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> Parken auf Gebührenpflichtigen Parkplätzen mit Sonderrechten StVO §35
schnüffler
Beitrag 16.05.2010, 12:32
Beitrag #1


Neuling


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Hallo Community,

ich fahre mit meinem Messwagen zur Fehlerortung im Telekommunikationsnetz in vielen Städten herum. Ausgestattet mit Sonderrechten nach StVO §35 (Messwagen RegPT) und einen vereinfachten Anordnungsverfahren für Arbeitsstellen.
Es gibt bis auf einen Landkreis keine Probleme. Dieser eine Landkreis hat mich nun während einer Fehlerortung mit Parken ohne Parkschein auf einem Parkplatz aufgeschrieben. Der Landkreis bockt natürlich bei meinem Einspruch herum und im Internet ist keine Regelung erkennbar.

Wenn ich den mit Sonderrechten einen Parkschein ziehen muss, dann muss auch die Feuerwehr beim Löschen eines Brandes, die Polizei beim Festnehmen einen Ladendiebes etc. einen Parkschein ziehen. Alle gleich oder einige sind gleicher als gleich???

Was nun!

mfg

Der Beitrag wurde von schnüffler bearbeitet: 16.05.2010, 12:33


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jordon
Beitrag 16.05.2010, 12:36
Beitrag #2


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Bei uns wurde sogar einmal eine RTW aufgeschrieben der in der 2. Reihe geparkt hat um einen Pantinten abzuholen.
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Franticek
Beitrag 16.05.2010, 12:42
Beitrag #3


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Das Problem könnte darin liegen, dass in § 35 Abs 7 von allen Straßen und Straßenteilen die Rede ist, während du auf einem Parkplatz standest. Ist ein Parkplatz ein Straßenteil oder nicht? Das wäre mal die erste Frage. Und wenn nicht ...
Möglicherweise könnte das - formal betrachtet - dann der Knackpunkt sein. Aber es wäre dann schon mehr als seltsam.


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Der Individualverkehr ist deshalb so gefährlich, weil viele Autofahrer nach ihren eigenen Regeln daran teilnehmen.
(Werner Mitsch, dt. Aphoristiker)
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blackdodge
Beitrag 16.05.2010, 12:42
Beitrag #4


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mhhhhh


wenn du geparkt hast dann gibt es die 5€ oder hattest du eine Arbeitsstelle angeordnet bzw. war diese erkennbar.



der § 35 STVO (Sonderrechte) sagt
im
(7) Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (§ 66 des Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

halten ist nicht parken


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dopero
Beitrag 16.05.2010, 12:43
Beitrag #5


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Meiner Meinung nach ist es eigentlich Aufgabe deines Vorgesetzten sich mit dieser Behörde zu befassen.

Außerdem kann man nicht behaupten das keine Regelung erkennbar ist. Schließlich wird in §35 Sonderrechte der StVO unter (7) speziell auf die Belange der RegTP eingegangen: "(7) Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (§ 66 des Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert." Hier gibt es nicht einmal die sonst geltende Einschränkung eines dringend gebotenen Einsatzes.

Mein Rat für die Zukunft: keinen Parkplatz benützen, sondern mitten auf der Straße Anhalten.
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blackdodge
Beitrag 16.05.2010, 12:44
Beitrag #6


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@ Franticek

ich würde hier sagen,

Parkplatz ist ein "anderer Teil der Straße" also dürfte er fahren und halten


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dopero
Beitrag 16.05.2010, 12:47
Beitrag #7


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Zitat (blackdodge @ 16.05.2010, 13:42) *
der § 35 STVO (Sonderrechte) sagt im
(7) Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (§ 66 des Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

halten ist nicht parken

aus der FAQ (bzw. dem dort genannten Link): "Parken liegt dann vor, wenn der Fahrer sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält."
Also hat er nicht geparkt.
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Peter Lustig
Beitrag 16.05.2010, 13:16
Beitrag #8


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Der TE macht den Fehler, dass er nicht differenziert, sondern Sonderrechte z. B. von Polizei und Feuerwehr gleich Sonderrechte anderer durch § 35 StVO privilegierter Fahrzeuge setzt. Wie oben schon erwähnt, stehen ihm mit seinem Fahrzeug im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit jedoch nur die explizit in § 35 Abs. 7 StVO aufgeführten Sonderrechte zu. Danach darf er, sofern dies sein hoheitlicher Einsatz erfordert, auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten. Eine besondere Kennzeichnung der Fahrzeuge ist dabei nicht erforderlich. Öffentliche Parkplätze sind wie auch schon festgestellt in der Regel Bestandteil von Straßen, Wegen und Plätzen.

