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> Dürfen MA des Ordnungsamtes Radfahrer anhalten?, wegen ordnungswidrigem Befahren der Gehbahn
112402-112386=112142
Beitrag 22.12.2008, 23:31
Beitrag #1


Neuling


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Hi, Meine Frage:

Sind Mitarbeiter des Ordnungsamtes befugt Radfahrer mit einer roten Kelle auf dem Gehweg anzuhalten, wenn diese diesen nicht ausdrücklich laut dortiger Beschilderung befahren dürfen? think.gif
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blue0711
Beitrag 22.12.2008, 23:43
Beitrag #2


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Hm, also wenn Mitarbeiter des Ordnungsamts einen Fahrradfahrer nicht befahren dürfen, dann stimmt glaub alles .... laugh2.gif

Nee, im Ernst:
- Welche Ordnungsamtmitarbeiter? Sofern es Hilfspolizisten sind, dürfen sie das in einigen Bundesländern schon, in anderen Bundesländern gehört nur der ruhende Verkehr zu deren Aufgaben - kommt also drauf an.
- Ansonsten: Wenn Gefährdung von diesem Fahren ausgeht, braucht es weder HiPo, noch Kelle, dann darf sogar ich Dich da aufhalten. wavey.gif


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Gruß Kai
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"Feminismus im Jahr 2014 ist nicht mehr als "ein Haufen gemeiner Mädchen auf Twitter"." Camille Paglia, Professorin für Geistes- und Medienwissenschaft, USA - Mehr dazu?
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klausimausi
Beitrag 23.12.2008, 08:53
Beitrag #3


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Die Frage sollte sein, ob du anhalten musst rolleyes.gif
Dass u.U. die MA des Ordnungsamtes auch den fliessenden Verkehr anhalten dürfen, hat blue0711 ja schon erklärt.
Hinzu kommt, dass du, wenn du mehr oder minder freiwillig anhältst, du i.a. zum stehenden Verkehr zählst und da dürfen die vom Ordnungsamt auf jeden Fall cool.gif

Gruß,
Klaus

PS: Solltest du auf einem nicht freigegebenen Gehweg mit dem Rad gefahren sein, so mach' dir bitte bewußt:

Du fährst ein Fahrzeug und dessen natürlicher Lebensraum ist die Fahrbahn wavey.gif


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@HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]"
@Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co."
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112402-112386=112142
Beitrag 23.12.2008, 10:09
Beitrag #4


Neuling


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Also es handelt sich um MA des gemeindlichen Vollzugsdienstes in Dresden (Polizeibehörde). Wenn die dazu befugt wären, würde dann nicht auch das selbe für telefonierende Pkw-Fahrer gelten? Ich meine, wenn man davon ausgeht, dass durch das Telefonieren eine Gefahr infolge von Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr für andere entstehen könnte!? thread.gif
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klausimausi
Beitrag 23.12.2008, 10:40
Beitrag #5


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Könnte vielleicht schon, aber müssen nicht!*)

Gruß,
Klaus

*) Es gibt keine Gleichheit im Unrecht wavey.gif
Und es gilt das Opportunitätsprinzip thread.gif


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@HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]"
@Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co."
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Pionic
Beitrag 23.12.2008, 11:20
Beitrag #6


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Ich hab grad mal ein wenig gegoogelt und dabei bin ich auf diese Seite gestoßen. Dort sind die Befugnisse genannt.
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Achim
Beitrag 23.12.2008, 15:23
Beitrag #7


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Zitat (112402-112386=112142 @ 23.12.2008, 10:09) *
Also es handelt sich um MA des gemeindlichen Vollzugsdienstes in Dresden (Polizeibehörde).

In Dresden gilt Bundesrecht, zu welchem auch die StVO zählt. Dannach:
Zitat (§44 Sachliche Zuständigkeit)
(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzuge kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.
Polizei in diesem Sinne ist der Polizeivollzugsdienst, nicht die Polizeibehörde. Für die Polizeibehörde beschränkt sich die Zuständigkeit auf:
Zitat (§45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen)
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekanntgegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.
Genannt werden im § 45 StVO die Straßenverkehrsbehörden (Abs 1), die Straßenbaubehörden (Abs. 2) und für Bahnübergänge die Bahnunternehmen. Abs. 2 Satz 3.


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Detlef01237
Beitrag 23.12.2008, 22:36
Beitrag #8


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Vielleicht stelle ich zum Thema folgende Gedanken ins Netz:

Die Radfahrer werden aufgrund einer konkreten Ordnungswidrigkeit, wie z. B. Fahren ohne Licht, Missachtung des Rotlichtes oder Telefonieren während des Fahrens zur Gefahrenabwehr angehalten. Dies unterscheidet das Ordnungsamt Dresden von der Landes- und Bundespolizei. Diese dürfen Verkehrsteilnehmer auch verdachtsunabhängig zur Verkehrskontrolle anhalten (§ 36 Abs. 5 StVO). Das macht ja das OA Dresden nicht.

