Personenanzahl im Wohnmobil |
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Personenanzahl im Wohnmobil |
Gast_Lassie_* |
17.10.2003, 17:04
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#1
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Darf nur das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten werden, oder gibt es da spezielle Richtlinien? Als Beispiel: Das Wohnmobil wird von einem Vater einmal dazu benutzt seine Töchter und deren Freunde von der Diskothek abzuholen, in diesem Fall säßen 7 Personen einschließlich Fahrer im Wohnmobil. Nun wird der Fahrer von der Polizei angehalten. Mit was hat er zu rechnen? Vielen Dank! Ute |
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17.10.2003, 17:29
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#2
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 223 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: im Südwesten von Hamburg Mitglieds-Nr.: 49 |
Mit sehr viel Problemen!!!!! In einem "normalen" Wohnmobil dürfen nur Personen im sogenannten Fahrgastraum befördert werden. Eine Beförderung im "Wohnteil" ist meines Wissens untersagt ( fehlende Möglichkeit der Absicherung der jeweilgen Personen usw.) Ich würde Dir empfehlen, euch irgendeinen Kleinbus zu leihen.
Gruß WERNER |
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17.10.2003, 18:10
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#3
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Nicht vorschriftsmäßig ist die Besetzung eines Fahrzeugs im Sinne von § 23 StVO, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, z.B. u.a. durch die Art der Unterbringung der Mitfahrenden. Werner hat vollkommen Recht. Die Beförderung auf den Sitz- und Liegegelegenheiten im Wohnmobil außerhalb des eigentlichen Fahrgastraums ist keine geeignete Unterbringung für die Mitfahrer.
Als Anhalt können hier die im Fahrzeugschein eingetragenen Fahrgastsitzplätze dienen, die mit Sicherheit nicht die weiteren Sitzgelegenheiten im Wohnteil des WoMo beinhalten. Sofern auf den Fahrgastsitzplätzen jedoch mehr als die vorgegebene Anzahl von Personen befördert werden können, z.B. besonders schlanke Personen oder auch Kinder, ist das wie bei anderen Fahrzeugen auch nicht zu beanstanden, solange das zGG dabei nicht überschritten wird. Empfehlenswert ist eine solche Beförderung freilich nicht, da einige Personen dabei ungesichert mitfahren müssen. Kommt es bei der von Lassie beschriebenen Beförderungsweise zu einem Körperschaden bei einem der Beförderten, muss der Fahrer dafür haften. Ist dabei grobe Fahrlässigkeit nachweisbar, kann die Haftpflchtversicherung den Fahrer sogar in Regreß nehmen. |
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Gast_Guest_* |
17.10.2003, 18:13
Beitrag
#4
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Guests |
Das heisst theoretisch dürften nur zwei Leute in dem Wohnmobil mitfahren, weil es nur zwei Plätze zum sitzen ganz vorne bei den Türen gibt??
Aber dann wäre es quasi ja immer illegal gewesen wenn wir mit unseren Eltern unterwegs waren (mit zwei Kindern), denn wir saßen/lagen immer im Wohnmobil. Ich dachte bislang immer dass die Regelung die Werner angesprochen hatte nur für Wohnwagen gilt, sprich die Beförderung dort, aber ich dachte in einem Wohnmobil darf man auch so drin sitzen, nicht nur auf den zwei "richtigen" Sitzen vor der Frontscheibe. |
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17.10.2003, 18:19
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#5
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Zitat Aber dann wäre es quasi ja immer illegal gewesen wenn wir mit unseren Eltern unterwegs waren (mit zwei Kindern), denn wir saßen/lagen immer im Wohnmobil. Was Ihr im Wohnmobil gemacht habt, interessiert niemanden, solange nicht kontrolliert wird oder ein Unfall Anlass zum Nachfragen gibt. Große Wohnmobile haben in der Regel mehr als nur die 2 Fahrgastplätze unmittelbar hinter der Windschutzscheibe im Fahrgastraum. Auch bei einem VW-Bus sind mehr Fahrgastplätze als nur 2 in den Papieren eingetragen. |
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18.10.2003, 11:05
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#6
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 341 Beigetreten: 22.09.2003 Mitglieds-Nr.: 143 |
Zitat (Peter Lustig @ 17.10.2003, 19:10) Als Anhalt können hier die im Fahrzeugschein eingetragenen Fahrgastsitzplätze dienen, die mit Sicherheit nicht die weiteren Sitzgelegenheiten im Wohnteil des WoMo beinhalten. Moin ! Hier irrt Peter Lustig ! Die häufig eingetragene Sitzplatzzahl -z.B. 4 oder 6 - beinhaltet selbstverständlich auch diejenigen im Wohnteil, insbesondere wenn diese mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind. Auch in den EG-Betriebserlaubnissen für Wohnmobile sind die Sitzplätze separat aufgeführt nach "1.Reihe hinter der Windschutzscheibe" und "Wohnteil". Warum wohl, wenn deren Benutzung nicht zulässig wäre ?? Unter "Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit" ist nicht ein abstraktes Verletzungsrisiko der Mitfahrer zu verstehen, sondern die konkrete Gefährdung des Fahrers und somit der anderen Verkehrsteilnehmer. m.f.G. W.Böhmann -------------------- "In Eurem Kopf liegt Wissenschaft und Irrtum, geknetet, innig, wie ein Teig zusammen !"
