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> Fahren mit Methylphenidathydrochlorid ?
kerberos
Beitrag 21.08.2009, 23:44
Beitrag #1


Neuling


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Ich nehme aufgrund einer ärztlichen Diagnose Methylphenidathydrochlorid. Jedoch meistens nicht täglich.

Wie sieht es aus

1) Darf man Autofahren wenn man am gleichen Tag die Tabletten (2 x 10 mg) genommen hat ?

Wenn nein

2) Ab wann dürfte man dann wieder fahren ? Einen Tag später ? 2 Tage oder wie sieht es aus ?
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cybershadow
Beitrag 21.08.2009, 23:55
Beitrag #2


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Wenn Du Methylphenidat aufgrund der Diagnose AD(H)S einnimmst, könnte Dieser Fachartikel für Dich interessant sein:
http://www.adhs.ch/download/docs/erwachsen...timulanzien.pdf
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kerberos
Beitrag 22.08.2009, 00:05
Beitrag #3


Neuling


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Richtig, die Diagnose ist ADHS. Allerdings eher auf Aufmerksamkeitsdefizittyp bezogen.Sonderbar Hyperaktiv bin ich nicht.
Das Dokument stammt ja leider aus der Schweiz, und es wäre auch mal interessant wie überhaupt die Nachweisbarkeit nach 1 Tag aussieht. Immerhin ist ja die Frage ob man gleich sagen sollte "ich nehme MPH gelegentlich" oder gar nix, weil es eh nach 1 Tag nicht mehr erkannt wird ? Bin allerdings eher ein recht seltener Fahrer.. meistenens eh Zug
Dass ich schlechter damit fahren würde glaube ich definv nicht. Die Erfahrung bei anderen Dingen hat gezeigt dass es schon deutlich hilft.Das Einzigste wären halt die Rebounds nach wirkungsende.. wobei die oftmals auch mit irgendwelchen anderen müden Tagen vergleichbar sind
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cybershadow
Beitrag 22.08.2009, 00:29
Beitrag #4


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Ein Bekannter von mir leidet auch an ADHS, ist mit Ritalin therapiert und fährt beruflich einen Mobilkran.

Du solltest das Autofahren aber auf jeden Fall mit Deinem behandelnden Arzt abklären.
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Coyota
Beitrag 22.08.2009, 06:09
Beitrag #5


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Hallo Kerberos,

es gibt hier leider nur die Antwort "JAIN", ob Du fahren darfst oder nicht. In den Beipackzetteln der methylphenidathaltigen Medikamente stand bisher klar drin, daß man darunter nicht Fahrzeuge führen darf. Nun wird im Rahmen der EU-Anpassung der Arzneimittelgesetze ab dem 1.9.09 diese Einschränkung geändert, es wird nur noch der allgemeiner Hinweis ala "kann Fahreignung vermindern" drin stehen.

Damit liegt die Verantwortung beim Fahrer, der abschätzen muß, ob er unter dem Medikamenteneinfluss fahrtüchtig ist. Das heißt im Klartext: wenn im Falle eines Unfalls oder auffälliger Fahrweise das Methylphenidat endeckt wird und verantwortlich für die "Ausfälle" ist, ist der Fahrer strafrechtlich belangbar. Nicht wegen Verstoss gegen das BtmG, der läge nicht vor, wenn das Medi nachweislich ärztlich verordnet wurde, aber wegen "berauschter Fahrt". Ebenso kann auf Basis der FEV gegen ihn vorgegangen werden, weil das Medikament eben unter die Btm fällt.

In den normalen Urin- oderSchweißvortests ist Methylphenidat nicht nachweisbar. Ob bei einer Blutanalyse danach gesucht wird, weiß ich leider nicht.

Ich würde auch erstmal mit dem Arzt sprechen, der es Dir verschreibt.

Gruß von COYOTA thread.gif


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kerberos
Beitrag 22.08.2009, 16:58
Beitrag #6


Neuling


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Danke für die Info´s .Insbesondere die mit den Änderungen ab 1.9.09 sind interessant.
Den Arzt hatte ich auch schonmal darauf angesprochen, jedoch war er ein wenig bei der Frage überfordert, weil ich angeblich der erste wäre der ihn darauf angesprochen hat.lAllerdings ist er noch relativ Jung, wobei er aber als Facharzt sich auf das Gebiet ADHS spezialisiert hat.
Er meinte nur dass er mir gerne eine Bestätigung geben könnte dass ich diese Medikation einnehme.
Das Problem ist jedoch dass man seit der letzten Gesundheitsreform den Arzt nur noch sehr selten sieht (und leider auch den Hausarzt) Gesprächstermine sind aus diesen Grunde sehr kurz, und die Testung musste ich aus eigener Tasche bezahlen (die dafür aber sehr ausführlich war)

Die Frage ist wie man sich bei einer Kontrolle verhalten sollte, und wie es nach einen Tag danach aussieht.Am Wochenende nehme ich meist keine Tabletten.Nehmen wir an ich würde Freitag Abend die letzte nehmen, und Samstag Abend einen Unfall verursachen ? Könnte mir dann es zum Nachteil werden wenn bei einer Blutentnahme noch reste von der Medikation festgestellt werden ?
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Malermeister
Beitrag 22.08.2009, 18:01
Beitrag #7


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Du bist weder bei einer Kontrolle noch bei einem VU verpflichtet, die therapeutische Einnahme von MPh anzugeben.
Die Beweislast dafür tragen die ermittelnden Behörden.
Es ist nicht strafbar, nichts zu sagen und es ist ebenfalls nicht strafbar, in dieser Hinsicht zu lügen.

