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> Ausnahme 18 GGAV und Übergabe an Dritte
Campinas
Beitrag 13.12.2008, 10:05
Beitrag #1


Neuling


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Halllo Profies!

Ich benötige mal eine Auskunft zum Thema Ausnahme und Überagbe an Dritte. Nehmen wir mal an alle Veraussetzungen sind erfüllt und ein Unternehmen handelt z.B. mit Farbe. Es führt den Transport selbst durch und übergibt die Farbe beim Kunden. Dann wurde doch für die Beförderung kein Dritter eingeschaltet und ein Beförderungspapier ist nicht erforderlich oder ist der Fahrer schon Dritter oder der Kunde ? Wer kann mir helfen ?

Gruß
Campi
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udobur
Beitrag 13.12.2008, 10:23
Beitrag #2


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Zitat (Campinas @ 13.12.2008, 10:05) *
Ich benötige mal eine Auskunft zum Thema Ausnahme und Überagbe an Dritte. Nehmen wir mal an alle Veraussetzungen sind erfüllt und ein Unternehmen handelt z.B. mit Farbe. Es führt den Transport selbst durch und übergibt die Farbe beim Kunden. Dann wurde doch für die Beförderung kein Dritter eingeschaltet und ein Beförderungspapier ist nicht erforderlich oder ist der Fahrer schon Dritter oder der Kunde ? Wer kann mir helfen ?

Der Kunde ist ja in der Regel der Empfänger, der Fahrer gehört zum Unternehmen (Absender, Beförderer)
also werden die Güter für die Beförderung nicht an Dritte übergeben.
Wenn dann noch die Mengenbegrenzungen nach ADR 1.1.3.6 eingehalten werden, das Fahrzeug entsprechend ausgerüstet ist, die anderen Voraussetzungen nach Ausnahme 18 (2) erfüllt sind, steht dem Verzicht auf das Beförderungspapier nichts mehr entgegen.
smile.gif
Aus meiner Erfahrung heraus: Es empfiehlt sich trotzdem, den rechnerischen Nachweis über die Einhaltung der Mengengrenzen (z.B. handschriftlich auf dem Lieferschein) mitzunehmen,
erleichtert eventuelle Kontrollen durch die netten Herren cop.gif police.gif ungemein.

Natürlich,
das Fahrzeug vor Fahrtantritt auf Verkehrssicherheit hin überprüfen und, ganz wichtig, Ladungssicherung nicht vergessen!

Ohne Ladungssicherung könnte es so aussehen: Klick, klick, klick
rofl1.gif


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Beste Grüße
Udo
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GG-FREAK
Beitrag 13.12.2008, 10:30
Beitrag #3


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Die Ausnahme Nr. 18 GGAV befreit unter fest definierten Vorgaben vom Beförderungspapier.
1. Es darf keine Beförderung durch Dritte durchgeführt werden. Darunter ist z.B. Werkverkehr zu verstehen. Also der Eigentümer des Gefahrgutes
setzt zur Beförderung sein eigenes Personal ein. So wie ich den Sachverhalt verstanden habe ist das bei dir der Fall. Wird aber z.B. eine Spedition
mit Auslieferung beauftragt, wäre das eine Beförderung durch Dritte.
2. Die Höchstzulässige Gesamtmenge (1000-Punkteregelung) wird nicht überschritten.

Viele Grüße

gg-freak wavey.gif


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Markus77
Beitrag 13.12.2008, 11:14
Beitrag #4


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Zitat (udobur @ 13.12.2008, 10:23) *
Ohne Ladungssicherung könnte es so aussehen: Klick, klick, klick
rofl1.gif

Sieht doch gut aus. Innenausstattungen in hellen Farben sind doch voll im Trend, oder?
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frankenstein
Beitrag 13.12.2008, 21:34
Beitrag #5


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Zitat (udobur @ 13.12.2008, 10:23) *
Natürlich,
das Fahrzeug vor Fahrtantritt auf Verkehrssicherheit hin überprüfen und, ganz wichtig, Ladungssicherung nicht vergessen!

Ohne Ladungssicherung könnte es so aussehen: Klick, klick, klick
rofl1.gif

Natürlich wurde das wesentliche schon gesagt, da gibt es nichts mehr hinzuzufügen! wavey.gif

Eines möchte ich aber noch aufgreifen: So sehr belustigend die Bilder der mangelnden LaSi sind, es gibt da auch ganz andere Bilder, die ich jetzt nicht suchen möchte, da mich diese sehr abgeschreckt haben.