In der Landeshauptstadt Dresden erfolgt das Anhalten zur Identitätsfeststellung. Diese ist unstrittig immer dann gegeben, wenn nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften (§ 2 OwiZuVO) die Zuständigkeit zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten vorliegt. Die StVO ist eine Bundesvorschrift.

In der Kommentierung zum Ordnungswirigkeitengesetz (OWiG) werden als zulässige Maßnahmen zur Identitätsfeststellung das Anhalten, die Befragung und die Aushändigung des Personalausweises aufgeführt. Beim Anhalten wird nicht differenziert nach der Art der Fortbewegung.

Gemäß § 35 OWiG ist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten die Verwaltungsbehörde zuständig.

Die Befragung nach den Personalien, das Anhalten, das Verlangen, die Personalausweise vorzulegen, sie zu überlassen uä, ist in der Zielrichtung der Identitätsfeststellung stets erlaubt (Rn 144 zu Vor § 59 OWiG, Göhler).

Die zulässigen Maßnahmen zur Feststellung der Identität sind auch in § 19 SächsPolG geregelt. Durch Satz 1 wird die Polizei allgemein ermächtigt, die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hier wird ausdrücklich das Anhalten genannt (Rn 25 zu § 19 SächsPolG, Reiner Belz, Kommentar zum SächsPolG).
Die Gemeindlichen Vollzugsbediensteten haben aufgrund des § 80 Abs. 2 SächsPolG bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Stellung von Polizeibediensteten.

Insofern kann ich nicht erkennen, dass dies ein Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung Dresden (Polizeibehörde) nicht darf.

Die Fachleute dürfen mich gerne korrigieren ...
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Achim
Beitrag 23.12.2008, 22:52
Beitrag #9


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Hallo Detlef und Willkommen im Forum wavey.gif

Ich glaube, Du siehst hier die Sache etwas zu voreingenommen. Das Anhalten von Fahrzeugen wird immer mit Zeichen oder Weisungen gemacht, die im § 36 StVO stehen. Die Befugnis steht im § 44 Abs. 2 Satz 1 StVO. Die Polizei darf demnach nur das machen, was im § 36 StVO steht. Auch in Sachsen ist festgelegt, dass die Polizei im Sinne der StVO ausschließlich die Vollzugspolizei ist. Daraus folgt logischerweise, dass die Polizeibehörde kein Regelungsrecht (und somit Anhalterecht) hat. Jetzt also die Gegenfrage: Wie will denn das Ordnungsamt den Radfahrer, der ja zum fließenden Verkehr gehört, rechtmäßig anhalten. Zurufen und bitten ist wohl das höchste der Gefühle.
Zitat
In der Kommentierung zum Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) werden als zulässige Maßnahmen zur Identitätsfeststellung das Anhalten, die Befragung und die Aushändigung des Personalausweises aufgeführt. Beim Anhalten wird nicht differenziert nach der Art der Fortbewegung.
Das ist so richtig, steht jedoch unter der Einschränkung der Regelungsbefugnis nach § 44 Abs. 2 StVO. Wenn man dieser Argumentation folgen würde, dürfte ja auch die kommunale Geschwindigkeitsüberwachung mit Anhalteposten durchgeführt werden. Jedoch traut man sich an die Kraftfahrzeuge (noch) nicht heran. Aber auch Kraftfahrzeuge sind fließender Verkehr.

Man kann es sich also nicht ganz so leicht machen und auf die Anhaltebefugnis nach OWiG verweisen.


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Detlef01237
Beitrag 23.12.2008, 23:04
Beitrag #10


Neuling


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Achim, danke für die schnelle kompetente Antwort :-)

Nun, auch Wieser (Richter am Amtsgericht und Dozent) sieht es in seinem Buch Kommunale Geschwindigkeitsüberwachung (inreo-Verlag) so. Die Politessen dürften demnach auch Kraftfahrzeuge anhalten, tun dies aber bislang mangels Ausrüstung bzw. Akzeptanz in der Bevölkerung nicht. Aber grundsätzlich wird dies bejaht. Wir diskutieren hier ja nicht darüber, was passiert, wenn der Radfahrer nicht anhält... :-)

Thematisieren wir weiter: Wie ich aus eigenen Erfahrungen weiß, wird im OA Dresden auch angehalten mit Worten wie: "Bitte anhalten....", also schlichtweg ohne entsprechende Polizeikellen etc. Quasi eine freundliche Aufforderung! Der einmal angehaltende zückt schon sehr schnell den BPA bzw. macht Angaben zur Person!!!

