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> Führerscheinentzug im Ausland! BITTE um HILFE!!!, Führerschein in Österreich weggenommen
maxmax1986
Beitrag 16.05.2010, 13:58
Beitrag #1


Neuling
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Hallo liebe Mitglieder!
Ich habe ein ziemlich großes Problem! Mir wurde diese woche beim VW - Treffen am Wörthersee in Österreich mein Führerschein wegen Alkohol am Steuer entzogen! Ich hatte laut Alkomat ca. 1,4 Promille, musste einmal in das normale Vortest-Gerät pusten und dann zweimal in den großen Alkomat wie es in Österreich so üblich ist! Mir wurde allerdings kein Blut abgenommen, wie es bei uns in Deutschland üblich ist! Ich musste lediglich Angaben machen, wann und wie viel ich als letztes getrunken hatte für ihren Einsatzbericht! Der Polizist konnte mir allerdings selbst nicht sagen, was das jetzt in Deutschland für Konsequenzen hat und wie das ganze jetzt weitergeht! Er sagte nur, dass mein Führerschein jetzt mit dem Bericht und dem Promillewert nach Deutschland geschickt wird und alles andere bleibt den Deutschen dann überlassen! Ich bin Ersttäter, habe mir etwas mit Alkohol am Steuer noch nie zu Schulden kommen lassen!

Meine Fragen an euch:
Weiß jemand genau was mich jetzt in Deutschland erwartet?
Wo wird mein Führerschein jetzt überhaupt genau hingeschickt?
Was muss ich jetzt als erstes machen?
Zählt in Deutschland überhaupt der Alkomat-Test als sicheres Beweismittel?
Bekomme ich in Deutschland meinen Führerschein dann wieder?

Ich bitte euch herzlich um Antworten, mein Verhalten war nicht richtig aber ich brauche meinen Führerschein dringend für meine Arbeit!
Weiß nicht mehr weiter...

Danke im vorraus!!!
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Peter Lustig
Beitrag 16.05.2010, 15:14
Beitrag #2


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Ich denke, dass sich der österreichische Polizist wohl auch nicht so ganz richtig ausgekannt hat. Die Alkoholfahrt hast Du in Österreich begangen. Damit hast Du österreichisches Recht verletzt. Dein Fehlverhalten wird dort nach den geltenden nationalen Bestimmungen beurteilt und mit entsprechenden Folgen (s.u.) belegt werden. Deutsches Recht ist durch Deine Alkoholfahrt in Österreich unmittelbar nicht tangiert.

Rechne mit einer Geldstrafe (bei Alkoholdelikten nach meinem Kenntnisstand maximal bis zu knapp 6000 €) und mit einer Aberkennung des Rechts, in Österreich mit Deinem deutschen FS Kraftfahrzeuge führen zu dürfen. Zuständig bei Alkoholdelikten im Straßenverkehr sind in Österreich die Verwaltungsbehörden, die eine Strafverfügung erlassen, die Dir auf dem Postweg zugehen wird. Die Aberkennung der Lenkerberechtigung für Österreich kann für eine Dauer ab zwei Wochen bis zu mehreren Monaten (nach oben keine Grenzen) verfügt werden. Ob in Österreich zu einer rechtskräftigen Strafverfügung aufgrund Alkohols im Straßenverkehr - anders als in Deutschland - allein das Ergebnis des Alkomat ausreicht, entzieht sich meiner Kenntnis. Es dürfte aber wohl davon auszugehen zu sein.

Aufgrund eines zwischen Österreich und Deutschland bestehenden Rechtshilfeabkommens werden es die deutschen Behörden ggf. übernehmen, die Geldstrafe für den Fall, dass Du sie nicht bezahlen solltest, bei Dir einzutreiben.

Den deutschen Führerschein dürfen die österreichischen Behörden nicht einziehen und ggf. vernichten, sondern werden diesen an die deutsche Fahrerlaubnisbehörde, die den Führerschein ausgestellt hat, zurückschicken. Von dort wirst Du dann ggf. Bescheid erhalten. Inwieweit die deutsche Behörde selber Maßnahmen treffen wird (Anzweiflung Deiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr) bleibt abzuwarten und dürfte in nicht unerheblichem Umfang von der Höhe des gemessenen Alkoholpegels in Österreich und ggf. evtl. auch in Deutschland bereits vorhandenen einschlägigen Eintragungen abhängen.

