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> Parken und Halten (§ 12 Abs. 4, § 49 StVO; § 24 StVG; 52 BKat)
shogan
Beitrag 14.01.2010, 19:48
Beitrag #1


Neuling


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Schönen Guten Abend,

Ich möchte kurz meine Situation schildern,
bekam einen Brief vom Polizeipräsidenten, 12660 Berlin

nun wird mir vorgeworfen laut § 12 Abs. 4, § 49 StVO; § 24 StVG; 52 BKat auf dem Gehweg geparkt zuhaben.

Es war zu dem Zeitpunkt dort eine Veranstaltung.


Ich parkte allerdings nicht auf einem Gehweg, sondern auf eine befestigte Einbuchtung.

Wo nichts ausgeschildert war, kein Parkenschild und kein Einfahrtsschild.

Der Gehweg war ohne Umwege zu gehen, frei und musste nicht durch mein Fahrzeug irgendwie umgangen werden.


Hier habe ich noch ein Foto von dem Ort wo ich mein Fahrzeug abstellte.



Nun steht da aber auch noch ich soll dafür
15 Euro für die Geldbuße zahlen UND
20 Euro Gebühr UND 3,50 euro auslagen

Wieso muss ich dafür 38,50 Euro zahlen???

Bitte um Hilfe ich möchte die Dame morgen mal anrufen

mfg
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Jens
Beitrag 14.01.2010, 20:06
Beitrag #2


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Für mich sieht das schon wie ein Gehweg aus


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Q-Treiberin
Beitrag 14.01.2010, 20:12
Beitrag #3


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Zitat (shogan @ 14.01.2010, 19:48) *
Nun steht da aber auch noch ich soll dafür
15 Euro für die Geldbuße zahlen UND
20 Euro Gebühr UND 3,50 euro auslagen

Wieso muss ich dafür 38,50 Euro zahlen???
Erstmal willkommen im VP wavey.gif

Hast Du vorher keinen Verwarngeldbescheid bekommen? Da wären die Gebühren weggefallen.

Allerdings gibt es darauf keinen Rechtsanspruch, so dass Du nichts gegen die zusätzlichen Gebühren unternehmen kannst. Die Höhe der Auslagen und Gebühren ist gesetzlich festgelegt.


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superdiesel
Beitrag 14.01.2010, 20:12
Beitrag #4


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Naja, ist schon grenzwertig.

Ich vermute, dass ist eine vorbereitete Einfahrt für ein geplantes (Industrie?-)Grundstück oder für eine spätere Straße, die auf dem Gelände dahinter irgendwann mal weitergehen soll. Hast du mal interessehalber einen google-map-Link für uns?

Wenn dem so ist - und sich hinter den Wagen nicht ein Zugang versteckt, so stören die Autos wenigstens keinen, das Ticket ist also dann schon ein bißchen pingelig.

Offiziell ist es aber kein Parkplatz, da nicht ausgeschildert.

Edit: Was ich auf dem Bild nicht so toll finde:
Warum parken die so verschwenderisch, da hätte auch noch locker ein vierter Wagen Platz gehabt. smile.gif


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Mr Hyde
Beitrag 14.01.2010, 20:20
Beitrag #5


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OMG!!

Fiese Falle. Ein unbedarfter, nicht VP-gebildeter Mensch mag dies auf den flüchtigen Blick tatsächlich für einen Parkplatz halten. Es ändert jedoch leider nichts daran, dass ohne blaue P-Schilder dies ein Teil des Gehwegs bleibt, auch wenn man dort niemandem im Weg steht.
Denn Fahrzeuge haben die Fahrbahn zu benutzen, und zum Parken (befestigte) Seitenstreifen oder den rechten Fahrbahnrand zu benutzen. Dies ist nichts von alledem.

Ich fürchte, dass man hier um eine Zahlung nicht herum käme.
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Bonsai-Brummi
Beitrag 14.01.2010, 20:25
Beitrag #6


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Zitat (superdiesel @ 14.01.2010, 20:12) *
vorbereitete Einfahrt für ein geplantes (Industrie?-)Grundstück oder für eine spätere Straße,


Dem Pflaster nach eher eine ehemalige ... zu einem ehemaligen... wink.gif

Was freilich die Frage aufwirft, ob dieser Teil überhaupt noch zum Gehweg gehört - oder bereits zu dem brachliegenden Grundstück unsure.gif

think.gif
c.s.
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shogan
Beitrag 14.01.2010, 20:31
Beitrag #7


Neuling


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Ich habe zuvor noch keinen Brief erhalten,

mein Vater allerdings auf dem das Fahrzeug angemeldet ist.

