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> Mofa- Fahrberechtigung wieder Neubeantragen! Auto FS weg!
pit.88
Beitrag 28.02.2009, 19:23
Beitrag #1


Neuling


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Hallo,

Habe 1996 den FS wegen Trunkenheit verloren, MPU gemacht, Negativ! Mir ist klar, das ich nach 15 Jahren den FS neu beantragen kann, auch ohne MPU. Also 2011.
Möchte aber meine Mofa- Fahrberechtigung wieder Neubeantragen, da meine alte beim Umzug verloren ging!
Habe beim TÜV nachgefragt. Es ist möglich, die Mofa- Fahrberechtigung wieder zu erlangen. Die brauchen eine Auskunft vom KBA aus dem Verkehrszentralregister. Die habe ich auch erhalten. Da ist aber der Eintrag "Trunkenheit am Steuer" von 1996 drin! (§ 2 ABS. 1 SATZ 2 STVG.)
Frage: Kann ich die Mofa- Fahrberechtigung trotz dem Eintrag im Verkehrszentralregister beim TÜV neu beantragen und bekommen??? think.gif
Grundsätzlich ist das ja möglich eine Mofa- Fahrberechtigung zu erhalten, auch wenn der Auto FS eingezogen wurde,oder?

Danke für die Info! wavey.gif
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magnum88
Beitrag 28.02.2009, 19:25
Beitrag #2


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Zitat (pit.88 @ 28.02.2009, 19:23) *
Frage: Kann ich die Mofa- Fahrberechtigung trotz dem Eintrag im Verkehrszentralregister beim TÜV neu beantragen und bekommen??? think.gif


Ja.

Zitat
Grundsätzlich ist das ja möglich eine Mofa- Fahrberechtigung zu erhalten, auch wenn der Auto FS eingezogen wurde,oder?


Ja.

Zitat
Danke für die Info! wavey.gif


Bitte.


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pit.88
Beitrag 28.02.2009, 19:35
Beitrag #3


Neuling


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Super danke für die schnelle Antwort rolleyes.gif
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magnum88
Beitrag 28.02.2009, 19:45
Beitrag #4


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Bitte.
Ich hoffe auch sehr, dass sie richtig ist... rolleyes.gif


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Mr.T
Beitrag 28.02.2009, 19:46
Beitrag #5


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Die Antwort ist richtig. wavey.gif


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pit.88
Beitrag 28.02.2009, 20:46
Beitrag #6


Neuling


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Meines Wissens ist die Mofa Prüfbescheinigung unabhängig von FS, oder etwas nicht. Ich habe gehört, das es ja kein Mofa FS ist, sondern nur eine Prüfbescheinigung.
Da liege ich doch richtig, denke ich.
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jfk
Beitrag 28.02.2009, 20:52
Beitrag #7


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Zitat (Mr.T @ 28.02.2009, 19:46) *
Die Antwort ist richtig. wavey.gif


Beim Zitieren von Knut kann man hier nichts falsch machen... whistling.gif


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James Bond
Beitrag 01.03.2009, 09:28
Beitrag #8


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Hier hat sich nach der 4 ÄVO der Fev einiges getan!!
Aufgrund der 4. ÄVO der FeV darf keine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden, wenn dies per Gerichtsentscheid ausdrücklich untersagt wurde.
Die Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa zu führen, wird gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 4 StVG im Verkehrszentralregister (VZR) gespeichert. Deshalb muss bei der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung ein Auszug aus dem Verkehrszentralregister (VZR-Auszug) vorgelegt werden, der nicht älter als 2 Wochen sein darf. Die Ersatzbescheinigung muss persönlich mit Personalausweis und Vorlage des Auszuges desVZR beim TÜV abgeholt werden! Ist ein o.g Verweis eingetragen, wird keine Mofaprüfbescheinigung ausgestellt! Dieses gilt zu mindest für SHS,NRW,Hamburg,Bremen,NS,Berlin,Brandenburg!!