Nicht die Rede ist in § 35 Abs. 7 StVO vom Parken. Wie die StVO Parken definiert, wurde oben auch schon erklärt. Der Führer eines Fahrzeugs nach § 35 Abs. 7 StVO unterliegt außerhalb seiner Privilegierung voll den jeweiligen sonstigen verkehrsrechtlichen Pflichten und muss, wenn er auf einem Parkplatz parken will, ggf. auch einen Parkschein lösen, eine Parkscheibe auslegen, Höchstparkzeiten beachten usw.

Hinzu kommt, dass das Fahren und Halten des Sonderrechtsfahrzeugs über § 35 Abs. 7 StVO auch nur dann privilegiert ist, wenn es in unmittelbarem Zusammenhang mit der wahrzunehmenden hoheitlichen Tätigkeit steht. So darf ein solches Fahrzeug z. B. auch keine mit Z. 250 StVO gesperrte Straße benutzen, wenn sich die Arbeitsstelle nicht in der gesperrten Straße befindet und andere Möglichkeiten, die Arbeitsstelle zu erreichen, bestehen.

Eine zwar enge, aber rechtlich nicht zu beanstandende Interpretation, wenn der vom TE angesprochene Landkreis seine Regelungen so konsequent umsetzt und Verstöße dagegen verfolgt.
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Haberlon
Beitrag 16.05.2010, 13:27
Beitrag #9


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Zitat (dopero @ 16.05.2010, 13:47) *
Also hat er nicht geparkt.


think.gif
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dopero
Beitrag 16.05.2010, 13:36
Beitrag #10


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@Peter Lustig
Mir ist klar was du schreibst. Der TE hat aber angegeben das er
Zitat (schnüffler @ 16.05.2010, 13:32) *
....während einer Fehlerortung mit Parken ohne Parkschein auf einem Parkplatz aufgeschrieben.
wurde.
Da normalerweise mit dem im Fahrzeug fest eingebauten Geräten und Antennen gemessen wird gehe ich davon aus das der TE das Fahrzeug nicht verlassen hat. Also hätte er nicht geparkt sondern gehalten, da gearbeitet wurde.
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Feuerpferd
Beitrag 16.05.2010, 13:49
Beitrag #11


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Zitat (Peter Lustig @ 16.05.2010, 14:16) *
Mindestparkzeiten beachten usw.
Wo gibt es denn Mindestparkzeiten? think.gif Ich stelle mir gerade eine Politesse vor, die auf ihre Uhr schaut und sagt, "Du kommst hier (noch nicht) weg". laugh2.gif


Zitat (dopero @ 16.05.2010, 14:36) *
Da normalerweise mit dem im Fahrzeug fest eingebauten Geräten und Antennen gemessen wird gehe ich davon aus das der TE das Fahrzeug nicht verlassen hat. Also hätte er nicht geparkt sondern gehalten, da gearbeitet wurde.
Auch wenn der Fahrer das Fahrzeug nicht verlassen hat stand es mutmaßlich länger als 3 Minuten auf dem Parkplatz. Damit hat der TE geparkt und nicht nur gehalten.


--------------------
Dieses Zeichen gilt nicht für Busse, jedoch für Wohnmobile, denn dies sind keine PKW (OLG Braunschweig in VRS 86, 150).
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Gast_fusel_*
Beitrag 16.05.2010, 14:07
Beitrag #12





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Zitat (Peter Lustig @ 16.05.2010, 14:16) *
Nicht die Rede ist in § 35 Abs. 7 StVO vom Parken. Wie die StVO Parken definiert, wurde oben auch schon erklärt.
...
Eine zwar enge, aber rechtlich nicht zu beanstandende Interpretation, wenn der vom TE angesprochene Landkreis seine Regelungen so konsequent umsetzt und Verstöße dagegen verfolgt.

ich denke, dass mit den Sonderrechten auch ein Parken (Halten über 3 Minuten) abgedeckt ist. Da die Messungen länger als 3 Minuten dauern können, würde eine andere Auslegung nicht dem Zweck der Sonderrechte entsprechen und viele Messungen könnten nicht durchgeführt werden.

Der Begriff "halten" muss nicht immer der Definition im § 12 entsprechen.
Beispiel:
Zitat
§34 Unfall

(1) Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte

1.unverzüglich zu halten,

2.den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,

auch hier ist der Begriff "halten" im Sinne von "anhalten" verwendet. Der Beteiligte muss nicht nach 3 Minuten weiterfahren und er darf das Fahrzeug auch verlassen, um z.B. die Unfallstelle zu sichern.
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schnüffler
Beitrag 16.05.2010, 14:57
Beitrag #13


Neuling


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Holla,

danke für schnellen Post's.

