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> Halterabfrage bei Versicherungskennzeichen
Heike H.
Beitrag 24.06.2010, 14:10
Beitrag #1


alias paule37
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Da ist schon der Thementitel die Frage:

Wie bzw. bei wem kann man bei Versicherungskennzeichen eine Halterabfrage machen ?

Problemlos herausfinden kann man den Versicherer. Das geht online über Internet.

Aber den Halter ? Hat jemand ne Idee ?
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Jens
Beitrag 24.06.2010, 14:13
Beitrag #2


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Die ausgebende Zulassungsstelle? unsure.gif


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ts1
Beitrag 24.06.2010, 14:17
Beitrag #3


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Und natürlich die Polizei. Die bekommen von den Versicherungen einigermaßen zeitnah die Daten.
Ein triftiger Grund für die Abfrage wäre natürlich ganz praktisch.


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MfG Thomas
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Trucker
Beitrag 24.06.2010, 14:21
Beitrag #4


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Zitat (Jens @ 24.06.2010, 15:13) *
Die ausgebende Zulassungsstelle? unsure.gif


@Jens welche Zula no.gif ?Die Versicherungskennzeichen werden von den Versicherern ausgegeben


Ich vermute mal den Halter bekommt man über den Zentralruf unsure.gif


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Gruß Werner



Ich fahre nicht zum Spass, es ist mein Job, Euch die Zeitung zu bringen



wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten
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Jens
Beitrag 24.06.2010, 14:23
Beitrag #5


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blushing.gif Sorry. Ich war gedanklich beim Kurzzeitkennzeichen whistling.gif


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Hoheneicherstation
Beitrag 24.06.2010, 14:31
Beitrag #6


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Hallo

Die Möglichkeit über's Internet die Versicherungsgesellschaft herauszufinden hast Du ja schon erwähnt.
Wenn man dann bei der Gesellschaft sein Problem vorträgt, kann man vielleicht etwas erreichen. Ich würde hier: http://www.gdv-dl.de/mofakennzeichen.html die Buchstabenkombination eingeben und bei der angegebenen Versicherung mal höflich anklopfen.
(Die Seite etwas nach oben scrollen)
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putenpurackel
Beitrag 25.06.2010, 07:29
Beitrag #7


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Zitat (Hoheneicherstation @ 24.06.2010, 15:31) *
...hier: http://www.gdv-dl.de/mofakennzeichen.html die Buchstabenkombination eingeben...

Schöner Link, danke.

Wusste garnicht, dass die Buchstabenkombination fest mit einer Versicherung verbunden ist.
Dann kann ich mir ja nächstes Mal wieder die von mir geliebte Kombination "SEX" bei der R+V besorgen whistling.gif
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mir
Beitrag 25.06.2010, 07:32
Beitrag #8


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Öhm, und wie ist das mit Datenschutz? Warum sollte eine Versicherung, die ja von ihren zahlenden Kunden lebt, die Halterdaten rausrücken? Ich persönlich wäre lieber bei einer Versicherung versichert, die mir glaubhaft versichert, daß sie das nicht tut.

Muß überhaupt der Versicherungsnehmer der Halter sein?


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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kabo55
Beitrag 25.06.2010, 07:57
Beitrag #9


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Zitat (Heike H. @ 24.06.2010, 15:10) *
Wie bzw. bei wem kann man bei Versicherungskennzeichen eine VersicherungsnehmerHalterabfrage machen ?


Kommt darauf an, in welcher Eigenschaft du abfragen willst.

Als Privatmann bleibt dir wohl nur die bereits beschriebene, unter Umständen jedoch nicht legale (sh. Einwand von @mir bzgl. Datenschutz), Möglichkeit über den Zentralruf der Versicherer.
Als Polizei- oder Zollbeamter, bzw. Bediensteter einer Zulassungsstelle kannst du natürlich mittels INPOL in ZEVIS abfragen.