Solange die deutsche FE-Behörde nichts veranlasst hat, bist Du nach wie vor im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und darfst demnach in allen Ländern (mit Ausnahme in Österreich), also auch in D, Kraftfahrzeuge im Rahmen der erteilten FE-Klassen fahren. Das Problem wird aber sein, dass Du im Fall einer Kontrolle vorläufig keinen Führerschein vorweisen kannst. das Nichtmitführen des FS ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld bedroht ist. Im schlimmsten Fall wird man Dir möglicherweise auch die Weiterfahrt untersagen, bis geklärt ist, ob Du eine Fahrerlaubnis besitzt und in D oder (schwieriger noch, weil aufwändiger zu überprüfen) auch im Ausland überhaupt fahren darfst.
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Mr.Mr.
Beitrag 16.05.2010, 15:54
Beitrag #3


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Das heisst er sollte erstmal nicht mehr fahren,bis die Sache ausgestanden ist. crybaby.gif
Da können aber Wochen ins Land gehen.


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Peter Lustig
Beitrag 16.05.2010, 16:03
Beitrag #4


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Wenn maxmax1986 sich Ärger ersparen will, weil er bei einer Kontrolle keinen Führerschein vorweisen kann, und ggf. noch dazu 10 € Verwarnungs-/Bußgeld aufgrund Nichtmitführens des vorgeschriebenen FS, wäre das die günstigste Lösung. Sollte er noch dazu bei einer zweiten Kontrolle an denselben Polizeibeamten geraten, könnte sich das Verwarnungsgeld für diesen und weitere Fälle sogar auf 20 € verdoppeln, da dann von nachweislich vorsätzlichem Handeln ausgegangen werden kann.
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maxmax1986
Beitrag 16.05.2010, 16:04
Beitrag #5


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Also auf jeden Fall erst mal das Auto stehen lassen bis ich meinen Schein wieder in der Hand habe oder?!? Und was meint ihr, kann es auch sein dass sie mich nach diesem Vorfall mit deutschem Recht bestrafen können und ich in Deutschland dann meinen Führerschein für 10 monate oder sogar länger verlieren kan???
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Mr.T
Beitrag 16.05.2010, 16:09
Beitrag #6


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Zitat (maxmax1986 @ 16.05.2010, 17:04) *
Und was meint ihr, kann es auch sein dass sie mich nach diesem Vorfall mit deutschem Recht bestrafen können und ich in Deutschland dann meinen Führerschein für 10 monate oder sogar länger verlieren kan???
Nein.


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Peter Lustig
Beitrag 16.05.2010, 16:36
Beitrag #7


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Du hast durch Deine Alkoholfahrt in Österreich keine nach deutschem Recht strafbare Handlung begangen (vgl. §§ 5 - 7 StGB). Damit kannst deswegen auch in D nicht bestraft werden. Unabhängig davon kann jedoch die deutsche Fahrerlaubnisbehörde wie schon angedeutet Deine grundsätzliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen überprüfen (siehe § 13 FeV) und Dir bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Extremfall Deine Fahrerlaubnis auf dem Verwaltungsweg entziehen und den Führerschein einziehen und vernichten. Damit würdest Du dann überhaupt keine Fahrberechtigung, egal in welchem Land, mehr besitzen.
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maxmax1986
Beitrag 16.05.2010, 16:39
Beitrag #8


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Und wer kann mir jetzt da als nächstes weiterhelfen? Wo wird den mein Führerschein eigentlich hingeschickt? Wahrscheinlich zum zuständigen Landratsamt, aber die werden mir den Schein auch nicht wieder einfach aushändigen wenn sie den Einsatzbericht und den Promillewert lesen oder?!?
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Mr.T
Beitrag 16.05.2010, 16:42
Beitrag #9


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Zitat (maxmax1986 @ 16.05.2010, 17:39) *
Wo wird den mein Führerschein eigentlich hingeschickt? Wahrscheinlich zum zuständigen Landratsamt
Ja.

Zitat (maxmax1986 @ 16.05.2010, 17:39) *
aber die werden mir den Schein auch nicht wieder einfach aushändigen wenn sie den Einsatzbericht und den Promillewert lesen oder?!?
Ja.


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Peter Lustig
Beitrag 16.05.2010, 16:47
Beitrag #10


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Vermutlich wird der FS von Österreich an die Fahrerlaubnisbehörde geschickt werden, die den FS ausgestellt hat. Das kann natürlich noch eine Weile dauern, bis die österreichischen Behörden den Fall abgewickelt haben. Deshalb lohnt sich möglicherweise eine Nachfrage in Österreich (bei der Polizeidienststelle, die den FS sichergestellt hat, oder ggf. auch dort nachfragen, wo dann die Strafverfügung herkommt).