Ich hatte für diese Sonderrechte einen 3 tägigen Kurs (mit Prüfung zum Sicherheits bla bla ..) bei der IGBau gemacht. Dort wurde alles angesprochen, nur dieses Parkproblem nicht.

Also ich darf mich auf die Straße stellen und den Verkehr mit einen Regelplan absichern. Baustellenschilder, Warnpilonen etc. und alles ohne Parkschein. Stell ich mich 10m weiter auf den Parkplatz, so muss ich einen Parkschein ziehen?

Ich denke Montag ist Termin bei einem Fachanwalt um das Problem wasserdicht zu bekommen.

mfg


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Peter Lustig
Beitrag 16.05.2010, 15:37
Beitrag #14


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Zitat (dopero @ 16.05.2010, 14:36) *
Da normalerweise mit dem im Fahrzeug fest eingebauten Geräten und Antennen gemessen wird gehe ich davon aus das der TE das Fahrzeug nicht verlassen hat. Also hätte er nicht geparkt sondern gehalten, da gearbeitet wurde.

Auch wenn der TE während der Messungen im Fahrzeug gesessen ist, wurde spätestens mit Ablauf der 3 Minuten gemäß § 12 Abs. 2 StVO ein Parken.

Zitat (Feuerpferd @ 16.05.2010, 14:49) *
Zitat (Peter Lustig @ 16.05.2010, 14:16) *
Mindestparkzeiten beachten usw.
Wo gibt es denn Mindestparkzeiten? think.gif Ich stelle mir gerade eine Politesse vor, die auf ihre Uhr schaut und sagt, "Du kommst hier (noch nicht) weg". laugh2.gif

Wo steht oben etwas von "Mindestparkzeiten"? thread.gif

Zitat (fusel @ 16.05.2010, 15:07) *
Der Begriff "halten" muss nicht immer der Definition im § 12 entsprechen.

Die mir vorliegenden Kommentierungen geben dazu nichts her.

Zitat (schnüffler @ 16.05.2010, 15:57) *
Also ich darf mich auf die Straße stellen und den Verkehr mit einen Regelplan absichern. Baustellenschilder, Warnpilonen etc. und alles ohne Parkschein. Stell ich mich 10m weiter auf den Parkplatz, so muss ich einen Parkschein ziehen?

Die Berechtigung dazu ergibt sich aber nicht aus den Sonderrechten des § 35 StVO, sondern aus der verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 StVO zur Einrichtung einer Straßenbaustelle (das von Dir oben angesprochene "vereinfachte Anordnungsverfahren"). Wenn Du dann Dein Dienstfahrzeug im Rahmen Deiner Dienstausübung zur Vornahme von Messungen in der Baustelle aufstellen (= parken) musst, wird dies durch die Anordnung nach § 45 StVO abgedeckt.

Sollte Dein Fachanwalt zu anderen, für Dich und Dein Problem günstigeren Ergebnissen kommen, setze uns bitte davon in Kenntnis. Ich halte die Auffassung des einen Landkreises in Deinem Fall auch für kleinkariert. Das ändert aber leider nichts daran, dass man in meinen Augen streng genommen im Recht ist. Natürlich kann man im Rahmen des Opportunitätsprinzips auch darauf verzichten, hier tätig zu werden, was wohl die für alle Seiten einfachste und günstigste Lösung wäre.
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blackdodge
Beitrag 16.05.2010, 15:43
Beitrag #15


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Zitat (schnüffler @ 16.05.2010, 15:57) *
Also ich darf mich auf die Straße stellen und den Verkehr mit einen Regelplan absichern. Baustellenschilder, Warnpilonen etc. und alles ohne Parkschein. Stell ich mich 10m weiter auf den Parkplatz, so muss ich einen Parkschein ziehen?

mfg



ich würde sogar soweit gehen und sagen, wenn Dir ein Regelplan vorliegt, den du auf dem Parkplatz hättest einsetzen können, wärst Du ohne Knöllchen davongekommen.
ES wäre ja eine Arbeitsstelle/Baustelle angeordnet gewesen


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ukr
Beitrag 16.05.2010, 17:10
Beitrag #16


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Zitat (blackdodge @ 16.05.2010, 16:43) *
ES wäre ja eine Arbeitsstelle/Baustelle angeordnet gewesen
Das ist die Frage. think.gif


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Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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Peter Lustig
Beitrag 16.05.2010, 17:43
Beitrag #17


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In jedem Fall muss eine gültige Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde für die konkrete Baustelle vorliegen. Wie dies in der Praxis gehandhabt wird, ist dem Geschick der Beteiligten überlassen. Eine allgemeine Jahresgenehmigung allein reicht jedenfalls nicht aus, da es dieser bei der Einrichtung einer konkreten Baustelle an der zeitlichen und örtlichen Bestimmtheit des Verwaltungsaktes fehlen würde.

