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> Diverse nicht erlaubte Umbauten am Motorrad... Strafe?
yuno
Beitrag 11.09.2009, 08:13
Beitrag #1


Neuling
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Hallo,

fahre schon seit ein paar Jahren mit ein paar Umbauten an meinem Motorrad rum. Bis jetzt gabs noch keinen Ärger aber nachdem ich dieses tolle Forum gefunden habe, frage ich mich was passieren würde wenn ich an einen ganz korrekten Beamten gerate wink.gif

- Blinker vorne Abstand zu klein zum Scheinwerfer (6 statt 10cm)
- Spiegel zu klein
- Kein roter Reflektor hinten
- Offener (gelochter) Kupplungsdeckel (gibts bei Ducatis relativ oft - ist aber wohl nicht erlaubt wegen zusätzlicher Lautstärke (Rasseln) und evtl. berührbarer beweglicher Teile).

Das wars auch schon. Ist zwar alles nur Kleinzeug aber mich würde es trotzdem interessieren, ob es dafür schon Punkte bzw. höhere Strafen gibt police.gif

Grüße
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 11.09.2009, 11:50
Beitrag #2





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Aus dem Blinker und dem fehlenden Rückstrahler könnte man einen Verstoß gegen die Vorschriften über lichttechnische Einrichtungen machen, was 15 Euro kosten würde. Wenn sich durch den offenen Kupplungsdeckel das Geräuschverhalten verschlechtert, dann wäre die Betriebserlaubnis erloschen und es würde 50 Euro kosten und 3 Punkte geben.
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El Bestrafo
Beitrag 11.09.2009, 12:16
Beitrag #3


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Nur das es ein Erlöschen der BE als Tatbestand nicht mehr gibt.

Rechne mal mit einem Verstoß nach § 23 StVO (Standartsatz 25 Euro + Vorsatz) oder mit einem erhöhten Bußgeld für die Einzelverstöße (3 x 15 Euro + 25 Euro). Abhängig vom Beamten und der Bußgeldstelle. Zudem eine Mängelkarte, ggf. eine Untersagung der Weiterfahrt (oder mit Einschränkungen).


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 11.09.2009, 12:29
Beitrag #4





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Zitat (El Bestrafo @ 11.09.2009, 13:16) *
Nur das es ein Erlöschen der BE als Tatbestand nicht mehr gibt.

Einen Tatbestand, der explizit das Erlöschen zum Inhalt hat, gibt es zwar nicht, wohl aber einen, der die Inbetriebnahme ohne Betriebserlaubnis regelt (BKatV Nr. 175). Da nach § 19 Abs. 2 StVZO die BE immer noch erlöschen kann, hat das Fahrzeug dann nach dem Erlöschen eben keine mehr, wird also ohne die erforderliche BE in Betrieb genommen.
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El Bestrafo
Beitrag 11.09.2009, 12:42
Beitrag #5


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OLG Jena, Beschl. V. 21. 1.2009 - 1 Ss 46/08 - Die Inbetriebnahme eines Kfz, obwohl die BE erloschen ist, stellt kein Verstoß gegen § 3 FZV dar.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 11.09.2009, 12:46
Beitrag #6





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Aber es stellt nach wie vor einen Verstoß gegen § 19 StVZO dar, der ebenfalls von der Nr. 175 BKatV erfasst ist.

Edit: Irrtum von mir. Nr. 175 BKatV verweist u.a. auf § 19 FZV, nicht auf § 19 StVZO.
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El Bestrafo
Beitrag 11.09.2009, 13:02
Beitrag #7


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Kann passieren wink.gif


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 11.09.2009, 13:11
Beitrag #8





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Ich habe mir das Urteil mal durchgelesen. Das OLG Jena bestätigt zwar, dass durch den Anbau eines unzulässigen "Racingschalldämpfers" die Betriebserlaubnis erlischt, stellt aber auch gleichzeitig fest, dass dies keine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Und tatsächlich fehlt ein Verweis auf die erloschene BE nach § 19 StVZO nicht nur im BKat, sondern auch im § 69a StVZO ("Ordnungswidrigkeiten"). Irgendwie ist diese Änderung an mir vorbeigegangen - seit wann ist denn das so?

Ordnungswidrig ist übrigens nach wie vor das Nicht-Mitführen einer ABE oder, soweit erforderlich, eines Gutachtens. Wer also für den an sich zugelassenen Auspuff die erforderliche ABE nicht mitführt, der handelt ordnungswidrig. Wer aber gleich einen unzulässigen Auspuff montiert, der begeht keine Ordnungswidrigkeit. Absurd ...
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El Bestrafo
Beitrag 11.09.2009, 13:16
Beitrag #9


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Falsch, er begeht schon eine Owi, nur halt nach § 19 StVZO (das konnte er damals auch nur i.V.m. § 18 StVZO) nicht. Mit der Einführung der FZV fiel der § 18 StVZO einfach mal weg und nach § 3 FZV ist die Ahndung nicht möglich.