Er schrieb meinen Namen hinnein und dann kam ein Brief zu mir.

Vorfall war am 07.08.09, dann bekam mein Vater ein Brief und ich dann am 07.12.
Ich war allerdings von Anfang Dez bis anfang Januar nicht Zuhause.


Also an Hand meines Foto's vom 08.08.09 sieht man da noch Büsche, sodass zu erkennen ist das dort keine Fahrzeuge entlang fahren konnten.

Anhand des Google Map Foto sieht man das dort schon einige Fahrzeuge lang fuhren.
***

Da wo das weisse Fahrzeug steht, stand ich rechts daneben.



Wie soll ich mich jetzt verhalten???



P.s.: keins von den 3 Fahrzeugen ist meins ^^



***Anmerkung Moderator:
google erlaubt die private Verwendung seines Kartenmaterials, solange die Angaben zum Copyright und zur Bezugsquelle nicht entfernt werden. Das Verkehrsportal ist jedoch als kommerzieller Anbieter einzustufen. Damit besteht keine Erlaubnis google-Map-Images, egal ob diese durch den User bearbeitet wurden oder nicht, im VP einzustellen und zu verwenden. Deshalb habe ich das Bild entfernt.
Erlaubt ist nur das direkte Verlinken auf google Maps

Jens


Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 14.01.2010, 20:36
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Q-Treiberin
Beitrag 14.01.2010, 20:37
Beitrag #8


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Zitat
mein Vater allerdings auf dem das Fahrzeug angemeldet ist.

Er schrieb meinen Namen hinnein und dann kam ein Brief zu mir.
Ok, dann hat Dein Vater wohl das Verwarngeldangbot erhalten und Du dann den BGB..
Das wäre soweit in Ordnung.


Edit:
Zitat
Vorfall war am 07.08.09, dann bekam mein Vater ein Brief und ich dann am 07.12.
Von wann ist der BGB datiert? Normalerweise müsste bis 07.11.09 die Anhörung gegen Dich erfolgt sein.
Allerdings kommen diese nur per normaler Post, können somit von der Post "verschlampt" werden.

Ich würde mal bei der Bußgeldstelle nachfragen, wann die Anhörung gegen Dich angeordnet wurde.


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Mr Hyde
Beitrag 14.01.2010, 20:43
Beitrag #9


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Google Maps Bilder bitte nur verlinken und nicht einbinden. Urheberrecht.

Dein Vater hätte lieber gleich gezahlt, als deinen Namen anzugeben. Dann wäre es bei 15€ geblieben.

Ist der Bußgeldbescheid schon rechtskräftig geworden (14 Tagesfrist)? Falls nein, dann:

Ich würde mich zunächst einmal erkundigen, wann gegen mich (nicht den Halter) eine Anhörung angeordnet wurde. Das kann man mit einem höflichen Anruf bei dem zuständigen SB meist in Erfahrung bringen. Sollte dieses Datum nach dem 6.11. sein, würde ich unter Hinweis auf die eingetretene Verjährung nicht zahlen (edit: und Einspruch gegen den BGB einlegen).

Dabei würde ich jedoch unter allen Umständen vermeiden, versehentlich zu erwähnen, dass ich den Wagen zu dem Zeitpunkt fuhr bzw. dort hingestellt habe. Sollte nämlich eine Anhörung vor dem 7.11. angeordnet worden sein, wäre die VErjährungsfrist wirksam unterbrochen worden.
Dann würde ich der Behörde (edit: in einem Einspruch gegen den BGB) mitteilen, dass ich mich nicht mehr erinnern könne, wer den Wagen zu diesem Zeitpunkt gefahren hat bzw. dort abgestellt hat. Denn nur der tatsächliche Fahrer kann bestraft werden. Die Behörde würde dann meinem Vater einen Kostentragungbescheid schicken und ihn zur Zahlung von 18,xx€ auffordern. Dieses muss er zahlen, und das Geld würde ich meinem Vater wieder geben.

