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> Nach Unfall Tachographenscheibe verschwunden
Cindy
Beitrag 12.06.2009, 22:11
Beitrag #1


Neuling
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Mein Mann hatte 2004 einen schweren Unfall und ist seither schwerbehindert. Zum Unfallhergang ist folgendes zu sagen:
Auf einer stark abschüssigen Landstraße die zugeschneit und glatt war, kam Ihm auf seiner Seite, in einer scharfen Kurve ein Schneepflug entgegen, der einen liegengebliebenen Bus sowie weitere Fahrzeuge überholte.
Mein Mann wich dem Schneepflug aus und prallte gegen einen Baum.
Im Jahr 2005 zogen wir damit vors Landgericht, da das Land sich weigerte dafür aufzukommen.
Kausalität zwischen Unfall und Verletzung ist per Gerichtsgutachten hergestellt.
Das 1. Verkehrsgutachten vom gerichtseigenen Gutachter besagte, dass der Unfall für meinen Mann unvermeidbar war.
Eine überhöhte Geschwindigkeit konntemeinem Mann nicht nachgewiesen werden, der Vorwurf der Gegenseite und des Richters stand jedoch noch unterschwellig im Raum. Dabei stellte sich jedoch auch heraus, dass die Tachographenscheibe
des Schneepflugs verschwunden ist. Strittig ist auch noch das Scneepflug selbst bezüglich der Größe, da der Schneepflug
eigentlich Fahrerflucht beging. Das Landesamt weigert sich auch die Einsatzpläne vorzulegen um den Nachweis des entsprechenden Schneepfugs zu bringen.
Vom Richter wird über alles hinweggesehen und weil eben nicht sein kann was nicht sein darf, wurde nach genau 5 Jahren ein Rekonstruktion und ein Zusatzgutachten durchgeführt. Nun gab der Busfahrer an, er hätte an einer anderen Stelle gestanden. Entsprechend negativ war nun das Gutachten, da der Gutachter nun von der jetzigen Position ausgeht.
Nun meine Frage, wäre es möglich anhand der Tachoraphenscheibe den Unfall genau zu rekonstruieren?
und müßte der Richter nicht auf Beweislastumkehr entscheiden, da die Unterlagen vom Landesbetrieb nicht vorgelegt werden? Alle Zeugen, sowie die Gegenseite bestätigen die 1.Position des Busses, selbst der Busfahrer hat anfangs bei der Polizei den Halteplatz des Busses in der Kurve angegeben.
Was kann ich tun und wie ist die rechtliche Seite?
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nachteule
Beitrag 12.06.2009, 23:37
Beitrag #2


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Hallo, Cindy,

herzlich willkommen im Verkehrsportal.

Handelt es sich um den gleichen Unfall wie hier ?

Zu der Diagrammscheibe:

Diese wäre sicher hilfreich, ist meines Erachtens aber nicht das wichtigste Beweismittel für Schuld oder Unschuld des Fahrers des Räumfahrzeugs.

Viel interessanter ist es, ob es aussagekräftige Bilder von der Unfallstelle gibt, die gleich nach dem Unfall aufgenommen wurden, und ob anhand dieser Bilder festgestellt werden kann, wo welches Fahrzeug (auch die geparkten) zum Unfallzeitpunkt stand, wie die Sichtverhältnisse waren (Witterung und auch örtliche Verhältnisse, wie zum Beispiel Sichtbehinderungen durch Bewuchs des Straßenrandes in der Kurve usw.).

Was heißt, der Fahrer des Schneepflugs hat eigentlich Fahrerflucht begangen?

Ist er zunächst vor Ort geblieben und hat sich dann mit dem Einverständnis Deines Mannes entfernt, oder ist er einfach weitergefahren?

Wurde der Unfall überhaupt polizeilich aufgenommen?

Viele Grüße,

Nachteule


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Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
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Gast_buerger_*
Beitrag 13.06.2009, 10:52
Beitrag #3





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Zitat
Dabei stellte sich jedoch auch heraus, dass die Tachographenscheibe
des Schneepflugs verschwunden ist.


Ich glaube man sollte das mit der Tachoscheibe nicht zu hoch bewerten und sich daran klammern.

Ich habe mal in der alten VO 3820/85 nachgeschaut und dort sind zu mindestens Fahrzeuge von Straßenbauämter von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen Art.4(6).

Auch die Aufbewahrungspflicht ist ja damals auch schon beschränkt gewesen (1 oder 2 Jahre)

Hier hätte man schon die Tachoscheibe 2004 (wenn überhaupt) sicherstellen müssen. think.gif
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Feuerpferd
Beitrag 13.06.2009, 11:22
Beitrag #4


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Der Unfall ließe sich anhand der Tachoscheibe auch nicht rekonstruieren. Aus der Tachoscheibe wäre lediglich ersichtlich wer, wann und wie schnell gefahren ist. Die Position des Busses wäre aber nicht ersichtlich.

Man müsste aber dann auch erst einmal feststellen, welcher Schneepflug an dem Unfall beteiligt gewesen ist. Wenn zu besagter Zeit alle Schneepflüge im Einsatz gewesen sein sollten könnte man anhand der Tachoscheibe auch nicht feststellen welcher Schneepflug nun tatsächlich den Unfall verursacht hat.


--------------------
Dieses Zeichen gilt nicht für Busse, jedoch für Wohnmobile, denn dies sind keine PKW (OLG Braunschweig in VRS 86, 150).
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Kolbenfeder
Beitrag 13.06.2009, 12:01
Beitrag #5


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Zitat (Cindy @ 13.06.2009, 00:11) *
Auf einer stark abschüssigen Landstraße die zugeschneit und glatt war, kam Ihm auf seiner Seite, in einer scharfen Kurve ein Schneepflug entgegen, der einen liegengebliebenen Bus sowie weitere Fahrzeuge überholte.


Ich drücke es schnörckellos so aus:

Dein Mann fuhr dort für die Glätte- und Gefälleverhältnisse schlicht zu schnell. Der Unfall wäre für ihn nur dann unvermeidbar wenn der Schneepflug bergauf einen längeren Bremsweg gehabt hätte als dein Mann bergab oder gegen den bereits stehenden Wagen deines Mannes geprallt wäre.
Bei angepasster Geschwindigkeit wäre er vor dem Schneepflug zum Stillstand gekommen, entweder auf der Fahrbahn oder um einen Aufprall dessen zu vermeiden am rechten Straßenrand, auch vor dem Baum ggf. ANGEHALTEN, OHNE Körperschaden zumindestens.


Anhalten können müssen auf der HALBEN überschaubaren Strecke gilt auch bei Glätte und an unübersichtlichen Stellen. Auch? gerade da dann ganz besonders!
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Mr Hyde
Beitrag 14.06.2009, 13:29
Beitrag #6


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@Kolbenfeder:
Ich drücke es schnörckellos so aus:
Quatsch.

Man muss mit stehenden Hindernissen rechnen, aber nicht immer und überall mit entgegenkommenden. Sonst muss ich mein Auto um jede Kurve selbst tragen.
Und anhalten hätte unter Umständen nichtmal gereicht, denn wer sagt denn, dass der Schneepflug seinerseits überhaupt rechtzeitig hätte halten können? Was nützt es mir, rechtzeitig zum Stehen zu kommen, wenn ich dann trotzdem über den Haufen gefahren werde? Und bei einem Ausweichmanöver, bei dem man Kurs auf einen Baum hält, vor eben diesem zum Stehen zu kommen hieße, zukünftig mit 30 km/h die Landstraßen dieses Landes zu befahren.

Deine Tirade auf das Fahrverhalten des Unfallfahrers hat im Übrigen auch nichts mit der Fragestellung zu tun.
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Kolbenfeder
Beitrag 14.06.2009, 17:40
Beitrag #7


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§ 3 StVO
Geschwindigkeit
I. (Allgemeine Verkehrsregeln)

(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss er jedoch so langsam fahren, dass er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.

Wenn die Straße teilweise blockiert ist, liegengebliebender Bus, dann ist die Restfahrbahn eben so schmal daß Gegenverkehr gefährdet werden kann! Anhaltweg = 1/2 der überschaubaren Strecke.
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Trucker
Beitrag 14.06.2009, 18:12
Beitrag #8


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Zitat (Kolbenfeder @ 14.06.2009, 18:40) *
§ 3 StVO
Geschwindigkeit
I. (Allgemeine Verkehrsregeln)

(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss er jedoch so langsam fahren, dass er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.

