Feinstaubplakette, Brauche ich die eigentlich? |
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Feinstaubplakette, Brauche ich die eigentlich? |
09.02.2009, 20:44
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1990 Beigetreten: 13.01.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 27351 |
Da steht z. B. in der Ausnahme der Umweltplakette "Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können", dürfen auch ohne Plakette in die Umweltzonen einfahren. Nun sind Sonderrechte sind ja nicht an Fahrzeuge, sondern an Personen gebunden. Insofern könnte jemand (z.B. ich ) auch mit meinen Privat-Hirsch unter gewissen Umständen Sonderrechte in Anspruch nehmen. Es ist zwar unwahrscheinlich, aber es "könnte" sein. Und mehr fordert die Ausnahme ja auch nicht. Somit bräuchte ich ja auch keine Plakette für mein Fahrzeug (bzw. keiner bräuchte es). Liege ich richtig? Aber das wäre doch zu einfach... Oder fehlt mir nur Schlaf? Was meint ihr? |
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09.02.2009, 21:14
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
Gilt natürlich auch für alle Straßenbau / Straßenunterhaltungsfahrzeuge mit rot/weißer Warnmarkierung nach DIN 30710. Auch die sind von der Plakettenverordnung ausgenommen Allerdings bezieht sich das in diesem Fall nur auf Fahrzeuge. Aber ich glaube das ist in Deinem Fall ähnlich.
-------------------- Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen) |
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09.02.2009, 21:17
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2853 Beigetreten: 08.07.2004 Wohnort: 667 One step ahead the evil Mitglieds-Nr.: 4202 |
Wenn ich das richtig verstehe wären dann ja auch die privaten Fahrzeuge von Mitgliedern der FFW und des THW ausgenommen ?
-------------------- Mahlzeit ! und Gruß Karsten
"Fußball ist auch nur ein Spiel, wie Schach ohne Würfel, und da hilft es nicht jetzt den Sand in den Kopf zu stecken" Peter Zwegat hat Schulden bei Chuck Norris. |
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Gast_fusel_* |
09.02.2009, 21:21
Beitrag
#4
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Liege ich richtig? Aber das wäre doch zu einfach... Oder fehlt mir nur Schlaf? Was meint ihr? da liegst du falsch. Nun sind Sonderrechte sind ja nicht an Fahrzeuge, sondern an Personen gebunden. das stimmt so nicht. Es gibt Sonderrechte, die an Personen gebunden sind (§35 Abs. 1-5) und es gibt Sonderrechte, die an Fahrzeuge gebunden sind (§35 Abs. 5a-7). Die Ausnahme von der Feinstaubplakette gilt demnach nur für die Sonderrechte nach §35 Abs. 5a-7. Du darfst also auch mit dem Streifenwagen nur mit Feinstaubplakette in die Umweltzone fahren. Oder liege ich jetzt fasch? |
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09.02.2009, 21:29
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
Oder liege ich jetzt fasch? Ich denke schon. Wie, außer mit einen Fahrzeug, soll z.B. die Polizei ihre Sonderrechte wahrnehmen? ...es gab da mal ein Video, mit einem Polizeichor, der "tatü tata" gesungen hat. Aber das wäre vermutlich ein human gateway. -------------------- Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen) |
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Gast_fusel_* |
09.02.2009, 21:39
Beitrag
#6
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er darf z.B. trotz roter Fußgängerampel die Straße überqueren (unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung).