Ob der Versicherungsnehmer letztendlich auch der Fahrzeughalter ist (sh. Frage von @mir) geht aus diesen Unterlagen nicht hervor und muss letztendlich wohl auf anderem Wege geklärt werden.
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datarimlens
Beitrag 18.08.2019, 19:17
Beitrag #10


Neuling


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Hallo ich habe hier eine hoffentlich interessente Situation zur 'Halterabfrage:
"Roller mit abgelaufenem Kennzeichen (2018 mindestens) steht hinter dem öffentlichen Gehweg auf unserem Grundstück." Nach unserer Kenntnis keiner unserer Mieter, auch keine, die nicht mehr unter uns weilen.

Zur Diskussion von oben:
1. Zentralruf der Versicherer: Datenschutz. Keine Auskunft, noch nicht einmal die Versicherung. Die Versicherung kann man über die Buchstaben herausfinden, den Halter aber nicht.
2. Polizei: Keine Auskunft (zwei Polizeidienststellen unterschiedlicher Couleur), da nicht zuständig. Empfehlung war Zulassungsstelle.
3. Verantwortung zur Entsorgung liegt anscheinend bei uns. Vorgeschlagen wurde uns von anderen: ohne dass es jemand sieht auf der öffentlichen Strasse abstellen. Dann ist es wieder Sache der Polizei und des Ordnungsamtes, sobald sie das vielleicht bemerken ... vielleicht in ein paar Jahren?

Bei der Aussage sorry an mir, "Öhm, und wie ist das mit Datenschutz? Warum sollte eine Versicherung, die ja von ihren zahlenden Kunden lebt, die Halterdaten rausrücken? Ich persönlich wäre lieber bei einer Versicherung versichert, die mir glaubhaft versichert, daß sie das nicht tut." fühle ich mich bei allem gehörigen Respekt beim Datenschutz etwas verladen. Das Fahrzeug steht auf unserem Anwesen. Wir sollten gewisse Rechte haben, auch zu wissen, wer bei uns seinen Schrott ablädt, oder? Das scheint aber in Deutschland beim Datenschutz (wie vieles andere) nicht berücksichtigt zu sein. Müssen wir jetzt darauf warten, dass die erhöhten Bußgeldpreise für Parken auf dem Gehweg auch noch bei uns abgeladen werden, das Fahrzeug verrottet, oder gibt es einen Ausweg? Alle Wege sind hier s e h r lang.
Danke führ Eure Meinungen.
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mir
Beitrag 18.08.2019, 19:49
Beitrag #11


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Die Versicherung kann Dir aber sowieso nicht den jetzigen Halter mitteilen. Und sie haftet auch nicht mehr für Schäden.


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hk_do
Beitrag 18.08.2019, 20:32
Beitrag #12


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Da nach meinem Verständnis die Daten der Versicherungskennzeichen nicht im örtlichen Register gespeichert werden (und zudem auch aus dem Kennzeichen nicht erkennbar ist welche Zulassungsstelle örtlich zuständig ist) wäre doch das KBA der richtige Ansprechpartner?

Berechtigtes Interesse dürfte ja als Grundstückseigentümer leicht glaubhaft zu machen sein.

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HaWeThie
Beitrag 18.08.2019, 21:34
Beitrag #13


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Zitat
3. Verantwortung zur Entsorgung liegt anscheinend bei uns.
stimmt

QUELLTEXT
Vorgeschlagen wurde uns von anderen: ohne dass es jemand sieht auf der öffentlichen Strasse abstellen
guck doch mal, ob das nicht strafbar ist - evtl. als Straftat (hab ich jetzt keine Lust zu thread.gif ) - also keine gut Idee.



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Brian Basco
Beitrag 18.08.2019, 21:36
Beitrag #14


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Ist der Roller nicht ne Fundsache? Die abgelaufene Versicherung spricht doch für einen vergesslichen Halter? ph34r.gif
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Rego
Beitrag 19.08.2019, 07:29
Beitrag #15


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Ist es evtl nicht eine illegale Abfallentsorgung des Eigentümers ? Ist der Versicherung nur der Versicherungsnehmer bekannt oder auch der Eigentümer ? Das Auto meiner Frau lief auch auf mich, sie war aber Versicherungsnehmer, und ich war als Halter angegeben
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Explosiv
Beitrag 19.08.2019, 11:05
Beitrag #16


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Ich sehe mehrere Möglichkeiten.
Einmal Anzeige wegen illegaler Müllentsorgung auf Privatgelände. Keine Ahnung, ob sich ein StA dafür zuständig fühlt. Könnte man aber probieren und nach einiger Zeit Akteneinsicht nehmen (lassen). Dann hat man den Versicherten.