Wenn die Straße teilweise blockiert ist, liegengebliebender Bus, dann ist die Restfahrbahn eben so schmal daß Gegenverkehr gefährdet werden kann! Anhaltweg = 1/2 der überschaubaren Strecke.

das ist ein Typischer @Kolbenfeder Post crybaby.gif

das du deinen Quatsch widerholst macht ihn auch nicht richtiger da der Schneepflug dem Verunfallten entgegenkam hat er ja die sichtstrecke verkürtzt .


--------------------
Gruß Werner



Ich fahre nicht zum Spass, es ist mein Job, Euch die Zeitung zu bringen



wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten
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Kolbenfeder
Beitrag 14.06.2009, 18:24
Beitrag #9


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Zitat (Trucker @ 14.06.2009, 20:12) *
da der Schneepflug dem Verunfallten entgegenkam hat er ja die sichtstrecke verkürtzt .



Das ist nun mal so bei Gegenverkehr! Deshalb dort wo Gegenverkehr möglich ist ( zu erwarten ist ) die Geschwindiglkeit für den Anhalteweg = 1/2 Sichtweite.
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Leo23
Beitrag 14.06.2009, 18:38
Beitrag #10


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@kolbenfeder

Bei deiner Auslegung der Straßenverkehrsordnung hätte jeder Verkehrsteilnehmer, der von einem Überholenden erfasst wir, automatisch zumindest eine Mitschuld. Da er ja nicht in der Lage war rechtzeitig anzuhalten.

Merkst du nicht, dass da ein absoluter Denkfehler vorliegen muss? Dann würden wir bei uns hier in der Gegend auf vielen Straßen nur mit 30-50 km fahren dürfen, da wir sonst niemals rechtzeitig vor einem auf unserer Spur entgegenkommenden Fahrzeug anhalten könnten.

Ich will damit nicht sagen, dass der Betroffene nicht automatisch völlig schuldfrei ist, aber du machst es dir zu einfach. Auch der Schneepflugfahrer muss sich fragen lassen, ob er nicht unbedacht überholt hat.
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Hoheneicherstation
Beitrag 14.06.2009, 18:46
Beitrag #11


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Zitat (Kolbenfeder @ 14.06.2009, 20:24) *
Zitat (Trucker @ 14.06.2009, 20:12) *
da der Schneepflug dem Verunfallten entgegenkam hat er ja die sichtstrecke verkürtzt .



Das ist nun mal so bei Gegenverkehr! Deshalb dort wo Gegenverkehr möglich ist ( zu erwarten ist ) die Geschwindiglkeit für den Anhalteweg = 1/2 Sichtweite.


Hallo

@Kolbenfeder

Zur besseren Verständnis:

Der Schneepflug kam dem Verunfallten nicht nur "entgegen" er fuhr auf der Strassenseite des Verunfallten, weil er genau in dem Moment zwei liegengebliebene Fahrzeuge überholte!
(Quasi wie ein Geisterfahrer)
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Kolbenfeder
Beitrag 14.06.2009, 20:08
Beitrag #12


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Zitat (Leo23 @ 14.06.2009, 20:38) *
Bei deiner Auslegung der Straßenverkehrsordnung hätte jeder Verkehrsteilnehmer, der von einem Überholenden erfasst wir, automatisch zumindest eine Mitschuld. Da er ja nicht in der Lage war rechtzeitig anzuhalten.



1. Passieren eines stehenden Fahrzeuges oder eines Hinderniss ist KEIN Überholen.

2. Wir wissen nicht wie schnell oder langsam der Schneepflung dort vorbeifuhr, Auf Autobahnen fahren die schon mal 60 - 70 km/h, auf kruvigen Bergstraßen vorbei an stehengebliebenden Fahrzeugen habe ich das noch nicht gesehen, halte ich für unwahrscheinlich.

3. TE hat auch keine Aussage darüber gemacht wie schnell und ob der Schneepflug war, ob der Verunfallte auch auf einen stehenden Schneepflug sonst gepralllt wäre.

4. Mitschuld, Überholer, in den sichtbaren Gegenverkehr auscheren ist etwas anderes als auf uneinsehbaere Strecke zu schnell zu fahren.

Ich interpretiere das so, wenn ich den Straßenverlauf nicht übersehen kann, also nicht weiß ob hinter dem sichtbaren Bereich eine Engstelle kommt muß ich so fahren als wäre da eine. Deshalb muß man den Wagen NICHT um die "Kurve tragen".

Vereinfacht:

Kurvenreiche Waldstraße Vmax für Anhalteweg = 1/2 Sichtweite.
Gerade Straße, total übersichtlich betreff nicht vorhandener Hindernisse Vmax für Anhaltweg = Sichtweite.

Im übrigen, der Anhalteweg ist in erster Annährung quadratisch vom Tempo abhängig. Besonders wie "oben" im Gefälle bei Schnee und Glätte, bei Bremsverzögerungen von 2m/s² spielt die Reaktionszeit kaum eine Rolle!

Wenn Sichtweite 100km/h erlaubt dann 1/2 Sichtweite immer noch 71km/h! 50km/h > 36km/h

Mit Geschwindigkeit NULL kann niemand unübersichtliche Engstellen passieren.
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Cindy
Beitrag 15.06.2009, 13:00
Beitrag #13


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Ich konnte mich leider nicht melden wir waren vom Internet abgeschnitten, ein Baum hat unsere Leitung abgerissen.
Also noch mal:
1. der Fahrer ist einfach weiter gefahren, ohne sich um den Unfall zu kümmern, er hat ausgesagt, er habe es nicht bemerkt,
dass er einen Unfall verursacht hatte. Das Kennzeichen ist deshalb nicht bekannt. Vermutlich war der Schneepflug ein
größeres Modell.
2.Die Aufprallgeschwindigkeit meines Mannes betrug 10-15 kmh. Die Geschwindigkeit wird von den Gutachtern von
20-50 kmh. angegeben. Strittig ist die Sichtweite, wobei es auch um die Reaktionszeit und um das Gefälle geht.
Angeblich war der Bremsweg ausreichend. Es werden verschiedene Varianten angegeben wie mein Mann den
Aufprall verhindert hat. Tatsache ist wohl, dass mein Mann unmittelbar vor der Schaufel ausgewichen ist. Da
jedoch die Tachographenscheibe fehlt, fehlen die Anknüpfungspunkt es ist also strittig wo es genau zu der kritischen
Situation kam. Die Geschwindigkeit des Schneepflugs wurde mit 8-12 kmh in die Berechnung mit einbezogen.



3. Der Schneepflug war mit 2 Mann besetzt, so wie es bei Überlandfahrten Vorschrift ist. Der 2. Mann ist für das
Einwinken an Engstellen zum rückwärts Fahren etc. vorgesehen.
Der Gerichtsgutachter schreibt in seinem Gutachten, dieser hätte aussteigen und den Gegenverkehr warnen müssen.
Mein Mann konnte wohl kaum damit rechnen, dass Ihm auf seiner Seite ein Geisterfahrer entgegen kam.

Grüße Cindy





Zitat (Feuerpferd @ 13.06.2009, 13:22) *
Der Unfall ließe sich anhand der Tachoscheibe auch nicht rekonstruieren. Aus der Tachoscheibe wäre lediglich ersichtlich wer, wann und wie schnell gefahren ist. Die Position des Busses wäre aber nicht ersichtlich.

Die Position des Busses ist nach meiner Ansicht auch völlig unwichtig, Tatsache war und ist, dass der Schneepflug nicht auf seiner Seite fuhr, wir haben schließlich Rechtsverkehr.

Man müsste aber dann auch erst einmal feststellen, welcher Schneepflug an dem Unfall beteiligt gewesen ist. Wenn zu besagter Zeit alle Schneepflüge im Einsatz gewesen sein sollten könnte man anhand der Tachoscheibe auch nicht feststellen welcher Schneepflug nun tatsächlich den Unfall verursacht hat.