Er kann natürlich auch mit einem Fahrzeug Sonderrechte wahrnehmen, nur eben nicht in einer Umweltzone ohne Feinstaubplakette. Vieleicht hat sich aber auch der Gesetzgeber bei der Formulierung des Wortlautes zuwenig Gedanken gemacht und doch etwas anderes gemeint |
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09.02.2009, 21:40
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2853 Beigetreten: 08.07.2004 Wohnort: 667 One step ahead the evil Mitglieds-Nr.: 4202 |
Wie, außer mit einen Fahrzeug, soll z.B. die Polizei ihre Sonderrechte wahrnehmen? z.B. bei der Verfolgung eines Verdächtigen per Pedes über eine rote Fußgängerampel Nur wie fordern sie dabei die Wegerechte ein ? -------------------- Mahlzeit ! und Gruß Karsten
"Fußball ist auch nur ein Spiel, wie Schach ohne Würfel, und da hilft es nicht jetzt den Sand in den Kopf zu stecken" Peter Zwegat hat Schulden bei Chuck Norris. |
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09.02.2009, 21:47
Beitrag
#8
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
Nur wie fordern sie dabei die Wegerechte ein ? Mit Blaulicht auf dem Kopf und dann - siehe Polizeichor... Nee aber im Ernst, es heißt ja Zitat "Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können" Und da zählen die Fahrzeuge der in §35 Abs. 1-5 genannten Gruppe ja wohl mit dazu. -------------------- Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen) |
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09.02.2009, 21:58
Beitrag
#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1882 Beigetreten: 09.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18321 |
Zitat "Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können" Und da zählen die Fahrzeuge der in §35 Abs. 1-5 genannten Gruppe ja wohl mit dazu. Sehe ich nicht so, mit einer vielleicht etwas spitzfindigen Auslegung des Wortlauts als Begründung, aber Gesetze sind halt manchmal so. Um die Fahrzeuge, die von den in §35 Abs. 1-5 StVO genannten Gruppen benutzt werden, einzuschliessen, hätte es heissen müssen: "Fahrzeuge, mit denen Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können" Es heisst aber "Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können" - und damit ist wohl ausgedrückt, dass nur fahrzeuggebundene Sonderrechte gemeint sind, eben die nach Abs. 5a-7. Cheers tadzio -------------------- If you hate anyone because of your faith, you're doing it wrong. (unbekannt)
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09.02.2009, 22:02
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#10
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30247 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Er kann natürlich auch mit einem Fahrzeug Sonderrechte wahrnehmen, nur eben nicht in einer Umweltzone ohne Feinstaubplakette. Doch, das darf er. Denn bei Inanspruchnahme der Sonderrechte ist die Polizei von den Vorschriften der StVO befreit, somit auch vom Verkehrsverbot zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone (Zeichen 270.1). -------------------- |
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09.02.2009, 22:04
Beitrag
#11
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
Kann man mit einem Polizeifahrzeug Sonderrechte in Anspruch nehmen oder nicht
-------------------- Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen) |
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Gast_fusel_* |
09.02.2009, 22:08
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#12
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damit wären wir wieder am Anfang. Ein Polizist könnte mit jedem Fahrzeug Sonderrechte in Anspruch nehmen, also braucht kein Fahrzeug eine Feinstaubplakette.
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09.02.2009, 22:12
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#13
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 128 Beigetreten: 23.04.2008 Mitglieds-Nr.: 41602 |
Zitat Sehe ich nicht so, mit einer vielleicht etwas spitzfindigen Auslegung des Wortlauts als Begründung, aber Gesetze sind halt manchmal so. Um die Fahrzeuge, die von den in §35 Abs. 1-5 StVO genannten Gruppen benutzt werden, einzuschliessen, hätte es heissen müssen: "Fahrzeuge, mit denen Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können" Es heisst aber "Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können" - und damit ist wohl ausgedrückt, dass nur fahrzeuggebundene Sonderrechte gemeint sind, eben die nach Abs. 5a-7. Cheers tadzio welcher normal gebildete Mensch soll denn da den gewissen Unterschied herauslesen können? Der Gesetzgeber soll sich doch endlich mal so ausdrücken, dass 99.99 % der Bevölkerung das auch versteht. |
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09.02.2009, 23:51
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#14
