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> reicht ein vorläufiger FS für Kl. C for dem 10.09.'09?, der X-te thread zum Thema :-)
AlleyJazz
Beitrag 02.07.2009, 05:35
Beitrag #1


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Hi Leute, ich hab gestern mit meiner Fahrschule gesprochen wegen dem Stichtag und dem BKrFQG-Gesetz.

Der Chef war der Meinung, die Ausstellung einer vorläufigen FE würde nicht ausreichen um der beschleunigten Quali zu genügen. Das läuft dann darauf hinaus, dass ich nochmal zum Landratsamt solle, damit die aus dem einen Antrag für C und CE quasi zwei machen, so dass der Lappen schon nach der bestandenen C-Prüfung erteilt wird.

Hintergrund ist, dass sehr viele die Prüfung noch vorher machen wollen/müssen, und es deswegen recht eng wird. Daher wollen sie erstmal nur noch die C-Fahrstunden forcieren, und die CE dann nach dem Stichtag machen.

...ich hoffe das hat jetzt jeder verstanden wie ich das meinen wollte? rolleyes.gif


Daher meine Frage: stimmt es, dass dieser vorläufige FS nicht ausreicht, sondern der FS in "richtiger" Form ausgehändigt sein muss am oder vor dem 10.09.?

Ich hoffe ihr könnt mir da helfen!

AlleyJazz


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frankenstein
Beitrag 02.07.2009, 06:41
Beitrag #2


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In der Besitzstandregelung steht, dass eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder gleichwertige Klasse vor dem Stichtag erteilt sein muss. Auch eine vorläufige FE ist n.m.D. eine erteilte FE.


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Jens
Beitrag 02.07.2009, 07:05
Beitrag #3


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Zitat (frankenstein @ 02.07.2009, 07:41) *
Auch eine vorläufige FE ist n.m.D. eine erteilte FE.

So ist es
Zitat (§22 Abs. 4 FeV)
Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins oder, wenn der Führerschein nicht vorliegt, ersatzweise durch eine befristete Prüfungsbescheinigung, die im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient, erteilt.


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AlleyJazz
Beitrag 06.07.2009, 16:20
Beitrag #4


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Jetzt war ich heute nochmal in der Fahrschule zwecks Vortest (Theorie), und bekam einige interessante Telefonate mit... und zwar genau zu diesem Thema.
Problem ist nämlich, dass der vorläufige zwar ausreichen würde, aber scheinbar nicht erteilt bzw. ausgestellt wird - da scheint es wohl noch Probleme zu geben irgendwo zwischen Landratsämtern, Tüv und Paragraphen....
Ist aber noch nicht abschliessend geklärt, und ich bleib da dran - eventuell ruf ich nächste Woche selber mal bei den entsprechenden Stellen an und frg nach.


Gruß
AlleyJazz


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Teemitrum
Beitrag 06.07.2009, 19:06
Beitrag #5


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C Prüfung bestanden > Bestätigung vom Prüfer > Landratsamt, Führerscheinstelle > und die stellen wir den aus


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Polo79
Beitrag 07.07.2009, 15:32
Beitrag #6


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Es natürlich möglich sein, dass Deine FSST grundsätzlich keine vorläufigen FS ausstellt. Den Fall hatten wir auch schon im Forum.


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AlleyJazz
Beitrag 08.08.2009, 16:54
Beitrag #7


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so, ich hol den thread mal wieder hoch...

kleines Update: Vorläufige werden hier tatsächlich nicht ausgestellt, also hab ich beim Landratsamt den antrag geändert. So scheint's jetzt jedenfalls zu funktionieren.

Aktueller Anlass ist, dass ich jetzt gerade mitten in der Ausbildung stecke, mittlerweile das 4. Mal gefahren bin, und der Fahrlehrer mich nun schon das zweite Mal mit Hänger hat fahren lassen.

Zunächst bin ich davon ausgegangen, er wüsste was er tut, aber mittlerweile nagen Zweifel an mir... und zwar nicht, ob es sinnvoll ist (ist es sicherlich, weil man mit Hänger mehr lernt... Stichwort: Kannste's mit, kannste's auch ohne - sondern ob es nicht nachher zu Schwierigkeiten kommt wegen der C-Pflichtfahrstunden, wenn ich doch die ganze Zeit CE fahre!

Oder kann man die CE-Fahrstunden quasi als C-Stunden rechnen? Oder ist das eh nur Fahrschulintern und muss beim Tüv nachher gar nicht explizit nachgewiesen werden?