Denn 18€ sind weniger als 38€ wavey.gif

Ist der Bußgeldbescheid allerdings schon rechtskräftig, dann ist der Lutsch gedropst sad.gif

edit: Daten korrigiert, bevor Jens mich auch "erwischt" wavey.gif
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superdiesel
Beitrag 14.01.2010, 20:44
Beitrag #10


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Zitat
Erlaubt ist nur das direkte Verlinken auf google Maps

Shogan:
Wenn du das google-bild mit dem richtigen Ausschnitt auf dem Schirm hast oben rechts "Link" anklicken und den dann erscheinenden ersten Link hier hineinkopieren.


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Jens
Beitrag 14.01.2010, 20:52
Beitrag #11


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Zitat (Q-Treiberin @ 14.01.2010, 20:37) *
Zitat
Vorfall war am 07.08.09, dann bekam mein Vater ein Brief und ich dann am 07.12.
Von wann ist der BGB datiert? Normalerweise müsste bis 07.11.09 die Anhörung gegen Dich erfolgt sein.

Bis 6.11.09. Am 7.11. wäre schon Verjährung eingetreten. wavey.gif


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shogan
Beitrag 14.01.2010, 21:11
Beitrag #12


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Hey Leute,

Hatte vergessen mich vorhin zu bedanken für die Willkommen's Grüße.

Recht Herzlichen DANK für die Willkommen's Grüße und DANKE für eure Mühe und Antworten. wink.gif

google Maps

Da ist der Link, rechts neben dem weissen Fahrzeug stand ich.


Also ich habe den 1. Brief am
Datum laut Brief: 07.12.2009 Bekommen



Und was meint ihr mit Rechtskräftig?
Und 14 Tagesfrist?
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Mr Hyde
Beitrag 14.01.2010, 21:26
Beitrag #13


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Wenn du den "Brief" sehr gründlich und vollständig liest, wird dort irgendwo ein eventuell kleingedruckter Hinweis stehen, dass dieser BUSSGELDBESCHEID innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt rechtskräftig wird. Das heißt, dass nach Ablauf dieser Zeit rechtlich das Verfahren abgeschlossen ist und du zur Zahlung verpflichtet bist. Und zwar völlig unabhängig davon, ob du im Recht bist oder nicht.

Jetzt ist es zu spät. Jetzt kannst du nur noch zahlen und das nächste Mal dafür sorgen, dass dich in deiner Abwesenheit diese gelben Briefumschläge auch erreichen können.
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shogan
Beitrag 14.01.2010, 21:32
Beitrag #14


Neuling


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fuuuuuuccc*********

immer das klein gedruckte auf der Rückseite, das ist doch gemein, ich war doch noch nicht einmal zuhause.


Nagut dann muss ich wohl damit Leben

danke euch trotzdem


übrigens ich wurde heute geblitzt

auf na 50er strecke mit Tacho 70
Schätze kurz unter 65 mit toleranzabzug und kl. Probs im Tacho

mal sehen was da auf mich zukommt

mfg
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Q-Treiberin
Beitrag 14.01.2010, 21:34
Beitrag #15


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Zitat
auf na 50er strecke mit Tacho 70
Schätze kurz unter 65 mit toleranzabzug und kl. Probs im Tacho

mal sehen was da auf mich zukommt
Guggst Du Bußgeldrechner wavey.gif


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shogan
Beitrag 14.01.2010, 21:42
Beitrag #16


Neuling


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25 euro
ohh man

und mein ganzes gehalt geht schon drauf nur um auto fahren zu können


will kein azubi mehr sein ^^
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superdiesel
Beitrag 15.01.2010, 05:28
Beitrag #17


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Zitat
fuuuuuuccc*********
immer das klein gedruckte auf der Rückseite, das ist doch gemein, ich war doch noch nicht einmal zuhause.