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4847 Beigetreten: 28.03.2006 Mitglieds-Nr.: 17973 |
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Gast_Familienvater_* |
10.02.2009, 09:22
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#15
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Zitat Ein Polizist könnte mit jedem Fahrzeug Sonderrechte in Anspruch nehmen, also braucht kein Fahrzeug eine Feinstaubplakette. Ich gehe davon aus, dass ein Polizist um Sonderrechte mit einem Privatwagen in Anspruch nehmen zu können, gute Gründe braucht. Gefahr in Verzug oder was auch immer, dann wäre es auch berechtigt, wenn er mit diesem Fahrzeug zu einem Einsatzort innerhalb einer Umweltzone fährt, selbst wenn keine Plakette dran ist. Solange er privat unterwegs ist, gibts für ihn auch keine Sonderrechte mit dem Fahrzeug, oder sehe ich das falsch? |
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10.02.2009, 11:20
Beitrag
#16
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1990 Beigetreten: 13.01.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 27351 |
Solange er privat unterwegs ist, gibts für ihn auch keine Sonderrechte mit dem Fahrzeug, oder sehe ich das falsch? Keineswegs.Mir ging es nur darum, dass gem. Text ein Fahrzeug nur dazu geeignet sein muss, um mit selbigem Sonderrechte in Anspruch nehmen zu können. Und das wäre theoretisch jedes Fahrzeug. dann wäre es auch berechtigt, wenn er mit diesem Fahrzeug zu einem Einsatzort innerhalb einer Umweltzone fährt, selbst wenn keine Plakette dran ist. Das ist unstrittig.Mir ging es darum, ob ich überhaupt an meinem Privat-Pkw eine Umweltplakette benötige, denn hier heißt es: "Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können" und nicht "Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden". Oder anders: 1. Fahrzeuge, mit denen Sonderrechte in Anspruch genommen werden können, benötigen keine Umweltplakette. 2. Geeignete Personen können mit jedem Fahrzeug Sonderrechte in Anspruch nehmen. (Ob sie das tun ist unerheblich. Die Möglichkeit ist entscheidend) A1: Kein Fahrzeug benötigt eine Umweltplakette. A2: Einige Fahrzeuge benötigen eine Umweltplakette. A3: Jedes Fahrzeug benötigt eine Umweltplakette. Ich bin da für Antwort 1. Und wenn ich nicht schon eine hätte, würde ich im Falle einer Anzeige auch so argumentieren. Das der Gesetzgeber das anders gemeint hat, ist klar. Aber "gut gemeint" und "gut gemacht" sind halt zwei Paar Schuhe. |
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Gast_charly68_* |
10.02.2009, 11:30
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#17
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A1: Kein Fahrzeug benötigt eine Umweltplakette. A2: Einige Fahrzeuge benötigen eine Umweltplakette. A3: Jedes Fahrzeug benötigt eine Umweltplakette. Ich bin da für Antwort 1. Und wenn ich nicht schon eine hätte, würde ich im Falle einer Anzeige auch so argumentieren. Das der Gesetzgeber das anders gemeint hat, ist klar. Aber "gut gemeint" und "gut gemacht" sind halt zwei Paar Schuhe. Und ich bin für Antwort 3. Schließlich sollte gerade die Polizei eine Vorbildfunktion haben. Und dazu gehört für mich, daß auch solche Fahrzeuge eine Umweltplakette haben müssen. Gleiches sollte für die Oldtimer gelten. Entweder können sie mit den Abgaswerten eine Plakette bekommen, oder wenn nicht, dann müssen sie halt aus den Umweltzonen draußen bleiben. LG |
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Gast_Familienvater_* |
10.02.2009, 11:43
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#18
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Zitat Aber "gut gemeint" und "gut gemacht" sind halt zwei Paar Schuhe. Da ist was drann... Ich würde für 4. Plädieren, Die meisten Fahrzeuge brauchen eine Plakette, wenn mit Ihnen in eine solche Zone reingefahren werden soll. Im Katastrophenfall innerhalb einer Umweltzone fragt glaub ich kaum jemand vom THW danach, ob er mit seinem Privat PKW gleich zum Einsatzort fahren soll (machen die das eigentlich) oder erst noch eine Plakette kaufen geht. Wer nie in die Verlegenheit kommt, in eine solche Zone reinzufahren, braucht bekanntlich sowieso keine Plakette. |
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10.02.2009, 13:47
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#19
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1941 Beigetreten: 12.11.2006 Wohnort: Schbätzles-Diaspora Mitglieds-Nr.: 25170 |
welcher normal gebildete Mensch soll denn da den gewissen Unterschied herauslesen können? Der Gesetzgeber soll sich doch endlich mal so ausdrücken, dass 99.99 % der Bevölkerung das auch versteht. dann wären alle Juristen arbeitslos welch traumhaftes Szenario Ausserdem bin ich für Zitat A1: Kein Fahrzeug benötigt eine Umweltplakette.
