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> Auto eines Schwerbehinderten fahren?
wArRiE
Beitrag 14.01.2009, 20:17
Beitrag #1


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Hallo Leute,

meine Schwester hat einen Freund, der wegen eines schweren Unfalls vor einigen Jahren Schwerbehindert ist, und nun von der KfZ-Steuer befreit ist. Ich weiß nicht genau, ob er 100%tig befreit ist oder nur einen Teil zahlen muss.
Dieser Freund ist nun für ein virtel Jahr im Außendienst tätig und hat einen Mietwagen der Firma gestellt bekommen. Daher steht sein Auto nun in der Garage und wird nicht bewegt.

Jetzt stellt sich für uns die Frage, ob meine Schwester oder ein anderer nun mit diesem Auto fahren darf. Sicherlich muss sie bei der KfZ-Versicherung als Fahrerin eingetragen sein, damit man im Falle eines Unfalls nicht mit Regressforderungen zu rechnen hat.

Wie das aber nun mal ist, erzählen dann viele Leute die mal irgendwo gelesen haben, dass meine Schwester das Auto nur bewegen darf, wenn er daneben sitzt oder nicht fahren kann. Wegen dieser Steuerbefreiung. Ist das so richtig? Begründet war es, weil er ja sonst gleich mehrere Autos auf seinen Namen anmelden könnte und dann ganz andere damit Fahren.

Vielleicht kann ja jemand helfen.

Danke
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Jens
Beitrag 14.01.2009, 20:37
Beitrag #2


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Die Steuerbefreiung für Schwerbehinderte ist in §3a KraftStG geregelt. Dort heißt es im Abs. 3
Zitat
Die Steuervergünstigung … entfällt, wenn das Fahrzeug … durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Personen stehen.


Wenn deine Schwester den Wagen nutzt, wäre das wohl Steuerhinterziehung.


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wArRiE
Beitrag 14.01.2009, 21:14
Beitrag #3


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Super, danke für die schnelle Hilfe. Dann werde ich das so weiterleiten.
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hufi
Beitrag 14.01.2009, 21:18
Beitrag #4


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Wieso?

Sie besorgt doch was für den Haushalt des Bruders. Gegenteiliger Nachweis ist nicht so einfach!

Gruß

Hufi
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Jens
Beitrag 14.01.2009, 21:20
Beitrag #5


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Hallo? Wir wollen hier doch niemanden zu Straftaten anstiften.


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hufi
Beitrag 14.01.2009, 21:31
Beitrag #6


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Nö, will ich auch nicht. Aber dem Bruder etwas zur Hand gehen ist schlicht und einfach legal.

Gruß

Hufi
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wArRiE
Beitrag 14.01.2009, 21:32
Beitrag #7


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Nein, so einfach ist das nicht. Nur meine Schwester könnte das Auto derzeit gut gebrauchen, da sie derzeit häufiger lange Wege fährt und die öffentlichen Verkehrsmittel doch deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen als mit dem Auto. Ebenfalls könnte sie durch eine Fahrgemeinschaft hier auch Geld sparen.

Strafbar machen wollen wir uns sicherlich nicht. Dann lieber die Öffis smile.gif Und ohnehin würde bei diesen Fahrten eine Ausrede sofort auffliegen. Und mit dem Finanzamt möchten wir uns sicher nicht anlegen.

Aber Versicherungstechnisch macht das keinen Unterschied mit der Behinderung, wenn sie offiziell bei der Versicherung als Fahrerin eingetragen ist und sie Fahrten mit oder für ihn macht.
Das sehe ich doch so richtig oder?
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magnum88
Beitrag 14.01.2009, 21:37
Beitrag #8


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Zitat (hufi @ 14.01.2009, 21:31) *
Nö, will ich auch nicht. Aber dem Bruder etwas zur Hand gehen ist schlicht und einfach legal.


whistling.gif Tz, tz

ich hatte es auch so verstanden wie Jens...
Wollte allerdings nicht selbst was schreiben, denn ich weiß, bei diesen Dingen kann man sich auf die Mods verlassen. laugh2.gif



@TE:

Mit der Versicherung hat das Ganze nichts zu tun, bis auf die Eintragung als berechtigte Fahrerin, was du ja richtig erkannt hast.

Warum verzichtet der Freund denn nicht einfach auf die Steuerbefreiung?
Er könnte sie doch evtl. später wieder neu beantragen.


--------------------
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Ichtyos
Beitrag 14.01.2009, 21:38
Beitrag #9


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@Jens: Du hast sicher nicht ohne Grund ein "wohl" in Deine Antwort eingebaut.