Dann hast du immerhin jetzt was gelernt:
Bestimmte Briefe sind nicht ganz unwichtig. Du bist verpflichtet deine Post regelmäßig zu kontrollieren, ggf. kontrollieren zu lassen! Da könnten auch noch ganz andere Dinge im Umschlag stecken, z.B. Gerichtsvorladungen oder (auch unberechtigte) Mahnbescheide über große Summen, die automatisch rechtswirksam werden. wink.gif


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janr
Beitrag 15.01.2010, 11:16
Beitrag #18


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Ich wäre hier auch hereingefallen, wenn denn das Parken dort wirklich verboten wäre.

Wenn man das Bild betrachtet, erkennt man, daß der Gehweg eine eigene andere Pflasterung hat.
Durch das Google-Bild wird auch klar , daß es sich um eine Einfahrt handelt. Der Gehweg hat seine Breite und in der Einfahrt wirds logischer weise breiter, was aber nicht heißt, daß dies zum Gehweg gehört.

Wenn man dem Straßenverlauf weiter nach SO folgt, taucht eine weitere Einfahrt auf, wo auch Autos Parken.

In der Einfahrt ist doch eigentlich das Parken nicht grundsätzlich verboten, solange es sich um die eigene handelt oder man die Erlaubniss vom Besitzer der Einfahrt hat.

Der Eigentümer könnte auch seine Einfahrt umbauen und einen Zaun/Tor so aufstellen, daß der Gehweg dort exakt seine Breite behält, und dann dort Fzge innerhalb abstellen. Was ist denn dann?


(Edit hat Rechtschreifehler gefunden)


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Achim
Beitrag 15.01.2010, 11:21
Beitrag #19


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Zitat (Jens @ 14.01.2010, 20:06) *
Für mich sieht das schon wie ein Gehweg aus

Nöö, denn der Gehweg ist der für den Fußgänger bestimmte Teil der Straße. Wo die Fahrzeuge parken kann alles sein, aber sicherlich kein Gehweg.

Zitat (superdiesel @ 14.01.2010, 20:12) *
Offiziell ist es aber kein Parkplatz, da nicht ausgeschildert.

Seit wann müssen denn Parkplätze ausgeschildert sein think.gif


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superdiesel
Beitrag 15.01.2010, 11:28
Beitrag #20


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Zitat (Achim @ 15.01.2010, 11:21) *
Seit wann müssen denn Parkplätze ausgeschildert sein think.gif

An anderen Stellen als Straßenrändern? Nicht?


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Jens
Beitrag 15.01.2010, 11:30
Beitrag #21


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Zitat (Achim @ 15.01.2010, 11:21) *
kann alles sein, aber sicherlich kein Gehweg.

Warum nicht?


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Q-Treiberin
Beitrag 15.01.2010, 11:51
Beitrag #22


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Zitat (janr @ 15.01.2010, 11:16) *
(Edit hat Rechtschreifehler gefunden)
Stimmt... whistling.gif


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cheffe
Beitrag 15.01.2010, 11:53
Beitrag #23


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Zitat (Mr Hyde @ 14.01.2010, 21:26) *
Jetzt ist es zu spät. Jetzt kannst du nur noch zahlen und das nächste Mal dafür sorgen, dass dich in deiner Abwesenheit diese gelben Briefumschläge auch erreichen können.

Muß nicht unbedingt sein.

Zitat
Vorfall war am 07.08.09, dann bekam mein Vater ein Brief und ich dann am 07.12.
Ich war allerdings von Anfang Dez bis anfang Januar nicht Zuhause.

War die Abwesenheit begründet, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand denkbar.


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janr
Beitrag 15.01.2010, 12:21
Beitrag #24


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Zitat (Q-Treiberin @ 15.01.2010, 11:51) *
Zitat (janr @ 15.01.2010, 11:16) *
(Edit hat Rechtschreifehler gefunden)
Stimmt... whistling.gif
Den darfst du behalten laugh2.gif

Mit Google-Earth kann man ja messen.
Von der Fahrbahn aus gemessen ist dor ein ca 1,30 m breiter Grünstreifen, dann ein ca 1,30 m breiter Radlweg, dann der 2,50 m breite Gehweg und dann kommt Wiese mit Bäumen usw.
Im Bereich der Einfahrt ist der 1,30 breite Grünstreifen natürlich gepflastert. Dort wo Wiese und Bäume sind ist auch gepflastert. Klar, denn sonst kommt man ja nicht aufs Grundstück.
Warum sollte jetzt genau dieser Bereich Gehweg sein? Denn nur wenn es wirklich ein Gehweg ist, muß das Parken per Schild erlaubt sein.


