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> Fahrtenbuch, Auch bei Mithilfe des Halters und Heckfoto?
Grobi
Beitrag 11.08.2009, 11:07
Beitrag #1


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Ich hätte mal zu folgendem Sachverhalt eure Meinung:

Update: Die Verfügung zum Führen eines FB ist jetzt beim Halter eingetroffen.

Mein Kollege will den Fall notfalls vor Gericht bringen und legt gegen den Bescheid Widerspruch ein.

Zur Erinnerung:
Blitz mit +23, einziger Beweis: Foto von hinten - kein Fahrer erkennbar
Nach 8 Tagen ausgestellter AB kommt nicht an, zweiter AB nach 20 Tagen wird mit der Bitte um Frontfoto zurückgeschickt.
Brief von der Behörde: Es gibt nur das Heckfoto und der Halter soll einen möglichen Fahrerkreis benennen.
Der Halter nennt sich und seine Ehefrau als mögliche Fahrer.
Einstellungsbescheid von der Behörde.

Schreiben von anderer Behörde, daß ein FB verhängt werden soll. Antwort des Halters: Habe mein Bestes getan, kann aber nicht jemand anderes beschuldigen. Mann und Frau machen häufiger Ausflüge in die Region und wechseln sich nach Restaurantbesuchen mit dem Fahren ab.
Erinnerung wer nun geblitzt wurde, unmöglich, da Blitz von hinten.
Jetzt Anordnung zum Führen eines FB.

Das hat doch mit dem Rechtsstaat nichts mehr zu tun, dann kann doch gleich die Halterhaftung eingeführt werden?! Ein FB ist doch völlig unverhältnismäßig. Hat mein Kollege denn ohne Rechtsschutzversicherung überhaupt eine Chance gegen das FB anzugehen oder wäre das Geldverschwendung? Müssen die Kosten für die FB-Auflage in jedem Fall bezahlt werden?

Grobi


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Kai R.
Beitrag 11.08.2009, 11:21
Beitrag #2


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Zitat (Grobi @ 11.08.2009, 12:07) *
Erinnerung wer nun geblitzt wurde, unmöglich,

aus unseren FAQ Fahrtenbuch - Auflage zulässig?:

Zitat
Rechtsprechung zum "Erinnerungsvermögen" (also kein Foto vorliegend!):
Der Halter ist binnen weniger Tage - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles regelmäßig innerhalb von zwei Wochen, Bundesverwaltungsgericht VRS 56 311, OVG Münster VRS 70 78 = StVE 19, Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel VRS 75 146, VM 88 87, Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof Mannheim NZV 91 328, 93 47, Verwaltungsgericht München DAR 91 473 - über den Verstoß zu befragen, um den Fahrer noch nennen zu können, OVG Lüneburg NJW 77 1550, OVG Münster NJW 76 308, OVG Bremen DAR 76 53, Verwaltungsgerichtshof München DAR 76 278

Die Klage scheint mir erfolgversprechend.

Grüße

Kai
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MrMurphy
Beitrag 11.08.2009, 11:22
Beitrag #3


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Hallo,

das hat ganz im Gegenteil sehr viel mit einem Rechtsstaat zu tun. Die Behörde hat rechtzeitig einen AB erstellt, so dass dem Kollegen noch eine Erinnerung an den Tag möglich war. Das der AB nicht angekommen ist stimmt nicht. Der Kollege kann das zwar behaupten, nur setzt er damit nicht die Fahrtenbuchauflage außer Betrieb.

Das er sich nicht erinnern kann trifft ja auch auf zukünftige Vergehen zu und deshalb muss seinem zukünftigen Erinnerungsvermögen durch schriftliche Aufzeichnungen Unterstützung gewährt werden. Genau das ist doch der Sinn eines Fahrtenbuchs.