Dreh-und Angelpunkt dürfte in so einem Fall die "Haushaltsführung" sein. Wenn beispielsweise die Schwester für ihren Freund Einkäufe erledigt, darf sie nach meinem Kenntnisstand den Wagen aus steuerrechtlicher Sicht tatsächlich ohne wenn und aber nutzen, auch wenn der Begünstigte nicht mitfährt. Daß die Schwelle zum Mißbrauch hier sehr schnell überschritten wird, dürfte auch klar sein. Aber grundsätzlich wäre es möglich.


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Peter Lustig
Beitrag 14.01.2009, 21:39
Beitrag #10


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Die von Jens zitierte Gesetzesstelle ist eindeutig. Das Fahrzeug muss nicht zwingend von dem Behinderten gefahren, sondern kann und darf auch von anderen Personen benutzt werden. Dreh- und Angelpunkt ist jedoch, dass die Fahrten im ausschließlichen Interesse des Behinderten stehen. Nur dann besteht Steuerfreiheit.

Versicherungstechnisch besteht diesbezüglich kein direkter Zusammenhang. Die Begrenzung des Fahrerkreises ist nur unter dem Aspekt einer Risikominimierung für die Versicherung zu sehen und dient der Berechnung eines eventuell günstigeren Beitrags. Eine Nichtbeachtung wirkt sich nur im Innenverhältnis zwischen der Versicherung und dem Versicherungsnehmer aus.
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Jens
Beitrag 14.01.2009, 21:42
Beitrag #11


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Zitat (Ichtyos @ 14.01.2009, 21:38) *
Wenn beispielsweise die Schwester für ihren Freund Einkäufe erledigt, darf sie nach meinem Kenntnisstand den Wagen aus steuerrechtlicher Sicht tatsächlich ohne wenn und aber nutzen, auch wenn der Begünstigte nicht mitfährt.

Das sehe ich genauso, aber die im Eingangsposting dargestellte Konstellation ist eine andere. Hier soll der Schwester des TE das Fahrzeug zur eigenen Nutzung überlassen werden, da der Halter einen Dienstwagen bekommt.


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wArRiE
Beitrag 14.01.2009, 21:56
Beitrag #12


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Richtig. Das ist eine eigene Nutzung, die nichts mit dem Halter zu tun hat. Es wären Fahrten zur Berufsschule, die natürlich auch im günstigsten Falle sicher nicht als Interesse des behinderten Halters ausgelegt werden können. Von daher hat sich das so erstmal erledigt.
Werde denen auch empfehlen, einfach auf die Befreiung zu verzichten, so lange sie das Auto fahren möchte. Die Kosten dafür sind sicherlich deutlich geringer, als die, die auf die beiden zu kommt, wenn sie sich hiermit strafbar machen.
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Held
Beitrag 14.01.2009, 22:15
Beitrag #13


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Ich trau mich mal ein OT, da dass die Frage des TE ja praktisch beantwortet ist:
Hat so ein steuerbefreites Auto dann ein grünes Nummernschild?


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wArRiE
Beitrag 14.01.2009, 22:23
Beitrag #14


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Zitat (Held @ 14.01.2009, 22:15) *
Ich trau mich mal ein OT, da dass die Frage des TE ja praktisch beantwortet ist:
Hat so ein steuerbefreites Auto dann ein grünes Nummernschild?


nein, ein ganz normales mit schwarzer schrift, wie es jeder hat. Auch im Fahrzeugschein oder so kann man nicht erkennen dass er steuerbefreit ist.
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Nicht-Hase
Beitrag 14.01.2009, 23:46
Beitrag #15


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Zitat (hufi @ 14.01.2009, 21:18) *
Sie besorgt doch was für den Haushalt des Bruders. Gegenteiliger Nachweis ist nicht so einfach!

Wenn Du Dich da man nicht täuscht. Das kann ganz schön nach hinten losgehen.

Nur mal ein kleines Beispiel: Mein Bruder und ich sind beide schwerbehindert, KFZ-steuerbefreit zu 100 %. Aus heute nicht mehr bekannten Gründen (man wird halt alt) haben wir die Fahrzeuge für einen Monat getauscht. Nette Nachbarn meines Bruders haben eine Anzeige gemacht. Wir haben beide eine Strafe zahlen müssen.

Zum TE: Frag doch mal beim Finanzamt, ob man für ein Vierteljahr die Steuern zahlen kann. Dann würde den Fahrten nichts mehr entgegen stehen.
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magnum88
Beitrag 15.01.2009, 09:37
Beitrag #16


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Zitat (wArRiE @ 14.01.2009, 22:23) *
Auch im Fahrzeugschein oder so kann man nicht erkennen dass er steuerbefreit ist.


Dann hast du dir anscheinend noch nie den Fahrzeugschein, bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil 1 eines wg. Schwerbehinderung steuerbefreiten Kfz genau angesehen...