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Achim
Beitrag 15.01.2010, 12:39
Beitrag #25


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Zitat (superdiesel @ 15.01.2010, 11:28) *
Zitat (Achim @ 15.01.2010, 11:21) *
Seit wann müssen denn Parkplätze ausgeschildert sein think.gif

An anderen Stellen als Straßenrändern? Nicht?

Nöö. Das Zeichen ist ein Hinweiszeichen und kann auf Parkplätze hinweisen. Es muss also nicht dastehen, damit dies ein Parkplatz wird.

Zitat (Jens @ 15.01.2010, 11:30) *
Zitat (Achim @ 15.01.2010, 11:21) *
kann alles sein, aber sicherlich kein Gehweg.

Warum nicht?


Da ...
Zitat (Achim @ 15.01.2010, 11:21) *
... der Gehweg ist der für den Fußgänger bestimmte Teil der Straße.
Die hier sichtbare Fläche ist wohl kaum für den Fußgängerverkehr gedacht. Diese Annahme wird dadurch bestärkt, da hier abgesenkte Bordsteine sind, welche Zweifellos für Fahrzeuge da sind. Kommt noch dazu, dass es vielleicht eine Privatfläche ist, hat womöglich der Eigentümer hier ausdrücklich den Wunsch, so zu parken.


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janr
Beitrag 15.01.2010, 13:04
Beitrag #26


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Das diese Fläche eindeutig ein Gehweg sein soll, kann wohl keiner sagen.

Wenn es aber uneindeutig ist, wie kann sich dann ein VT dafür bestraft werden?

Ich würde Einspruch einlegen, da soll mir erst nachgewiesen werden, daß ich zweifelsfrei auf dem Gehweg geparkt hätte.

Das "Einfahrtparken" ist grad hier in Gern, wo Stellplätze Mangelware sind, die Regel die nicht verfolgt wird.


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GerhardNL
Beitrag 15.01.2010, 13:30
Beitrag #27


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Zitat (janr @ 15.01.2010, 13:04) *
Ich würde Einspruch einlegen, da soll mir erst nachgewiesen werden, daß ich zweifelsfrei auf dem Gehweg geparkt hätte.

Um Widerspruch einzulegen, ist es aber zu spät, da der TE die Widerspruchsfrist hat verstreichen lassen ... crybaby.gif

MfG
Gerhard


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Jens
Beitrag 15.01.2010, 13:32
Beitrag #28


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Zitat (GerhardNL @ 15.01.2010, 13:30) *
Um Widerspruch einzulegen

Einspruch ist schon richtig. wink.gif


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shogan
Beitrag 15.01.2010, 15:04
Beitrag #29


Neuling


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Ich danke euch Recht Herzlich

und weiss jetzt das ich da nächstes Jahr WIEDER parken werde und dann einspruch einlegen werde.

Können Sie mir eigentlich im Nachhinein ein Bußgeld verhängen, weil ich in der Einfahrt stand???

Recht Herzlichen DANK


mfg
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GerhardNL
Beitrag 15.01.2010, 15:41
Beitrag #30


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Zitat (Jens @ 15.01.2010, 13:32) *
Einspruch ist schon richtig. wink.gif

Mist, jetzt hab ich das schon wieder durcheinander gebracht! blushing.gif

MfG
Gerhard


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superdiesel
Beitrag 15.01.2010, 15:55
Beitrag #31


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Zitat
Können Sie mir eigentlich im Nachhinein ein Bußgeld verhängen, weil ich in der Einfahrt stand???

Was heißt im Nachhinein?
Im Vorhinein (quasi zur Reserve) können sie es schlecht verhängen. wink.gif

Es gilt für diesen Verstoß die dreimonatige Verjährung.

Oder meinst du, ob bei einem Einspruch der Vorwurf gewechselt werden kann? Aber ja.