Solltest Du zwischenzeitlich Deinen Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen FE-Behörde gewechselt haben, wird sich Deine FS-Akte bei der Behörde befinden, die sich als letzte mit Deinem FS befasst hat.
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maxmax1986
Beitrag 16.05.2010, 16:53
Beitrag #11


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Sorry, aber heißt "ja" dass sie mir ihn aushändigen, oder "ja" dass sie mir ihn NICHT wieder geben?? Wie lange wird denn das ungefähr dauern bis der überhaupt von Österreich rüberkommt? Gewesen ist es am Donnerstag, 13. 5. 2010 um ca. 19:00 uhr! Kennt jemand von euch einen ähnlichen Fall oder ist einen selbst etwas ähnliches passiert??

Gruß max
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Mr.T
Beitrag 16.05.2010, 16:58
Beitrag #12


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Zitat (maxmax1986 @ 16.05.2010, 17:53) *
Sorry, aber heißt "ja" dass sie mir ihn aushändigen, oder "ja" dass sie mir ihn NICHT wieder geben??
Ersteres.


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Peter Lustig
Beitrag 16.05.2010, 17:12
Beitrag #13


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Man wird Dir den Führerschein zunächst einmal wieder aushändigen, da die erwähnten Überprüfungsmaßnahmen zwecks Eignung erst eingeleitet und vorgenommen werden müssen. Das wird sich dann ggf. einige Zeit hinziehen. Erst wenn die Behörde zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Du nicht geeignet bist, wird die Fahrerlaubnis entzogen sowie der FS eingezogen und vernichtet werden.

Darüber würde ich mir aber zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht allzu viele Gedanken machen. Wichtig für Dich dürfte zunächst sein, den FS baldmöglich wieder zurückzuerhalten.
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Mr.T
Beitrag 16.05.2010, 17:28
Beitrag #14


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Zitat (Peter Lustig @ 16.05.2010, 18:12) *
Man wird Dir den Führerschein zunächst einmal wieder aushändigen, da die erwähnten Überprüfungsmaßnahmen zwecks Eignung erst eingeleitet und vorgenommen werden müssen.
Als Ersttäter mit 1,4‰ hat er Überprüfungsmaßnahmen aber nicht zu erwarten.


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Peter Lustig
Beitrag 16.05.2010, 17:48
Beitrag #15


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Das ist das Wissen und die Erfahrung des Praktikers, die ich leider nicht besitze. Vielen Dank für den Hinweis. wavey.gif

Gilt die 1,4-Promille-Grenze für Ersttäter generell oder wird dies ggf. individuell von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt? Wo hat diese Grenze ggf. ihre Grundlage? § 13 FeV enthält dazu keine Angaben.
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maxmax1986
Beitrag 16.05.2010, 17:48
Beitrag #16


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Naja, ich kann mir ja auch gar nicht vorstellen anhand von was die meine Eignung zum führen eines Kraftfahrzeuges überprüfen oder feststellen könnten, wenn gegen mich wegen so einem Delikt nichts vorliegt! Ich meine wie sollten die das dann prüfen wollen, wenn sie auf so etwas dergleichen bestehen sollten??
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Peter Lustig
Beitrag 16.05.2010, 17:55
Beitrag #17


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Dann lies Dir § 13 FeV einmal durch. Mach Dich aber wie schon erwähnt nicht jetzt schon verrückt oder wie der Kölner in solchen Fällen sagt: "et kütt wie et kütt und hätt noch emmer jot jejange".
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Coyota
Beitrag 16.05.2010, 19:22
Beitrag #18


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Zitat (Mr.T @ 16.05.2010, 17:28) *
Als Ersttäter mit 1,4‰ hat er Überprüfungsmaßnahmen aber nicht zu erwarten.


Interessiert mich jetzt: würde bei Alkoholdelikten im Ausland die deutsche Fsst denn bei über 1,6 Promille oder bei Kandidaten, die in der BRD kurz vorher schon eine Alkoholfahrt hatten, eine MPU anordnen? think.gif


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Mr.T
Beitrag 16.05.2010, 19:23
Beitrag #19


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Ja.


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test21
Beitrag 16.05.2010, 19:41
Beitrag #20


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Rein interessehalber: Was tut eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde eigentlich, wenn der Führerschein in Österreich wegen Verweigerung der Alkoholkontrolle entzogen wurde?