Gruss

MrMurphy
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cybershadow
Beitrag 11.08.2009, 11:23
Beitrag #4


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@Andreas hat dazu in den FAQ ein Urteil angeführt, das auf Deinen Fall passen könnte:

Klick mich

Demnach hattest Du Dich wohl nach den 8 Tagen, noch an den Fahrer zum Tatzeitpunkt erinnern können, und die FB-Auflage wäre rechtmäßig.
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Andreas
Beitrag 11.08.2009, 11:50
Beitrag #5


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Zitat (Grobi @ 11.08.2009, 12:07) *
Nach 8 Tagen ausgestellter AB kommt nicht an,


Warum nicht? War die Anschrift falsch geschrieben?


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Goetz
Beitrag 11.08.2009, 12:00
Beitrag #6


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Vielleicht ist er ja (wie hier öfters empfohlen berichtet) auf den Postweg verloren gegangen unsure.gif


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Der Matiz ist der fahrende Beweis, dass man einen Renault Twingo oder VW Lupo auch viertürig bauen kann.
... aber unabhängig vom Fahrstil
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Grobi
Beitrag 11.08.2009, 13:57
Beitrag #7


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Der AB ist tatsächlich nicht angekommen. Es kam ein Erinnerungsschreiben der Behörde, welches sofort beantwortet wurde. Danach wurde ein erneuter AB ausgestellt, der auch ankam.

Was ich grotesk finde, sind die Anforderungen an das Erinnerungsvermögen. Es sind an jenem Tag sowohl der Halter als auch dessen Ehefrau gemeinsam unterwegs gewesen. Während des Ausflugs haben sich die beiden mit dem Fahren abgewechselt. Dies wurde der Behörde auch mitgeteilt.

Wie soll der Halter denn den Fahrer benennen? Es konnte ja nicht mal ein Blitz bemerkt werden, da das Foto von hinten erfolgte. Das wäre selbst nach 8 Tagen unmöglich. Wenn man den Blitz wahrnimmt, ist die Sache klar - so ein Ereignis wird sicherlich besonders im Hirn gespeichert.
Der Halter hat auch von Anfang an mit der Behörde kommuniziert und war ernsthaft an einer Aufklärung interessiert. Es gab auch keine Vorbelastungen durch ähnliche Fälle in denen kein Fahrer ermittelt werden konnte.

Was kann denn vom Halter noch verlangt werden?

Grobi


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Mclane
Beitrag 11.08.2009, 14:04
Beitrag #8


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Gibt es denn eine Vorgeschichte in Form anderer "unklärbarer" Fahrereigenschaften?


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Grobi
Beitrag 12.08.2009, 06:12
Beitrag #9


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@Mclane:
Zitat
Gibt es denn eine Vorgeschichte in Form anderer "unklärbarer" Fahrereigenschaften?


Überhaupt nicht! Allerdings sind der Kollege mit 2 und seine Frau mit 4 Punkten vorbelastet.

Grobi


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schlaraffe
Beitrag 12.08.2009, 09:12
Beitrag #10


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Hallo Grobi,

Ich schließe mich der Meinung von Kai an, dass eine Klage erfolgversprechend ist.

Wird, wie so oft bei einer Kennzeichenanzeige der Täter nicht zu ermitteln sein, so ist, insbesondere bei Geschwindigkeitsübertretungen, Rotlichtverstoß oder bei Verstoß gegen das Überholverbot, auch mit einer Fahrtenbuchauflage zu rechnen. Allerdings ist diese Maßnahme nur bei einem erheblichen Verkehrsverstoß zulässig, den die Verwaltungsbehörde nicht mit zumutbaren Mitteln aufklären konnte und der Halter an der Aufklärung nicht mitwirken wollte.

Hier ist einmal der „nicht bekannte erste“ Anhörungsbogen. Der Anhörungsbogen ist stets formlos bekannt zu machen, d.h. er wird per normaler Post zugestellt. Damit ist kein Nachweis über den Erhalt gegeben. Wenn also der Kollege behauptet, dass er den Anhörungsbogen nicht erhalten hat, so wäre die Behörde nachweispflichtig. Dies ist aber nicht aufgrund der einfachen Postübermittlung nicht möglich. Sie glauben gar nicht, wie viel Post da verloren geht ...