Nächste Möglichkeit: Per Aushang am Zugang zum Gelände und am Fahrzeug selbst bekannt machen, dass das Dingen stört und vom Besitzer beseitigt werden muss. Angemessene Frist setzen, ansonsten eigene Entsorgung androhen per Abgabe an einen Schrotthändler.
Hintergrund: es gibt wohl das juristische Konstrukt der Aufgabe des Besitzes an einer Sache. Diese Aufgabe des Besitzes kann man unter anderem daran festmachen, dass sich die Sache nicht auf dem Grundstück des Besitzers befindet und sich dieser offenkundig nicht mehr darum kümmert.
Als Frist würde ich 6 Wochen ansetzen, ähnlich dem roten Punkt, den Gemeinden an nicht zugelassene KFZ auf öffentlichem Grund verwenden.
Durch die kostenlose Abgabe an einen Schrotti begegnet man dem Vorwurf der Unterschlagung mit Gewinnabsicht.


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Prince Kassad
Beitrag 19.08.2019, 11:29
Beitrag #17


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Zitat (Explosiv @ 19.08.2019, 12:05) *
Einmal Anzeige wegen illegaler Müllentsorgung auf Privatgelände.

Das ist nicht strafbar. Illegale Müllentsorgung auf öffentlichem Grund ist eine Ordnungswidrigkeit, Privatgelände darf man zumüllen wie man lustig ist, jedenfalls aus strafrechtlicher Sicht.

Zitat (Explosiv @ 19.08.2019, 12:05) *
Nächste Möglichkeit: Per Aushang am Zugang zum Gelände und am Fahrzeug selbst bekannt machen, dass das Dingen stört und vom Besitzer beseitigt werden muss. Angemessene Frist setzen, ansonsten eigene Entsorgung androhen per Abgabe an einen Schrotthändler.

Könnte rechtlich eine Sachbeschädigung sein, da wäre ich sehr vorsichtig.

Meine Idee: Auskunftsklage gegen die zuständige Haftpflichtversicherung (bekommt man über die Buchstabenkombi raus). Da berechtigtes Interesse besteht dürfen die die Auskunft nicht verweigern.
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janr
Beitrag 19.08.2019, 11:31
Beitrag #18


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Und was können die dir sagen?

Jedenfalls nicht wer jetzt der Eigentümer ist. wavey.gif

Nachtrag: Wenn ich die Versicherung für die Schwalbe meiner Holden abschließe, gebe ich mich an und die Fahrgestellnummer aber nicht den momentanen Eigentümer, nicht den Halter, nicht den Besitzer oder den Fahrer.


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Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
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Prince Kassad
Beitrag 19.08.2019, 11:35
Beitrag #19


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Der Halter haftet aber gesamtschuldnerisch für die illegale Entsorgung seines Kfz, da es dafür einen Bußgeldtatbestand gibt (irgendwo in den Untiefen des BKatV). Da kommt man mit Name und Anschrift des Versicherungsnehmers recht nahe.

Zitat (janr @ 19.08.2019, 12:31) *
Nachtrag: Wenn ich die Versicherung für die Schwalbe meiner Holden abschließe, gebe ich mich an und die Fahrgestellnummer aber nicht den momentanen Eigentümer, nicht den Halter, nicht den Besitzer oder den Fahrer.

Da es im Zivilrecht keine Unschuldsvermutung gibt wird diese Behauptung zu beweisen sein.
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janr
Beitrag 19.08.2019, 12:01
Beitrag #20


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Was muß bewiesen werden?

Der Roller hatte 2018 einen Versicherungsnehmer welcher nicht Halter, Besitzer, Eigentümer etc ... ist.
Du willst den Halter des FZs.

Daß ich nicht Eigentümer bin muß ich nicht beweisen. Es lässt sich nicht beweisen daß man etwas nicht ist. Nur den Besitz an einer Sache kann man beweisen.
Nicht den Nicht-Besitz.