Für einen Österreicher macht das ja keinen Unterschied: Verweigern der Alkoholkontrolle ist verboten und hat exakt den gleichen Strafrahmen wie eine Alkoholisierung von mehr als 1,6 Promille, also den Höchstsatz. Daher wird einfach nach diesem Delikt bestraft und es gibt keine zwangsweise Vorführung zur Blutprobe oder ähnliches, also auch keinen amtlich festgestellten Promillewert.
Angenommen, ein Deutscher ist mit mehr als 1,6 Promille unterwegs: Könnte er mit einer Verweigerung die eigentlich fällige MPU - Anordnung umgehen?
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Jens
Beitrag 16.05.2010, 19:42
Beitrag #21


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Zitat (test21 @ 16.05.2010, 20:41) *
Was tut eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde eigentlich, wenn der Führerschein in Österreich wegen Verweigerung der Alkoholkontrolle entzogen wurde?
Nichts


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Mr.T
Beitrag 16.05.2010, 19:57
Beitrag #22


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Zitat (test21 @ 16.05.2010, 20:41) *
Angenommen, ein Deutscher ist mit mehr als 1,6 Promille unterwegs: Könnte er mit einer Verweigerung die eigentlich fällige MPU - Anordnung umgehen?
Ja, da keine verwertbare AAK oder BAK vorliegt. Als TF kann diese Tat aber dennoch verwertet werden.


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maxmax1986
Beitrag 16.05.2010, 20:01
Beitrag #23


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Jetzt nochmal nach euren ganzen Antworten und Meinungen eine sehr wichtige Frage nach meinem ganz oben genannten Problem: was wäre jetzt genau, wenn ich trotz alle dem privat und in der Arbeit einfach weiter Auto fahre, in eine Verkehrskontrolle gerate und ich dann zur Polizei sagen muss, dass ich ihnen meinen Führerschein nicht vorzeigen kann weil er mir in Österreich wegen Alkohol am Steuer weggenommen wurde?!?!?
Bitte zu eurer Meinung dazuschreiben, ob ihr dazu nur eine Vermutung habt oder ob ihr es genau wisst was in diesem Falle passiert!

Danke euch allen!
Gruß, max
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test21
Beitrag 16.05.2010, 20:03
Beitrag #24


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Zitat (Jens @ 16.05.2010, 20:42) *
Zitat (test21 @ 16.05.2010, 20:41) *
Was tut eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde eigentlich, wenn der Führerschein in Österreich wegen Verweigerung der Alkoholkontrolle entzogen wurde?
Nichts

Also eigentlich eine günstige Möglichkeit, davonzukommen, denn die eigenlich in Österreich fällige Nachschulung und das amtsärztliche Gutachten fallen ja auch flach.

Nach welchem Recht richten sich Wiedererteilungen u.Ä. eigentlich?
Angenommen, ich als Österreicher, mit österreichischem Führerschein würde in Deutschland leben und meinen Führerschein für mehr als 18 Monate verlieren. Nach österreichischem Recht gilt eine Fahrerlaubnis, die länger als 18 Monate "nicht im Besitz" des Inhabers war, als erloschen und muss neu erworben werden. Würde nach Ablauf der Sperrfristen in Deutschland trotzdem ein Führerschein ausgestellt werden?
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Jens
Beitrag 16.05.2010, 20:05
Beitrag #25


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Der Vorfall in A hat keinen Einfluß auf deine deutsche Fahrerlaubnis. Diese besteht weiterhin, du hast bloß mangels Führerschein ein Problem, dies gegebenenfalls nachzuweisen.

Ich würd allerdings nicht auf die Idee kommen, im Fall einer Kontrolle die Wahrheit zu sagen, sondern schamlos lügen: "Oh… den hab ich wohl zu Haus vergessen Herr Wachtmeister."


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Feuerpferd
Beitrag 16.05.2010, 20:14
Beitrag #26


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Zitat (Jens @ 16.05.2010, 21:05) *
Ich würd allerdings nicht auf die Idee kommen, im Fall einer Kontrolle die Wahrheit zu sagen, sondern schamlos lügen: "Oh… den hab ich wohl zu Haus vergessen Herr Wachtmeister."
Könnte einem aber in Verlegenheit bringen wenn man den Führerschein nachträglich bei einer Polizeidienststelle vorzeigen soll.


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maxmax1986
Beitrag 16.05.2010, 20:16
Beitrag #27


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Ja schon, aber ich habe halt dann in Deutschland mit Sicherheit das problem dass die polizei daruf besteht, dass ich meinen Führerschein die nächsten Tage nachreichen oder direkt zur Polizei bringen soll! Oder etwa nicht? Was mache ich wenn ich dann auch noch gelogen habe und ihn nachreichen muss?
Oder kann die deutsche Polizei sogar irgendwo Einsicht erhalten, dass mir der Führerschein in Österreich entzogen wurde?
Dadurch wird mein Problem dann wahrscheinlich nur noch größer werden!?!