Es gilt aber auch im deutschen Recht der Grundsatz: „In dubio pro reo“ (Im Zweifel für den Angeklagten) und selbst unter Berücksichtigung, dass der nicht angekommene Anhörungsbogen häufig als Schutzbehauptung genutzt wird, bleiben auch hier berechtigte Zweifel, ob er in diesem Fall möglicherweise tatsächlich verloren gegangen sein könnte. Für sich genommen, würde also bereits der nicht angekommenen Anhörungsbogen und die daraus folgende verspätete Anhörung eine Fahrtenbuchauflage verbieten.

Weiterhin ist es für die Fahrtenbuchauflage erforderlich, dass es sich um einen erheblichen Verkehrsverstoß handeln müsste. Auch dies scheint im vorliegendem Fall nicht gegeben zu sein. So dürfte eine Fahrtenbuchauflage unangemessen sein und folglich das gerichtliche Vorgehen gute Aussichten auf Erfolg haben.

Eine Rechtsschutzversicherung würde hier die Kostenübernahme vornehmen. Sollte der Kollege eine solche nicht haben, dann muss er wohl oder übel das Kostenrisiko selbst tragen. Bei der geschilderten Sachlage scheint dies aber vertretbar.

Mit freundlichen Grüßen

schlaraffe (der auch diesmal es unterlässt, auf sein Buch zu verweisen)



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Andreas
Beitrag 12.08.2009, 09:20
Beitrag #11


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Zitat (schlaraffe @ 12.08.2009, 10:12) *
Hier ist einmal der „nicht bekannte erste“ Anhörungsbogen. Der Anhörungsbogen ist stets formlos bekannt zu machen, d.h. er wird per normaler Post zugestellt. Damit ist kein Nachweis über den Erhalt gegeben. Wenn also der Kollege behauptet, dass er den Anhörungsbogen nicht erhalten hat, so wäre die Behörde nachweispflichtig. Dies ist aber nicht aufgrund der einfachen Postübermittlung nicht möglich. Sie glauben gar nicht, wie viel Post da verloren geht ...

Es gilt aber auch im deutschen Recht der Grundsatz: „In dubio pro reo“ (Im Zweifel für den Angeklagten) und selbst unter Berücksichtigung, dass der nicht angekommene Anhörungsbogen häufig als Schutzbehauptung genutzt wird, bleiben auch hier berechtigte Zweifel, ob er in diesem Fall möglicherweise tatsächlich verloren gegangen sein könnte. Für sich genommen, würde also bereits der nicht angekommenen Anhörungsbogen und die daraus folgende verspätete Anhörung eine Fahrtenbuchauflage verbieten.



Eine Fahrtenbuchauflage ist auch dann zulässig, wenn im zu Grunde liegenden Ordnungswidrigkeitenverfahren das Anhörungsschreiben mit einfacher Post verschickt wurde und der Halter im Verwaltungsverfahren zur Anordnung eines Fahrtenbuches behauptet, das Anhörungsschreiben nicht erhalten zu haben. Eine förmliche Zustellung des Anhörungsschreibens zur Aufklärung eines Verkehrsverstoßes mittels Postzustellungsurkunde ist von Gesetzes wegen nicht erforderlich. Erforderlich und ausreichend für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches sei es, wenn die Ordnungswidrigkeitenbehörde (Bußgeldstelle) unter rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles das ihr Zumutbare unternommen habe, um den Verantwortlichen eines Verkehrsverstoßes zu ermitteln, diese Ermittlungen aber ohne Ergebnis blieben. (VGH Kassel, Urteil vom 22.03.2005, Az. 2 UE 582/04).

Zitat
Weiterhin ist es für die Fahrtenbuchauflage erforderlich, dass es sich um einen erheblichen Verkehrsverstoß handeln müsste. Auch dies scheint im vorliegendem Fall nicht gegeben zu sein


Ich würde an deiner Stelle zunächst die einschlägige Rechtsprechung studieren. rolleyes.gif Ein Verkehrsverstoß im Punktebereich ist ein erheblicher Verkehrsverstoß i. S. des § 31a StVZO.


