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05.02.2010, 10:38
Beitrag
#1
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1124 Beigetreten: 05.11.2009 Wohnort: Argentinien Mitglieds-Nr.: 51309 |
letzte Woche habe ich ein Auto umgemeldet (neue Kennzeichen), heute morgen fiel mein Blick auf ein Detail, dass ich völlig vergessen hatte: Die Umweltplakette. Auf dieser steht nämlich noch das alte Kennzeichen... Jetzt ist meine Neugier aber geweckt, zumal ich in der Zeit auch sehr häufig in einer Umweltzone war. Was hätte man mir vorgeworfen, wäre diese Nichtigkeit von einer findigen Politesse ausgemacht worden? Kleinigkeit oder hätte man mir eventuell sogar ganz böse Dinge unterstellt? (Kennzeichenmissbrauch Schwerverbrecher 911 -------------------- Saludos desde Argentina :-)
911 |
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05.02.2010, 10:51
Beitrag
#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4409 Beigetreten: 20.06.2009 Wohnort: "arm aber sexy"-Town Mitglieds-Nr.: 49054 |
Man hätte dir einfach eine fehlende Plakette vorgeworfen und kassiert.
So wurde hier schon zweimal im Forum von ertappten entgeisterten Fahrern berichtet. -------------------- „Haben Sie beim Autofahren schon bemerkt, dass jeder, der langsamer fährt als Sie, ein Idiot ist und jeder, der schneller fährt, ein Verrückter?“ Meine Beiträge können auch ohne Kennzeichnung Spuren von Ironie enthalten. Bei Risiken und Nebenwirkungen fressen sie die Packungsbeilage oder tragen sie ihren Arzt zum Apotheker. |
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05.02.2010, 11:32
Beitrag
#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2197 Beigetreten: 30.09.2005 Mitglieds-Nr.: 13386 |
Dem vermag ich so nicht zu folgen!
Der Tatbestand:Sie nahmen trotz eines Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigung (n Z. ... ) mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teil. Wenn er eine Plakette hat, darf er, oder? Übrigens, ich habe ohne Worte beim Ummelden die Plakette erhalten und jetzt zwei am Fahrzeug! dete |
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05.02.2010, 11:50
Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4409 Beigetreten: 20.06.2009 Wohnort: "arm aber sexy"-Town Mitglieds-Nr.: 49054 |
Ja, man kann sich vielleicht über den Sinn des eingetragenen Kennzeichens auf der Plakette streiten.
Immerhin wird das Kennzeichen-Merkmal in §3 (2) dieser Emmissions-Verordnung gefordert. IMHO gilt die Plakette daher logischerweise auch nur für das eingetragene Kennzeichen. -------------------- „Haben Sie beim Autofahren schon bemerkt, dass jeder, der langsamer fährt als Sie, ein Idiot ist und jeder, der schneller fährt, ein Verrückter?“ Meine Beiträge können auch ohne Kennzeichnung Spuren von Ironie enthalten. Bei Risiken und Nebenwirkungen fressen sie die Packungsbeilage oder tragen sie ihren Arzt zum Apotheker. |
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06.02.2010, 23:01
Beitrag
#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3302 Beigetreten: 20.09.2004 Wohnort: Rheingau Mitglieds-Nr.: 5649 |
Nein, da steht lediglich, dass beim Ausstellen der Plakette das eingetragenen Kennzeichen mit dem Fahrzeugkennzeichen übereinstimen muss. Es steht nirgends Wieso auch? Es ist doch noch dasselbe Fahrzeug, für das die Plakette ausgestellt wurde! -------------------- Gruß Enrico
![]() Bildung ist Bundessache! |
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07.02.2010, 12:35
Beitrag
#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 |
Man hätte dir einfach eine fehlende Plakette vorgeworfen und kassiert. So wurde hier schon zweimal im Forum von ertappten entgeisterten Fahrern berichtet. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage? Das KFZ war doch mit einer Plakette ausgestattet, nur stand dort etwas anderes drauf. Zum Befahren einer Umweltzone ist nur eine aufgekebte Plakette innen an der Windschutzscheibe nötig. Zitat Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen Erläuterung Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 „Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausgestattet sind. Plakette mit anderem Kennzeichen = gar keine Plakette ?????? Wer denkt sich so etwas aus, bzw. wieso würde ein Richter das genauso sehen -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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07.02.2010, 21:12