Der Verkehr wird ja auch nicht zur allg. VK angehalten, vielmehr zur Gefahrenabwehr (§ 1, 3 SächsPolG; Verweis auf § 80 SächsPolG ;-)).

>> Man kann es sich also nicht ganz so leicht machen und auf die Anhaltebefugnis nach OWiG verweisen.
--------> Warum denn nicht? Einziger Grund des Anhaltens ist ja die Identitätsfeststellung! In D ist ja bekanntlich alles erlaubt, was nicht explizit verboten ist. Die Politessen in Sachsen sind für die Verfofung für Owis zuständig. WO steht explizit, dass die NICHT anhalten (egal auf welchem Weg) dürfen?!

Achim, auch der GVD in Dresden hält äußérst gelegentlich Fahrzeuge an, nämlich die sog. Besondere Einsatzgruppe. Die MA der Verkehrsüberwachung beschränken sich auf die Radfahrer.
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Achim
Beitrag 23.12.2008, 23:26
Beitrag #11


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Hallo Detlef,
soo schwere Kost noch kurz vor Weihnachten. Ich wundere mich schon, dass dies noch kein Thema bei den gelaufenen Seminaren war think.gif Aber vielleicht können wir dies ja mal nachholen.
Zitat (Detlef01237 @ 23.12.2008, 23:04) *
Nun, auch Wieser (Richter am Amtsgericht und Dozent) sieht es in seinem Buch Kommunale Geschwindigkeitsüberwachung (inreo-Verlag) so. Die Politessen dürften demnach auch Kraftfahrzeuge anhalten, tun dies aber bislang mangels Ausrüstung bzw. Akzeptanz in der Bevölkerung nicht.

Beispielsweise kenne ich das Buch, und somit die Ansätze von derartigen Überlegungen, nicht. Denn rechtlich gesehen sind die Politessen von Sachsen nicht anders zu sehen, wie die in Hessen, Bayern ..... Auch diese werden nicht regelmäßig im OWiG ihre Regelungsbefugnis suchen.
Zitat (Detlef01237 @ 23.12.2008, 23:04) *
Thematisieren wir weiter: Wie ich aus eigenen Erfahrungen weiß, wird im OA Dresden auch angehalten mit Worten wie: "Bitte anhalten....", also schlichtweg ohne entsprechende Polizeikellen etc. Quasi eine freundliche Aufforderung!
Davon sprechen wir nicht, da es sich hierbei nicht um Regelung, sondern um eine freiwillige Bitte handelt. Regelungen sind eindeutige Weisungen, der sich der Betroffene zu unterwerfen hat. Denn die Verkehrsregelung ist auch eine Eingriffsbefugnis.
Zitat (Detlef01237 @ 23.12.2008, 23:04) *
Achim, auch der GVD in Dresden hält äußérst gelegentlich Fahrzeuge an, nämlich die sog. Besondere Einsatzgruppe. Die MA der Verkehrsüberwachung beschränken sich auf die Radfahrer.

Auch die Mobile Einsatzgruppe gehört ja bekanntlich zum Ordnungsamt. Ihre Rechte sind also weder größer, noch kleiner als die eines Verkehrsüberwachers. Und was die Mitarbeiter des Gemeindlichen Vollzuges dürfen, muss rechtlich festgelegt sein. Dazu der Link oben, der die verlautbarung des Oberbürgermeisters widergibt:
Zitat
Die Abteilung Gemeindlicher Vollzugsdienst mit den Sachgebieten

* Zentraler Innendienst,
* Besondere Einsatzgruppe Ordnung/ Sicherheit,
* Verkehrsüberwachung
* Stadtordnungsdienst

ist zuständig für:

* den Vollzug von Satzungen, Orts- und Kreispolizeiverordnungen in der Landeshauptstadt Dresden
* die Kontrolle zur Einhaltung von Vorschriften über die Beseitigung von Abfällen
* die Kontrolle zur Einhaltung von Vorschriften über das Sammlungswesen
* die Kontrolle zur Einhaltung von Vorschriften über das Reisegewerbe und das Marktwesen
* die Kontrolle zur Einhaltung von Vorschriften über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
* den Schutz der öffentlichen Grünanlagen, Erholungseinrichtungen, Kinderspielplätze und anderer dem öffentlichen Nutzen dienender Anlagen und Einrichtungen gegen:
o Beschädigung, Verunreinigung und missbräuchliche Nutzung
* die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs
* die Betreuung technischer Anlagen der mobilen Geschwindigkeitsüberwachung und der stationären Geschwindigkeits- und Rotphasenüberwachung an ausgewählten Ampelkreuzungen
* die Entgegennahme von Meldungen über Gefährdungen durch Arbeits- und Baustellen
* die Entgegennahme von Meldungen zur Einhaltung von Ordnung und Sicherheit
* die Durchsetzung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden und die Einhaltung des Leinenzwanges in festgelegten Gebieten Dresdens.