Wenn es keinen Vermerk im Schein gäbe, hätten Kontrollorgane keine Möglichkeit oder es wäre zumindest sehr schwierig, eine unberechtigte Benutzung zu erkennen.

Zitat (Nicht-Hase @ 14.01.2009, 23:46) *
Nur mal ein kleines Beispiel: Mein Bruder und ich sind beide schwerbehindert, KFZ-steuerbefreit zu 100 %. Aus heute nicht mehr bekannten Gründen (man wird halt alt) haben wir die Fahrzeuge für einen Monat getauscht. Nette Nachbarn meines Bruders haben eine Anzeige gemacht. Wir haben beide eine Strafe zahlen müssen.


Schlimm, schlimm...

Als auch Nachbarschaftsgeschädigter kann ich mitfühlen.

Allerdings finde ich die Entscheidung der Behörde als nicht bürgernah. Da ihr ja beide schwerbehindert und steuerbefreit seit, denke ich, dass eine Ahndung in solch einem Fall etwas daneben ist.

Ein lieber schwerbehinderter Bekannter ist schon zum zwei Mal ohne Pflichtversicherung mit seinem Krankenfahrstuhl erwischt worden, da geschah gar nichts! Die Verfahren wurden m.W. sogar ohne Auflagen eingestellt
Beim ersten Mal wurde er auffällig, da er ohne Versicherungskennzeichen unterwegs war (er bestand auch keine Pflichtversicherung), beim zweiten Fall hat er einfach an einen neuen Krankenfahrstuhl das Versicherungskennzeichen des Vorgängerfahrzeuges rangebastelt. Er hatte anscheinend nicht mit einer Kontrolle eines fleißigen Beamten gerechnet, dem er als "Bierliebhaber" bekannt war. Denn die Kontrolle eines Krankenfahrstuhls, an dem sich ein Versicherungskennzeichen aus dem aktuellen Jahr befindet, dürfte wohl doch eine Rarität darstellen. unsure.gif


@Nichthase

Wie sah denn die Sanktion bei dir und deinem Bruder aus?
Richtig Geldstrafe oder Einstellung gg. Auflage?


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Nicht-Hase
Beitrag 15.01.2009, 11:25
Beitrag #17


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Zitat (magnum88 @ 15.01.2009, 09:37) *
Wie sah denn die Sanktion bei dir und deinem Bruder aus?
Richtig Geldstrafe oder Einstellung gg. Auflage?

Wenn ich mich recht erinnere, haben wir beide 50 DM zahlen müssen. War wohl Einstellung gegen Auflage. Ist aber schon 25 Jahre her.
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wArRiE
Beitrag 15.01.2009, 17:00
Beitrag #18


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Zitat (magnum88 @ 15.01.2009, 09:37) *
Zitat (wArRiE @ 14.01.2009, 22:23) *
Auch im Fahrzeugschein oder so kann man nicht erkennen dass er steuerbefreit ist.


Dann hast du dir anscheinend noch nie den Fahrzeugschein, bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil 1 eines wg. Schwerbehinderung steuerbefreiten Kfz genau angesehen...

Wenn es keinen Vermerk im Schein gäbe, hätten Kontrollorgane keine Möglichkeit oder es wäre zumindest sehr schwierig, eine unberechtigte Benutzung zu erkennen.



Dann hab ich wahrscheinlich noch keinen korrekten Fahrzeugschein gesehen, auf dem diese Steuerbefreiung markiert ist. Jedenfalls besitzt er den ganz normalen alten Fahrzeugschein, ohne jegliche Eintragung/Markierung der Steuerbefreiung.
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Trucker
Beitrag 15.01.2009, 18:28
Beitrag #19


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Zitat (wArRiE @ 15.01.2009, 17:00) *
Dann hab ich wahrscheinlich noch keinen korrekten Fahrzeugschein gesehen, auf dem diese Steuerbefreiung markiert ist. Jedenfalls besitzt er den ganz normalen alten Fahrzeugschein, ohne jegliche Eintragung/Markierung der Steuerbefreiung.


In @ Nicht-Hases Fahrzeugschein ist auf Seite 1 ein Stempel " § 3a Abs.1 KraftStG "


--------------------
Gruß Werner



Ich fahre nicht zum Spass, es ist mein Job, Euch die Zeitung zu bringen



wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten
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Kiwity
Beitrag 16.01.2009, 18:48
Beitrag #20


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Zitat (magnum88 @ 15.01.2009, 09:37) *
Dann hast du dir anscheinend noch nie den Fahrzeugschein, bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil 1 eines wg. Schwerbehinderung steuerbefreiten Kfz genau angesehen...

Wenn es keinen Vermerk im Schein gäbe, hätten Kontrollorgane keine Möglichkeit oder es wäre zumindest sehr schwierig, eine unberechtigte Benutzung zu erkennen.