-------------------- Gruss,
Monny ------------------ entsorge kostenlos Kurzhauber-Teile ;) |
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10.02.2009, 14:01
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#20
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
1. Fahrzeuge, mit denen Sonderrechte in Anspruch genommen werden können, benötigen keine Umweltplakette. 2. Geeignete Personen können mit jedem Fahrzeug Sonderrechte in Anspruch nehmen. (Ob sie das tun ist unerheblich. Die Möglichkeit ist entscheidend) Das kann man so unterschreiben. -------------------- Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen) |
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10.02.2009, 17:14
Beitrag
#21
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3300 Beigetreten: 20.09.2004 Wohnort: Rheingau Mitglieds-Nr.: 5649 |
Antwort A1,
kein Fahrzeug wird durch diese Plakette sauberer und es gehen auch keine Absperrgitter hoch, wenn sich ein Fahrzeug ohne Plakette einer solchen unsinnigen Zone nähert. Also benötigt ein Fahrzeug diese Plakette nicht. -------------------- Gruß Enrico
Bildung ist Bundessache! |
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10.02.2009, 17:38
Beitrag
#22
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6863 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 29218 |
Interessante Gesetzeslücke... da mit jedem Fahrzeug auch Sonderrechte in Anspruch genommen werden können, entfällt die Plaktettenpflicht wohl.
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Gast_Familienvater_* |
10.02.2009, 22:15
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#23
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Der erste Zivilist der damit durchkommt, sollte sich hier melden... dem spendiere ich ne Plakette und nen Kasten Bier...
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10.02.2009, 22:17
Beitrag
#24
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1882 Beigetreten: 09.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18321 |
Mir ging es darum, ob ich überhaupt an meinem Privat-Pkw eine Umweltplakette benötige, denn hier heißt es: "Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können" und nicht "Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden". Oder anders: 1. Fahrzeuge, mit denen Sonderrechte in Anspruch genommen werden können, benötigen keine Umweltplakette. 2. Geeignete Personen können mit jedem Fahrzeug Sonderrechte in Anspruch nehmen. (Ob sie das tun ist unerheblich. Die Möglichkeit ist entscheidend) Interessant - unbewusst hast Du selbst das "für die" aus dem Gesetzestext durch ein "mit denen" ersetzt. Ich sehe da einen deutlichen Bedeutungsunterschied, siehe meinen frühern Beitrag. Deine Interpretation des Gesetzestextes geht von einem falschen Wortlaut aus und ist daher unzutreffend. Cheers tadzio -------------------- If you hate anyone because of your faith, you're doing it wrong. (unbekannt)
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11.02.2009, 19:23
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#25
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6863 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 29218 |
Deine Interpretation des Gesetzestextes geht von einem falschen Wortlaut aus und ist daher unzutreffend. Hallo tadzio, ich finde diese Interpretation nicht unzutreffend. M.E. ist das sogar die einzig logische Interpretation dieses Satzes: ... Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen werden können ... Es gibt weder eine bestimmte Gruppe von Fahrzeugen, die unter diese Definition fällt, noch halte ich diesen Satz für grammatikalisch korrekt. Speziell in Hinblick auf § 35 StVO muss man festhalten, dass die Sonderrechte immer an die jeweiligen Behörden und nicht deren Fahrzeuge gebunden sind. Sonderrechte werden auch nicht für Fahrzeuge in Anspruch genommen sondern zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben. Somit bleibt als einzige logische Konsequenz die Deutung dieses Satzes als ... Fahrzeuge, mit denen Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen werden können ... Hätte der Gesetzgeber das Wort "können" weggelassen, wäre die Sachlage eindeutig. Da dem aber nicht so ist, fallen imho alle Fahrzeuge unter diese Ausnahme. |