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Jens
Beitrag 12.08.2009, 09:22
Beitrag #12


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Zitat (schlaraffe @ 12.08.2009, 10:12) *
Wenn also der Kollege behauptet, dass er den Anhörungsbogen nicht erhalten hat, so wäre die Behörde nachweispflichtig.
VGH Kassel v. 22.03.2005: Die nicht zu widerlegende Behauptung des Halters, ihm seien "außerhalb des angefochtenen Bescheids" (nämlich der Fahrtenbuchauflage selbst) keine Schreiben zugegangen, die die ermittelnde Behörde als einfache Briefsendungen an seine korrekt angegebene Anschrift abgesandt haben wolle, steht der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs nicht von vornherein entgegen


Zitat (schlaraffe @ 12.08.2009, 10:12) *
Weiterhin ist es für die Fahrtenbuchauflage erforderlich, dass es sich um einen erheblichen Verkehrsverstoß handeln müsste.
OVG Münster v 29.04.1999: Zur Zulässigkeit einer Fahrtenbuchauflage auch schon bei einem ersten Verstoß, auch wenn die Tat lediglich mit einem Punkt bewehrt ist



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cybershadow
Beitrag 12.08.2009, 09:26
Beitrag #13


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Zitat (schlaraffe @ 12.08.2009, 10:12) *
Weiterhin ist es für die Fahrtenbuchauflage erforderlich, dass es sich um einen erheblichen Verkehrsverstoß handeln müsste. Auch dies scheint im vorliegendem Fall nicht gegeben zu sein. So dürfte eine Fahrtenbuchauflage unangemessen sein und folglich das gerichtliche Vorgehen gute Aussichten auf Erfolg haben.


Dazu:
"2. Schon nach erstmaliger Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die nach Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) mit einem Punkt zu bewerten ist, ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung)."
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster NZV 2006, 223 f. (Urt. v. 30.11.2005 - 8 A 280/05)
zitiert aus: Giese Verkehrslexikon
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GM_
Beitrag 12.08.2009, 10:07
Beitrag #14


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Anderer Ansatz:

Von den Behörden wird doch erwartet, dass sie den gebotenen Ermittlungsaufwand tätigen.

Wird dagegen nicht schon verstoßen, wenn man nur Heckfotos macht, statt den Fahrer zu fotografieren? think.gif


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Kai R.
Beitrag 12.08.2009, 10:30
Beitrag #15


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tscha, ich fürchte, hier muss ein Richter entscheiden, ob der Fall noch in die vorgegebenen Vergleichsentscheidungen hineinpasst oder ob man ihn anders bewerten muss.

Meiner Meinung nach hast Du hier alles Mögliche getan, um an den Ermittlungen mitzuwirken. Aber wie die geschilderten Urteile beweisen, gibt es Gerichte, die die Pflichten eines Halters eher strikt sehen. Im Ergebnis ist ein Pauschalurteil nicht möglich.

Grüße

Kai
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ts1
Beitrag 12.08.2009, 11:09
Beitrag #16


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Spielt der Fall überhaupt in Deutschland?
Heckphoto erinnert mich so stark an ein südliches Nachbarländle mit Halterhaftung.


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MfG Thomas
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Mr Hyde
Beitrag 12.08.2009, 12:08
Beitrag #17


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Zitat (MrMurphy @ 11.08.2009, 12:22) *
Das der AB nicht angekommen ist stimmt nicht.