Hier kann ich folgendes anmerken:

mein bisheriges Fz. hatte einen Stempel im Kfz.-Schein: "Steuergemindert nach § 3a KfzStG".
das neue Fz. hat diesen Stempel nicht mehr; auf Nachfrage hieß es, daß Stempel nicht mehr gefordert werden. IMHO schießt sich der Gesetzgeber jetzt selbst ins Knie, denn wie soll die police.gif erkennen, daß mein Fz. steuerbegünstigt ist?

wavey.gif Kiwity
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Nicht-Hase
Beitrag 16.01.2009, 22:20
Beitrag #21


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Meine Mutter hat im Nov. letzten Jahres ein Fahrzeug auf sich zugelassen. Da ist im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) der Stempel noch drin.
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Kempowski
Beitrag 16.01.2009, 22:41
Beitrag #22


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Zitat (hufi @ 14.01.2009, 21:18) *
Wieso?

Sie besorgt doch was für den Haushalt des Bruders. Gegenteiliger Nachweis ist nicht so einfach!

Gruß

Hufi


Da hat das juristische Halbwissen aber wieder voll zugeschlagen, nicht das FA muß dir irgendwas beweisen, sondern du mußt beweisen das keine oder eine geminderte Steuerpflicht besteht. Schlimmstenfalls wird noch angenommen das solches Verhalten seit inanspruchnehmen der Steuerbefreiung bestand und die Steuern komplett nachzuentrichten sind ggf zzgl einer lustigen Strafe.

Ich kann nur empfehlen sich keine Mätzchen mit dem FA anzufangen, Rechtsstreite dauern lange und setzen die Forderungen keinesfalls aus, lieber für die vorgesehene Zeit nachversteuern und gut isses, dieweil bei einer normalen Kontrolle fällt es vielleicht gar nicht mal auf, was ist aber wenn ein Unfall passiert? blink.gif


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Klickediklack

Ich werds Dir lohnen im späteren Leben, einstweilen besten Dank!
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Kiwity
Beitrag 17.01.2009, 18:02
Beitrag #23


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Zitat (Nicht-Hase @ 16.01.2009, 22:20) *
Meine Mutter hat im Nov. letzten Jahres ein Fahrzeug auf sich zugelassen. Da ist im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) der Stempel noch drin.


Mag sein. Ich habe am 13.01.09 umgemeldet, brauchte aber nicht zusätzlich zum Finanzamt fahren sondern konnte alles beim StVA erledigen. Im Juli 08 habe ich den Stempel auch noch bekommen, warum jetzt nicht mehr, weiß ich nicht.

wavey.gif
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Remlo
Beitrag 17.01.2009, 18:18
Beitrag #24


Neuling
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Hallo Warie,
Deine Schwester darf den Wagen ihres Freundes bewegen, wenn er danaben sitzt oder sie Fahrten zu Gunsten ihres Freundes erledigt. Hierzu ist auch Veraussetzung, dass die Haftpflicht nicht so abgeschlossen wurde, dass ausschließlich der Freund das Auto fährt.
Für Fahrten zu ihrer Arbeitsstätte darf Deine Schwester den Wagen nicht nutzen, wegen der Steuebefreiung. Aber Deine Schwester kann ja für einen bestimmten Zeitraum die Steuern bezahlen. Sie spart ja dann das Geld für öffentliche Verkehrsmittel. Wenn sie nicht mehr fährt, muss der Freund die Steuerbefreiung neu beantragen.
Gruß Remlo
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Kiwity
Beitrag 22.01.2009, 12:07
Beitrag #25


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Zitat (Kiwity @ 17.01.2009, 18:02) *
Mag sein. Ich habe am 13.01.09 umgemeldet, brauchte aber nicht zusätzlich zum Finanzamt fahren sondern konnte alles beim StVA erledigen. Im Juli 08 habe ich den Stempel auch noch bekommen, warum jetzt nicht mehr, weiß ich nicht.

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Hallo Leute,
man lernt halt nie aus: das was das StVA veranlasst hat, war lediglich einen Steuerermäßigungsantrag ans Finanzamt weiterzuleiten. Von dort erhielt ich gestern die Order umgehend vorzusprechen, was ich heute morgen erledigt habe. Es ist also so, daß ich wieder den Stempel bekommen habe. Schade nur daß mir die Zulassungsstelle eine falsche Auskunft gegeben hat, so musste ich zweimal fahren. Das nur zur Vollständigkeit.

Liebe Grüße
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magnum88
Beitrag 22.01.2009, 12:27
Beitrag #26


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Ein Verwandter von mir, der als Beamter beim FA Kfz-Steuer bearbeitet, hat mir bestätigt, dass definitiv auch zum jetzigen Zeitpunkt ein Stempel-Eintrag in der Zulassungssbescheinigung erfolgt.


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