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Prince Kassad
Beitrag 19.08.2019, 12:21
Beitrag #21


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Die Haftpflichtversicherer die ich kenne erlauben keine abweichende Halterschaft bei Versicherungskennzeichen in ihren AGBs. Somit besteht ein Anscheinsbeweis, dass Versicherungsnehmer auch Halter ist, denn sonst hätte man ja gegen den Versicherungsvertrag verstoßen.

Da der Halter gesamtschuldnerisch haftet ist es wurscht wer der Eigentümer ist.
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janr
Beitrag 19.08.2019, 13:20
Beitrag #22


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Und die die ich kenne fragen nicht nach Halter, Eigentümer, Besitzer, Fahrer etc ... wavey.gif

Gbit es bei einem zulassungsfreien Fahrzeug überhaupt einen Halter?


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Kai R.
Beitrag 19.08.2019, 13:52
Beitrag #23


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Zettel an das Gefährt mit der Aufforderung, den Roller zu entfernen. Zwei Wochen abwarten und dann, wenn er noch da steht, zum Entsorgen bringen (oder bei eBay-Kleinanzeigen als Teileträger verscheuern). Wenn nämlich der bisherige Eigentümer das Eigentum aufgegeben hat, kannst Du Eigentümer werden und dann auch über das Gerät verfügen.


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Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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janr
Beitrag 19.08.2019, 13:58
Beitrag #24


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Nur wann hat man das Eigentum aufgegeben.
Reichen da 14 Tage? Bei anderen Terminen reichen 14 Tage regemäßig nicht.

Da ist die "Fundsache"-Geschichte doch die beste, denn das FZ ist im Fundbüro, der Eigentümer kann sein FZ ermitteln und wenn nicht bekommt man es offiziell wieder.
So erlangt man offiziell das Eigentum und kann die Kosten mit Verkauf verrechnen


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Kai R.
Beitrag 19.08.2019, 15:19
Beitrag #25


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Fundsache geht aber nur, wenn dem eigentlichen Eigentümer das Eigentum "abhanden gekommen" ist. Wie soll man das begründen, wenn er es vielleicht einfach nur dort abgestellt hat? Außerdem muss man den Transport zum Fundamt organisieren.


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Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 19.08.2019, 16:11
Beitrag #26





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Zitat (Prince Kassad @ 19.08.2019, 12:29) *
Meine Idee: Auskunftsklage gegen die zuständige Haftpflichtversicherung (bekommt man über die Buchstabenkombi raus).

Warum so kompliziert? Die Möglichkeit einer Halterabfrage wurde doch schon genannt. Die geht nicht nur bei amtlichen Kennzeichen, sondern auch bei Versicherungskennzeichen, in dem Fall dann übers KBA. Und auch wenn man damit nur den letzten Versicherungsnehmer herausfinden kann, ergibt das eine Indizwirkung für den Eigentümer bzw. bietet die Möglichkeit zu weiteren Recherchen.

Zitat (Kai R. @ 19.08.2019, 16:19) *
Fundsache geht aber nur, wenn dem eigentlichen Eigentümer das Eigentum "abhanden gekommen" ist.

"Abhanden gekommen" würde ja heißen, dass er die Sache verloren oder vergessen hat. Dann hat er das Eigentum gerade nicht aufgegeben. Herrenlos wird eine Sache nur, wenn der bisherige Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Darüber kann man sich, von wenigen Ausnahmen abgesehen, fast nie sicher sein.
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janr
Beitrag 19.08.2019, 16:51
Beitrag #27


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Dann müßte das KBA die Daten des Halters/Eigentümers zum Versicherungskennzeichen 2018 bekommen und immer noch gespeichert haben.

Aber grad Mopeds werden gerne mal verkauft und in die Garage (oder in de Hinterhof) gestellt und man wartet bis man es tatsächlich nutzen will bis man es wieder versichert.
Werden die Versicherungen Monat für Monat für das Restjahr günstiger.
Und dann werden bei der Versicherung nur die Daten des momentanen Versicherungsnehmers abgefragt.