Beitrag
#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1900 Beigetreten: 31.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26930 |
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07.02.2010, 23:14
Beitrag
#8
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11599 Beigetreten: 02.08.2005 Wohnort: Region Braunschweig Mitglieds-Nr.: 11795 |
Plakette mit anderem Kennzeichen = gar keine Plakette ?????? Wer denkt sich so etwas aus, bzw. wieso würde ein Richter das genauso sehen Plakette mit anderem Kennzeichen = Plakette gehört zu einem anderen Fahrzeug, für das vorliegende Fahrzeug liegt keine Plakette vor, die der Vorschrift entspricht: Zitat (35. BImSchV @ §3(2)) (2) In die Plakette ist von der zuständigen Ausgabestelle im dafür vorgesehenen Schriftfeld mit lichtechtem Stift das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen. Zur Kennzeichnung eines Kraftfahrzeuges ist die Plakette deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen. Die Plakette muss so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich beim Ablösen von der Windschutzscheibe selbst zerstört. Kostenlos? Was spricht dagegen? Bzw. wer zwingt eine Ausgabestelle, die 5€ zu verlangen? -------------------- Viele Grüße,
MM |
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08.02.2010, 08:04
Beitrag
#9
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2197 Beigetreten: 30.09.2005 Mitglieds-Nr.: 13386 |
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08.02.2010, 10:54
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#10
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7619 Beigetreten: 27.01.2005 Mitglieds-Nr.: 8053 |
Plakette mit anderem Kennzeichen = Plakette gehört zu einem anderen Fahrzeug, für das vorliegende Fahrzeug liegt keine Plakette vor, die der Vorschrift entspricht: Zitat (35. BImSchV @ §3(2)) (2) In die Plakette ist von der zuständigen Ausgabestelle im dafür vorgesehenen Schriftfeld mit lichtechtem Stift das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen. Zur Kennzeichnung eines Kraftfahrzeuges ist die Plakette deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen. Die Plakette muss so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich beim Ablösen von der Windschutzscheibe selbst zerstört. Ja und? Das hat die Ausgabestelle doch gemacht... Das Kennzeichen des Wagens (zum damaligen Zeitpunkt) eingetragen und die Plakette angebracht. Was immer die Ausgabestelle tut: Sie kann nur den Ausgabezeitpunkt berücksichtigen. Da sich dieser Passus jedoch ausschließlich an die Ausgabestelle richtet und nicht an den Fahrer/Halter... Mit der Ausgabe und Aufklebung ist das Fahrzeug ordnungsgemäß gekennzeichnet, das Fahrzeug ist vom Verbot befreit. Wenn diese Befreiung irgendwann enden sollte, so müsste diese Beendigung der Befreiung vom Verbot irgendwo vorgesehen sein. -------------------- "Man sollte schon deshalb kein langes Gesicht machen, weil man dann mehr zu rasieren hat."
Fernand Joseph Désiré Contandin (1903-1971), französischer Schauspieler und Sänger |
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08.02.2010, 18:00
Beitrag
#11
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6488 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 |
bitte beachtet dass die Zulassungsstellen ja jetzt umgehend die Kennzeichen nach Abmeldung ohne Reservierung NEU vergeben können.
-------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
www.blueknights.de www.blueknights.org Blue Knights Germany 19 Saxonia (eines von 41 in Deutschland, über 600 weltweit mit weit über 40000 Mitgliedern) |
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08.02.2010, 18:21
Beitrag
#12
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1900 Beigetreten: 31.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26930 |
Kostenlos? Was spricht dagegen? Bzw. wer zwingt eine Ausgabestelle, die 5€ zu verlangen? Nichts, ich wollt's nur wissen. Wußte auch nicht, daß die Erhebung des Betrages freiwillig ist, gibt ja auch geregelte Gebühren, die erhoben werden müssen (z.B. Sehtest). |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 14.11.2025 - 14:20 |