Mir bekannte und bewährte Praxis: die Verkehrsbehörde gibt zuverlässigen Firmen und Institutionen eine Dauer- oder Jahresgenehmigung für den gesamten Zuständigkeitsbereich aus, ohne konkrete Ort- und Zeitangabe. Ist nun die Einrichtung einer Ad-hoc-Baustelle erforderlich, schließt sich der Inhaber der Jahresgenehmigung mit der Verkehrsbehörde telefonisch kurz und lässt sich dann von dort fernmündlich die Erlaubnis für die konkrete Baustelle mit Ort, Datum usw. geben. Die Behörde vermerkt zum Zweck späterer Nachvollziehbarkeit die fernmündlich erteilte Erlaubnis in der Akte für die Jahresgenehmigung. Außerhalb der Behördenöffnungszeit wendet sich der Erlaubnisinhaber ersatzweise an die Polizei, die die Zustimmung erteilt und die zugehörige Information dann umgehend an die zuständige Behörde zur Vervollständigung der Akte weiterleitet. Handelt es sich um die Einrichtung von Baustellen auf Hauptverkehrsstraßen, wird dieses Verfahren jedoch nur ausnahmsweise und nur bei besonderer Dringlichkeit praktiziert.
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ukr
Beitrag 16.05.2010, 17:55
Beitrag #18


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Mir bekannte und bewährte Praxis: Der Antragsteller bekommt eine Auswahl an Regelplänen, nach denen er nach eigenem Ermessen seine Baustellen sichert.
Diese Regelpläne passen in 99,9% der Fälle nicht zur Örtlichkeit. Eine Rücksprache mit der zuständigen Behörde findet nicht statt.


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Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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Peter Lustig
Beitrag 16.05.2010, 18:04
Beitrag #19


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Zitat (ukr @ 16.05.2010, 18:55) *
Mir bekannte und bewährte ...

... und so nicht rechtmäßige Praxis (§ 37 Abs. 1 VwVfG). laugh2.gif

Ist damit noch niemand auf den Bauch gefallen?
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ukr
Beitrag 16.05.2010, 18:33
Beitrag #20


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Zitat (Peter Lustig @ 16.05.2010, 19:04) *
Ist damit noch niemand auf den Bauch gefallen?
Solange nichts passiert...


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Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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streber
Beitrag 16.05.2010, 20:09
Beitrag #21


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Ich hätte da noch ein paar Fragen an den TE.

War von aussen irgendwie erkennbar, daß das Auto zu dem Zeitpunkt in Gebrauch war ?
Befand sich jemand in der Nähe des Fahrzeug, oder stand es verlassen auf dem Parkplatz ?
Musste das Fahrzeug auf dem Platz stehen, oder hätte es auch ein paar Meter weiter stehen können ?


--------------------
"Die weltweite Nachfrage nach Kraftfahrzeugen wird 1 Million nicht überschreiten - allein schon aus Mangel an verfügbaren Chauffeuren."

Gottlieb Daimler im Jahr 1901.

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schnüffler
Beitrag 16.05.2010, 21:05
Beitrag #22


Neuling


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Das Auto (Sprinter) ist mit Firmenlogo und Aufschrift als Messwagen gekennzeichnet. Zusätzlich die rot-weißen Normflächen. Die Laderaumtür stand auf und ich saß im Wagen. Weil es eine Nebenstraße zur Fußgängerzone ist, laufen dort hunderte Menschen herum. Voll konzentriert auf meine Netzpläne bekommt man vom Trubel um einen herum nichts mit. Auch nicht die Politesse mit dem Knöllchen. cop.gif

Man gut so, sonst hätte die von mir kostenlos einen 20Kv Isolationstest im Hintern gehabt blink.gif