Anhand der Tachoscheibe sicherlich nicht unbedingt, aber anhand der Einsatzpläne ( Fahrer/Fahrzeug)

Hallo Nachteule,
ja es handelt sich um diesen Unfall. Hast Du die Sendung gesehen?
Vielleich könnt Ihr mir weiter helfen, evtl. habe ich etwas bei der ganzen Sache übersehen.
Grüße

Cindy
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Kolbenfeder
Beitrag 15.06.2009, 15:01
Beitrag #14


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Zitat (Cindy @ 15.06.2009, 15:00) *
er hat ausgesagt, er habe es nicht bemerkt,


1. Komisch, Fahrer, Datum und Uhrzeit sind bekannt, welches Fahrezug aber nicht.

2. 8 - 12km/h kann man, 8km/h bestimmt, als vorsichtige "Schrittgeschwindigkeit" an einer einspurigen Engstelle bezeichnen.
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Cindy
Beitrag 15.06.2009, 15:25
Beitrag #15


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Hallo Kolbenfeder,
also zugelassene Geschwindigkeit auf dieser Strecke sind 70 Kmh. Willst Du mir jetzt etwa damit sagen, 20 Kmh sind zu schnell!! Der Busfahrer gibt im übrigen an, mein Mann sei nur 15-20 Kmh gefahren. Versetz Dich bitte doch mal in die Lage,
Du fährst mit der Wittung entsprechenden Geschwindigkeit in eine Kurve und plötzlich kommt Dir auf Deiner Seite ein Schneepflug entgegen, wie entscheidest Du Dich bremst Du, oder versuchst Du auszuweichen, ODER BEIDES ?
Ich denke, dass die Reaktionszeit hier eine entscheidende Rolle mitspielt, der Schneepflug vollzog auch Fahrmanöver, die
ein erneutes Reagieren meines Mannes erforderlich machten: Eine Vollbremsung auf einer abschüssigen Strasse ein Ausweichen und Reagieren auf die Fahrtbewegung des Schneepflugs wäre bei diesen Witterungsverhältnissen wohl kaum angemessen gewesen. Außerdem bedenke, der Schneepflug fuhr meinem Mann entgegen, er konnte in diesem Moment nicht abschätzen reicht nun mein Bremsweg oder reicht er nicht, also mußte er vorsorglich ausweichen. Ich denke es ist eine normale Reaktion, dass man einem entgegekommenden Fahrzeug erst einmal ausweicht. Es ist unlogisch eine Vollbremsung zu macht, nach dem Motto der Entgegenkommende wird wohl auch bremsen bevor er mich dann trifft. Unbegreiflich ist für mich weshalb der Schneepflug, der ja auf der falschen Seite fuhr nicht sofort angehalten hat.
Das erste Gerichtsgutachten besagt, dass der Unfall für meinen Mann unvermeidlich war.
Sieh mal in der Link von Nachteule nach.

Viele Grüße

Cindy




Zitat (Kolbenfeder @ 15.06.2009, 17:01) *
Zitat (Cindy @ 15.06.2009, 15:00) *
er hat ausgesagt, er habe es nicht bemerkt,


1. Komisch, Fahrer, Datum und Uhrzeit sind bekannt, welches Fahrezug aber nicht.

2. 8 - 12km/h kann man, 8km/h bestimmt, als vorsichtige "Schrittgeschwindigkeit" an einer einspurigen Engstelle bezeichnen.


Hallo Kolbenfeder,

die Uhrzeit des Unfalls ist bekannt, die Geschwindigkeit des Schneepflugs ist nicht bekannt, da die Tachoscheibe fehlt.
Die 8-12 Kmh ist eine angenommene Geschwindigkeit des Gutachters, da man sonst keine feste Größe hat um den Unfall zu rekonstruieren und die Geschwindigkeit meines Mannes zu errechnen, also mit anderen Worten alles hypothetisch.

Gruß

Cindy
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die-scharfs
Beitrag 15.06.2009, 16:12
Beitrag #16


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Ich fasse mal zusammen, was ich bisher verstanden habe:
- Es gab einen Unfall, an dem zwei Fahrzeuge beteilgt waren
- der Unfall ist nicht polizeilich aufgenommen worden, denn sonst wäre ja alles bekannt.
- das verursachende Fz. hat sich unerlaubt entfernt
- Es ist aber bekannt, dass es ein Strassenräumgerät war
- Der verursachende Fahrer ist bekannt. Der will aber nicht mehr wissen, welches Auto er gefahren hat.
- die Strassenmeisterei räumt eine Unfallbeteiligung grundsätzlich ein, wobei die Schuldfrage zu klären ist.

Und jetzt die Fragen an den TE:
- Die zuständige Strassenmeisterei will auch nicht mehr wissen, welches Fz. im Einsatz war?
- Was hat die STA bisher gemacht? Die müssten in diesem Fall doch ermittelt haben.

@all:
Muss denn das Fz. konkret festgestellt werden, um einen Haftpflichtschaden ersetzt zu bekommen, oder reicht es, wenn das konkrete Fz. unbekannt bleibt, der Fahrer aber feststeht? Ist ja Ausnahme Behördenfahrzeug...
Inwieweit hat die Strassenmeisterei hier eine Mitwirkungspflicht?
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Cindy
Beitrag 15.06.2009, 18:51
Beitrag #17


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Hallo "die-scharfs"
Also der Unfall ist polizeilich aufgenommen, die Anzeige wurde von meinem Mann erstattet, aber es gab außer den Spuren am Baum und den Glasscherben vom Scheinwerfer keine Bremsspuren, wie soll dies auch im Schnee gehen. Es gab einen Zeugen, der Busfahrer und unser zerbeultes Auto.
Grundsätzlich haben wir Anspruch auf die Tachographenscheibe, sie ist eine Urkunde und kann denke ich zum Unfallhergang
Aufklärung bringen. Sollte diese nicht vorgelegt werden, so ist es Beweisunterdrückung bzw. URKUNDENUNTERDRÜCKUNG.
Dieses wird im Gesetz genau so bestraft wie Urkundenfälschung.
Wie es mit den Einsatzplänen aussieht, ob das wie eine Urkunde gewertet wird, weiß ich nicht.
Was heißt denn Behördenfahrzeug? Muß sich die Behörde nicht an Regeln halten, ein Schneepflug unterliegt keinen anderen Vorschriften als z.B. ein Müllfahrzeug. Gerade wenn sie sich als Sonderfahrzeug ausweisen, unterliegen sie einer Sorgfaltspflicht. Was wäre, wenn der Unfallgegner ein Brummifahrer gewesen wäre, ich glaube der wäre seines Lebens nicht mehr froh geworden, man hätte alles auf den Kopf gestellt um Tachoscheibe und Einsatzpläne zu finden. Weshalb unterliegt eine Behörde anderen Maßstäben. Im Gegenteil, gerade hier erwarte ich, dass Sie korrekt handelt und diese Unterlagen vorlegt vor Allem, wenn sie sich auf Sonderrechte bezieht.
Selbst ein Polizeiauto welches im Einsatz ist kann nicht einfach bei rot über die Kreuzung fahren und die haben auch noch Wegerecht. Auch hier ist der Fahrer des Polizeiautos verpflichtet, sich zu vergewissern, dass er auch bemerkt wurde, er darf nur unter gebotener Vorsicht in den Kreuzungsbereich fahren.

Bevor wir richtig gucken konnten, hatte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen eingestellt, die Frage nach der Tachoscheibe stellte sich erst bei Erstellungung des ersten Gutachtens. Der Richter schaut der Sache untätig zu und gibt es nicht nochmal an die Staatsanwaltschaft. Ich hoffe das wir Beweislastumkehr bekommen, wegen der nicht vorgelegten Unterlagen.
Eigentlich hat der Richter schon mal geäußert, dass die Schuld bei Land liegt, das war allerdings nach dem Verkehrsgutachten vor etwa 3 smile.gif Jahren, hat dann vermutlich Order von seinem Arbeitgeber bekommen und nachdem die Kausalität per Gutachten nachgewiesen war, sich anderes entschieden und dann vor einem Jahr ein Zusatzgutachten gefordert. Es wurde wohl zu teuer für das Land.
Jetzt nochmal zu der Versicherung, das Land ist nicht versichert, es müßte alles aus dem Staatsäckel bezahlt werden.


Viele Grüße

Cindy
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Kolbenfeder
Beitrag 15.06.2009, 19:05
Beitrag #18


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Zitat (Cindy @ 15.06.2009, 17:25) *
Eine Vollbremsung auf einer abschüssigen Strasse ein Ausweichen und Reagieren auf die Fahrtbewegung des Schneepflugs wäre bei diesen Witterungsverhältnissen wohl kaum angemessen gewesen. Cindy


1. Wenn eine Vollbremsung bis zum Stillstand wegen Glätte und Gefälle unangemessen gewesen wären dann war er immer noch zu schnell.
2. Es bliebe die Möglichkeit daß das Ausweichen in den Straßenrand vor den Baum als Versuch der Schadensminmierung anzusehen wäre da der Schneeflugfahrer deinen Mann toatal übersah oder nicht darauf reagierte.

3. So wie ich es kennes sind die Dinger aber auch um Kurven herum bemerkbar, besonders bei Schnee auch am Tage, die gelben Rundum-Drehleuchten sind nämlich recht gut bemerkbar. Und gelbes Blinken aus den Kurvenbreich heraus ist immer ein unbedingter Grund sehr sehr langsam sich da vorzutasten.
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die-scharfs
Beitrag 15.06.2009, 19:19
Beitrag #19


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Zitat (buerger @ 13.06.2009, 12:52) *
Ich habe mal in der alten VO 3820/85 nachgeschaut und dort sind zu mindestens Fahrzeuge von Straßenbauämter von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen Art.4(6).