Die Zuständigkeit liegt also beim ruhenden Verkehr und der Geschwindigkeitsüberwachung. Die Zuständigkeit für die Verfolgung von OWi´s liegt in der Zentralen Bußgeldstelle, nicht beim Gemeindlichen Vollzug.
Ich werde im neuen Jahr mal vorbeikommen und mir das Buch ausleihen wavey.gif


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Achim
Beitrag 29.12.2008, 13:09
Beitrag #12


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In der Hoffnung, dass Detlef hier noch einmal reinschaut wink.gif

Das Thema Kontrolle Radverkehr durch die Gemeindlichen Vollzugsbediensteten ist in Sachsen (bisher) eindeutig in den Aufgabenzuweisungen durch Verordnung des SMI geregelt. Dannach hat der GVD keine Anhaltebefugnis. Erst nach einer evtl. Änderung dieser Befugnis durch das Referat 36 des SMI würde sich eine Erweiterung der Kompetenz ergeben.


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Achim
Beitrag 08.10.2009, 08:19
Beitrag #13


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Kurzer Zwischenstand der Regelungten in Sachsen:
Aufgrund der fehlenden Aufgabenzuweisung für den GVD zum § 80 SächsPolG darf dieser den fließenden Verkehr nicht überwachen (hat also auch keine Anhalterechte). Nach dem OWiG darf er zwar die Identität feststellen, dabei aber keinen unmittelbaren Zwang ausüben. Ohne unmittelbaren Zwang aber auch kein Anhalterecht. Somit lässt sich ein Anhalterecht in Sachsen auch nicht mit dem OWiG begründen.
Mal sehen, wie es weiter geht und ob die Aufgabenzuweisung dahingehend geändert werden kann.


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dete
Beitrag 08.10.2009, 12:22
Beitrag #14


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Hm,

warum sollte es geändert werden?

1. gilt diese Rechtslage in anderen Bulä ( Niedersachsen ) seit Jahrhunderten und es geht;

2. muss ja nicht geändert werden, Wiese lehrt das doch bereits so!


dete
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Annekke
Beitrag 20.10.2009, 07:08
Beitrag #15


Neuling


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Und wie sieht es mit der Krminalpolizei aus. Darf diese mich
1. anhalten und
2. einen Strafzettel verpassen

wegen Fahrens ohne Licht auf dem Elberadweg. Welcher kein öffentlicher Verkehrsraum ist. Als wirklicher Radweg ist er auch nicht ausgeschildert (also dieses schicke blaue Schild).

Gruß Annekke
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Malermeister
Beitrag 20.10.2009, 07:16
Beitrag #16


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Hallo @Annekke Herzlich willkommen im Verkehrsportal


Zitat (Annekke @ 20.10.2009, 08:08) *
Und wie sieht es mit der Krminalpolizei aus. Darf diese mich
1. anhalten und
2. einen Strafzettel verpassen
Das ist doch auch ein Polizist. Also darf er das auch. Theoretisch könnte jede/r dich dafür anzeigen, sofern die Feststellung der Identität gelingt.
Zitat (Annekke @ 20.10.2009, 08:08) *
wegen Fahrens ohne Licht auf dem Elberadweg. Welcher kein öffentlicher Verkehrsraum ist. Als wirklicher Radweg ist er auch nicht ausgeschildert (also dieses schicke blaue Schild).
Wieso ist das kein öffentlicher Verkehrsraum? Ist das vielleicht Privatgelände, eingezäunt und mit verschlossenen Toren versehen? Wenn nein, ist es zumindest öffentlicher Raum.
Und die schicken, blauen Schilder zeigen die Radwegbenutzungspflicht an, aber haben nichts mit der Beleuchtungspflicht bei Fahrädern zu tun.


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Unser Zeitalter ist stolz auf Maschinen die denken und mißtrauisch gegen Menschen, die es versuchen.
MPS-Kinder
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dete
Beitrag 20.10.2009, 08:35
Beitrag #17


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Zitat (Annekke @ 20.10.2009, 09:08) *
Und wie sieht es mit der Krminalpolizei aus. Darf diese mich
1. anhalten und
2. einen Strafzettel verpassen

wegen Fahrens ohne Licht auf dem Elberadweg. Welcher kein öffentlicher Verkehrsraum ist. Als wirklicher Radweg ist er auch nicht ausgeschildert (also dieses schicke blaue Schild).