Aha. Bist du jetzt Postbote, oder was? ranting.gif

Im Übrigen schließe ich mich der Auffassung der anderen an. Es wäre den Behörden in meinen Augen auch zuzumuten, einfach mal 08/15-Frontblitzer zu installieren, dann hätte man das ganze Problem nicht wavey.gif
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GM_
Beitrag 12.08.2009, 16:51
Beitrag #18


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Zitat (Mr Hyde @ 12.08.2009, 13:08) *
Im Übrigen schließe ich mich der Auffassung der anderen an. Es wäre den Behörden in meinen Augen auch zuzumuten, einfach mal 08/15-Frontblitzer zu installieren, dann hätte man das ganze Problem nicht wavey.gif

Ähm, bisher habe glaub nur ich diese Meinung geäußert. Pluralis Majestatis? rolleyes.gif


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Mr Hyde
Beitrag 12.08.2009, 19:15
Beitrag #19


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Ne, blöd von mir formuliert. Ich schließe mich der Auffassung der anderen an (dass die Anordnung eines FB hier nicht zulässig ist) und zusätzlich finde ich, dass man auch einfach einen Frontblitzer hätte aufstellen können (da sich die Kosten für solche Dinger eh amortisieren, verstehe ich ohnehin nicht, was das soll).
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keiler1
Beitrag 13.08.2009, 03:09
Beitrag #20


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dein kollege wird vor gericht recht bekommen müssen, zu diesem sachverhalt gibt es bereits ein urteil eines Lg/OLG? weiß nicht mehr genau, urteil liegt vielleicht 3-5 Jahre zurück.
Vorgang: ehepaar kommt aus dem urlaub, wechseln sich mit dem fahren immer ab, werden geblitzt, aber fotos sind asche. AB: Mann/Frau geben geschwindigsverstoß zu, nur "wer" diesen begangen hat wissen sie nicht. VB-sendet BGB, Beklagten erheben widerspruch.
Amtgericht bestätigt BGB, Beklagten gehen in nächste instanz, und hier wird ihnen Recht zugesprochen, kein Bußgeld, kein Fahrtenbuch!
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Andreas
Beitrag 13.08.2009, 06:19
Beitrag #21


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Zitat (keiler1 @ 13.08.2009, 04:09) *
VB-sendet BGB, Beklagten erheben widerspruch.
Amtgericht bestätigt BGB, Beklagten gehen in nächste instanz, und hier wird ihnen Recht zugesprochen, kein Bußgeld, kein Fahrtenbuch!


Du wirfst gerade 2 Rechtsgebiete zusammen und schüttelst einmal kräftig... whistling.gif

Das AG bzw. das LG entscheidet nicht über die Zulässigkeit einer Fahrtenbuchauflage. Diese Gerichte entscheiden nur über die Zulässigkeit des Bußgeldbescheides.

Die Fahrtenbuchauflage kommt von der zuständigen Verwaltungsbehörde und dagegen kann nur auf dem Verwaltungsrechtsweg vorgegangen werden (Verwaltungsgericht, OVG etc.


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magnum88
Beitrag 13.08.2009, 08:51
Beitrag #22


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Zitat (Andreas @ 12.08.2009, 10:20) *
Ich würde an deiner Stelle zunächst die einschlägige Rechtsprechung studieren. rolleyes.gif Ein Verkehrsverstoß im Punktebereich ist ein erheblicher Verkehrsverstoß i. S. des § 31a StVZO.



Da "Schlaraffe" laut Tante Kugel ja sogar Rechtswissenschaften studiert hat, verwundern mich seine Aussagen doch etwas... rolleyes.gif


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keiler1
Beitrag 13.08.2009, 22:58
Beitrag #23


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es geht doch nicht um juristisches geplänck, AG/LG oder Vwg etc.
das von mir gen. urteil bezieht sich auf den zugegebenen verkehrsverstoß und dennoch besteht die unmöglichkeit den fahrer festzustellen, welcher den verstoß begangen hat.
Folge: verfahren wird eingestellt, das widerum hat zur folge: kein bußgeld, keine punkte, kein fahrtenbuch.
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Andreas
Beitrag 14.08.2009, 06:18
Beitrag #24


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Zitat (keiler1 @ 13.08.2009, 23:58) *
es geht doch nicht um juristisches geplänck, AG/LG oder Vwg etc.


Doch darum geht es sehr wohl...

Zitat
Folge: verfahren wird eingestellt, das widerum hat zur folge: ..... kein fahrtenbuch.


Das ist großer Quatsch...