Zitat (Cindy @ 15.06.2009, 20:51) *
Hallo "die-scharfs"
Grundsätzlich haben wir Anspruch auf die Tachographenscheibe, sie ist eine Urkunde und kann denke ich zum Unfallhergang
Aufklärung bringen.


Es sieht doch nur arg danach aus, dass kommunale Fahrzeuge (Strassenbauämter) keine Tachoscheibe haben müssen.
Und solange ihr nicht wisst, welches Fz. den Unfall verursacht hat, wisst Ihr auch nicht, ob es mit einer Tachoscheibe ausgerüstet gewesen sein könnte.
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Trucker
Beitrag 15.06.2009, 19:22
Beitrag #20


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Zitat (Kolbenfeder @ 15.06.2009, 20:05) *
Zitat (Cindy @ 15.06.2009, 17:25) *
Eine Vollbremsung auf einer abschüssigen Strasse ein Ausweichen und Reagieren auf die Fahrtbewegung des Schneepflugs wäre bei diesen Witterungsverhältnissen wohl kaum angemessen gewesen. Cindy


1. Wenn eine Vollbremsung bis zum Stillstand wegen Glätte und Gefälle unangemessen gewesen wären dann war er immer noch zu schnell.
2. Es bliebe die Möglichkeit daß das Ausweichen in den Straßenrand vor den Baum als Versuch der Schadensminmierung anzusehen wäre da der Schneeflugfahrer deinen Mann toatal übersah oder nicht darauf reagierte.

3. So wie ich es kennes sind die Dinger aber auch um Kurven herum bemerkbar, besonders bei Schnee auch am Tage, die gelben Rundum-Drehleuchten sind nämlich recht gut bemerkbar. Und gelbes Blinken aus den Kurvenbreich heraus ist immer ein unbedingter Grund sehr sehr langsam sich da vorzutasten.

@Kolbenfeder
Auch wenn die Dinger Blinken wie verrückt haben sie NULL Wegerechte,wenn sie in den Gegenverkehr fahren müssen sie sich reintasten und dann ist 8-15km/H deutlich zu schnell.

@Cindy
Wie @Bürger schon geschrieben hat kann es sein das die Fzg der Strassenmeisterein zu dem Zeitpunkt keine Tachoscheiben einlegen mussten.MüllLKW brauchen es auch heute noch nicht.Mit digitacho Fahren sie out of Scope dh ohne Karte.


Edit sagt die scharf war schneller


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Gruß Werner



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die-scharfs
Beitrag 15.06.2009, 19:28
Beitrag #21


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Zitat (Cindy @ 15.06.2009, 20:51) *
Was heißt denn Behördenfahrzeug? Muß sich die Behörde nicht an Regeln halten, ein Schneepflug unterliegt keinen anderen Vorschriften als z.B. ein Müllfahrzeug.


Das hast Du falsch verstanden. Willst Du Haftpflichansprüche geltend machen, brauchst Du regelmäßig den Verursacher, anhand des Kennzeichens zu identifizieren. Den habt Ihr nicht. Daher hatte ich in die Runde gefragt, ob das bei Behördenfahrzeugen anders sein könnte, da ja offensichtlich die Behörde feststeht, sich nur keiner an das Fahrzeug erinnern können will.
Wie ist denn eigentlich der Fahrer ausfindig gemacht worden?


Zitat (Cindy @ 15.06.2009, 20:51) *
Bevor wir richtig gucken konnten, hatte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen eingestellt,


Da müssten doch mindestens folgende Vorwürfe im Raum gestanden haben:
- Unfallflucht
- fahrlässige Körperverletzung

Und dann einfach eingestellt?
Begründung? (Die habt Ihr bekommen mit einer Rechtsmittelbelehrung)
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Cindy
Beitrag 15.06.2009, 20:26
Beitrag #22


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Hallo Ihr zusammen und besonders auch "die scharfs"

Ich habe das letzte Schreiben nicht falsch verstanden und meine Antwort war auch nicht böse gemeint. Ich bin nur
stinksauer, wenn ich das Wort" Sonderrecht" erwähnt wird. Denn das Land nimmt sich im wahrsten Sinne Sonderrechte.
5 1/2 Jahre ist der Unfall her, wir sind immer noch in der 1. Instanz, ständig kommt man mit neuen Ideen, um sich vor der Verantwortung zu drücken. Wo bleibt das Recht? Wäre der Unfallgegner nicht ein Landesfahrzeug, sondern Lieschen Müller, wäre die Sache längst vom Tisch.
Habt Ihr eine Idee zur Tachscheibe?
1. Ein Schneepflug hat eine Tachographenscheibe, auch diese, welches auch immer, hatte eine Tachographenscheibe.
Der Anwalt der des Landes schrieb" leider ist diese nicht mehr auffindbar"
2. Der Richter hat vor einigen Monaten den Landesbetrieb aufgefordert die Einsatzpläne vorzulegen. Hierzu kam weder
eine Antwort noch kamen die Einsatzpläne, man ging einfach darüber hinweg.
3. Es stand Unfallflucht und fahrlässige Körperverletzung im Raum, doch fast am gleichen Tag, nachdem wir
Akteneinsich bekamen, war die Akte zum Landrat weitergereicht worden mit der Bitte um Einstellung. Unser Anwalt
konnte nichts mehr bewegen. Obwohl es mittlerweile
auch 2 unterschiedliche Kennzeichen von dem Schneepflug gab.
4. In dieser Kurve kann man das Blinklicht nicht sehen, da Büsche und Bäume die Sicht verdecken. Es ist eine sehr
unübersichtliche Kurve.
Nicht umsonst haben sich hinter dem Bus Autos gestaut, da keiner sich traute, in der Kurve an dem Bus vorbei zu
fahren..... Aber der Schneepflugfaher mit Beifahrer, man war zu bequem aus dem warmen Auto auszusteigen und den
Gegenverkehr zu warnen und mein Mann war eben der Dumme.


Der Fahrer wurde ermittelt, in dem die Polizei beim Landesbetrieb anrief, die Uhrzeit des Unfalls hatten wir ja. Aber wie es im einzelnen ermittelt wurde, das wissen wir nicht.

Und nun Kolbenfeder zu Deiner Antwort, Du solltest meinen Text richtig lesen und zitieren, bei Dir fehlt das Wort
"Ausweichen"
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die-scharfs
Beitrag 15.06.2009, 21:48
Beitrag #23


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Zur Zeit kann ich nur bedingt folgen.
Ihr habt:
- einen Fahrer
- ein "Schneeräumgerät", also vermutlich ein LKW mit Anbaugerät vorn zum Schneeräumen, Kennzeichen ist bekannt.
- Das konkrete Schneeräumanbaugerät vorn ist nicht mehr bekannt, also fehlen die Daten, z.B. zur Breite des Fz.
- keine Tachoscheibe
Was wollt Ihr mit den Einsatzplänen? Ihr habt doch alles.

Zum Thema Sonderrechte: Wenn Du mal meine Beiträge liest (Du bist ja noch neu hier), habe ich auch eine Antipathie gegen diese Rechte. Aber es gibt sie halt.

Zum Thema Beweise: Jeder muss seine Beweise selber ermitteln oder halt Material der Polizei oder STA heranziehen.
Aber Du hast doch keine Ansprüche, dass dein Unfallgegner dir die Daten zuspielt, die ihn belasten. Das macht auch Lieschen Müller und deren Versicherung nicht. Da darfst Du halt mauern.

Nur das Verhalten der STA ist "ungewöhnlich". Ihr müsstet doch wissen, was die STA zur Einstellung bewogen hat?
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Cindy
Beitrag 15.06.2009, 22:32
Beitrag #24


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Nein, die Gegenpartei ist verpflichtet, auf Anordnung des Gerichts die Tachoscheibe und Einsatzpläne vorzulegen.
Es ist so, ansonsten ist es Beweisvereitelung. Die Tachographenscheibe ist eine Urkunde und diese darf nicht zurück behalten werden, sonst macht man sich strafbar, mach dich mal im Internet schlau!
Wie es mit den Einsatzplänen ist, ob diese zur Urkunde zählt weiß ich nicht, aber evtl. kann jemand diese Frage
beantworten.
So und jetzt nochmal zu Kennzeichen bzw. den Einsatzplänen. Anhand der Einsatzpläne kannst Du feststellen, welches Fahrzeug und wo, mit welchem Fahrer unterwegs war, soweit kannst Du mir folgen, denke ich.