Oh mann, danach ist man immer schlauer wegen so einem Leichtsinn! Das wird mir auf jeden Fall wieder mal eine Lehre sein! Don´t drink and drive!!!
Gruß, max
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Jens
Beitrag 16.05.2010, 20:17
Beitrag #28


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Zitat (Feuerpferd @ 16.05.2010, 21:14) *
Könnte einem aber in Verlegenheit bringen wenn man den Führerschein nachträglich bei einer Polizeidienststelle vorzeigen soll.

Sicherlich. Ist mir aber bisher nicht passiert, obwohl ich schon mehrfach ich in einer Kontrolle den FS nicht vorweisen konnte. Und da hatte ich sogar noch den alten grauen Lappen, der anders als der Karten-FS nirgends gespeichert ist.


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maxmax1986
Beitrag 16.05.2010, 20:31
Beitrag #29


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Also kann ich deiner Meinung nach am Dienstag ganz normal wieder in die Arbeit fahren und von da aus auch ohne Probleme mit dem Kombi zur Baustelle fahren??
Oder sollte ich mit meinem Chef darüber sprechen und versuchen, bis ich meinen Schein wieder habe mir einen anderen Fahrer für die Baustelle zuzuteilen??
Wie lange das halt dann dauert bis ich den Schein wieder habe... Was meinen andere dazu??
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nachteule
Beitrag 16.05.2010, 21:13
Beitrag #30


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Hallo, Maxmax1986,

herzlich willkommen im Verkehrsportal.

Wie schon gesagt wurde: Kannst Du bei der Kontrolle Deinen Führerschein nicht vorzeigen, kann es im schlimmsten Fall sein, dass Du eine Verwarnung zahlen musst und/oder dass Dir die Weiterfahrt untersagt wird.

Ist die Fsst besetzt, kann der kontrollierende Beamte telefonisch feststellen (lassen), ob Du im Besitz einer Fahrerlaubnis bist.

Bekommst Du eine schriftliche Aufforderung, nachzuweisen, dass Du einen Führerschein hast, wird Dir nichts anders übrig bleiben, als am nächsten Tag zur Fsst zu gehen und Dir dies bestätigen zu lassen.

Es kann also durchaus ein paar Unannehmlichkeiten geben, aber ernste Konsequenzen hast Du eigentlich nicht zu befürchten.

Von der Trunkenheitsfahrt in Österreich und den Folgen dieser Fahrt würde ich an Deiner Stelle bei einer Kontrolle nichts erzählen.

Viele Grüße,

Nachteule


--------------------
Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
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maxmax1986
Beitrag 17.05.2010, 06:14
Beitrag #31


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Hallo Nachteule!
Danke für deine Meinung!
Naja, bin ja mal gespannt was da rauskommt! Ist halt schon irgendwie immer blöd wenn man bei einer Kontrolle den Führerschein nicht vorzeigen kann und sich dann irgendwie rausreden muss!
Und was meint ihr wird da von Österreich wohl für eine Geldstrafe auf mich zukommen? Bekomme ich da einen Brief von den Österreichern wahrscheinlich oder?

Gruß, max
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test21
Beitrag 17.05.2010, 07:09
Beitrag #32


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1,4 Promille kosten einen Ersttäter zwischen 1.200 und 4.400 Euro.
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Feuerpferd
Beitrag 17.05.2010, 12:10
Beitrag #33


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Zitat (maxmax1986 @ 17.05.2010, 07:14) *
Und was meint ihr wird da von Österreich wohl für eine Geldstrafe auf mich zukommen?
Hast Du eine Sicherheitsleistung entrichten müssen?


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Kai R.
Beitrag 17.05.2010, 12:17
Beitrag #34


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Hallo,

man möge mich korrigieren, aber mit einem gepusteten Wert von 1,4%o wird die deutsche FSSt bei Ersttätern sowieso keine Überprüfungsmaßnahmen einleiten. Aber auch bei über 1,6%o dürfte sie keine MPU verlangen, da in dem Bereich der Alkomat in D nicht mehr gerichtsfest ist. Lediglich ein äG zur Überprüfung des Konsummusters wäre denkbar.

Aber es gibt auch in Österreich eine Art MPU. Weiß jemand, ob diese in AU für die Wiedererteilung der Fahrtgenehmigung mit deutschem FS bereits bei 1,4%o angeordnet werden würde?

Grüße

Kai


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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nachteule
Beitrag 17.05.2010, 12:47
Beitrag #35


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Hallo, Kai R.,

dass das AAK - Ergebnis nicht zur Anordnung einer MPU herangezogen werden dürfte, hat Mr. T. schon in Beitrag 22 geschrieben.