Gruß Annekke



Mal unter uns, die können so etwas doch garnicht! thread.gif


dete
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Pogge
Beitrag 20.10.2009, 08:43
Beitrag #18


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Zitat (dete @ 20.10.2009, 09:35) *
Mal unter uns, die können so etwas doch garnicht! thread.gif


dete

Wieso, haben die den keine Mützen?
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Malermeister
Beitrag 20.10.2009, 08:47
Beitrag #19


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Du hast es erfasst whistling.gif


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Annekke
Beitrag 20.10.2009, 11:28
Beitrag #20


Neuling


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nun er war privat unterwegs (wahrscheinlich auf dem weg zur arbeit) und war der meinung mich von von der seite beschimpfen zu wollen.
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Q-Treiberin
Beitrag 20.10.2009, 11:30
Beitrag #21


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Zitat
nun er war privat unterwegs (wahrscheinlich auf dem weg zur arbeit)
Er kann/darf sich jederzeit in den Dienst versetzen.
Zitat
war der meinung mich von von der seite beschimpfen zu wollen.
Schimpfen darf er auch, nur beleidigen nicht.


--------------------
Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder
Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet...
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durban
Beitrag 20.10.2009, 13:31
Beitrag #22


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Um die Frage klar zu beantworten: Ja, er darf.

Und ich vermute ganz stark, dass es sich beim "Elberadweg" um öffentlichen Verkehrsraum handelt.

mfG
Durban wavey.gif


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Proxima Estación: Esperanza.
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Achim
Beitrag 21.10.2009, 08:54
Beitrag #23


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Zitat (dete @ 08.10.2009, 13:22) *
2. muss ja nicht geändert werden, Wiese lehrt das doch bereits so!

Und wenn ich heute etwas ganz anderes lehren würde, muss es dann gleich für ganz Deutschland stimmen think.gif

Wie sich die Regelungen in anderen BL auswirken, kann ich nicht sagen, in Sachsen gibt es für den GVD keine Anhaltebefugnis. Die Kriminalpolizei als Teil der Vollzugspolizei hat diese jedoch schon.


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dete
Beitrag 21.10.2009, 11:27
Beitrag #24


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"nun er war privat unterwegs (wahrscheinlich auf dem weg zur arbeit) und war der meinung mich von von der seite beschimpfen zu wollen."


Wasn, hatter den auch gemacht getuten? rolleyes.gif


dete think.gif
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Heinz Wäscher
Beitrag 03.05.2012, 00:02
Beitrag #25


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Die Tage lief eine Sendung im werbefinanzierten Privatfernsehen. Gezeigt wurde in einer Szene wie zwei OA-Mitarbeiter sich fahrenderweise im Dienst-KFZ fortbewegen, dabei hatten die beiden so etwas an Bord, die Aufschrift Polizei war allerdings durch "Ordnungsamt" ersetzt worden.

Die Szene war kurz und ich konnte nicht erkennen welches Bundesland das war, weiß zufällig jemand wo das OA so Kellen verwendet?


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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mir
Beitrag 03.05.2012, 08:27
Beitrag #26


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War das die Sendung "Vorsicht Falle!"? "Vorsicht Kontrolle!"? "Verstehen Sie Spaß?"? Oder was seriöses? Ach so, Privatfernsehen ...


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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Aqua-Cross
Beitrag 03.05.2012, 08:45
Beitrag #27


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Fragen wir doch mal anders herum. Angenommen man fährt um die OA-Mitarbeiter einfach drum herum. Was wollen die einem denn? whistling.gif
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Achim
Beitrag 03.05.2012, 08:46
Beitrag #28


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Hinterherschimpfen ?


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Aqua-Cross
Beitrag 03.05.2012, 08:49
Beitrag #29


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Eben! Und stört einen das? whistling.gif
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BePo
Beitrag 03.05.2012, 09:08
Beitrag #30


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Wie schon so oft in anderen Threads mitgeteilt, gibt es mittlerweile Bundesländer, in welchen die Ordnungsämter polizeiähnliche Befugnisse haben. Dies ist in den dortigen Polizeigesetzen so erfasst. Meist werden dann auch diese Ordnungsämter in Stadtpolizei oder Ordnungspolizei "umgewandelt".

Generell zu sagen, das OA, die Stadtpolizei oder die Ordnungspolizei dürfen das nicht, ist also ein gefährlicher Irrglaube.