Es gibt 2 verschiedene Kennzeichen, das 1 Kennzeichen wurde durch den Landesbetrieb angegeben als Unfallkennzeichen /Unfallfahrzeug, dieses wurde wohl per Anruf von der Polizei beim Landesbetrieb angegeben.
Der Landesbetrieb wurde beauftragt, das Unfallfahrzeug mit dem dazu gehörigen Fahrer bei der Polizeiwache vorzustellen.
Bei der Polizeiwache wurde dann das Fahrzeug als Unfallfahrzeug fotografiert.
Nachdem das Strafverfahren eingestellt war, bekam unser Anwalt Akteneinsicht u.a. die Fotos des Schneepflug, die vor der Polizeidienststelle aufgenommen wurden. Als mein Mann den Schneepflug sah, behauptete er dieser Schneepflug der auf dem Bild zu erkennen war sei viel kleiner, als der am Unfall beteiligte Schneepflug. Nach einigen Tagen erkannte der Anwalt dann mit der Lupe, dass der fotographierte Schneepflug ein ganz anderes Kennzeichen hatte.
Unser Rechtsanwalt hielt nochmal Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft. Diese schickten dann ein Fax zur zuständigen Polizeidienststelle mit der Bitte, die Sache aufzuklären. Die Aufklärung bestand darin, man rief den Fahrer des Schneepflugs an und fragte nach den 2 verschieden Kennzeichen( Landesamt war vorher schon informiert). Der Fahrer gab als Begründung an, der eigentliche Schneepflug sei in Reperatur gewesen, es würde sich jedoch um baugleiche Fahrzeuge handeln. Ich glaube, man wußte nicht mehr welchen Schneepflug man als erstes bei der Polizei angegeben hatte.

So nun nochmal zu den Einsatzplänen, sollte sich anhand der Einsatzpläne herausstellen, dass ein anderes Fahrzeug im Einsatz war, müßte eigentlich von diesem Fahrzeug die Tachoscheibe noch vorhanden sein.

Ich hoffe Du siehst jetzt die Sache jetzt etwas klarer.

Viele Grüße

Cindy
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Trucker
Beitrag 15.06.2009, 23:11
Beitrag #25


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@ Cindy wir verstehen dein Problem aber diese Fahrzeuge brauchen keine Tachoscheibe link zum Gesetzlt. EU Gesetz


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Cindy
Beitrag 15.06.2009, 23:35
Beitrag #26


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Falsch, wo steht hier was von Schneepflügen, außerdem war der Schneepflug nicht im Nahbereich unterwegs.
Cindy
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die-scharfs
Beitrag 16.06.2009, 07:36
Beitrag #27


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Also fasse ich zusammen:
- Ihr behauptet ein anderes Fz als am Unfall beteilgt als die Gegenseite
- Die Gegenseite hat nicht das am Unfall beteilgte Fz. zur Polizei geschickt, sondern ein "baugleiches", aber mit dem Fahrer, der auch am Unfall beteilgt war.

Bei folgenden Fragen sehe ich Klärungsbedarf, um es verstehen zu können:
- Du schreibst immer von "Schneepflug". Eigenständige Schneepflüge sind aber nun einmal sehr selten. In der Regel sind das Standart-LKW von Strassenmeistereien ("Strassenbauämter"), die vorn ein Anbaugerät zum Schneeräumen haben. Dieses Anbaugerät ist austauschbar und vielleicht auch in verschiedenen Größen vorhanden. Äußere dich doch bitte mal dazu, was Du unter "Schneepflug" verstehtst.
- Du hast ja ausführlich zum Thema Sonderrechte geschrieben. Beruft sich denn die Gegenseite auf die Sonderrechte? Wenn ja, bei welchen Handlungen.

Natürlich ist jetzt auch klar, was Ihr mit den Einsatzplänen wollt.

@all: Wenn ein Fahrzeug einen Fahrtenschreiber hat, der aber nicht vorgeschrieben ist, da Ausnahmeregelung, ist die Verwendung des Fahrtenschreibers dann Pflicht (gemäß: Was da ist, muss auch genutzt werden) oder ist die Benutzung dann freigestellt?
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Trucker
Beitrag 16.06.2009, 08:14
Beitrag #28


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Ganz einfach im 2. Satz
"von Behörden für öffentliche Dienstleistungen"
was anderes ist Schneeräumen nicht als eine öffentliche Dienstleistung genau wie Müllabfuhr

Zitat
@all: Wenn ein Fahrzeug einen Fahrtenschreiber hat, der aber nicht vorgeschrieben ist, da Ausnahmeregelung, ist die Verwendung des Fahrtenschreibers dann Pflicht (gemäß: Was da ist, muss auch genutzt werden) oder ist die Benutzung dann freigestellt
?

@d-s man braucht ihn nicht zu benutzen

Zitat
Mit digitacho Fahren sie out of Scope dh ohne Karte.


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Cindy
Beitrag 16.06.2009, 10:23
Beitrag #29


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Hallöchen,

also der Schneepflug ist ein Unimog mit angebautem Schneepflug und Streuer. Es gibt unterschiedliche Größen des Schneepflugs (SCHIEBER). Die Gegenseite gibt an der Schieber hätte eine Breite von 3m. Mein Mann kann nicht beurteilen,
ob der Schieber nun 3m oder 3,25 oder 3,50m war, er weiß nur, dass das Auto größer war.
Nun nochmal der Schneepflug war mit einer Tachographenscheibe ausgerüstet.
Es bibt 2 Arten von Winterdiensten,
1x Winterdienste, die in den Gemeinden und Städten fahren, dafür sind Gemeine bzw. Städte verantwortlich, diese sind auch nur mit einem Fahrer meist besetzt. Hier ist der 2 Fahrer glaube ich keine Pflicht. Möglich, dass die auch keine Tachograpenscheime besitzen.
und 1x die Winterdienste die das Land selbst einsetzt, diese sind dem Landesbetrieb unterstellt. Diese Winterdienste sind für die Autobahnen und Landstrassen zuständig und besitzen Tachographenscheiben, jedenfall war es 2004 der Fall,
die waren auch verpflichtet diese einzulegen.
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Trucker
Beitrag 16.06.2009, 10:53
Beitrag #30


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Zitat (Cindy @ 16.06.2009, 11:23) *
Hallöchen,

Es bibt 2 Arten von Winterdiensten,
1x Winterdienste, die in den Gemeinden und Städten fahren, dafür sind Gemeine bzw. Städte verantwortlich, diese sind auch nur mit einem Fahrer meist besetzt. Hier ist der 2 Fahrer glaube ich keine Pflicht. Möglich, dass die auch keine Tachograpenscheime besitzen.
und 1x die Winterdienste die das Land selbst einsetzt, diese sind dem Landesbetrieb unterstellt. Diese Winterdienste sind für die Autobahnen und Landstrassen zuständig und besitzen Tachographenscheiben, jedenfall war es 2004 der Fall,
die waren auch verpflichtet diese einzulegen.

Und das ist Falsch die Fzg die im Winterdienst eingesetzt werden sind von der Aufzeichnungspflicht befreit, auch wenn die Fzg nur angemietet sind.Es kann sein das in diesen Fzg ein Tachograph eingebaut ist aber er braucht nicht benutzt zu werden soll heißen der Fahrer braucht keine Scheibe einzulegen.


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Gast_buerger_*
Beitrag 16.06.2009, 10:58
Beitrag #31





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Zitat
die Winterdienste die das Land selbst einsetzt, diese sind dem Landesbetrieb unterstellt. Diese Winterdienste sind für die Autobahnen und Landstrassen zuständig und besitzen Tachographenscheiben, jedenfall war es 2004 der Fall,
die waren auch verpflichtet diese einzulegen.


Quelle think.gif

Wann wurde den das erste mal die herausgabe der Tachoscheiben und Einsatzpläne verlangt.