Gruß
AlleyJazz


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Polo79
Beitrag 09.08.2009, 16:48
Beitrag #8


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Zitat (AlleyJazz @ 08.08.2009, 17:54) *
kleines Update: Vorläufige werden hier tatsächlich nicht ausgestellt, also hab ich beim Landratsamt den antrag geändert. So scheint's jetzt jedenfalls zu funktionieren.
Sehr bürgerfreundlich und unbürokratisch. dry.gif

Zitat (AlleyJazz @ 08.08.2009, 17:54) *
Aktueller Anlass ist, dass ich jetzt gerade mitten in der Ausbildung stecke, mittlerweile das 4. Mal gefahren bin, und der Fahrlehrer mich nun schon das zweite Mal mit Hänger hat fahren lassen.

Zunächst bin ich davon ausgegangen, er wüsste was er tut, aber mittlerweile nagen Zweifel an mir... und zwar nicht, ob es sinnvoll ist (ist es sicherlich, weil man mit Hänger mehr lernt... Stichwort: Kannste's mit, kannste's auch ohne - sondern ob es nicht nachher zu Schwierigkeiten kommt wegen der C-Pflichtfahrstunden, wenn ich doch die ganze Zeit CE fahre!

Oder kann man die CE-Fahrstunden quasi als C-Stunden rechnen? Oder ist das eh nur Fahrschulintern und muss beim Tüv nachher gar nicht explizit nachgewiesen werden?
Für den gemeinsamen Ausbildungsgang C und CE sind nach Anlage 4 FarhschAusbO 4 Sonderfahrten mit einem Solofahrzeug vorgeschrieben. M.E. ist es ausdrücklich so vorgesehen, dass diese Fahrten mit einem Klasse C Fahrzeug durchgeführt werden.
Es sind aber nur 3 Überland- und eine Autobahnsonderfahrt für die Klasse C nachzuweisen. Es ist möglich, dass man die praktische Prüfung erst nach insgesamt 10 Sonderfahrten ablegen darf (davon 4 Solo). Das sollte der Fahrlehrer wissen.


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berndt0306
Beitrag 10.08.2009, 14:03
Beitrag #9


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Je nach Prüforganisation ist es sogar so gedacht dass Du zuerst alle Sonderfahrten für C und CE nachweisen musst!
Begründung: solltest Du nach der C Prüfung den Führerschein abbrechen hättest Du nicht die erforderlichen Sonderfahrten
(bei nur Ausbildungsgang Klasse C 5 Überland 2 Autobahn und 3 Nachtfahrten)
blink.gif
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AlleyJazz
Beitrag 10.08.2009, 17:38
Beitrag #10


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uh... da muss ich den FL dringend drauf ansprechen... zur Not soll er halt irgendwas anderes eintragen, sonst wird's mir wohl nicht mehr reichen mit den Stunden...
Na egal, das haut schon hin!

Ich hab bis jetzt:
2x Übungsfahrt ©
2x ÜL ©

3x ÜL (CE)
2x ÜL (CE)

ne Nachtfahrt ist für diese Woche gedacht, aber bis jetzt hab ich noch keine Termine bekommen. eigentlich würden mir ja nur noch die 3x Autobahn und 3x Nachtfahrt fehlen, ausser durch diesen blöden getrennten Antrag würde das nach der Tabelle von Polo79 gerechnet, dann bräuchte ich noch deutlich mehr... aber das kann doch nicht sein,oder? Es sind ja nicht 2 Anträge, sondern ein antrag auf dem angekreuzt ist, dass C und Ce gesondert beantragt sind... oder hiess es, beantragt zur geonderten Ausstellung? Ohje ohje ohje...



verwirrt grüßt
AlleyJazz


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frankenstein
Beitrag 10.08.2009, 21:40
Beitrag #11


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Ich weise noch einmal auf meinen ersten Beitrag hin!
Um in den Genuss der Besitzstandsregelung nach BKrQFG zu kommen, MUSS eine Klasse C, C1, C1E... ERTEILT worden sein!


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Polo79
Beitrag 10.08.2009, 22:44
Beitrag #12


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Zitat (AlleyJazz @ 10.08.2009, 18:38) *
ausser durch diesen blöden getrennten Antrag würde das nach der Tabelle von Polo79 gerechnet, dann bräuchte ich noch deutlich mehr...
Im Prinzip müsstest Du nach der FahrschAusbO je 10 Sofas Klasse C bzw. CE machen.

Zitat (AlleyJazz @ 10.08.2009, 18:38) *
aber das kann doch nicht sein,oder?
Ich würde den FL auf die Problemstellung hinweisen und mich dann auf ihn verlassen. Da er die Prüfer kennt, müsste er wissen wie streng sie die Richtlinien auslegen.


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