...
Hat etwas gedauert.
Hab meine Bedingungen noch mal durchgelesen und dort wird explizit zwischen Versicherungsnehmer und Halter unterschieden wobei nur Daten des Versicherungsnehmers im Vertrag erscheinen.
Halter, Eigentümer etc ... werden nicht abgefragt.

So wird wenn es im ZFZR gespeicher wird nur der Versicherungsnehmer gespeichert.
Nicht der jetzige Halter. wavey.gif


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 19.08.2019, 17:02
Beitrag #28





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Das StVG sieht es anders. Nach den Regelungen des § 33 StVG ist derjenige, dem ein Versicherungskennzeichen ausgegeben wurde, "Halter" im Sinne des Fahrzeugregisters. Seine Daten werden dort auch als "Halterdaten" bezeichnet. Natürlich muss derjenige mittlerweile nicht mehr Eigentümer sein, daher schrieb ich auch von einer Indizwirkung und einem Ansatzpunkt für weitere Recherchen. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wohnt der in der Nachbarschaft und kann Auskunft geben.
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janr
Beitrag 19.08.2019, 17:10
Beitrag #29


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Du weißt aber schon, daß es zwischen Halter und faktischen Halter einen Unterschied gibt.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 19.08.2019, 17:13
Beitrag #30





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Das spielt doch hier keine Rolle. Es geht darum, die einzig greifbare und ermittelbare Person zu finden, die Auskunft zum Eigentümer des Rollers geben könnte. Diesen Versuch kann man wagen, da es zeitlich und finanziell recht simpel ist. Deine theoretischen Erörterungen bringen hingegen keinen Erkenntnisgewinn.
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Prince Kassad
Beitrag 19.08.2019, 17:52
Beitrag #31


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Na dann fangen wir doch jetzt mal an, mit Urteilen um uns zu werfen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof haftet nämlich der Fahrzeughalter (nicht der Eigentümer) für Ansprüche aus Besitzstörung nach § 858 BGB (wie hier das Abstellen des KKR auf fremden Grund) (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015, AZ V ZR 160/14) Dieser kann sich nur dann von seiner Haftung befreien, wenn er den Fahrer benennen kann, der das KKR verbotswidrig abgestellt hat. Kann er das nicht, bleibt es bei der Halterhaftung.
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Ernschtl
Beitrag 19.08.2019, 17:54
Beitrag #32


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Gibt es besitzrechlich einen Unterschied ob auf meinem Grundstück plötzlich ein alter Röhrenfernseher oder ein abgemeldeter Roller steht?


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ilam
Beitrag 19.08.2019, 18:08
Beitrag #33


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Ja. Der Röhrenfernseher ist nach ein paar Nächten in der Feuchtigkeit irreperabel defekt. Da kann man von einer sehr schnell von einer Eigentumsaufgabe ausgehen - und selbst wenn nicht, hat das Teil keinen Restwert, wie will man da einen Schaden für den Eigentümer konstruieren?

Bei einem abgemeldeten Motorroller sieht das anders aus, selbst wenn das Teil irreparabel defekt ist, können die Einzelteile noch Wert haben.


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janr
Beitrag 19.08.2019, 18:21
Beitrag #34


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Zitat (Prince Kassad @ 19.08.2019, 18:52) *
... (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015, AZ V ZR 160/14) Dieser kann sich nur dann von seiner Haftung befreien, wenn er den Fahrer benennen kann, der das KKR verbotswidrig abgestellt hat. Kann er das nicht, bleibt es bei der Halterhaftung.
Halterhaftung gibt es ja nicht.

Aber bei dem Urteil (klickediklack) ging es auch nicht um eine Strafe sondern um eine Unterlassung und daß der Halter des PKWs dies zahlen muß wenn wieder kein Parkschein ausliegt und er den Fahrer nicht benennt.
Hier wollte der Halter die 20 € Vertragssgtrafe nicht bezahlen weil er nicht der Fahrer gewesen sei.

Es geht hier also um eine bereits festgestellte Zustandsstörung mit Vertragsstrafe und da wurde der tatsächliche Halter ermittelt.

