Fahrten zum TÜV ausserhalb des Saison Zeitraums |
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Fahrten zum TÜV ausserhalb des Saison Zeitraums |
30.08.2010, 13:33
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 30.08.2010 Mitglieds-Nr.: 55463 |
Habe eine kurze Frage: Ich habe ein Winterauto mit Saisonkennzeichen 12-04. Die HU ist rein zufällig auch fällig, wenn die Saison beginnt, also 12/2010. Allerdings wollte ich jetzt ausserhalb der Saison (09/2010) schon zur HU fahren, damit ich, falls Mängel gefunden werden, ich nicht im tiefsten WInter draussen am Auto diese Mängel beseitigen muss, sondern das jetzt noch bei moderaten Temperaturen machen kann. Daher meine Frage: Darf ich mit dem Fahrzeug AUSSERHALB der Saison zur HU fahren? Wenn ja, werde ich ja sicher für diesen Tag eine Versicherungsbestätigung von der Versicherung haben müssen. Da ich meinen Vertreter gerade nicht erreiche - weiß jemand, was sowas in etwa bei seiner Versicherung kostet? Gruß und Danke, Ben |
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30.08.2010, 13:41
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26601 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 |
Daher meine Frage: Darf ich mit dem Fahrzeug AUSSERHALB der Saison zur HU fahren? nein. Erlaubt sind nur (§ 10 FZV): Zitat (4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen Kurzzeitkennzeichen, Anhänger oder auf die Saison warten. Grüße Kai -------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
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30.08.2010, 14:05
Beitrag
#3
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 30.08.2010 Mitglieds-Nr.: 55463 |
Hi und Danke schonmal für die Antwort.
Kurzzeitkennzeichen geht wohl auch nicht: Zitat Das Fahrzeug gilt im Ruhezeitraum als zugelassen. Ruhezeitraum ist der Zeitraum der auf dem amtlichen Kennzeichen und Fahrzeugschein nicht eingeschlossen ist. Während dieses Zeitraumes darf das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehr in Betrieb gesetzt werden. Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen dürfen außerhalb des Betriebszeitraumes nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Finde ich ein bisschen suspekt. Zugelassen soll es sein, so das man keine KZ-Kennz. nutzen darf, aber öffentlich abstellen darf mans auch nicht. Und verkaufen kann ich es wohl auch nicht, weil keiner eine probefahrt mit KZ-Kennz. machen kann! Gibt also keine Möglichlichkeit, das Auto ausserhalb der Saison zu bewegen, ausser auf dem Hänger! Schade... Der Beitrag wurde von CRX_Fan bearbeitet: 30.08.2010, 14:06 |
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30.08.2010, 15:32
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#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3163 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: Düren Mitglieds-Nr.: 30 |
Dieser Fall ist eigentlich nicht vorgesehen. Es ist aber möglich mit einem Kurzzeitkennzeichen zur HU zu fahren.
mfg Stefan |
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Gast_fusel_* |
30.08.2010, 15:42
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#5
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Guests |
Kurzzeitkennzeichen sind außerhalb des Betriebszeitraums zulässig. Deshalb steht der hervorgehobene Satz in der FZV.:
Zitat FZV § 9 Besondere Kennzeichen
... Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden. § 16 Abs. 1 bleibt unberührt. ... |
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30.08.2010, 16:16
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#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4384 Beigetreten: 12.08.2005 Mitglieds-Nr.: 12074 |
Kai, was genau hat § 10 IV FZV mit Fahrten außerhalb des Zulassungszeitraums bei einem Saisonkennzeichen zu tun? Die Plaketten werden nicht jedes Jahr abgekratzt und im kommenden Jahr wieder auf den Kennzeichen angebracht. Davon abgesehen wäre ja, wenn Abs. 4 auf den hier vorliegenden Fall anwendbar wäre, alles paletti, denn die Fahrt zur HU steht dort als zulässig drin. Nur passen eben die Voraussetzungen nicht.
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30.08.2010, 16:19
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#7
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30312 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Kai, was genau hat § 10 IV FZV mit Fahrten außerhalb des Zulassungszeitraums bei einem Saisonkennzeichen zu tun? Steht doch im §9 Abs. 3 FZV Zitat Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Abmeldung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 10 Abs. 4.
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30.08.2010, 17:19
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#8
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 30.08.2010 Mitglieds-Nr.: 55463 |
Also dürfte ich nur zur HU fahren, wenn ich danach den Wagen um oder abmelde?! Weil es ja nur dann eine Fahrt "aus Zulassungstechnischen" gründen ist?
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30.08.2010, 19:38
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#9
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30312 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Nein. Eine Fahrt zur HU ist keine Fahrt zur Abmeldung bzw. Rückfahrt nach Abstempelung des Kennzeichens.
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30.08.2010, 21:38
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#10
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 30.08.2010 Mitglieds-Nr.: 55463 |
Wann ist dann eine Fahrt zur HU bzw. Sicherheitsprüfung zulässig?
Denn irgendwas gab es ja wo diese beiden Dinge genannt waren! |
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30.08.2010, 21:44
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#11
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30312 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Wann ist dann eine Fahrt zur HU bzw. Sicherheitsprüfung zulässig? Bei deinem Fahrzeug entweder innerhalb des Saisonzeitraums oder aber außerhalb des Saisonzeitraums mit Kurzzeitkennzeichen / roten Kennzeichen. -------------------- |
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31.08.2010, 08:05
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#12
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26601 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 |
Bei deinem Fahrzeug entweder innerhalb des Saisonzeitraums oder aber außerhalb des Saisonzeitraums mit Kurzzeitkennzeichen / roten Kennzeichen. ansonsten wenn das Auto abgemeldet wäre und Du dann direkt zur HU und anschließend zur Zulassungsstelle fährst. Grüße Kai -------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
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06.09.2010, 22:55
Beitrag
#13
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 06.09.2010 Wohnort: Koblenz Mitglieds-Nr.: 55564 |
[quote name='Jens' post='1057036922' date='30.08.2010, 22:44' ansonsten wenn das Auto abgemeldet wäre und Du dann direkt zur HU und anschließend zur Zulassungsstelle fährst Tja, das ist leider wahr, und damit wird es richtig kompliziert! Mit einem vorübergehend abgemeldeten KFZ darf man wirklich alle Fahrten durchführen, die zur Wiederzulassung notwendig sind, also Fahrten zum TüV und zur Zulassungsstelle... Aber mit Saisonkennzeichen... ? Gerade in diesem speziellen Fall greift da eine andere Bestimmung: Liegt der Monat der nächsten Hauptabnahme vor dem Monat der saisonalen Wiederinbetriebnahme, wird das so behandelt, als sei der Abnahmemonat gleich dem Wiederinbetriebnahmemonat. Also vereinfacht: Wenn z.B. HU 01/11 und KZ 04-10, dann kannst du noch den gesamten April ohne neuen TüV fahren. |
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