Wie sind hier in einem Zeitraum von 5 Jahren
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Cindy
Beitrag 16.06.2009, 11:02
Beitrag #32


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Hallöchen,

also der Schneepflug ist ein Unimog mit angebautem Schneepflug und Streuer. Es gibt unterschiedliche Größen des Schneepflugs (SCHIEBER). Die Gegenseite gibt an der Schieber hätte eine Breite von 3m. Mein Mann kann nicht beurteilen,
ob der Schieber nun 3m ,3,25m oder 3,50m war, er weiß nur, dass das Auto größer war.
Nun nochmal zu dem Schneepflug dieser war mit einer Tachographenscheibe ausgerüstet.
Es bibt 2 Arten von Winterdiensten,
1x Winterdienste, die die Gemeinden und Städte betreiben und in diesen räumen (Kommunale Winterdienste), dafür sind Gemeine bzw. Städte verantwortlich, diese sind auch nur mit einem Fahrer meist besetzt. Hier ist der 2 Fahrer glaube ich keine Pflicht. Möglich, dass die auch keine Tachograpenscheime besitzen.
und 1x die Winterdienste die das Land selbst einsetzt, diese sind dem Landesbetrieb unterstellt. Diese Winterdienste sind für die Autobahnen und Landstrassen (Strassenmeistereien) zuständig, diese sind mit Tachographenscheiben
ausgerüstet und verpflichtet,
diese auch zu benutzen. Diese Räumfahrzeuge sind mit 2 Mann besetzt
Ich weiß etwas schwierig, da ich Sachen voraus setze die Ihr nicht wissen könnt.
Jetz nochmal zu meiner konkreten Frage: Was konkret kann ich alles auf der Tachographenscheibe erkennen

Viele Grüße

Cindy
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Trucker
Beitrag 16.06.2009, 11:33
Beitrag #33


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Also nu Butter bei die Fische auf der Tachoscheibe auf dem äußeren Teil ist der Geschwindigkeitsaufschrieb Uhrzeitgenau http://upload.wikimedia.org/wikipedia/comm...achoscheibe.jpg Im zweiten Feld sieht man den Tätigkeitsbalken ,dünn:Pause/etwas dicker:Bereitschaft/noch dicker:andere Arbeit/am breitesten:Lenkzeit. 3. Aufschrieb entfernung http://upload.wikimedia.org/wikipedia/de/a...achoscheibe.jpg


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Cindy
Beitrag 16.06.2009, 11:45
Beitrag #34


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Das 1 Verkehrsgutachten wurde im Mai 2005 erstellt. Der Gutachter forderte die Tachographenscheibe an. Der Richter reagierte und forderte diese von der Gegenseite an. Der Anwalt vom ser Gegenseite schrieb dann, sie sei verschwunden, aber evtl. sei sie auch schon bei den Akten, was der Richter wohl witzig fand und verneinte. Dabei bliebs dann auch. Unser Anwalt hat mehrfach dann wegen der Tachographenscheibe ans Gericht geschrieben, mit dem Ergebnis, der Richter sagte dann bei der Verhandlung die Tachoscheibe würde keine Rolle spielen.
Deshalb nochmal meine Frage, Was kann ich auf der Tachscheibe erkennen?
Ein 2. Verkehrsgutachter der 2007 hinzugezogen wurde bezog sich ebenfalls auf die Tachoscheibe und forderte diese auch an, er schrieb" je größer Geschwindigkeit des Schneepflugs , um so höher sei das Unfallrisiko für meinen Mann gewesen ".
Grüße

Ciny
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Trucker
Beitrag 16.06.2009, 11:47
Beitrag #35


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@cindy hast du meinen Letzten Post gelesen? klick einfach auf die Links


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Gast_buerger_*
Beitrag 16.06.2009, 12:01
Beitrag #36





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Zitat
Das 1 Verkehrsgutachten wurde im Mai 2005 erstellt


Der Unfall hat sich ja im Januar 2004 ereignet.

Also nachdem Unfall sind es ja ca. 16 Monate und die aufbewahrungspflicht liegt bei 12 Monaten. Auch sind dann noch mal 6 Km/h abzuziehen.

So bedauerlich das auch für dein Mann ist, aber klammert euch nicht zu sehr an die Tachoscheiben. So wie ich das sehe ist das soweit in Ordnung.

wavey.gif

Edit sagt noch was über Aufbewahrungspflicht im Jahre 2005
Klick mich

Der Beitrag wurde von buerger bearbeitet: 16.06.2009, 12:11
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Cindy
Beitrag 16.06.2009, 12:02
Beitrag #37


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Was willst? Du sicher habe ich diese gelesen. Ich werde allmählich sauer wenn Du bestreitest, das Fahrzeug hätte keine Tachoscheibe besessen, meinst Du ich ziehe mir das aus den Fingern. Mein Mann ist 100 % Schwerbehindert seit dem Unfall.
Sieh doch einfach mal bei Nachteule in die Link, es wurde die Sache im SWR gesendet. Beantworte doch einfach nur meine Frage, anstatt alles besser wissen zu wollen.
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Tortenjan
Beitrag 16.06.2009, 12:14
Beitrag #38


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Anmerkung Moderator:

Ich bitte alle Beteiligten wieder zu einem sachlichen Diskussionsstil zurück zu kommen!

Wäre schade wenn der Thread schon geschlossen werden müsste.


--------------------
errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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Gast_buerger_*
Beitrag 16.06.2009, 12:29
Beitrag #39





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Noch mal zur Aufbewahrung,

Bei nicht Aufbewahrung von 1 Jahr

Dem Unternehmer würde das pro Tag und Schaublatt nach dem neusten Bussgeld Katalog gegen Verstöße der Sozialvorschriften 750€ kosten und beim Arbeitsplan je Fall 500€
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Tortenjan
Beitrag 16.06.2009, 13:12
Beitrag #40


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Irgendwie kam mir die Sache doch bekannt vor. Ist es dieser Fall? Wenn ja tut es mir natürlich leid, daß die Sache mit der Tachoscheibe sich jetzt offensichtlich auch als Sackgasse entpuppt.


--------------------
errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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Cindy
Beitrag 16.06.2009, 15:04
Beitrag #41


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Hallo Tortenjan,
genau, wir kennen uns und es geht um diese Sache! Schön nochmal etwas von Dir zu höhren.
Nein, ich glaube nicht, dass die Sache mit der Tachographenscheibe sich als Sackgasse entpuppt. Der Richter versuchte anfangs davon abzulenken und die Tachographenscheibe geriet ersteinmal wieder in den Hintergrund. 2007 verkündete dann der Richter, dass die Unfallschuld beim Land liegt und nun nur noch die Kausalität zwischen Verletzung und Unfall hergestellt werden muß anhand eines Gutachtens. Da wir aufgrund zurück liegender Ereignisse mißtrauisch geworden sind,
baten wir den Anwalt außerhalb des Bundeslandes einen entsprechenden Gutachter zu finden. Diesem wurde auch vom Gericht statt gegeben. Das Gesundheitsgutachten fiel für uns sehr positiv aus, also die Kausalität war hergestellt. Trotz Allem ließ man den Gutachter von München einfliegen, da man das nicht glauben wollte. Die Ganze Sache zog sich dann erstenmal über 1 Jahr hin. Zwischendurch vom Gericht immer noch Argumente bezüglich des Sonderrechts, was zum größten Teil von uns ausgeräumt wurde.Die Gegenseite braucht kaum zu Argumentieren, das übernahm alles der Richter. Im April vorigen Jahres sollte dann ein Grundurteil gesprochen werden. Es kam aber keins, sondern es kam ein neuer Beweisbeschluß, es sollte ein Zusatzgutachten erstellt werden, bei dem es um die Sichtweite geht. Das hätte eigentlich nicht kommen dürfen, denn nach dem Gerichtsgutachten selbst, war der Unfall für meinen Mann unvermeidbar. Ich habe mehrmals bei dem Anwalt interveniert, denn was soll ein Zusatzgutachten, wenn die Unterlagen nicht vorgelegt werden.
Die ganze Geschichte habe ich dann an die Presse gegeben. Dort hat man den Top-Anwalt für Verkehrsrecht gewonnen,
der zu der Angelegenheit Stellung bezogen hat(Feb 2009). Er sagte ganz klar, dass wir ein Anrecht auf die Unterlagen haben, wenn diese nicht herausgegeben werden, so muß der Richter Beweislastumkehr veranlassen.
So und nun ist wieder die Tachoscheibe im Spiel.

Liebe Grüße

Cindy




Ist die Aufbewahrungspflicht nicht länger, wenn mit dem Fahrzeug ein Unfall statt gefunden hat und dieser auch angezeigt wird. Sie müßte doch damit unterbrochen sein.
Wir werden die Tachoscheibe sowieso nicht mehr sehen, denn wie würde das denn aussehen, wenn diese plötzlich auftauchen würde. Es geht hier um rein rechtliche Fakten z.B. hauptsächlich um die Beweislastumkehr und um die Tatsache, dass so etwas bei einer Behörde, vor Allem, wenn Sie sich auf Sonderrechte beruft, nicht passieren darf.

Grüße Cindy
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die-scharfs
Beitrag 16.06.2009, 15:06
Beitrag #42


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Zitat (Cindy @ 16.06.2009, 13:02) *
und 1x die Winterdienste die das Land selbst einsetzt, diese sind dem Landesbetrieb unterstellt. Diese Winterdienste sind für die Autobahnen und Landstrassen (Strassenmeistereien) zuständig, diese sind mit Tachographenscheiben
ausgerüstet und verpflichtet, diese auch zu benutzen.