Ich stelle jedoch nach wie vor in Frage den tatsächlichen Halter bei einem abgelaufenen Versicherungskennzeichen zu ermitteln.
Klar ist es wert einen Versuch zu machen, aber da gleich dem Eigentümer sein FZ zu weg nehmen ist schon etwas anderes.

Also erst mal versuchen den Versicherungsnehmer zu ermitteln und da auch den Weg über das KBA versuchen.
Nur was wenn das nicht fruchtet? unsure.gif

Zitat (ilam @ 19.08.2019, 19:08) *
... Bei einem abgemeldeten Motorroller sieht das anders aus, selbst wenn das Teil irreparabel defekt ist, können die Einzelteile noch Wert haben.
Abgemeldet? Das FZ kann nicht angemeldet werden. Nur versichert wavey.gif


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Mueck
Beitrag 19.08.2019, 21:42
Beitrag #35


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Zitat (Kai R. @ 19.08.2019, 16:19) *
Außerdem muss man den Transport zum Fundamt organisieren.
Man(n) wird ja älter und bekämpft daher beim Radeln ab und an heroisch die Waldbrandgefahr im Gebüsch ... whistling.gif
Dabei habe ich dort schon 2 Fahrräder liegen gesehen, die noch nicht im desolaten Zustand waren, sondern wohl relativ frisch dort lagen, die ich dann bei Polizei und Fundamt gemeldet habe unter Angabe des Ortes. Bein ersten habe ich nichts davon gehört, war aber paar Tage später, als ich noch mal in der Ecke war, weg. Beim zweiten hat sich die Polizei gemeldet und wollte sich drum kümmern. Man muss also einen Fund nicht unbedingt selbst zum Fundamt bringen, wenn der zu unhandlich ist ... (Fahrrad quer auf dem Gepäckträger, nun ja ...)
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Mueck
Beitrag 19.08.2019, 22:05
Beitrag #36


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Zitat (Kai R. @ 19.08.2019, 14:52) *
Zettel an das Gefährt mit der Aufforderung, den Roller zu entfernen. Zwei Wochen abwarten und dann, wenn er noch da steht, zum Entsorgen bringen (oder bei eBay-Kleinanzeigen als Teileträger verscheuern). Wenn nämlich der bisherige Eigentümer das Eigentum aufgegeben hat, kannst Du Eigentümer werden und dann auch über das Gerät verfügen.
Zitat (Explosiv @ 19.08.2019, 12:05) *
Nächste Möglichkeit: Per Aushang am Zugang zum Gelände und am Fahrzeug selbst bekannt machen, dass das Dingen stört und vom Besitzer beseitigt werden muss. Angemessene Frist setzen, ansonsten eigene Entsorgung androhen per Abgabe an einen Schrotthändler.
Hintergrund: es gibt wohl das juristische Konstrukt der Aufgabe des Besitzes an einer Sache. Diese Aufgabe des Besitzes kann man unter anderem daran festmachen, dass sich die Sache nicht auf dem Grundstück des Besitzers befindet und sich dieser offenkundig nicht mehr darum kümmert.
Als Frist würde ich 6 Wochen ansetzen, ähnlich dem roten Punkt, den Gemeinden an nicht zugelassene KFZ auf öffentlichem Grund verwenden.
Ich würde solche Lösungen lieber lassen ...
Ich lese gelegentlich auch im Forum recht.de, wo es öfters um gefüllte Wohnungen verstorbener oder sonst wie verschollener Mieter geht oder scheinbar herrenlose Kellerfunde etc., wo auch oft solche, womöglich in der Praxis oft genug funktionierende Lösungen vorgeschlagen werden, aber immer jemand um's Eck kommt, der die wahre, deutlich komplexere Rechtslage erklärt, nach der das nicht so einfach geht samt Verweis auf potentielle Folgen ...
Es fängt übrigens schon damit an, dass man nicht wissen kann, ob das Eigentum wirklich aufgegeben ist im rechtlichen Sinne.
Das Teil kann geklaut und vom Dieb sonstwo abgestellt worden sein, dann ist das Eigentum daran idR nicht aufgegeben. Oder wenn der Halter/Versicherungsnehmer verstorben ist, gibt es womöglich Erben, die nur nicht wissen können, wo das Teil steht, auch die haben deswegen noch lange nicht das Eigentum daran aufgegeben ...
Wie ilam schon erwähnte: Das Teil kann einen nennenswerten Restwert haben.
Für eine Kennzeichenanfrage die richtige Stelle finden, sollte der beste Weg sein, ersatzweise die Fundamtslösung.

