

police.gif
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Die Weiße Maus
Beitrag 26.11.2004, 11:15
Beitrag #45


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Sorry, hab mich nicht eingeloggt !!!!!
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Gast_fate_md_*
Beitrag 26.11.2004, 19:16
Beitrag #46





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Interessant zu sehen, was für ne hitzige Diskussion ich hier ausgelöst hab... tongue.gif

Aber ich wenn mir jemand klarmachen will, dass man mit nem Auto dass etwa 4 cm Bodenfreiheit bis zu einer ABS LIPPE nur mit 5km/h über Bodenwellen o.Ä. fahren kann, dann ist dieser jemand keine tiefen Autos gewohnt.
Wenn die Lippe kurz schleift....who cares, dazu isse da -> Luderlippe rolleyes.gif

Zumal das einfach was mit gewohnheit zu tun hat. Wer tiefe oder auch sehr tiefe Autos gewöhnt ist, weiss einfach wie er zu fahren hat, damit die Karre nicht ständig aufm Asphalt kratzt.

Naja...ich werd das hier mal weiter verfolgen, der Bastelwinter is ja noch lang ..... tongue.gif

greetz
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zpeedy
Beitrag 26.11.2004, 22:12
Beitrag #47


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Zitat (Guest @ 26.11.2004, 11:14)
Die Stadt baut im verkehrsberuhigten Bereich Aufpflasterungen. Die haben eine bestimmte Höhe, damit ALLE Fz über die Aufpflasterung fahren können. Bei 3 cm Bodenfreiheit kommt man nun mal nicht mehr darüber.
Abgesenkte Bordsteinkanten müssen bis zu einer bestimmten Höhe abgesenkt werden. Die Höhe kennt jeder Straßenbauer.

wobei in gerichtsurteilen festgelegt wurde das die stadt die schäden bezahlen musste.

ja ich weiß die urteile wurden in nächster instanz anders herum gesprochen, aber auch nur soweit das der fahrer für sein fahrzeug verantwortlich ist, deshalb kein schadenersatz bekommen hatt. dort wurde nicht über die tiefe oder verkehrs(un)tauglichkeit geurteilt.

merkblätter die man berücksichtigen soll sind aber immer noch keine gesezte. das glaube ich solange bis mich einer vom gegenteil überzeugt. wozu muss man denn dann noch ingenieur sein, wenn man nur nen meterstab braucht cool.gif

naja wenn das alles nichts nutzt, beantragt man ne zulassung als schneepflug rofl1.gif


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Andreas
Beitrag 27.11.2004, 10:45
Beitrag #48


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Zitat (zpeedy @ 26.11.2004, 22:12)
wobei in gerichtsurteilen festgelegt wurde das die stadt die schäden bezahlen musste.

ja ich weiß die urteile wurden in nächster instanz anders herum gesprochen,

Somit ist das erstinstanzliche Urteil völlig uninteressant.


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zpeedy
Beitrag 29.11.2004, 20:12
Beitrag #49


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Zitat (Andreas @ 27.11.2004, 10:45)
Zitat (zpeedy @ 26.11.2004, 22:12)
wobei in gerichtsurteilen festgelegt wurde das die stadt die schäden bezahlen musste.

ja ich weiß die urteile wurden in nächster instanz anders herum gesprochen,

Somit ist das erstinstanzliche Urteil völlig uninteressant.

ist mir auch klar.

aber von fehlender bodenfreiheit hab ich nie was gelesen. es ging nur darum das man sorge tragen muss wenn das auto so tief ist. also wer so tief will ist selber verantworltlich und schuldig wenn er sich z.b. den spoiler abfährt weil eine bodenwelle zur geschwindigkeitsveringerung oder wie die teile auch heißen zu hoch war.


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Gast_Guest_*
Beitrag 29.11.2004, 22:03
Beitrag #50





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Zitat (zpeedy @ 29.11.2004, 20:12)
Zitat (Andreas @ 27.11.2004, 10:45)
Zitat (zpeedy @ 26.11.2004, 22:12)
wobei in gerichtsurteilen festgelegt wurde das die stadt die schäden bezahlen musste.

ja ich weiß die urteile wurden in nächster instanz anders herum gesprochen,

Somit ist das erstinstanzliche Urteil völlig uninteressant.

ist mir auch klar.

aber von fehlender bodenfreiheit hab ich nie was gelesen. es ging nur darum das man sorge tragen muss wenn das auto so tief ist. also wer so tief will ist selber verantworltlich und schuldig wenn er sich z.b. den spoiler abfährt weil eine bodenwelle zur geschwindigkeitsveringerung oder wie die teile auch heißen zu hoch war.

Was also quasi heißen würde, dass man zwar für eigene Schäden (und eventuell verursachte Schäden, wenn diese ohne Tieferlegung nachweislich nicht entstanden wären) selbst haften müsst, einem aber keiner dass Auto deswegen stilllegen könnte?!?!

greetz
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