Der Nachweis von MPh kann wohl nur durch Blut- oder Harnprobe geführt werden.
Eine solche wird die Polizei aber nur veranlassen, wenn es Hinweise auf Drogen/Medikamente gibt, z.B. durch Verhalten bzw Fahrverhalten, oder ein Geständnis vorliegt.

Im Falle eines VU ist die Gefahr allerdings schon etwas höher, da die Bereitschaft der Beamten in Richtung Alkohol und Drogen zu ermitteln deutlich höher ist als bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle.

Bleibt nur noch zu klären, ob Methylphenidat im Nachweisspektrum der Drogenvortest enthalten ist bzw durch diese nachgewiesen werden kann.

Wo überhaupt ist unserer Forumchemiker zur See???


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Hornblower
Beitrag 22.08.2009, 18:26
Beitrag #8


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Habe Deinen Ruf vernommen! wavey.gif

Ritalin ist ein Amphetamin-Derivat. Ich halte es für durchaus möglich, daß ein Schnelltest auf das Methylphenidat anspricht.

Mit vernünftiger, apparativer Analytik ist Methylphenidat aber problemlos von Amphetamin und ded anderen XTCs zu unterscheiden.


Methylphenidat:



Amphetamin:




Weitere Infos zum Methylphenidat gibt es auch hier.

Viele Grüße,

H.H.


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kerberos
Beitrag 22.08.2009, 18:39
Beitrag #9


Neuling


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Es wäre halt die Frage wie lange es nachweisbar ist, und ob es vor dem Test dann sinn machen würde eine Ärztliche Bescheinigung vorzulegen.. oder ob sowas genau das falsche dann wäre ..
Das Einzigste was sich negativ auswirken könnte wäre das Wirkungsende .. gelegentlich bin ich dann einfach müde (3 Stunden nach Einnahme). Allerdings ist diese nicht stärker als wenn ich mal Nachts schlecht geschlafen habe.
Könnten die einen "ans Bein pinkeln" wenn man 24 Stunden nach der letzten Einnahme einen Unfall baut ?
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Hornblower
Beitrag 22.08.2009, 18:59
Beitrag #10


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Ich schätze, Methylphenidat ist wenige Tage im Urin nachweisbar, nach 24 h würde ich noch einen Treffer erwarten.

Ob Du mit Methylphenidat geeignet bist, ein Kfz zu führen, werden wir hier nicht beantworten können. Bei richtiger medikamentöser Einstellung halte ich es sogar für möglich, daß ein Patient gerade wegen des Methylphenidats geeignet dazu ist. Dies solltest Du aber in der Tat besser mit Deinem behandelnden Arzt klären.

Viele Grüße,

H.H.


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Malermeister
Beitrag 22.08.2009, 19:10
Beitrag #11


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Zitat (kerberos @ 22.08.2009, 19:39) *
Könnten die einen "ans Bein pinkeln" wenn man 24 Stunden nach der letzten Einnahme einen Unfall baut ?
Es ist die Frage wer denn dann pinkelt whistling.gif OK - Scherz beiseite

Hmm -wie gesagt - erstmal muss es nachgewiesen werden.
Da du ja aufgrund medizinischer Therapie MPH einnimmst, liegt schonmal kein Owi nach § 24 a StVG vor.
Dort heißt es:
Zitat
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Damit ist medizinische Indikation für den Tatbestand der Ordungswidrigkeit ausdrücklich ausgeschlossen.

Anders ist es im Falle eines VU. Hier muss der Einzelfall gesehen werden. Liegt keine durch das Medikament verursachte Fahruntüchtigkeit vor, ist ein Straftatbestand nicht einschlägig. Fahren unter Einfluß von MPh an sich ist nicht strafbar.

Kommt es allerdings aufgrund medikamentenbedingter Fahruntüchtigkeit zum VU, ist der Straftatbestand des § 315 c StGB erfüllt.
Die Folgen wären eine Sperrfrist von mind. 6 Mon. Geldstrafe und FE-Entzug.

Allerdings müsste in diesem Fall die Ursächlichkeit erstmal nachgewiesen sein. Das wäre dann nur durch ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen für den Einzelfall konkret zu klären.

Als Fazit kann ich nur sagen, dass es in deiner Verantwortung liegt, zu entscheiden, ob du fahrtüchtig bist, wie bei andern Fahrern auch.
Ist die Fahrtüchtigkeit durch das Medikament nicht beeinträchtigt (sondern eher verbessert) und hat der Fahrer sich an die ihm obliegende Sorgfaltspflicht gehalten( Dosierung und Rebound beachtet), macht er sich auch nicht strafbar.


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kerberos
Beitrag 22.08.2009, 19:11
Beitrag #12


Neuling


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Erstmal danke für die Antworten
Er meinte auch dass man damit eher besser als schlechter fahren kann.Ich sollte halt auf das Wirkungsende achten.
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