Ein ärztliches Gutachten ist m. E. auch nicht zu erwarten, wenn es bei der Fsst hier in Deutschland keine Voreintragungen gibt.

Viele Grüße,

Nachteule


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Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
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Feuerpferd
Beitrag 17.05.2010, 13:30
Beitrag #36


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Hallo Nachteule,
Zitat (nachteule @ 17.05.2010, 13:47) *
dass das AAK - Ergebnis nicht zur Anordnung einer MPU herangezogen werden dürfte, hat Mr. T. schon in Beitrag 22 geschrieben.
Mr. T hat sich dabei auf die Frage bezogen, ob die Anordnung einer MPU möglich wäre wenn die AAK verweigert würde, was in Österreich genauso bestraft wird wie eine Fahrt mit 1,6‰.

Ich wäre mir da nicht so sicher ob eine österreichische AAK von 1,6‰ oder mehr nicht doch ausreichend wäre für die Anordnung einer MPU. Vielleicht äußert sich Mr.T ja auch zu dieser Frage noch einmal.


Hallo Kai,
Zitat (Kai R. @ 17.05.2010, 13:17) *
Weiß jemand, ob diese in AU für die Wiedererteilung der Fahrtgenehmigung mit deutschem FS bereits bei 1,4%o angeordnet werden würde?
Auch in Österreich wird die VPU ab 1,6‰, oder aber, anders als in Deutschland, bei einer Verweigerung der AAK, angeordnet.


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Jens
Beitrag 17.05.2010, 16:44
Beitrag #37


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Zitat (Feuerpferd @ 17.05.2010, 14:30) *
Ich wäre mir da nicht so sicher ob eine österreichische AAK von 1,6‰ oder mehr nicht doch ausreichend wäre für die Anordnung einer MPU. Vielleicht äußert sich Mr.T ja auch zu dieser Frage noch einmal.

Ich bin zwar nicht Mr.T, aber ich äußer mich trotzdem mal, wenn auch nur mit einem Zitat:
Zitat (Lexus @ 19.02.2007, 00:50) *
Für die Verwertung einer österreichischen Atemalkoholprobe durch die Fahrerlaubnisbehörde kommt es nicht auf die Unterscheidung OWi oder Strafsache an. Es geht nur darum, ob eine Trunkenheitsfahrt vorlag oder nicht. Wenn die Atemalkoholproben unter 0,8 mg/l liegen, müssen wenigstens zwei Trunkenheitsfahrten vorliegen; wenn 0,8 mg/l oder mehr gepustet wurden, dann ist auch bei einer einzigen Fahrt in D. eine MPU fällig.

Zitat

VG München Blutalkohol 44, 65 ff. (Urt. v. 02.03.2005 - M 6a K 02.5934):

"Die Anordnung vom 12. Oktober 2001, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist nach § 13 Nr. 2 lit. c FeV rechtmäßig erfolgt, weil der Kläger am 23. September 2001 ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt hat. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest.

Grundlage hierfür ist die Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft O. der Republik Österreich vom 1. Oktober 2001, der zu Folge der Kläger am 23. September 2001 in der Republik Österreich mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,09 mg/l ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. Diese Mitteilung ist auf eine beigefügte Anzeige der Bundesgendarmerie Grenzschutzstelle D. vom 23. September 2001 gestützt. Darin ist ausgeführt, dass der Kläger am 23. September 2001 im Gemeindegebiet D., Bezirk O. auf der B. ... als Lenker eines Kfz angehalten worden sei und dass eine von einem hierzu ermächtigten Inspektor auf der nächstgelegenen Dienststelle durchgeführte Überprüfung der Atemluft des Klägers mittels eines geeichten Alkomaten (Dräger, Bauartnr. ARLM0016 letzte Überprüfung am 23.5.2001, nächste Überprüfung im Monat/Jahr 11.01) bei zwei Messungen jeweils einen Atemluftalkoholgehalt von 1,09 mg/l ergeben habe.

Diese Messungen entsprechen damit den österreichischen Vorschriften für eine Untersuchung der Atemluft auf Alkohol von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen. Der die Untersuchung durchführende Inspektor war im Sinn von § 5 Abs. 2 Österr. StVO ein besonders geschultes und von der Behörde ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht. Die Untersuchung ist auch mit einem in Österreich anerkannten Alkomaten (7110 MkIIIA der Dräger AG) durchgeführt worden, der laut der Beilage zur Anzeige der Bundesgendarmerie vom 23. September 2001 geeicht war.