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jfk
Beitrag 01.03.2009, 10:29
Beitrag #9


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Moment mal, @James Bond, bitte nicht so schnell schießen! wink.gif
Zitat
Aufgrund der 4. ÄVO der FeV darf keine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden, wenn dies per Gerichtsentscheid ausdrücklich untersagt wurde.

Darum gings hier wohl nicht, sondern:
Zitat (pit.88 @ 28.02.2009, 19:23) *
Habe 1996 den FS wegen Trunkenheit verloren,

und
Zitat
Möchte aber meine Mofa- Fahrberechtigung wieder Neubeantragen, da meine alte beim Umzug verloren ging!


wavey.gif


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James Bond
Beitrag 01.03.2009, 10:49
Beitrag #10


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Es gibt keine Neuausstellung ohne KBA Anfrage des VZR!!
Aufgrund der 4. ÄVO der FeV darf keine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden, wenn dies per Gerichtsentscheid ausdrücklich untersagt wurde.Die Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa zu führen, wird gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 4 StVG im Verkehrszentralregister (VZR) gespeichert.Deshalb muss bei der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung ein Auszug aus dem Verkehrszentralregister (VZR-Auszug) vorgelegt werden, der nicht älter als 2 Wochen sein darf.
Diese Regelung gilt für alle Bundesländer die ich oben aufgeführt habe.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 01.03.2009, 10:54
Beitrag #11





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Dem TE wurde doch aber gar nicht das Führen eines Mofas untersagt. Ihm wurde die FE entzogen.
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James Bond
Beitrag 01.03.2009, 10:57
Beitrag #12


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Das eine schließt das andere ja nicht aus,dieses steht halt im VZR Auszug, wenn es so ist, bekommt er eine neue Prüfbescheinigung ausgestellt!! Sonst nicht!! Diese Überprüfung findet jetzt bei jeder Ersatzausstellung etc statt!!!


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jfk
Beitrag 01.03.2009, 11:08
Beitrag #13


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Zitat (James Bond @ 01.03.2009, 10:57) *
Das eine schließt das andere ja nicht aus


Das sicherlich nicht, aber der Regelfall dürfte es nicht sein. Ansonsten müßte ja eine (nicht zufällig verlorene) Prüfbescheinigung auch regelmäßig mit eingezogen werden bzw. es wäre idR. nicht möglich, dass man nach einem FE-Entzug eine Prüfbescheinigung ablegt, um dann Mofa fahren zu können.


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James Bond
Beitrag 01.03.2009, 11:18
Beitrag #14


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Die Untersagung zum Führen eines Mofas aufgrund von Eignungsmängeln ist nun gesetzlich verankert worden.Die Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa zu führen, wird gemäß § 28Abs. 3 Nr. 4 StVG im Verkehrszentralregister (VZR) gespeichert, so dass die Polizei bei Kontrollen die Fahrberechtigung überprüfen kann. Ein Problem besteht jedoch darin, dass die Fahrerlaubnisbehörde rechtlich keine Möglichkeit hat entsprechend § 47 FeV - die Untersagung durch Einziehung der Mofa-Prüfbescheinigung zu vollstrecken. Die Prüfbescheinigung ist zwar keine Fahrerlaubnis und dient nur zum Nachweis, dass die Prüfung bestanden wurde. Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 FeV ist sie aber beim Führen des Mofas mitzuführen und zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Durch das Vorweisen der Prüfbescheinigung erwecken die Betreffenden bei Kontrollen den Eindruck, sie seien (noch) fahrberechtigt. Durch die Ergänzung kann dies weitgehend unterbunden werden. Um zu verhindern, dass eine Ersatz-Prüfbescheinigung für Personen ausgestellt wird, denen das Führen von Mofas untersagt wurde, holt die prüfende Stelle nach § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 FeV auf Kosten des Betreffenden eine Auskunft aus dem VZR ein oder lässt sich einen VZR-Auszug vorlegen, der nicht älter ist als zwei Wochen ist.