Die Frankfurter Stadtpolizei versieht mittlerweile Schichtdienst und hat einen regulären Streifendienst, eine Hundestaffel und auch eine Kradstaffel. Sie sind teils besser ausgerüstet wie die Landespolizei und ind Frankfurt sogar bewaffnet.

Zitat:
"Die uniformierten Bediensteten vollziehen Streifen- und Präsenzdienst im gesamten Stadtgebiet, insbesondere an den sicherheitsrelevanten Einsatzschwerpunkten Innenstadt, Bahnhofsviertel und Zeil. Zudem werden Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Zuständigkeitsbereich der Stadtpolizei verfolgt und im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr Maßnahmen wie Platzverweise oder die sofortige Störungsbeseitigung bei Unfällen durchgeführt.
Als Sicherheitspartner der Landespolizei Hessen sowie der mit der Sicherheit befassten Behörden und Institutionen in Frankfurt am Main werden gemeinsame Aktionen geplant und durchgeführt.
Die Streifen sind ständiger Ansprechpartner für Bürger/-innen und setzen die Zusammenarbeit mit den Partnern der Sicherheit im Stadtgebiet vor Ort um."
Zitat Ende
Quelle: Stadtpolizei Frankfurt
oder
Stadtpolizei Offenbach



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BePo

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mir
Beitrag 03.05.2012, 09:31
Beitrag #31


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In der recht ausführlichen Liste der Aufgaben, die auf der von Dir verlinkten Seite der Stadtpolizei Frankfurt steht, ist ein Eingriff in den fließenden Verkehr nur zur Gefahrenabwehr vorgesehen.

Es sieht für mich nicht danach aus, als ob das Ermittlungspersonen im Sinne der StPO mit entsprechenden Rechten wären.

Und da ist eben die Frage: Hat das Ordnungsamt im Bundesland, um das es in der Privatfernsehsendung ging, die Befugnis zum Anhalten von Verkehrsteilnehmern? Nachdem wahrscheinlich niemand weiß, um welches Bundesland es geht - irgendwie gehen solche feinen und unwichtigen Details in dieser Art von Sendung öfters verloren - wird die Frage auch niemand definitiv beantworten können.


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BePo
Beitrag 03.05.2012, 10:10
Beitrag #32


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Zitat (mir @ 03.05.2012, 10:31) *
Es sieht für mich nicht danach aus, als ob das Ermittlungspersonen im Sinne der StPO mit entsprechenden Rechten wären.


Nein Ermittlungspersonen sind sie nicht. Ohne Kenntnis eines zugrundeliegenden Sachverhaltes für ein eventuelles Anhalten ist es aber müßig zu spekulieren.
Daher nur meine generelle Anmerkung, dass es durchaus möglich sein kann, je nach Bundesland und Einschreitegrund, dass auch das OA jemanden Anhalten kann/darf, beziehungsweise befugt ist und ein generelles Abstreiten einer solchen Möglichkeit falsch ist.

Gefahrenabwehrbörden (OA) müssen zum "einfachen" Anhalten in Hessen zumindest, je nach Anhaltegrund, keine Ermittlungspersonen sein. Nach dem hessischen Polizeigesetz (HSOG) haben sie weitreichende Befugnisse.

Hier als Beispiel § 18HSOG, insbesondere Abs. III:
"
3) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können insbesondere die Person anhalten, den Ort der Kontrolle absperren, die Person nach ihren Personalien befragen, verlangen, dass die Person mitgeführte Ausweispapiere aushändigt, und erkennungsdienstliche Maßnahmen anordnen.
" (Hervorhebung durch mich).
Quelle: §18 HSOG

Auch interessant in diesem Zusammenhang:
§99 HSOG


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Achim
Beitrag 03.05.2012, 10:16
Beitrag #33


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Die Diskussion hatten wir mehrfach und sie ist müßig. Auch wenn § 18 HSOG nicht zum Anhalten von Fahrzeugen taugt gibt es Bundesländer, welche es gestatten. Dann muss aber eine Regelungs- oder Anhaltebefugnis genau definiert sein.


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Aqua-Cross
Beitrag 03.05.2012, 10:56
Beitrag #34


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Ich kenne eine Stelle, die laut Zeitungsberichten und Bebauungsplan als VBB vorgesehen war. Diese ca. 40 m sind allerdings vom Ordnungsamt nach Fertigstellung von der einen Seite als Gehweg und von der anderen garnicht beschildert worden. Das Gehwegzeichen wird von den Anliegeren regelmäßig ignoriert, damit diese mit Ihren PKW auf den ihnen eigenen Hof kommen, dessen Zufahrt bis zum (Um-)Bau des neuen "Gehweges" vollkommen legal von der anderen Seite möglich gewesen ist. Dort auf der anderen Seite stehet jetzt zwar immer noch kein Schild, aber ein Poller.

