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> HU-Frist bei Mietwagen
Gast_fusel_*
Beitrag 20.02.2009, 10:43
Beitrag #1





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Ein Fahrzeug, das (als Neufahrzeug) 6 Monate als Mietfahrzeug zugelassen war und dann normal zugelassen wird, muss nach 12 Monaten zur HU. Ist diese Praxis rechtmäßig?
müsste die Untersuchungsfrist nicht auf 36 Monate verlängert werden, wenn das Fahrzeug nicht mehr als Mietwagen zugelassen ist.
Im umgekehrten Fall (ein normal zugelassenes Fahrzeug wird zum Mietwagen) wird die Frist ja auch verkürzt.

In der StVZO steht, dass ein Mietfahrzeug nach 12 Monaten zur HU muss. Lässt sich daraus rechtlich ableiten, dass auch ein normaler PKW, der früher mal ein Mietfahrzeug war, nach 12 Monaten zur HU muss?
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Trailer
Beitrag 20.02.2009, 10:52
Beitrag #2


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Helau und Alaaf narr.gif
Wenn das Auto wieder als reguläres Fahrzeug zugelassen ist, wird selbstverständlich auf die normale HU/AU - Fristen datiert.


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Piloten ist nichts verboten...
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Gast_fusel_*
Beitrag 20.02.2009, 10:56
Beitrag #3





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bei uns hier nicht. Daher meine Frage.
Dann wird das mit einer gewissen Willkür unterschiedlich gehandhabt?
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AdventureRudi
Beitrag 20.02.2009, 11:16
Beitrag #4


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Wenn das Neufahrzeug einmal Mietfahrzeug war, erkauft man sich die erste HU/AU Frist nach einem Jahr. Danach erst, läuft die normale Frist mit 2 Jahren HU/AU, vorausgesetzt das Fz hat dann eine "normale" Zulassung.


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Früher war ich schrecklich unentschlossen, heute bin ich mir da nicht mehr so sicher!
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arnolt
Beitrag 20.02.2009, 12:13
Beitrag #5


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So kenne ich es auch. Die Fristen werden beim Umschreiben zum Pkw einfach übernommen und nach erfolgter HU kommt die neue Fristregelung zum tragen.


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Alles wird gut.

[A][B][C][D][E][F] und [A][BE][CE][MLT]
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Peter Lustig
Beitrag 20.02.2009, 12:28
Beitrag #6


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Meine Erfahrung dazu (in BY): ich habe seinerzeit ein ehemaliges Mietfahrzeug (EZ 11.2003) gekauft. Als Mietfahrzeug war das Auto nach 10 Monaten vorübergehend stillgelegt worden. Erneute Zulassung des Fahrzeugs auf mich erfolgte dann in 03.2005. Die notwendige HU wurde ebenfalls in 03.2005 vorgenommen. Die Plakette wurde für 2 Jahre erteilt.
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haschee
Beitrag 20.02.2009, 12:37
Beitrag #7


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die HU und AU bleibt bei einem Jahr. Das wird nicht geändert.

Wenn das Fahrzeug bei der HU nach einem Jahr kein Mietwagen mehr ist bekommt es regulär 2 Jahre.


Mein GSi war damals nen Mietwagen, hat beim Kauf nach 4 Monaten! neue HU bekommen für 2 Jahre. wink.gif



Nette Geschichte noch:
EU Importe die vorher bei Avis Frankreich oder Spanien als Mietwagen gelaufen sind bekommen ab Erstzulassung 3 Jahre erteilt, da kein Vermerk Selbstfahrervermietfahrzeug vorhanden ist. shutup.gif


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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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James Bond
Beitrag 20.02.2009, 15:25
Beitrag #8


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Siehe Anlage VIII STVZO Nr.2.2

2.2 Wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen 12 Monate; davon ausgenommen beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung an Personenkraftwagen nach Nummer 2.1.2.1 24 Monate, wenn diese für eine Mindestdauer von 36 Monaten von einem Mieter gemietet werden. An Kraftfahrzeugen nach Nummer 2.1.3 sind Sicherheitsprüfungen in Zeitabständen von drei, sechs und neun Monaten und an Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen und Wohnmobilen nach den Nummern 2.1.4.3, 2.1.4.4 und 2.1.6.3 sowie Anhängern, einschließlich angehängten Arbeitsmaschinen nach Nummer 2.1.5.4, in einem Abstand von sechs Monaten nach der letzten Hauptuntersuchung durchführen zu lassen.


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Dieses ist keine rechts-oder technische Beratung,sondern nur meine persönliche Meinung!
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Gast_fusel_*
Beitrag 20.02.2009, 16:20
Beitrag #9





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Zitat (AdventureRudi @ 20.02.2009, 11:16) *
Wenn das Neufahrzeug einmal Mietfahrzeug war, erkauft man sich die erste HU/AU Frist nach einem Jahr. Danach erst, läuft die normale Frist mit 2 Jahren HU/AU, vorausgesetzt das Fz hat dann eine "normale" Zulassung.

so kenne ich das auch nur.

meine Frage ist, ob das rechtmäßig ist.

Zitat (James Bond @ 20.02.2009, 15:25) *
2.2 Wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen 12 Monate...

ich würde den Text so interpretieren, dass eine HU nach 12 Monaten nur dann erforderlich ist, wenn dass Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt als Mietfahrzeug zugelassen ist. Ist das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als Mietfahrzeug zugelassen, müsste die normale Frist (36 Monate bei einem neuen PKW) gelten.

@Trailer
bei welcher Zulassungsstelle wird das so gehandhabt, wie du schreibst?
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James Bond
Beitrag 20.02.2009, 16:57
Beitrag #10


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@Fusel
falsch, ist ein Neufahrzeug als Mietwagen <36Monate angemeldet, muss es jedes Jahr zur HU, wird es in diesem Jahr an einem Privatmann verkauft , dann bekommt er den Rest von 12 Monaten geklebt(meist verlangt aber das SVA bei der Ummeldung vom einem Mietwagen an einer Privatperson einen HU) oder es wird eine "Neu HU" durchgeführt, dann bekommt er wie jeder andere auch 24Monate HU/AU!!!


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Stefan Süßmann
Beitrag 20.02.2009, 19:46
Beitrag #11


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Zitat
ich würde den Text so interpretieren, dass eine HU nach 12 Monaten nur dann erforderlich ist, wenn dass Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt als Mietfahrzeug zugelassen ist. Ist das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als Mietfahrzeug zugelassen, müsste die normale Frist (36 Monate bei einem neuen PKW) gelten.


Das ist aber falsch interpretiert.

Man geht davon aus, dass Mietwagen stärker beansprucht werden als "normale" PKW. Es wäre also unsinnig eine HU nach 12 Monaten zu fordern und gleichzeitig bei einer Ummeldung nach 11 Monaten die Frist um 25 Monate zu verlängern.

In der Praxis wird HU/AU beim Verkauf neu gemacht und der Wagen hat bei Übergabe 2 Jahre Laufzeit.

Ein vergleichbarer Fall wäre die Ablastung eines LKW von 3800 kg auf 3500 kg. Der bekommt auch keine Verlängerung der Laufzeit weil er zukünftig wieder 24 Monate bekommt.

mfg

Stefan
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