Der Landkreis bekommt nicht nur für die Jahresgenehmigung über 250€, für jede Baustellenanmeldung 15€ zusätzlich, Fahrten in Fußgängerzonen 5€ etc. Übrigens der einzige Landkreis der seine wichtigsten Steuerzahler, den Gewerbetreibenden, bis zur Schmerzgrenze ausbeutet. Deshalb heult die Stadt auch über ständig anhaltende Bürgerflucht und Wegzug von Gewerbetreibenden. Irgendwann ist kein Bürger und kein Geschäft mehr in der Stadt. Das merken die in der Verwaltung natürlich erst nach 3 Monaten und fragen sich dann:" Wo sind die denn alle hin ??? Wer soll denn nun unsere aufgeblähte Verwaltung bezahlen ???" Ein Großbetrieb hat der Stadt schon mit Abzug seiner kompletten Produktion gedroht. Schlappe 2000 Mitarbeiter in diesen Werken. Das war kein Spaß, sondern purer Ernst vom Chef persönlich. Jetzt hat der Chef sogar eine von der Stadt (vom Steuerzahler) bezahlte Grundstücksentwässerung bekommen.

stay tuned ...

Der Beitrag wurde von schnüffler bearbeitet: 16.05.2010, 21:11


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CvR
Beitrag 17.05.2010, 15:00
Beitrag #23


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Zitat (schnüffler @ 16.05.2010, 13:32) *
ich fahre mit meinem Messwagen zur Fehlerortung im Telekommunikationsnetz in vielen Städten herum. Ausgestattet mit Sonderrechten nach StVO §35 (Messwagen RegPT) und einen vereinfachten Anordnungsverfahren für Arbeitsstellen.

Zitat (schnüffler @ 16.05.2010, 15:57) *
Ich hatte für diese Sonderrechte einen 3 tägigen Kurs (mit Prüfung zum Sicherheits bla bla ..) bei der IGBau gemacht. Dort wurde alles angesprochen, nur dieses Parkproblem nicht.
[...]
Ich denke Montag ist Termin bei einem Fachanwalt um das Problem wasserdicht zu bekommen.

Zitat (schnüffler @ 16.05.2010, 22:05) *
Das Auto (Sprinter) ist mit Firmenlogo und Aufschrift als Messwagen gekennzeichnet.

Irgendwie machen mich diese Aussagen etwas nachdenklich. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ist eine Bundesbehörde und keine Firma ("Bundesnetzagentur"). Wie kann es da ein Firmenlogo geben, wenn es doch gar keine Firma gibt? think.gif

Dass eine Bundesbehörde ihre Mitarbeiter über eine Gewerkschaft ausbilden lässt, erscheint mir auch erstmal verwunderlich. Aber möglich ist ja heutzutage alles...

Der Termin bei einem Fachanwalt wundert mich auch etwas - hat eine Bundesbehörde keine eigene Rechtsabteilung, die derartige Fälle abwickelt?


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"Man sollte schon deshalb kein langes Gesicht machen, weil man dann mehr zu rasieren hat."
Fernand Joseph Désiré Contandin (1903-1971), französischer Schauspieler und Sänger
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schnüffler
Beitrag 17.05.2010, 16:06
Beitrag #24


Neuling


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Hallo, wavey.gif

niemand hat gesagt das ich ein Beamter der RegPT bin. Unter dieser Regelung RegPT fallen alle Messwagen die an den Fernmeldenetzen arbeiten, die Zulassung der RegPT und der Netzbetreiber haben. Also ob z.B. der Messwagen von Fleet Service der DTAG ist, gefahren von einem Angestellten der DTAG und die Messung von einem Beamten der NSN GmbH durchgeführt wird ist völlig uninteressant. Es gibt auch private Netzbetreiber die Ihre Subunternehmer zur Fehlerortung entsenden.

Sie alle fallen unter diese Regelung. Einsatzfahrzeuge der EWE Netz hat sogar ein Blaulicht auf dem Dach für Sonderfahrten. Der Fahrer ist auch kein Beamter der RegPT. cop.gif


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CvR
Beitrag 17.05.2010, 16:39
Beitrag #25


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Zitat (schnüffler @ 17.05.2010, 17:06) *
niemand hat gesagt das ich ein Beamter der RegPT bin.

Stimmt. M.E. beziehen sich die Sonderrechte allerdings ausschlie0lich auf Fahrzeuge der Bundesnetzagentur, da nur sie hierzulande die "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" ist.

Wenn du nicht bei der Bundesnetzagentur beschäftigt bist, halte ich persönlich für in höchstem Maße fraglich, dass du überhaupt Sonderrechte hast wavey.gif


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Fernand Joseph Désiré Contandin (1903-1971), französischer Schauspieler und Sänger
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biffer
Beitrag 17.05.2010, 16:52
Beitrag #26


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So sagt es auch mein Kommentar zur StVO:
Zitat (Burmann/Heß/Jahnke/Janker: StVR, §35 StVO, Rn. 12)
geändert durch die 33. ÄndVO v 11.12.00. Weggefallen sind dadurch die Sonderrechte für die Unternehmen, die Grundversorgungsleistungen nach dem Postgesetz erbringen. Durch die Gesetzesänderungen gelten die Befugnisse des Abs 7 nur noch für Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post.