Eine Ahndung kann aber nach § 23 StVO und/oder §§ 30, 31 StVZO erfolgen. Was halt "nur" 25 Euro kostet, wenn keine Gefährdung erkennbar ist. Und das dürfte bei einem "Racing-ESD" schwer sein.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 11.09.2009, 13:24
Beitrag #10





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Zitat (El Bestrafo @ 11.09.2009, 14:16) *
Falsch, er begeht schon eine Owi, nur halt nach § 19 StVZO

Fehlt da jetzt ein "nicht"?

Natürlich gibt es (fast) immer noch andere Ahndungsmöglichkeiten, aber die sind ja hier doch deutlich preiswerter und vor allem punktefrei. Noch mal die Frage: Seit wann ist das so?
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El Bestrafo
Beitrag 11.09.2009, 13:31
Beitrag #11


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Zitat (El Bestrafo @ 11.09.2009, 14:16) *
Falsch, er begeht schon eine Owi, nur halt nach § 19 StVZO (das konnte er damals auch nur i.V.m. § 18 StVZO) nicht.


Nein wavey.gif


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 11.09.2009, 13:38
Beitrag #12





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Versteck doch die entscheidenden Wörter nicht so weit hinter der Klammer. wink.gif
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El Bestrafo
Beitrag 11.09.2009, 13:42
Beitrag #13


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Zitat (Georg_g @ 11.09.2009, 14:24) *
...Noch mal die Frage: Seit wann ist das so?


Seit der Einführung der FZV zum 01.03.07 wavey.gif


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 11.09.2009, 13:45
Beitrag #14





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Danke. Das wäre eigentlich genügend Zeit gewesen, um die Änderungen mal verinnerlicht zu haben. (Von Seiten der Polizei wird man das wohl auch gar nicht so sehr an die große Glocke hängen wollen ...) whistling.gif
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yuno
Beitrag 11.09.2009, 18:53
Beitrag #15


Neuling
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Danke für die ausführlichen Antworten wink.gif
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ohnec
Beitrag 11.09.2009, 19:42
Beitrag #16


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Was würde bei Manipulation des ESD passieren? Zum Beispiel Lauter machen durch "Eater" entfernen ?
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El Bestrafo
Beitrag 12.09.2009, 08:59
Beitrag #17


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25 Euro (plus Vorsatz) + Mängelkarte + Untersagung der Weiterfahrt


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Raziel
Beitrag 21.06.2010, 10:10
Beitrag #18


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Zitat (El Bestrafo @ 12.09.2009, 09:59) *
25 Euro (plus Vorsatz) + Mängelkarte + Untersagung der Weiterfahrt


Hallo zusammen,
ich kram den Threat mal raus, weil ich ne Frage dazu habe.
Verstehe ich das richtig, wenn ich einen Racing ESD fahre, bekomme ich 25 € strafe und fahre weiter.
Wenn ich den DB-Eater aus einem EG-ABE ESD ausbaue, wird mir die weiterfahrt verboten?
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JTH
Beitrag 21.06.2010, 10:33
Beitrag #19


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Das ist so nicht richtig...
Auch bei einem Racingtopf wird die Weiterfahrt untersagt.

In Bayern wird hier aus den 25€ der doppelte Satz (hat auch vor Gericht Bestand), der Topf wird abmontiert und sichergestellt, die Weiterfahrt wird untersagt, bis ein zulässiger Topf dran ist.


--------------------
Grüße aus dem Allgäu - JTH



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Raziel
Beitrag 28.06.2010, 10:02
Beitrag #20


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Zitat (JTH @ 21.06.2010, 11:33) *
Das ist so nicht richtig...
Auch bei einem Racingtopf wird die Weiterfahrt untersagt.

In Bayern wird hier aus den 25€ der doppelte Satz (hat auch vor Gericht Bestand), der Topf wird abmontiert und sichergestellt, die Weiterfahrt wird untersagt, bis ein zulässiger Topf dran ist.


Ok, wenn also der EG-ABE Topf ohne DB-Eater betrieben wird und man dann den Eater hervorzaubert, darf man zwar weiterfahren, bekommt dann aber unter Umständen Vorsatz vorgeworfen und zahlt dann mehr....?
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JTH
Beitrag 28.06.2010, 10:23
Beitrag #21


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Ohne Flöte gefahren + Flöte dabei + erwischt in Bayern = Vorsatz = 100€/1Punkt + 23,50 Gebühren


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BLACKFORCE-RR
Beitrag 07.08.2010, 20:34
Beitrag #22


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hi
was ist den wenn mein strassen esd mit eatern zulaut ist ?
zb durch ausgebrannte wolle .
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