Woher weißt Du, dass es eine Benutzungspflicht (müsste dann ja eine interne Regelung sein) für die Fahrer der LKW gibt?
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Cindy
Beitrag 16.06.2009, 15:41
Beitrag #43


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Vielen Dank für Eure Informationen, es tut mir leid Trucker, Deine letzte Info über die Tachoscheibe hat sich wohl mit meiner Nachricht überschnitten. Man sollte eben nicht so voreilig sein.
Noch eine Frage zu der Tachographenscheibe: Kann ich den darauf auch erkennen ob es zu besonderen Vorkommnissen kam z.B. starke Lenkbewegungen, Bremsungen etc.?
Ich stelle mal die Vermutung, der Schneepflug war zu schnell, Lenkzeiten wurden wegen der Witterung nicht eingehalten
(brauchen Sie nicht in Außnahmefällen)und Fahrerflucht sollte vertuscht werden.

Gruß

Cindy

Zitat (die-scharfs @ 16.06.2009, 17:06) *
Zitat (Cindy @ 16.06.2009, 13:02) *
und 1x die Winterdienste die das Land selbst einsetzt, diese sind dem Landesbetrieb unterstellt. Diese Winterdienste sind für die Autobahnen und Landstrassen (Strassenmeistereien) zuständig, diese sind mit Tachographenscheiben
ausgerüstet und verpflichtet, diese auch zu benutzen.


Woher weißt Du, dass es eine Benutzungspflicht (müsste dann ja eine interne Regelung sein) für die Fahrer der LKW gibt?

Es wäre für das Land bzw. die Gegenseite doch das einfachste von der Welt gewesen, die Sache mit der Tachoscheibe
zu beenden, in dem Sie einfach sagen, wir müssen keine Tachoscheibe benutzen und haben auch keine. Damit wäre die
Kuh für vom Eis. Die Korrespondenz (Du hast die Scheibe, nein Du hast Sie) zwischen Gericht und Landesamt spricht doch auch dafür Oder?
Außerdem ein Verkehrsgutachter, der vom Gerich bestellt wurde, würde doch nie eine Tachographenscheibe anfordern,
wenn es keine Vorschriften dafür gäbe Oder?
Und der 2. Verkehrsgutachter, macht dann nochmal den gleichen Fehler und fordert diese dann nochmal an, weil es dafür keine Vorschrift gibt.
laugh2.gif
Grüße

Cindy
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Gast_charly68_*
Beitrag 16.06.2009, 16:35
Beitrag #44





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Zitat
Ein Tachograph (griech. tàchos = Geschwindigkeit und graphein = schreiben) auch Fahrtschreiber, Fahrtenschreiber oder EG-Kontrollgerät genannt, ist ein Tachometer mit Messschreiber, der Lenk- und Ruhezeiten, Lenkzeitunterbrechungen, zusätzlich gefahrene Kilometer und die gefahrene Geschwindigkeit aufzeichnet. Volksmündlich wird für die neueren Kontrollgeräte auch die Bezeichnung „Black Box“ verwendet, hierunter versteht man jedoch sogenannte Unfalldatenspeicher welche die kurz zuvor gefahrenen Geschwindigkeiten sowie weitere Fahrdaten wie Längs- und Querbeschleunigung und Bedienung des Fahrzeugs nur zur Unfallrekonstruktion aufzeichnen. Ein Tachograph hat jedoch die vorrangige Aufgabe, Lenk- und Ruhezeiten zu erfassen.

Quelle: WIKI


Du darfst den Tachograph oder auch Fahrtenschreiber genannt nicht mit einem Unfalldatenschreiber auch Black Box genannt verwechseln.

LG
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Cindy
Beitrag 16.06.2009, 17:11
Beitrag #45


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Also, ich habe mir die Seite think.gif angesehen!
Wenn ich das richtig verstanden habe, sind aus den herkömmlichen Tachographen nur Geschwindigkeit, Ruhezeiten/Lenkzeiten und Kilometer zu entnehmen.
Jedoch dienen die neueren Geräte, die sogenannte Black Box auch zur Unfallrekonstruktion.
So jetzt zu unserem Fall, könnte das neuere Gerät, die Black Box, auch schon 2004 in dem Schneepflug eingebaut gewesen sein, oder gab es dieses zu diesem Zeitpunkt noch nicht.

Gruß

Cindy
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Gast_buerger_*
Beitrag 16.06.2009, 17:41
Beitrag #46





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Hallo Cindy

Zitat
Es wäre für das Land bzw. die Gegenseite doch das einfachste von der Welt gewesen, die Sache mit der Tachoscheibe zu beenden, in dem Sie einfach sagen, wir müssen keine Tachoscheibe benutzen und haben auch keine. Damit wäre die Kuh für vom Eis. Die Korrespondenz (Du hast die Scheibe, nein Du hast Sie) zwischen Gericht und Landesamt spricht doch auch dafür Oder?


Das frage ich mich auch think.gif

Zitat
So jetzt zu unserem Fall, könnte das neuere Gerät, die Black Box.................


Meine Meinung, glaube ich nicht, weil nicht Vorschrift dry.gif

wavey.gif
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die-scharfs
Beitrag 16.06.2009, 18:22
Beitrag #47


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Zitat (Cindy @ 16.06.2009, 17:41) *
Es wäre für das Land bzw. die Gegenseite doch das einfachste von der Welt gewesen, die Sache mit der Tachoscheibe
zu beenden, in dem Sie einfach sagen, wir müssen keine Tachoscheibe benutzen und haben auch keine. Damit wäre die
Kuh für vom Eis. Die Korrespondenz (Du hast die Scheibe, nein Du hast Sie) zwischen Gericht und Landesamt spricht doch auch dafür Oder?
Außerdem ein Verkehrsgutachter, der vom Gerich bestellt wurde, würde doch nie eine Tachographenscheibe anfordern,
wenn es keine Vorschriften dafür gäbe Oder?
Und der 2. Verkehrsgutachter, macht dann nochmal den gleichen Fehler und fordert diese dann nochmal an, weil es dafür keine Vorschrift gibt.


Ich würde folgendes vermuten:
- Die Anwälte des Landes könnten es noch nicht gemerkt haben, dass keine Tachoscheibe vorliegen muss. Bei Anwälten kann das leider manchmal passieren, da sie sich in Detailfragen nicht immer wieder neu sauber in den Fall einarbeiten, wenn sie ein Statement abgeben - meine Erfahrung. Hatte ich leider schon oft genug.
- Die Verkehrsgutachter fordern die Tachoscheibe erst einmal an, da sie ja existieren könnte, und zwar solange, bis jemand belegt, dass es keine gibt, weil es keine geben muss.
Allein aus der Korrespondenz abzuleiten, dass die eine haben/hatten, die nur nicht rausgeben wollen, halte ich für gewagt.
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Trucker
Beitrag 16.06.2009, 18:33
Beitrag #48


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Zitat (Cindy @ 16.06.2009, 18:11) *
Also, ich habe mir die Seite think.gif angesehen!
Wenn ich das richtig verstanden habe, sind aus den herkömmlichen Tachographen nur Geschwindigkeit, Ruhezeiten/Lenkzeiten und Kilometer zu entnehmen.
Jedoch dienen die neueren Geräte, die sogenannte Black Box auch zur Unfallrekonstruktion.
So jetzt zu unserem Fall, könnte das neuere Gerät, die Black Box, auch schon 2004 in dem Schneepflug eingebaut gewesen sein, oder gab es dieses zu diesem Zeitpunkt noch nicht.

Gruß

Cindy





Nein die Digitachos gibt es erst seit 2006 aber auch die schreiben nur Geschwindigkeit usw genau wie ein analoger Tachograph

Zitat
Digitaler Tachograph

Digitaler Tachograph (rechts) in einem Volvo FH
Digitaler Tachograph (Detailaufnahme) mit eingelegter FahrerkarteDer digitale Tachograph, gültig seit 1. Mai 2006 durch die EU-Verordnung VO (EG) Nr. 561/2006 [2] für alle neu zugelassenen, im folgenden Kapitel "Vorschriften" genannten Fahrzeuge, speichert in einem versiegelten Speichermodul 365 Tage und auf einer personengebundenen Fahrerkarte (Chipkarte) 28 Tage alle notwendigen Aufzeichnungen.