Und das Blaulicht auf den Fahrzeugen einiger Netzbetreiber ergibt sich aus § 52 III 1 Nr. 3 StVZO. Diese Fahrzeuge haben allerdings lediglich Wegrechte nach § 38 StVO, keine Sonderrechte nach § 35 StVO.


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Mitleser
Beitrag 17.05.2010, 17:50
Beitrag #27


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no.gif Die Blaulichtfahrzeuge des rosa Riesen und anderen Kommunikationsnetzbetreiber sind als Katastrophenschutzfahrzeuge definiert und fallen damit auch unter das Sonderrechtsprivileg des § 35 Abs. 1 StVO.
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Peter Lustig
Beitrag 17.05.2010, 20:27
Beitrag #28


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Woher nimmst Du Deine Sicherheit? Da habe ich aber erhebliche Zweifel. Die zugehörige Rechtsgrundlage bzw. entsprechende Ausführungen von Gerichten oder zuständigen Stelle dazu würden mich sehr interessieren. Das Bayerische Katatstropheschutzgesetz (als Beispiel) gibt dazu jedenfalls nichts her.

Mit Sonderwarneinrichtungen versehene Unfallhilfsfahrzeuge z. B. der Münchner Verkehrsbetriebe haben, wie von biffer schon beschrieben, zwar im Einsatzfall Wegerechte, sind jedoch nicht unter § 35 Abs. 1 StVO zu subsumieren und haben daher nicht grundsätzlich auch Sonderrechte nach § 35 StVO.
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JTH
Beitrag 18.05.2010, 06:06
Beitrag #29


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Zitat (Mitleser @ 17.05.2010, 18:50) *
no.gif Die Blaulichtfahrzeuge des rosa Riesen und anderen Kommunikationsnetzbetreiber sind als Katastrophenschutzfahrzeuge definiert und fallen damit auch unter das Sonderrechtsprivileg des § 35 Abs. 1 StVO.

Von so einer Regelung habe ich ebenfalls noch nichts gehört. Ich kann auch nicht so recht nachvollziehen, wie dies begründet werden soll.


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Grüße aus dem Allgäu - JTH



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Andreas
Beitrag 18.05.2010, 06:32
Beitrag #30


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Zitat (CvR @ 17.05.2010, 17:39) *
Wenn du nicht bei der Bundesnetzagentur beschäftigt bist, halte ich persönlich für in höchstem Maße fraglich, dass du überhaupt Sonderrechte hast wavey.gif


Seit der Änderung des § 35 StVO im Jahre 2009 haben Fahrzeuge von privaten Dienstleistern (Postunternehmen etc.) keine Sonderrechte mehr. Der Abs. 7 umfaßt jetzt nur noch die Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde (amtl. Begründung zur Änderung, VkBl. 2009, S. 9)


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Feuerpferd
Beitrag 18.05.2010, 07:13
Beitrag #31


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Was bringen Wegrechte nach § 38 StVO ohne Sonderrechte nach § 35 StVO? Einem solchen Fahrzeug mit eingeschaltetem Sondersignal müssten andere Verkehrsteilnehmer Platz machen. Dennoch dürfte dieses Einsatzfahrzeug nicht beispielsweise im Überholverbot überholen oder bei Rotlicht in eine Kreuzung einfahren. Wo ist da die Logik?


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Dieses Zeichen gilt nicht für Busse, jedoch für Wohnmobile, denn dies sind keine PKW (OLG Braunschweig in VRS 86, 150).
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Jens
Beitrag 18.05.2010, 07:22
Beitrag #32


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Zitat (Feuerpferd @ 18.05.2010, 08:13) *
Was bringen Wegrechte nach § 38 StVO ohne Sonderrechte nach § 35 StVO?

Darüber gabs schonmal eine Diskussion


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mir
Beitrag 18.05.2010, 08:12
Beitrag #33


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Wobei der TE nach seinen Ausführungen gar kein Blaulicht auf dem Dach hat sondern lediglich rot-weiße Markierung, und sich wahrscheinlich nicht auf § 35 (7), sondern auf § 35 (6) bezieht:

Zitat (Auszug § 35 (6) StVO)
der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen ...