PS zum Fundamt: Es wurde vor Jaaaaaahren schon mal ein nur rumstehendes und schon langsam zuwucherndes Auto am Straßenrand mit französischem Kennzeichen von einem Anwohner als "Fund" gemeldet, worauf erst mal geklärt werden musste, ob das geht, was bejaht wurde. Der Besitzer wurde zwar benannt von den frz. Behörden, war aber wohl unbekannt verschollen. Nach 1/2 Jahr war's dann Eigentum des Finders ... (Erst mal unter Vorbehalt, da gibt's noch eine andere Frist, siehe BGB)



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Prince Kassad
Beitrag 19.08.2019, 22:08
Beitrag #37


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Das einzige Mal dass ich das Fundbüro bemüht hatte war wegen einem Teddy, der ganz herrenlos auf der Straße lag und bei dem ich die Befürchtung hatte, dass er demnächst von den Katzen aufgefressen wird. Der fand tatsächlich seinen Weg zum Eigentümer und ich erhielt ein zuckersüßes Dankeschön. wub.gif

@Mueck: bei Mietwohnungen ist die Sache etwas anders, da hier Grundlage für die Nutzung ein Mietvertrag ist. Da greifen Besitzstörung etc. nicht, sondern man muss ganz normal den Weg per Räumungsklage gehen. Das fällt ja alles bei einem Kfz flach.
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Explosiv
Beitrag 20.08.2019, 08:59
Beitrag #38


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Zitat (datarimlens @ 18.08.2019, 20:17) *
Hallo ich habe hier eine hoffentlich interessente Situation zur 'Halterabfrage:
"Roller mit abgelaufenem Kennzeichen (2018 mindestens) steht hinter dem öffentlichen Gehweg auf unserem Grundstück." Nach unserer Kenntnis keiner unserer Mieter, auch keine, die nicht mehr unter uns weilen.

Zur Diskussion von oben:
1. Zentralruf der Versicherer: Datenschutz. Keine Auskunft, noch nicht einmal die Versicherung. Die Versicherung kann man über die Buchstaben herausfinden, den Halter aber nicht.
2. Polizei: Keine Auskunft (zwei Polizeidienststellen unterschiedlicher Couleur), da nicht zuständig. Empfehlung war Zulassungsstelle.


Meine Vorschläge für das weitere Vorgehen fußen darauf, dass eine Haltersuche aus den im Zitat ersichtlichen Gründen nicht fruchten.
Natürlich wäre es am Besten, den Halter und über diesen den Besitzer ausfindig zu machen und in die Pflicht zu nehmen, seine Möhre zu entfernen.
Wenn das aber nicht möglich ist, kann die einzige Alternative nicht sein, zu warten, bis sich die Möhre in Kompost verwandelt hat und diesen dann über die Biotonne zu entsorgen oder im Garten zu verwenden.
Ich halte daher meinen Vorschlag mit Aushang und Zettel am Gerät und 6 Wochen Fristsetzung für die praktikabelste. Wer bessere Lösungen hat, her damit.
Als umfassend RSV-gesicherter würde ich in so einem Fall eine anwaltliche Beratung in Betracht ziehen, für die ich nix zusätzlich zu zahlen hätte. Möglicherweise kann man sich an den Verband Haus und Grund wenden, wenn man dort Mitglied ist.

Edit meint noch im Blick auf das Zitat:
Ich vermisse das Ergebnis der Anfrage direkt bei der zuständigen Versicherung, die über die Buchstabenkombination ersichtlich wurde. Hat die auch verweigert oder wurde das aus welchem Grund auch immer noch nicht probiert?
Und welches Jahr war jetzt das Versicherungsjahr? Welche Farbe hat das Kennzeichen?


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