Bei besonders vielen Aktivitäten kann die Anzahl der Tage auch geringer ausfallen, bei wenigen länger. Es werden Lenk-, Arbeits-, Bereitschaft- und Ruhezeiten, sowie deren Unterbrechungen und zurückgelegten Entfernungen gespeichert. Weiterhin werden die gefahrenen Geschwindigkeiten innerhalb der letzten 24 Stunden in Sekundenschritten im Tachographen (aber nicht auf der Fahrerkarte) vermerkt, während Geschwindigkeitsüberschreitungen dauerhaft im Tachographen (aber nicht auf der Fahrerkarte) gespeichert werden. Die gesamten Daten können von den Kontrollbehörden und dem Unternehmer entsprechend den Vorschriften, ab- bzw. digital ausgelesen werden. Vom Fahrer kann eine Papieraufzeichnung ausgedruckt werden. Die Uhrzeit aller digitalen Tachographen ist auf die Koordinierte Weltzeit (UTC) eingestellt und darf maximal 20 Minuten abweichen. Allerdings kann sie aufgrund der Manipulationssicherheit nur +/- eine Minute pro Woche durch den Benutzer korrigiert werden, ansonsten ist ein Werkstattaufenthalt vorgeschrieben.

Mit dem digitalen Fahrtenschreiber soll u. a. die Manipulation erschwert werden, z. B. dadurch, dass der Impulsgeber am Getriebeausgang sein Signal mittels kryptografischer Verfahren verschlüsselt. Der digitale Tachograph ist seit 1. Mai 2006 (EG-Amtsblatt L 102 v. 11. April 2006) für jedes Neufahrzeug, das der EWG-Verordnung VO (EWG) 561/2006 unterliegt, Pflicht (ohne Übergangsregelung). Die Verordnung (EG) gilt in den Mitgliedsländern unmittelbar.

Die UNO-Wirtschaftskommission für Europa (ECE) hat die AETR-Änderungen seit 16. Juni 2006 für den Digital-Tacho in ganz Europa akzeptiert. Die Anpassung des AETR-Kontrollgerätsystems an die EU ist in Vorbereitung. Die Verknüpfung der beiden Systeme ist ein gesamteuropäisches Problem, da zeitnah zur Einführung des digitalen EG-Kontrollgerätes die alte Tachoscheibe und neue digitale Systeme im Mischbetrieb bestehen. Zuständig sind die Vertragspartner des AETR (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals), die EU und die UNO-Wirtschaftskommission für Europa (ECE).


Vorschriften in Deutschland [Bearbeiten]
Die Vorschriften zur Verwendung von Tachographen sind im wesentlichen in der Fahrpersonalverordnung, in § 57a StVZO sowie in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85[4] geregelt. Weitere Regeln enthält die VO (EG) 561/2001.

Vorgeschrieben sind Tachographen (EG-Kontrollgeräte) für neue Kraftfahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht einschließlich Anhänger über 3,5 t, bzw. für Fahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen und mehr als 9 Sitzplätze einschließlich Fahrer aufweisen, sofern diese Fahrzeuge gewerblich eingesetzt werden. Die Geräte müssen plombiert und eichfähig sein. Sie ermöglichen die Überprüfung der Lenk- und Ruhezeiten des Fahrers durch die Straßenaufsichtsorgane und dienen zur Unfallrekonstruktion. Vorgeschrieben ist eine Benutzung des Tachographen mittlerweile auch dann, wenn dieser in einem Fahrzeug zwischen 2,8 und 3,5t zGG freiwillig eingebaut wurde (in diesem Gewichtsbereich ist ein Einbau nicht zwingend vorgeschrieben). Ein Geländewagen (zGG 3000 kg mit Anhänger 750 kg zGG) benötigt einen Tachographen wenn er in dieser Kombination gewerblich unterwegs ist.

Seit 1. Januar 2008 besteht eine Mitführungspflicht von Nachweisen für die Lenk- und Ruhezeiten usw. für den laufenden Tag und die unmittelbar vorangegangenen 28 Kalendertage. Der Unternehmer muss die Dokumentationen nach der Benutzung in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form ausserhalb des Fahrzeuges mindestens ein Jahr lang aufbewahren, unabhängig davon, ob die Daten aus analogen und digitalen Kontrollgeräten stammen. Betroffen sind die Kontrollblätter und Ausdrucke sowie handschriftliche Aufzeichnungen (Tageskontrollblätter), die von der Fahrerkarte und vom Kontrollgerät heruntergeladenen Daten und die vom Unternehmer ausgestellten Fahrpersonalbescheinigungen (§20 FPersV in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 2 VO(EWG)3821/85) sowie Unterlagen (z.B. Niederschriften, Ereignisprotokolle), die im Rahmen einer Straßen oder Betriebskontrolle erstellt wurden.

Aus anderen rechtlichen Gründen können sich längere Aufbewahrungsfristen ergeben, insbesondere aus § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 Arbeitszeitgesetz, wonach die Aufzeichnungen zu den Arbeitszeiten der Beschäftigten mindestens zwei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem Arbeitnehmer auszuhändigen sind und aus § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung, wonach eine sechsjährige Aufbewahrungsfrist für Unterlagen, die für die Lohnbuchhaltung verwendet werden, gilt.

Mitzuführen hat das Fahrpersonal auch Bescheinigungen über arbeitsfreie Tage, die vom Arbeitgeber maschinell ausgefertigt sein müssen, um Manipulationen der Zeitnachweise durch Fahrer im Falle einer bevorstehenden Kontrolle zu verhindern. Das Blatt selbst ist formlos (also kein Vordruck) das Aussehen dieser Bescheinigungen ist jedoch EU-weit festgelegt, die Felder für Einträge sind wie beim EU-Führerschein oder der Fahrerkarte auch, fortlaufend durchnumeriert, so dass sich die Angaben in jede beliebige Sprache ableiten lassen.

Von der Fahrerkarte muss vor dem Überschreiben der 28 Tage - Aufzeichnung diese digital im Unternehmen gesichert werden. Die im Kontrollgerät (ugs. „Blackbox“ oder „Digitacho“) gespeicherten Daten müssen spätestens alle 90 Tage im Unternehmen gesichert werden. (§ 2 Abs 5 FPersV).

aus Wikipedia


Zitat
Ist die Aufbewahrungspflicht nicht länger, wenn mit dem Fahrzeug ein Unfall statt gefunden hat und dieser auch angezeigt wird. Sie müßte doch damit unterbrochen sein.
Wir werden die Tachoscheibe sowieso nicht mehr sehen, denn wie würde das denn aussehen, wenn diese plötzlich auftauchen würde. Es geht hier um rein rechtliche Fakten z.B. hauptsächlich um die Beweislastumkehr und um die Tatsache, dass so etwas bei einer Behörde, vor Allem, wenn Sie sich auf Sonderrechte beruft, nicht passieren darf.


Nein die gesetzliche Aufbewahrungspflicht ist 1 Jahr. Ich sage es jetzt mal ganz Böse euer Damaliger Anwalt hat es verpennt er hätte bei der Sta die beschlagnahme beantragen müssen, Vieleicht wäre dann schon aufgefallen das es gar keine Scheibe gibt, weil sie nicht notwendig war.


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Gruß Werner



Ich fahre nicht zum Spass, es ist mein Job, Euch die Zeitung zu bringen



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Cindy
Beitrag 16.06.2009, 21:39
Beitrag #49


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Dann war vermutlich nicht nur unser Anwalt, der Richter, das Land, die Gutachter, der Schneepflugfahrer
(auf Tachscheibe wurde mehrmals hingewiesen ) ,
der Anwalt vom Land und der Top-Anwalt vom SWR überfordert. Alle wissen nicht dass,
der Schneepflug gefälligst keine Tachoscheibe zu führen hat. Der Schneepflugfahrer ist übrigens mit angeklagt und bekommt somit auch regelmäßig Post von seinem Anwalt. Dieser hätte wohl am lautesten geschrien, wenn man von Ihm die Tachographenscheibe verlangt hätte, die er ja auf keinen Fall führen muß.
Ich möchte mich drüber auch nicht mehr auseinandersetzen.
Also gibs einfach auf, ich kann Dir leider nicht mehr weiter helfen, nimm es so hin wie es ist. Du mußt der Tatsache einfach ins Gesicht sehen und einsehen, dass Du damit Unrecht hattest. Nimms COOL, nur so zeigt sich ein guter Verlierer, aber das schämlert in diesem Forum nicht Deine Hilfbereitschaft.

Grüße

Cindy
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Trucker
Beitrag 17.06.2009, 09:23
Beitrag #50


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Nein so war es nicht gemeint aber wir können die rein rechtliche Lage nicht ausser acht lassen und dir falsche Hoffnungen zu machen und das du dich nur auf die Tachoscheibe fixierst.

Ich drücke dir für deinen Kampf die Daumen


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Gruß Werner



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