Für das Warten von Anlagen außerhalb des Straßenraums gibt's also keinerlei Sonderrechte. Für Arbeitsstellen im Straßenraum ist eben eine Arbeitsstelle einzurichten, wenn Parken erforderlich und nicht gestattet ist.


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

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Mitleser
Beitrag 18.05.2010, 08:35
Beitrag #34


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Das VP "zwingt" einen manchmal ja wirklich dazu, sich mit Sachen zu beschäftigen, die man bis dato einfach angenommen/hingenommen hat. laugh2.gif

Zitat (Peter Lustig @ 17.05.2010, 21:27) *
Woher nimmst Du Deine Sicherheit? Da habe ich aber erhebliche Zweifel. Die zugehörige Rechtsgrundlage bzw. entsprechende Ausführungen von Gerichten oder zuständigen Stelle dazu würden mich sehr interessieren. Das Bayerische Katatstropheschutzgesetz (als Beispiel) gibt dazu jedenfalls nichts her.


Das Bayerische Katatstrophenschutzgesetz ist da wirklich nicht ergiebig. Aber wir haben in Deutschland ja noch mehr Bundesländer mit ihren Gesetzen, und zum Glück das BBK mit einer Übersicht dazu.

In Niedersachsen steht zBsp im § 4: "Andere Behörden, Dienststellen und sonstige Träger öffentlicher Aufgaben wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten oder im Wege der Amtshilfe im Katastrophenschutz mit."
In Hessen heißt es in § 27 Abs. 3: "Private Träger des Katastrophenschutzes sind Organisationen im Sinne des § 19 Abs. 2, die im Katastrophenschutz mit Einheiten und Einrichtungen mitwirken und die zur Hilfeleistung bei Katastrophen allgemein geeignet sind. Voraussetzung für die Mitwirkung von Einheiten und Einrichtungen privater Träger ist deren Anerkennung durch die untere Katastrophenschutzbehörde, soweit die Eignung nicht bereits festgestellt oder nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Zivilschutzgesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726) gegeben ist."
Es gibt daher landesrechtliche Regelungen in den KatSG, die einen Einsatz von Telekommunikationsnetzbetreibern im KatS zulassen. Und in diesen beiden Bundesländern habe ich die gezeigten Blaulichtlastkraftwagen der Telekom schon selbst gesehen.

Die Telekom selbst gibt sich eher zugeknöpft. Auf ihrer diesbezüglichen Internetseite heißt es lediglich: "Aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen unterhält die Deutsche Telekom einen betrieblichen Brand- und Katastrophenschutz."
Im Personal- und Nachhaltigkeitsbericht 2005 findet man dann etwas mehr. Neben etwas Text und Fotos auf den Seiten 8, 9, 18 und 19 heißt es dort: "Die „Betriebliche Katastrophenschutzorganisation Telekom“ [...] ist eine Einrichtung, die den Unternehmen der Post- und Telekommunikationsbranche gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine der Hauptaufgaben ist es, bei Naturkatastrophen dafür zu sorgen, dass die Netzinfrastruktur etwa für das Telefonieren funktioniert."
Solche gesetzlichen Grundlagen konnte ich u.a. im Telekommunikationsgesetz109), im Gesetz zur Sicherstellung des Postwesens und der Telekommunikation, in der Verordnung zur Sicherstellung der Post- und Telekommunikationsversorgung durch Schutzvorkehrungen und Maßnahmen des Zivilschutzes sowie der Verordnung zur Sicherstellung von Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Einräumung von Vorrechten bei deren Inanspruchnahme erkennen.


Die Detailausarbeitung überlasse ich jetzt gerne anderen. wavey.gif


Zitat (Peter Lustig @ 17.05.2010, 21:27) *
Mit Sonderwarneinrichtungen versehene Unfallhilfsfahrzeuge z. B. der Münchner Verkehrsbetriebe haben, wie von biffer schon beschrieben, zwar im Einsatzfall Wegerechte, sind jedoch nicht unter § 35 Abs. 1 StVO zu subsumieren und haben daher nicht grundsätzlich auch Sonderrechte nach § 35 StVO.

Dies ist eine andere Baustelle.