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Grobi
Beitrag 14.08.2009, 06:24
Beitrag #25


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@keiler1: Das Verfahren wegen des Verkehrsverstoßes wurde ja logischerweise eingestellt. Dem Halter wurde jedoch zur Auflage gemacht ein Fahrtenbuch zu führen, um beim nächsten Verstoß einen Verantwortlichen zu haben.

Wie sieht denn das Kostenrisiko bei einem Widerspruch gegen eine FB-Auflage aus?
Es geht dem Kollegen nur ums Prinzip und um die 60 € Gebühren für das FB, das Auto selbst wird ohnehin nur selten benutzt. Er ist jedoch - ich im Übrigen auch - der Ansicht, daß ein FB hier schlicht unverhältnismäßig ist. Der Grund ist die schlampige Ermittlungsarbeit der Behörde:

1. Kein Frontfoto
2. Die andere Person bekam nicht mal einen Anhörungsbogen

Die Frage stellt sich jedoch, ob man schlechtem Geld noch gutes hinterherwerfen soll.

Grobi


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Andreas
Beitrag 14.08.2009, 06:43
Beitrag #26


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Zitat (Grobi @ 14.08.2009, 07:24) *
Wie sieht denn das Kostenrisiko bei einem Widerspruch gegen eine FB-Auflage aus?


Zurückweisung eines Widerspruches oder Rücknahme des Widerspruches nach Beginn der sachlichen Bearbeitung durch die Widerspruchsbehörde =

Gebühr in Höhe der Gebühr für die angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch 25,60 Euro (Gebühren-Nr. 400 des Gebührentarifes für Maßnahmen im Straßenverkehr)

In welchem Bundesland wohnt der Halter? In manchen Bundesländern wurde das Widerspruchsverfahren abgeschafft, d. h. man muss gleich gegen den Bescheid Klage erheben.


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herr b
Beitrag 19.08.2009, 14:02
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Zitat (MrMurphy @ 11.08.2009, 13:22) *
Hallo,

das hat ganz im Gegenteil sehr viel mit einem Rechtsstaat zu tun. Die Behörde hat rechtzeitig einen AB erstellt, so dass dem Kollegen noch eine Erinnerung an den Tag möglich war.



was wäre denn wenn der te gesagt hätte das an diesem tag das fahrzeug person a, person b, person c, person d und person e gefahren ist?
es hätte doch jeder der genannten gewesen sein können. so ohne frontfoto ist das doch nicht nachvollziehbar wer denn jetzt am steuer zum
fraglichen zeitpunkt war.
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tomcraft
Beitrag 19.08.2009, 17:58
Beitrag #28


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Normelerweise soll man dann den in Frage kommenden Personenkreis benennen.

Naja, so, in der vom TE geschilderten Konstellation, würde ich auf alle Fälle die FB-Auflage anfechten.

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Steppenhund
Beitrag 24.08.2009, 08:10
Beitrag #29


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wie ist das überhaupt, muss ich meine Frau/Schwester/Bruder/Mutter/Vater vor Gericht überhaupt belasten?
Und wenn ich ein Fahrtenbuch führe und reinschreibe das meine Schwester gefahren ist, würde ich sie ja auch belasten, kann man das von mir verlangen?
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Andreas
Beitrag 24.08.2009, 08:24
Beitrag #30


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Zitat (Steppenhund @ 24.08.2009, 09:10) *
wie ist das überhaupt, muss ich meine Frau/Schwester/Bruder/Mutter/Vater vor Gericht überhaupt belasten?


Nein

Zitat
Und wenn ich ein Fahrtenbuch führe und reinschreibe das meine Schwester gefahren ist, würde ich sie ja auch belasten, kann man das von mir verlangen?


Ja


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Kai R.
Beitrag 24.08.2009, 08:35
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Zitat (Steppenhund @ 24.08.2009, 09:10) *
Und wenn ich ein Fahrtenbuch führe und reinschreibe das meine Schwester gefahren ist, würde ich sie ja auch belasten, kann man das von mir verlangen?

reinschreiben muss man das vor der Fahrt. Und da belastet man noch niemanden.