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Mr.T
Beitrag 01.03.2009, 12:15
Beitrag #15


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Zitat (James Bond @ 01.03.2009, 10:49) *
Es gibt keine Neuausstellung ohne KBA Anfrage des VZR!!
Das ist auch richtig so.

Zitat (James Bond @ 01.03.2009, 10:49) *
Aufgrund der 4. ÄVO der FeV darf keine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden, wenn dies per Gerichtsentscheid ausdrücklich untersagt wurde.
Ein Gericht kann keine Untersagung aussprechen. Dazu fehlt eine entsprechende Rechtsgrundlage. Ein Gericht kann nur ein Fahrverbot aussprechen, welches sich für die verhängte Dauer auch auf das Führen von Mofas bezieht.
Für das Untersagen zum Führen von Mofas sind ausschließlich die FSST zuständig.
Das nur zur näheren Erläuterung.
Das ändert natürlich nichts an der Tatsache, dass vor der Ersatzausstellung ein VZR-Auszug vorzulegen ist.


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Gruß Mr.T

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pit.88
Beitrag 01.03.2009, 12:21
Beitrag #16


Neuling


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Hallo das ist der Text (EINTRAG) aus dem VZR:


ES WURDE FOLGENDE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN:

UNANFECHTBARE VERSAGUNG
ES IST FOLGENDE FE/FEKLASSE BETROFFEN: 03
§ 2 ABS. 1 SATZ 2 STVG
DIE ENTSCHEIDUNG GRÜNDET SICH AUF EIN GUTACHTEN 33 TRUNKENHEIT AM STEUER MPU
MfG wavey.gif
Bearbeitungsgrund: Text augenfreundlicher formatiert.
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Mr.T
Beitrag 01.03.2009, 12:35
Beitrag #17


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Dann steht einer Ersatzausstellung nichts im Wege.


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pit.88
Beitrag 01.03.2009, 12:40
Beitrag #18


Neuling


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Da bin ich nun ruhiger, wenigstens ein Minimum an Mobilität!!!

Danke für die Info!!!!! rolleyes.gif
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James Bond
Beitrag 01.03.2009, 17:36
Beitrag #19


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Zitat (Mr.T @ 01.03.2009, 12:15) *
Zitat (James Bond @ 01.03.2009, 10:49) *
Es gibt keine Neuausstellung ohne KBA Anfrage des VZR!!
Das ist auch richtig so.

Zitat (James Bond @ 01.03.2009, 10:49) *
Aufgrund der 4. ÄVO der FeV darf keine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden, wenn dies per Gerichtsentscheid ausdrücklich untersagt wurde.
Ein Gericht kann keine Untersagung aussprechen. Dazu fehlt eine entsprechende Rechtsgrundlage. Ein Gericht kann nur ein Fahrverbot aussprechen, welches sich für die verhängte Dauer auch auf das Führen von Mofas bezieht.
Für das Untersagen zum Führen von Mofas sind ausschließlich die FSST zuständig.
Das nur zur näheren Erläuterung.
Das ändert natürlich nichts an der Tatsache, dass vor der Ersatzausstellung ein VZR-Auszug vorzulegen ist.

Nichts anderes habe ich gesagt allerdings; die Fahrerlaubnisbehörde hat rechtlich keine Möglichkeit entsprechend § 47 FeV - die Untersagung durch Einziehung der Mofa-Prüfbescheinigung zu vollstrecken.


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Mr.T
Beitrag 01.03.2009, 18:19
Beitrag #20


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Zitat (James Bond @ 01.03.2009, 17:36) *
Nichts anderes habe ich gesagt
Du hast gesagt, ein Gericht könnte das Mofafahren untersagen. Nur dem habe ich widersprochen. wavey.gif

Zitat (James Bond @ 01.03.2009, 17:36) *
die Fahrerlaubnisbehörde hat rechtlich keine Möglichkeit entsprechend § 47 FeV - die Untersagung durch Einziehung der Mofa-Prüfbescheinigung zu vollstrecken.
Stimmt. Das erfolgt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 FeV:
Zitat
Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.


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