Hier reden wir zwar von der Hilfeleistung in Schadenfällen, befinden uns idR aber unterhalb der Katastrophenschwelle.
Daher sind diese Unternehmen idR auch nicht zur Vorhaltung von Material für den Katastrophenschutz verpflichtet. In den Bundesländern besteht für gefährdende und gefährdete Unternehmen idR nur eine Pflicht zur Mitwirkung (vor allem im Rahmen der Duldung/Unterstützung von Übungen und der Informationsbereithaltung) am Katastrophenschutz bzw. der Katastrophenvorsorge.
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durban
Beitrag 18.05.2010, 08:50
Beitrag #35


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@Peter Lustig und JTH:

Ich muss hier Mitleser zustimmen. Zumindest gab es Kathastrophenschutzverbände der Telekom auch in Bayern, ich vermute, dass es immernoch so ist.
Hier eins der Fahrzeuge:

klick

Dort steht auch etwas von stationierten Fahrzeugen in Landshut, Ingolstadt und Rosenheim.

mfG
Durban smile.gif


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Cookiedeluxe
Beitrag 18.05.2010, 12:20
Beitrag #36


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Ich finde es ja irgendwie amüsant, dass ausgerechnet auf den Fahrzeugen der Telekom das Wort "Katastrophenschutz" steht...

Schützen die sich vor sich selbst?


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thetdk
Beitrag 18.05.2010, 22:15
Beitrag #37


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Meiner (leider nicht mit Quellen belegbarer) Kenntnis nach ist der Katastrophenschutz der Telekom zuständig für den Schutz der Mitarbeiter und Kommunikationseinrichtungen der deutschen Telekom im Katastrophenfall.
Die Aufgabe ist also, Kommunikationseinrichtungen zu erhalten.

Diese Aussage habe ich von einem Mitarbeiter der Telekom, der auch im Katastrophenschutz der Telekom tätig war.

Im Personalbericht der Telekom 2005 findet sich ein wenig dazu:
Personalbericht (pdf)

Wenn da näheres Interesse besteht, kann ich da gerne nochmal nachhaken, vielleicht hat er noch weitere Informationen.

es grüßt

thetdk


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Der_Veranstalter
Beitrag 19.05.2010, 07:17
Beitrag #38


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Zitat (Cookiedeluxe @ 18.05.2010, 13:20) *
Schützen die sich vor sich selbst?


Wie bereits gesagt, die sollten Telekommunikationseinrichtungen schützen und einen Notbetrieb ermöglichen.

[ironie]
Braucht man heute nicht mehr, notfalls macht mal halt Voip oder nimmt ein Handy.
[/ironie]

Habt Ihr bei euch eigentlich für solche Fälle (oder auch Einsätze, bei denen man mit Handy nicht mehr durchkommt) Sat-Telefone? Wir nutzen nur welche im landkreiseigenen ELW2, und da haben wir auch nur zwei oder drei Stück.

gb


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Mitleser
Beitrag 19.05.2010, 07:23
Beitrag #39


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Wieso gehen eure dienstlichen(!) Mobiltelefone nicht mehr bei Netzüberlastung? Da gibt es doch, die bereits oben von mir erwähnte thread.gif , Verordnung zur Sicherstellung von Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Einräumung von Vorrechten bei deren Inanspruchnahme.

Oder fallt ihr nicht in den Kreis der Berechtigten nach § 4?
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Der_Veranstalter
Beitrag 19.05.2010, 09:51
Beitrag #40


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Hi Mitleser,

danke für die Info.

Denke schon, dass die ÖEL und die Feuerwehr da reinfallen würde. Mir war das jetzt aber völlig neu, und ich muss mich erst mal erkundigen, ob das jemand hat...

Abgesehen davon scheint mir eine gewisse Redundanz für Stromausfälle etc. ganz gesund.

gb


Edit: Teufel auch, ich falle ja "privat" sogar unter Satz 7.


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Cookiedeluxe
Beitrag 19.05.2010, 10:30
Beitrag #41


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Zitat (Der_Veranstalter @ 19.05.2010, 08:17) *
Wie bereits gesagt, die sollten Telekommunikationseinrichtungen schützen und einen Notbetrieb ermöglichen.

Ja, ist mir natürlich bekannt. Ich finde halt nur, dass die Bude als solche eine einzige Katastrophe ist, insofern...

Zitat
Habt Ihr bei euch eigentlich für solche Fälle (oder auch Einsätze, bei denen man mit Handy nicht mehr durchkommt) Sat-Telefone? Wir nutzen nur welche im landkreiseigenen ELW2, und da haben wir auch nur zwei oder drei Stück.

Haben wir mit Sicherheit, allerdings nicht auf dem Löschzug bzw. dem angegliederten ELW. Unsere Fernmeldeeinheit wird ausgesprochen kompetent von der freiwilligen Feuerwehr betreut, von daher bin ich da jetzt ehrlich gesagt nicht so bewandert. Kann mich aber gerne mal schlau machen.


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