Grüße

Kai
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GM_
Beitrag 24.08.2009, 21:06
Beitrag #32


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Zitat (tomcraft @ 19.08.2009, 18:58) *
Normelerweise soll man dann den in Frage kommenden Personenkreis benennen.

Wobei es immer möglich ist, dass man ein Person vergißt. whistling.gif


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Steppenhund
Beitrag 24.08.2009, 21:30
Beitrag #33


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Ich könnte sie aber belasten, also wäre es Sinvoll niemanden hineinzuschreiben.
Was blüht einem dann bei na Kontrolle?
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Andreas
Beitrag 25.08.2009, 06:27
Beitrag #34


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Zitat (Steppenhund @ 24.08.2009, 22:30) *
Was blüht einem dann bei na Kontrolle?


50,- € + 1 Punkt für den Halter.


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tomcraft
Beitrag 25.08.2009, 15:22
Beitrag #35


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Zitat (Andreas @ 25.08.2009, 07:27) *
50,- € + 1 Punkt für den Halter.




...nicht zu vergessen zzgl. 23,50 Euro Gebühren und Auslagen. Und die 50 Euro natürlich nur als Ersttäter, bei Folgeverstößen wird`s dann jeweils teurer.
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Steppenhund
Beitrag 25.08.2009, 15:34
Beitrag #36


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naja das würde ich in dem Fall meiner Schwester aufs Auge drücken, der Punkt ist nicht so schlimm ich hab nicht viele

muss ich dann eigentlich für jedes Fahrzeug ein Fahrtenbuch führen oder nur für das betroffene?
Weil dann würde ich das einfach ein Jahr stehen lassen und ein anderes nehmen
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tomcraft
Beitrag 25.08.2009, 15:45
Beitrag #37


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In der jeweiligen Fahrtenbuchauflage wirtd bestimmt, für welche(s) Fahrzeug(e) es zu führen ist. Hast Du nur ein, dann gilt die Auflage nur für dieses. Fährst Du dieses nicht, ist es kein Problem. Natürlich sollte das andere, was Du dann benutzt, nicht auf Dich zugelassen sein. hast Du mehrere Fahrzeuge, kann die Auflage für alle gelten. Bei Firmen im Extremfalle für die gesamte Fahrzeugflotte.

Aber warum so ein Aufwand? Wenn man normal fährt und nicht von vorne herein plant, gegen Bußgeldvorschriften zu verstoßen ( dabei kann man ja im Zweifel auch sofort angehalten werden, so dass es auf das Fb nicht ankommt ) steht man so ein Jahr doch gut durch. Musste selber schon ein Jahr FB führen... whistling.gif
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Steppenhund
Beitrag 25.08.2009, 15:57
Beitrag #38


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Wieso Aufwand? Wenns nur für ein bestimmtes gilt, ist es doch am einfachsten dieses stehen zu lassen solange man andere Möglichkeiten hat.
Ich hab keine Ahnung wie so ein Fahrtenbuch gefürt werden soll. Start Ziel Datum Uhrzeit Kilometerstand oder wie?
Und wie regelmäßig, reicht es einmal im Monat fahrten einzutragen?
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tomcraft
Beitrag 25.08.2009, 16:18
Beitrag #39


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Zitat (Steppenhund @ 25.08.2009, 16:57) *
Ich hab keine Ahnung wie so ein Fahrtenbuch gefürt werden soll.


Kannst Dich zum gesamten Komplex bei Interesse hier mal in Ruhe einlesen:

http://verkehrslexikon.de/Module/FahrtenBuch.php




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jens_16syncro
Beitrag 26.08.2009, 07:32
Beitrag #40


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Wenn man absolut keinen Bock auf ein Fahrtenbuch hat, kann man sein Fahrzeug ja auch für die Dauer der FB-Auflage auf eine andere Person ummelden. Der Versicherungsvertrag kann ja bestehen bleiben.
Die beiben Ummeldeaktionen kostet natürlich auch Geld und man sollte eben abwägen, ob man das wirklich will.

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