Heinrich von Kleist (1777 - 1811) |
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18.10.2003, 17:01
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#7
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Danke, ich lasse mich gerne korrigieren. War ein Schnellschuss, ohne nachzuschauen .
Okay, jetzt machen wir es ganz genau. Auszug aus Was ist wie - StVZO, Moravia-Verlag, Abschnitt 8.5 Wohnmobile § 35a StVZO: "Im Fahrzeugbrief ist in Ziffer 12 nur die Anzahl der Sitzplätze anzugeben, die während der Fahrt besetzt werden dürfen. Sitzplätze, die während der Fahrt nicht besetzt werden dürfen, sind entsprechend zu kennzeichnen. Alle Sitzplätze, die während der Fahrt besetzt werden dürfen, müssen den Vorschriften des § 35a StVZO entsprechen, wobei für den Fahrersitz auch die Anforderungen der Führerhausrichtlinie (s. Blatt S 38) anzuwenden sind. Bei der Beurteilung der Sitzfestigkeit ist die EG-Rili 74/408/EWG (s. Blatt M 1.15) heranzuziehen. Maße von Sitzen s. Anm. Sitzkissen- und Rückenlehnenpolster sind gegen Verrutschen zu sichern. Für vor 1992 zugelassenen Wohnmobile (Erstzulassung des Basisfz) gelten folgende Anforderungen: Für alle Sitzplätze, die während der Fahrt besetzt werden dürfen, sind geeignete Haltemöglichkeiten vorzusehen, z.B. – bauartgenehmigte Sicherheitsgurte an Verankerungspunkten mit ausreichender Festigkeit für Sitze, vor denen sich keine gepolsterten Abstützmöglichkeiten befinden; – geeignete Abstützungen für quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitzplätze – Kopfstützen für Sitzplätze, die entgegen der Fahrtrichtung angeordnet sind. Für ab dem 1.1.1992 erstm. i. Verk. kommende Wohnmobile (Erstzulassung des Basisfz) gelten die Vorschriften des § 35 a StVZO in der entsprechenden Fassung: – geprüfte Verankerungspunkte und bauartgenehmigte Sicherheitsgurte für alle in Fahrtrichtung angeordneten Sitzplätze – bei allen weiteren Sitzplatzanordnungen gelten weiterhin die vorgenannten Anforderungen. Bei Wohnmobilen mit zGG > 2,5 t genügt für die hinteren Sitze die Ausrüstung mit Verankerungen zur Anbringung von Beckengurten und mit Beckengurten. Bei der Prüfung der Gurtverankerungen sind ggf. die zusätzlichen Belastungen durch Zusatzfunktionen des Sitzes (z.B. Staukästen o.ä.) zu berücksichtigen, wenn sich Gurtverankerungen am Sitz befinden. Zusätzliche Belastungen durch Befestigung von sonstigen Ausrüstungsteilen im Bereich der Gurtverankerungen sind in gleicher Weise zu berücksichtigen." |
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29.04.2008, 11:53
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#8
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 29.04.2008 Mitglieds-Nr.: 41722 |
Hallo,
euer talk ist zwar schon eine zeitlang her, aber ich komme gerade von TÜV und schiebe einen großen Frust! Bauen gerade unser 6.Wohnmobil aus und da sagen die mir, dass ich keine selbstgebaute Sitzbank quer zur Fahrtrichtung mehr einbauen kann, da durch die EU Normen das nicht mehr möglich ist. Man könnte nur noch die original Halterungen zur Befestigung nehmen. Weiß jemand etwas dazu? |
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29.04.2008, 14:25
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#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4289 Beigetreten: 04.12.2006 Wohnort: Uppsala, Schweden Mitglieds-Nr.: 26107 |
Hallo Uschi,
Du darfst sehr wohl noch eine Querbank einbauen. Nur während der Fahrt darf darauf niemand mehr sitzen. MfG Gerhard -------------------- |
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29.04.2008, 16:11
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#10
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 29.04.2008 Mitglieds-Nr.: 41722 |
Na super, und wo packe ich die 3 Kinder hin?!?