Wie es der Zufall so will bin ich dort vor einigen Tagen zugegen, als ein Radfahrer am Poller vorbei auf den Gehweg fährt. Kurz vor dessen Ende zwei Meter bevor eben dieser Gehweg zu einem benutzungspflichtigen gemeinsamen Geh- und Radweg wird (Fahrbahnbegleitend, innerorts, 50 km/h) wird der Radfahrer von zwei Angestellten des Ordnungsamtes angehalten und kostenfrei ermahnt.

Mein Gesichtsausdruck: blink.gif

Meine Gedanken: Erst macht die Behörde (liegt in NRW) ihre Hausaufgaben nicht und spielt sich dann als Klugscheißer auf? Naja immerhin kostenfrei.

Mein Fazit: An dieser Stelle wäre ich wohl einfach weitergefahren. Lass die doch meckern. whistling.gif
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ulm
Beitrag 03.05.2012, 11:28
Beitrag #35


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Aqua-Cross
Beitrag 03.05.2012, 11:32
Beitrag #36


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Teilweise schon. thread.gif
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oscar_the_grouch
Beitrag 05.05.2012, 09:25
Beitrag #37


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Zitat (Achim @ 03.05.2012, 11:16) *
Die Diskussion hatten wir mehrfach und sie ist müßig. Auch wenn § 18 HSOG nicht zum Anhalten von Fahrzeugen taugt gibt es Bundesländer, welche es gestatten. Dann muss aber eine Regelungs- oder Anhaltebefugnis genau definiert sein.


Darf ich fragen ob Berlin dazugehört ?





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Schattenfell
Beitrag 05.05.2012, 09:48
Beitrag #38


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Müsste man nicht als Verkehrsteilnehmer wissen, wer einen wo anhalten darf? Im Endeffekt mag es ja egal sein, ob nun die Feuerwehr, die Polizei, das Ordnungsamt oder der Bauarbeiter um Halt bittet, es wird schon einen Grund geben, aber andererseits, wenn ich so an meine Erfahrungen mit Fahrradkontrollen denke, dann habe ich wenig Lust, mich von Leuten kontrollieren zu lassen, für die ich nicht unbedingt anhalten muss rolleyes.gif
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Aqua-Cross
Beitrag 05.05.2012, 10:33
Beitrag #39


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Das ganze ist ja auch immer eine Frage der Waldformel. Wenn ein Ordnungsamt eine rechtswidrige Beschilderung aufstellt und einem dann offenkundig belehren und abkassieren will, dann sehe ich mich nicht unbedingt in der Pflicht dem auch nachzukommen. "Bittet" mich ein Bauarbeiter anzuhalten, damit sein Kollege den riesigen LKW sicher aus der engen Baustellenzufahrt bewegen kann, dann ist es für mich ein Gebot der Höflichkeit (unabhängig von der StVO) diesen Leuten ihre Arbeit nicht unnötig zu erschweren.
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Heinz Wäscher
Beitrag 05.05.2012, 12:37
Beitrag #40


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Gegen welches Gesetz / Verordnung würde ich verstoßen wenn ich mir so eine Kelle zulege und Fahrzeuge damit zum Anhalten bringe think.gif

Zitat (Schattenfell @ 05.05.2012, 10:48) *
Müsste man nicht als Verkehrsteilnehmer wissen, wer einen wo anhalten darf? Im Endeffekt mag es ja egal sein, ob nun die Feuerwehr, die Polizei, das Ordnungsamt oder der Bauarbeiter um Halt bittet, es wird schon einen Grund geben, aber andererseits, wenn ich so an meine Erfahrungen mit Fahrradkontrollen denke, dann habe ich wenig Lust, mich von Leuten kontrollieren zu lassen, für die ich nicht unbedingt anhalten muss rolleyes.gif

Früher hatte das Ordnungsamt irgendwie andere Aufgaben, definitiv nicht gehörte das Anhalten von Fahrzeugen dazu.


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fahrtenbuchführer
Beitrag 05.05.2012, 14:40
Beitrag #41


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Zitat (Heinz Wäscher @ 05.05.2012, 13:37) *
Gegen welches Gesetz / Verordnung würde ich verstoßen wenn ich mir so eine Kelle zulege und Fahrzeuge damit zum Anhalten bringe think.gif


http://dejure.org/gesetze/StGB/132.html


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rapit
Beitrag 05.05.2012, 15:26
Beitrag #42


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Es ist zwar Wochenende, da kann ich nicht auf alles zugreifen, was in meiner Kanzlei so herumsteht, aber ich habe mit dieser Aussage:
Zitat (Achim @ 23.12.2008, 16:23) *
Bundesrecht, zu welchem auch die StVO zählt.
ein wenig Bauchschmerzen.