Das Gericht hat keine Zweifel an der Verwertbarkeit dieser Messergebnisse im vorliegenden Verfahren. Zum einen hat der verwendete Alkomat auch in der Bundesrepublik Deutschland die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten. Zum anderen gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Gerät nicht gem. § 36 Abs. 1 des Österr. Maß- und Eichgesetzes eichtechnisch geprüft und durch die Eichbehörde mit einem die Eichung nachweisenden Eichstempel versehen worden sei, zumal auch der Kläger zu keinem Zeitpunkt gegenüber österreichischen Behörden vorgetragen hat, dass zum Zeitpunkt der Messungen am Gerät kein ordnungsgemäßer Eichstempel angebracht gewesen sei. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass eine der Voraussetzungen des § 48 Österr. Maß- und Eichgesetz vorgelegen haben könnte, bei der der Alkomat im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr hätte verwendet oder bereitgehalten werden dürfen. Deshalb ist es unter Berücksichtigung der durch die Eichung nach dem Österr. Maß- und Eichgesetz gewährleisteten Genauigkeit des Messgeräts - die nach der Österr. Zulassung zur Eichung der Messgeräte zur Bestimmung von Alkohol in der Atemluft, Zulassung ZL.41483/90 vom 27.7.1990 durch das Österr. BEV halbjährlich durch die Herstellerfirma überprüft wird - gewährleistet, dass die österreichischen Messergebnisse nicht von den Messergebnissen eines nach dem Deutschen Gesetz über das Mess- und Eichwesen geeichten Geräts abweichen.

Die beim Kläger festgestellte Atemalkoholkonzentration von 1,09 mg/l liegt deutlich über der Grenze von 0,8 mg/l, ab der nach § 13 Nr. 2 c FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist. Die Trunkenheitsfahrt vom 23. September 2001 stellt damit ein Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr im Sinn von § 13 Nr. 2 lit. c FeV dar, so dass die Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Nr. 2 lit. c FeV erfüllt sind."



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Feuerpferd
Beitrag 17.05.2010, 17:54
Beitrag #38


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Hallo Jens,

vielen Dank für die Infos. Aus dem Bauch heraus hätte ich auch gesagt, dass die österreichische AAK für die deutsche FEB verwertbar ist. Aber ich hätte es nicht belegen können.


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maxmax1986
Beitrag 17.05.2010, 19:27
Beitrag #39


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Hallo Leute!
Also erstmal ein Dankeschön an euch für die vielen hilfreichen Antworten und Meinungen!
Ich war heute bei meinem Anwalt und bei der zuständigen Führerscheinstelle und es läuft jetzt quasi wie folgt:
In meinem Fall hat das österreichische Verkehrsrecht nichts mit Deutschland zu tun! Ich bin weiterhin im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für Deutschland und darf deswegen ganz normal mit meinem Auto in Deutschland fahren!
Bis ich meinen Führerschein aus Österreich wieder bekomme, muss ich im Falle einer Polizeikontrolle mein Problem schilldern und die Polizei wird sich dann über die zuständige Führerscheinstelle informieren!
Die Führerscheinstelle sagte mir ausserdem, dass ich als Ersttäter bei einem Promillewert unter 1,6 nichts zu befürchten habe! Ich kann mir dan meinen Führerschein ohne Bedenken bei ihnen abholen! Sollte oder wäre der Wert 1,6 bwz noch mehr, bekomme ich meinen Schein auch wieder, müsste allerdings eine MPU nachreichen um meine Fahrtauglichkeit zu testen!
Allerdings muss ich laut meinem Anwalt in Österreich mit einem Fahrverbot von min. 10 Monaten und einer saftigen Geldstrafe zwischen 3000€ - 6000€ rechnen! Und da es ausgerechnet auf dem VW-Treffen am Wörthersee war meinte er, dass sie die Geldstrafe ziemlich hoch ansetzen werden zur Abschreckung der vielen Rowdys jedes Jahr!
Er wird dann versuchen die Geldstrafe runter zu drücken, indem er meinen Promillewert anzweifelt da keine Blutprobe gemacht wurde bzw weil kein Blutwert für einen festen Beweis in Deutschland vorliegt!

Viele Grüße, Max
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Jens
Beitrag 17.05.2010, 19:30
Beitrag #40


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Zitat (maxmax1986 @ 17.05.2010, 20:27) *
Ich bin weiterhin im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für Deutschland und darf deswegen ganz normal mit meinem Auto in Deutschland fahren!
Sag ich doch wavey.gif

Zitat (maxmax1986 @ 17.05.2010, 20:27) *
Er wird dann versuchen die Geldstrafe runter zu drücken, indem er meinen Promillewert anzweifelt da keine Blutprobe gemacht wurde bzw weil kein Blutwert für einen festen Beweis in Deutschland vorliegt!
Ich glaub nicht, daß er mit dem Versuch Glück hat. Immerhin bis du in Österreich betrunken gefahren, also gilt österreichisches Recht und nicht deutsches.