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„Haben Sie beim Autofahren schon bemerkt, dass jeder, der langsamer fährt als Sie, ein Idiot ist
und jeder, der schneller fährt, ein Verrückter?“

Meine Beiträge können auch ohne Kennzeichnung Spuren von Ironie enthalten.
Bei Risiken und Nebenwirkungen fressen sie die Packungsbeilage oder tragen sie ihren Arzt zum Apotheker.
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shogan
Beitrag 15.01.2010, 16:09
Beitrag #32


Neuling


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Genau das mein Ich, wenn ich jetzt sagen würde

ich stand nicht auf dem Gehweg und die sagen dann aufeinmal, ja da haben Sie recht.
Allerdings ist da eine Einfahrt zusehen die sie zu geparkt haben.

oder oder oder
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Mr Hyde
Beitrag 15.01.2010, 16:33
Beitrag #33


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Also die gepflasterte Fläche könnte ja beispielsweise ein Aufenthaltsort / Ausguck für Fußgänger sein; sie muss ja nicht dem FußgängerDURCHGANGSverkehr dienen. Mir ist schon klar, dass der Bau dieser Fläche aus anderen Gründen erfolgte, aber rein theoretisch könnte es sein.

Und selbst wenn man erfolgreich die Eigenschaft dieser Fläche als für Fußgänger bestimmt bestreiten könnte, bleibt immer noch die StVO:
Zitat
Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.

Auch wenn es also kein Gehweg sein sollte:
IMHO ist das weder der rechte Fahrbahnrand, noch ein Seiten- oder angelegter Parkstreifen. Ergo Parkverbot.
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janr
Beitrag 16.01.2010, 14:40
Beitrag #34


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@Mr Hyde
Hast du dir das Google-Bild angeschaut?
Das ist deutlich eine Einfahrt.
Hast du eine Garage mit Vorplatz oder Grundstückseinfahrt, wo man dir vorschreibt, daß du dich nicht auf deinem Grund hinstellen darfst wie du willst?


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Mr Hyde
Beitrag 16.01.2010, 21:42
Beitrag #35


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Das wäre dann mein Privatgrundstück, da dürfte niemand Knöllchen verteilen. Ob dies bei diesem "was-auch-immer" auch so ist, müsste man erst einmal klären. Ich wage es mal zu bezweifeln think.gif
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janr
Beitrag 17.01.2010, 12:58
Beitrag #36


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Zitat (Mr Hyde @ 16.01.2010, 21:42) *
Das wäre dann (m)ein Privatgrundstück ...
Ich gehe mal davon aus, dass dort wo der weiße PKW im Google-Luftbild steht, bereits Privatgrund ist. wavey.gif

In den meisten Fällen beginnt dort, wo der Gehweg am Grundstück aufhört der Privatgrund.
Die Grenze Privat/Gehweg geht hier wohl Stangengerade und parallel zum Straßenverlauf. Hier ist es auch leicht abzuschätzen wo innerhalb und wo ausserhalb ist.
Nur weil die Bepflasterung der Einfahrt weiter hineinreicht ist das nicht automatisch auch ein Gehweg, oder? wink.gif


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Bonsai-Brummi
Beitrag 17.01.2010, 13:05
Beitrag #37


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Zitat (janr @ 17.01.2010, 12:58) *
... abzuschätzen wo innerhalb und wo ausserhalb ist.


Gibt's dort eventuell Grundstücks-Grenzmarkierungen wie etwa diese, was das Abschätzen schlicht überflüssig machen würde?

think.gif
c.s.
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janr
Beitrag 17.01.2010, 13:10
Beitrag #38


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Zitat (Bonsai-Brummi @ 17.01.2010, 13:05) *
Gibt's dort eventuell Grundstücks-Grenzmarkierungen ...
Obs dort sowas gibt weis ich nicht, ich kenne aber Grundstücksgrenzen vor Garagen oder andere Einfahrten hier in München wo solche Punkte garantiert nicht sind.


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Mr Hyde
Beitrag 17.01.2010, 13:22
Beitrag #39


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Wie gesagt, WENN es Privatgrundstück ist, hast du recht.

WENN es kein Privatgrundstück ist, bleibe ich dabei, könnte man es als Gehweg ansehen. Jedenfalls wäre es in diesem Fall IMHO nichts, wo §12 StVO Parken erlaubt.

OB es Privatgrundstück ist, müsste man im Einzelfall herausfinden.

An der Diskussion, ob man es in diesem Fall erkennen kann, beteilige ich mich nicht. wavey.gif
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