Soweit ich mich erinnere ist Straßenverkehrsrecht nämlich eigentlich Ländersache.
Der Bund erlässt doch meiner Erinnerung nach die StVO nur, damit man in Deutschland nicht von Bundesland zu Bundesland andere Regeln hat - was aber durchaus möglich wäre.
Deswegen müssen doch auch immer alle Länder zustimmen.
Oder ?
Wo ist ein Ö-Rechtler?

Wenn aber es sich eigentlich um Länderrecht handelt, dann kann jedes Land die StVO nach eigenem Gutdünken "ausfüllen" und auch natürlich in anderen Ländergesetzen festlegen, was "Polizei" ist. Natürlich auch, was Polizei im Sinne von § 36 StVO ist.


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willi
Beitrag 05.05.2012, 15:41
Beitrag #43


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Zitat (rapit @ 05.05.2012, 16:26) *
Der Bund erlässt doch meiner Erinnerung nach die StVO nur, damit man in Deutschland nicht von Bundesland zu Bundesland andere Regeln hat - was aber durchaus möglich wäre.
Wenn es so wäre, wäre dieser Unsinn längst umgesetzt. wink.gif
Nein im Ernst:
Die StVO wird auf Grundlage des StVG erlassen und das ist ein Bundesgesetz.

Etwas Anderes ist das Strassenrecht und das ist Ländersache.
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fahrtenbuchführer
Beitrag 05.05.2012, 16:03
Beitrag #44


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Zitat (willi @ 05.05.2012, 16:41) *
Die StVO wird auf Grundlage des StVG erlassen und das ist ein Bundesgesetz.
Etwas Anderes ist das Strassenrecht und das ist Ländersache.


So ist das wohl wavey.gif


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rapit
Beitrag 05.05.2012, 16:17
Beitrag #45


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jajaja, vergesst es schnell - konkurrierende Gesetzgebung, hätte ich mal lieber erst selbst nachgeschaut blushing.gif

Aber was genau § 36 StVO nun mit dem Begriff "Polizei" meint, finde ich in der StVO nicht.

Diese Konkretisierung wäre somit im Ergebnis doch den einzelnen Bundesländern vorbehalten.


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mir
Beitrag 05.05.2012, 16:18
Beitrag #46


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Straßenverkehr ist konkurrierende Gesetzgebung nach Art. 74 Nr. 22; die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist aber wieder durch Art. 72 (2) auf die Wahrung der Rechtseinheit eingeschränkt.


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Beitrag 05.05.2012, 16:19
Beitrag #47


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Zitat (rapit @ 05.05.2012, 17:17) *
Aber was genau § 36 StVO nun mit dem Begriff "Polizei" meint, finde ich in der StVO nicht.

Diese Konkretisierung wäre somit im Ergebnis doch den einzelnen Bundesländern vorbehalten.


Das Problem stellt sich doch auch bei § 80 II Nr. 2 VwGO "Polizeivollzugsbeamte" oder think.gif


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mir
Beitrag 05.05.2012, 16:20
Beitrag #48


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Zitat (rapit @ 05.05.2012, 17:17) *
Aber was genau § 36 StVO nun mit dem Begriff "Polizei" meint, finde ich in der StVO nicht.


Immerhin steht da "Polizeibeamter", es darf nach dem Wortlaut also kein Angestellter des öffentlichen Dienstes sein. Was da wieder die Rechtssprechung dran dreht, darf man gespannt erwarten.



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rapit
Beitrag 05.05.2012, 16:28
Beitrag #49


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Als unsere "Stadtpolizei" vor kurzem noch "Ordnungsamt" hieß, nannte man die "Politessen" korrekt mit Kurzwort "Hipos", was im vollen Amtsdeutsch "Hilfspolizeibeamte" hieß.

Mit dem Beamtenstatus sehe ich da keine Probleme. Den haben sie wohl.

Und schon immer wurden hier die ausgefallenen Ampeln von jenen "Hipos" des OA geregelt.
Dann stand auf den übergestreiften Warnwesten einfach nur "Polizei".
Ganz aktuell hat man stolz welche mit "Stadtpolizei". Die Ampeln werden im Ausfallfall weiter von denselben Personen von Hand geregelt.


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Beitrag 05.05.2012, 16:33
Beitrag #50


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Lesestoff: Speziell für die Situation in Bayern, wo z.B. die Überwachung des Radverkehrs durch Gemeinden möglich ist, gibgt's eine Dissertation von (Dr. ?) Alexander Ziegler. Zum Anhalten siehe pp 49ff.


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