Gibt es keine Möglichkeit mehr im Wohnraum Fahrplätze eingetragen zu bekommen? Frust Uschi! |
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29.04.2008, 16:23
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#11
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4289 Beigetreten: 04.12.2006 Wohnort: Uppsala, Schweden Mitglieds-Nr.: 26107 |
Hallo,
oh je, da habe ich einen Denkfehler gebaut und "quer" mit "längs" verwechselt. Also nochmal richtig: Auf Längs-Bänken, auf denen man quer zur Fahrtrichtung sitzt, darf während der Fahrt niemand mehr sitzen. Aber auf Quer-Bänken, auf denen man in oder gegen die Fahrtrichtung sitzt, darf man während der Fahrt durchaus noch sitzen. Allerdings müssen Dreipunktgurte vorhanden sein, und sowohl die Gurte als auch die Bänke selbst an entsprechenden Befestigungspunkten festgemacht sein. MfG Gerhard -------------------- |
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29.04.2008, 18:46
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#12
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7046 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 |
Gibt es keine Möglichkeit mehr im Wohnraum Fahrplätze eingetragen zu bekommen? Hallo Wenn die finanziellen Möglichkeiten gegeben sind, geht eigentlich fast alles. Schau doch mal auf dieser Seite nach: http://reimo.ms-visucom.de/reimo/bilder/info_sitzsysteme.pdf |
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29.04.2008, 19:12
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#13
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 15798 Beigetreten: 05.02.2008 Wohnort: Vussem bei Mechernich bei Euskirchen zwischen Köln, Bonn und Aachen Mitglieds-Nr.: 39938 |
Darf man eigentlich während der Fahrt im Womo rumlaufen (z. B. auf's Klo) oder in den Betten schlafen? Im Bus ist ersteres und im Lkw letzteres ja auch erlaubt, allerdings sind an der Lkw-Koje ja Fangnetze.
-------------------- "Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker "Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat." Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life".... Für alle die Holländisch können: .... de negen oplichters .... dronken mensen en kinderen spreken altijd de waarheid. Sightseeing Brüssel: Kongreßplatz, Botanischer Garten, Kunstberg. Sightseeing Casablanca |
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30.04.2008, 08:23
Beitrag
#14
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 318 Beigetreten: 21.03.2007 Mitglieds-Nr.: 29793 |
Hallo WoMoUschi,
Es kommt zunächst mal drauf an, was Ihr ausbaut. Kastenwagen oder einen sonstigen Aufbau. Und dann kommt es auf das Alter des Basisfahrzeugs drauf an. Danach richten sich dann die Vorschriften bzw. Möglichkeiten. Sitze Rückwärts zur Fahrtrichtung sind noch recht einfach zu realisieren. Sitzeplätze quer zur Fahrtrichtung werden seit Oktober nicht mehr zugelassen. @ Kühltaxi, beides nein. Zumindest habe ich noch kein Wohnmobil mit eingetragenen Liegeplätzen gesehen. -------------------- MfG,
emi |
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30.04.2008, 10:25
Beitrag
#15
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2213 Beigetreten: 06.03.2007 Wohnort: Aachen Mitglieds-Nr.: 29273 |
Hi,
Sitze längs zur Fahrtrichtung (auf denen man quer sitzt) werden wohl nicht mehr zugelassen. Sitze gegen die Fahrtrichtung gehen wohl eher wenn keien Gurtpunkte da sind, hängt aber vom Alter des Basisfahrzeugs ab. In meinem 95er Ducato hat mir der TÜV 3 Sitzplätze gegen die Fahrtrichtung eingetragen, ohne Gurte. Bekannte mussten in Ihren LP813 eine originale Sprintersitzbank einbauen incl. Gurte, um da Sitzplätze reinzubekommen. Am besten in Abstimmung mit dem TÜV-Prüfer, der es eintragen soll, entsprechend ausbauen. Ohne geprüftes Equipment wirds wohl nicht gehen, oder eben rückwärts. es grüßt thetdk -------------------- ----------------------------------------------------------
Schon weil wir alle in einem Boot sitzen, ist es gut, das wir nicht alle auf der gleichen Seite stehen ---------------------------------------------------------- |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 29.03.2024 - 01:44 |