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maxmax1986
Beitrag 17.05.2010, 19:36
Beitrag #41


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Da hast du allerdings auch Recht! Aber was meinst du, die werden mir doch wegen 1,4 Promille nicht 6000€ aufbrummen?!? Das wäre doch Wahnsinn oder?!
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Jens
Beitrag 17.05.2010, 19:40
Beitrag #42


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Ich hab absolut keine Ahnung von den Strafen, die in Österreich fällig werden.


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Jack Daniels
Beitrag 17.05.2010, 20:26
Beitrag #43


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Zitat (maxmax1986 @ 17.05.2010, 20:36) *
Das wäre doch Wahnsinn oder?!


whistling.gif Es war doch auch Wahnsinn bei dem erwartungsgemäss hohen Polizeiaufgebot beim Wörtherseetreffens sich alkoholisiert ans Steuer zu setzen,oder nicht?Somit würde sich doch einiges wieder ausgleichen.
Das wegen der Alkbedingten Randale die jährlich vorkommt die Justiz wenig Neigung haben wird mit Wattebällchen zu werfen wird eben die Strafe etwas nachdrücklicher.

Sehen wir es mal so,die Jungs die dort aufschlagen und auffallen haben genügend Kohle um Autos mit unnützen Dingen zu verschönern oder zu verschandeln,sie haben genügend Kohle um massenhaft Reifen in Qualm aufzulösen und sie haben genügend Kohle um sich die Kante zu geben. Weshalb sollte man dann nicht auch großzügig zugunsten der eigenen Staatskasse urteilen? wink.gif Auch die Ösis haben leere Kassen.


Bis die Rechnung kommt kannst du eh nichts machen,ausser schon mal anzufangen zu sparen.
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Peter Lustig
Beitrag 17.05.2010, 20:35
Beitrag #44


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Zitat (Feuerpferd @ 17.05.2010, 13:10) *
Zitat (maxmax1986 @ 17.05.2010, 07:14) *
Und was meint ihr wird da von Österreich wohl für eine Geldstrafe auf mich zukommen?
Hast Du eine Sicherheitsleistung entrichten müssen?

Die Erhebung einer Sicherheitsleistung ist bei Betroffenen aus Österreich in Deutschland und solchen aus Deutschland in Österreich inzwischen nicht mehr die Regel. Wenn keine Sicherheitsleistung verlangt worden ist, besagt das also gar nichts.
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test21
Beitrag 17.05.2010, 20:49
Beitrag #45


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Zitat (maxmax1986 @ 17.05.2010, 20:36) *
....die werden mir doch wegen 1,4 Promille nicht 6000€ aufbrummen?!? Das wäre doch Wahnsinn oder?!

IMHO braucht es für 6.000 Euro Strafhöhe einen Promillewert über 1,6 oder eine Verweigerung. Zwischen 1,2 und 1,59 Promille ist der Höchstsatz 4.400 Euro. Welche tatsächlichen Strafhöhen "ortsüblich" sind, kann ich allerdings auch nicht einschätzen, obwohl ich Österreicher bin.
Bekannt ist aber, dass sich im Umfeld des Wörtherseetreffens die Strafen eher im oberen Bereich bewegen......

Der Beitrag wurde von test21 bearbeitet: 17.05.2010, 20:55
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Peter Lustig
Beitrag 17.05.2010, 20:56
Beitrag #46


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Zitat (maxmax1986 @ 17.05.2010, 20:36) *
Da hast du allerdings auch Recht! Aber was meinst du, die werden mir doch wegen 1,4 Promille nicht 6000€ aufbrummen?!? Das wäre doch Wahnsinn oder?!

Nach meinen Unterlagen ist bei Fahrten unter Alkoholeinfluss in Österreich mit folgenden Strafen zu rechnen:

0,5 - 0,8 Promille: 218 bis 3633 € (Entzug der Lenkerberechtigung im Wiederholungsfall mind. 3 Monate)
0,8 - 1,19 Promile: 581 bis 3633 € (Entzug der LB vier Wochen, im Wiederholungsfall mind. 3 Monate)
1,2 bis 1,6 Promille: 872 bis 4360 € (Entzug der LB mind. 4 Monate)
über 1,6 Promille oder bei Verweigerung des Alkotests*: 1162 bis 5813 € (Entzug der LB mind. 4 Monate)

*Die Verweigerung des Alkotests wird in Österreich wie eine schwerwiegende Alkoholisierung geahndet. Es genügt bereits der Verdacht, dass jemand alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt hat.
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