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11.02.2009, 19:27
Beitrag
#26
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3300 Beigetreten: 20.09.2004 Wohnort: Rheingau Mitglieds-Nr.: 5649 |
...Hätte der Gesetzgeber das Wort "können" weggelassen, wäre die Sachlage eindeutig. Da dem aber nicht so ist, fallen imho alle Fahrzeuge unter diese Ausnahme. Und wer probiert das jetzt mal vor Gericht aus ? -------------------- Gruß Enrico
Bildung ist Bundessache! |
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Gast_fusel_* |
11.02.2009, 19:50
Beitrag
#27
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Es gibt weder eine bestimmte Gruppe von Fahrzeugen, die unter diese Definition fällt, noch halte ich diesen Satz für grammatikalisch korrekt. Speziell in Hinblick auf § 35 StVO muss man festhalten, dass die Sonderrechte immer an die jeweiligen Behörden und nicht deren Fahrzeuge gebunden sind. Sonderrechte werden auch nicht für Fahrzeuge in Anspruch genommen sondern zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben. das ist nicht richtig. §35 Abs. 5a - Abs. 7 bezieht sich ausdrücklich auf Fahrzeuge. Sonderrechte nach §35 dürfen auch nicht nur zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben in Anspruch genommen werden. Die Müllabfuhr z.B. ist sicher wichtig, aber bestimmt keine hoheitliche Aufgabe. Inzwischen habe ich irgendwo gelesen, dass z.B. unter dem Begriff "Feuerwehr" nicht nur die Personen, sondern Mannschaft und Gerät zu verstehen sind. Insofern kann man auch die Abs. 1-5 auf die Fahrzeuge der genannten Einrichtungen beziehen. Dann würden nur die Fahrzeuge unter die Ausnahme fallen, die auf die genannten Einrichtungen zugelassen sind, nicht jedoch andere Fahrzeuge, mit denen Sonderrechte in Anspruch genommen werden können (also alle). Mit anderen Fahrzeugen dürfte man dann nur in die Umweltzone fahren, wenn tatsächlich Sonderechte in Anspruch genommen werden. |
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11.02.2009, 20:03
Beitrag
#28
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6863 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 29218 |
OK, du hast mich überzeugt.
Hatte die Absätze 5a ff vollkommen vernachlässigt. |
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11.02.2009, 23:44
Beitrag
#29
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8126 Beigetreten: 13.06.2006 Mitglieds-Nr.: 20252 |
Und wer probiert das jetzt mal vor Gericht aus ? Ich muß gerade an Jemanden denken, der auch schon mit Sperrflächen und gelben Linien gekämpft hat...
-------------------- _/ _/_/_/_/_/_/_/_/_/_/
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16.02.2009, 23:55
Beitrag
#30
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 746 Beigetreten: 10.07.2005 Wohnort: Barsinghausen Mitglieds-Nr.: 11161 |
Hmm, dann brauch ich also als Angehöriger der FF diese Dinger auch nicht und weg,....
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17.02.2009, 00:14
Beitrag
#31
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9906 Beigetreten: 29.03.2004 Wohnort: Rheinebene Mitglieds-Nr.: 2545 |
Und wer probiert das jetzt mal vor Gericht aus ? Wenn man mich erwischt und mein Rechtsschutz mitspielt mache ich das glatt. Kann aber dauern, da ich meine "Sonderrechte" nur alle paar Wochen nutze.
-------------------- Wer bremst hat Angst
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17.02.2009, 00:19
Beitrag
#32
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4847 Beigetreten: 28.03.2006 Mitglieds-Nr.: 17973 |
Und wer probiert das jetzt mal vor Gericht aus ? Ich habe mittlerweilen die Plakete drin, nach langem Warten und aufregen . Aber villeicht habe ich bald die die Chance dazu (siehe irgendwo im Technik Forum), Oldtimer, der noch nicht alt genug ist (nur 24 Jahre) aber keinen Kat hat, also keine Plakette bekommt... |
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17.02.2009, 00:32
Beitrag
#33
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 356 Beigetreten: 05.07.2007 Wohnort: BW Mitglieds-Nr.: 33813 |
Lustige Lücke.
Meiner Meinung nach benötigt nach dieser Definition kein Fahrzeug eine Plakette. -------------------- Nur tote Fische schwimmen mit dem Strom!
[A18] [B] [MSL] |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 29.03.2024 - 06:20 |