Alleine das Bild, in dem der von hinten kommende 15-kg Farbtopf den Fahrer eines "Sprinters" den Kopf abgeschlagen hat.... oder in einem ähnlichen Fahrzeug der Fahrer aufgrund der von hinten anschießenden Farbkübeln, tötlichen Rückenverletzungen erlegen ist...


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Locker bleiben, gaaaaaanz locker !
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Diesel-Georg
Beitrag 13.12.2008, 22:47
Beitrag #6


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Eins ist mir aber noch nicht ganz klar! Wenn ich im Rahmen der 100 Punkte-Regelung Dieselkraftstoff in zugelassenen Kanistern, ordnungsgemäß gesicheret von der Tankstelle zu meinen Arbeitsmaschinen befördere, dann habe ich mir bisher immer selber einen Beförderungsschein ausgestellt. Absender war die Tankstelle, Empfänger war meine Baustelle. Dann noch die Mengenberechnung auf dem Zettel, das war's. So wie ich das oben lese, kann ich mir das also sparen think.gif

fragt sich der Diesel-Georg wavey.gif


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Grüße vom Diesel-Georg
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Campinas
Beitrag 14.12.2008, 08:44
Beitrag #7


Neuling


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Guten Morgen !

Ich danke euch für die Antworten. Wenn ich das richtig verstanden habe, darf des Gut nicht an eine Spedition übergeben werden und auf ein Beförderungspapier kann verzichtet werden. Reicht mir.

Gruß

Campi
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udobur
Beitrag 14.12.2008, 10:19
Beitrag #8


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Zitat (frankenstein @ 13.12.2008, 21:34) *
Eines möchte ich aber noch aufgreifen: So sehr belustigend die Bilder der mangelnden LaSi sind, es gibt da auch ganz andere Bilder, die ich jetzt nicht suchen möchte, da mich diese sehr abgeschreckt haben. Alleine das Bild, in dem der von hinten kommende 15-kg Farbtopf den Fahrer eines "Sprinters" den Kopf abgeschlagen hat.... oder in einem ähnlichen Fahrzeug der Fahrer aufgrund der von hinten anschießenden Farbkübeln, tötlichen Rückenverletzungen erlegen ist...

Du hast natürlich recht.
Solche Bilder kenne ich auch zu Genüge, leider; hab solche Leute oft genug raus holen müssen.
Insofern darf man, wenn außer "Sachschaden" nichts passiert ist, ob der Dummheit der Anderen auch mal lachen.


Zitat (Diesel-Georg @ 13.12.2008, 22:47) *
Wenn ich im Rahmen der 100 Punkte-Regelung Dieselkraftstoff in zugelassenen Kanistern, ordnungsgemäß gesicheret von der Tankstelle zu meinen Arbeitsmaschinen befördere, dann habe ich mir bisher immer selber einen Beförderungsschein ausgestellt. Absender war die Tankstelle, Empfänger war meine Baustelle. Dann noch die Mengenberechnung auf dem Zettel, das war's. So wie ich das oben lese, kann ich mir das also sparen

Den Beförderungsschein kannst du dir sparen. Richtig.
Allerdings nicht die ordnungsgemäße Kennzeichnung der Kanister mit Zettel 3 und der UN-Nummer,
die Fahrzeugausrüstung, usw.

think.gif die Tankstelle ist in dem Fall doch nicht Absender, sie verkauft dir nur den Sprit,
Absender bleibst du, genauso wie du Beförderer, Verpacker, Verlader und Empfänger in Personalunion bist.


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Udo
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Diesel-Georg
Beitrag 14.12.2008, 12:36
Beitrag #9


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Zitat (udobur @ 14.12.2008, 10:19) *
Zitat (Diesel-Georg @ 13.12.2008, 22:47) *
Wenn ich im Rahmen der 100 Punkte-Regelung Dieselkraftstoff in zugelassenen Kanistern, ordnungsgemäß gesicheret von der Tankstelle zu meinen Arbeitsmaschinen befördere, dann habe ich mir bisher immer selber einen Beförderungsschein ausgestellt. Absender war die Tankstelle, Empfänger war meine Baustelle. Dann noch die Mengenberechnung auf dem Zettel, das war's. So wie ich das oben lese, kann ich mir das also sparen

Den Beförderungsschein kannst du dir sparen. Richtig.
Allerdings nicht die ordnungsgemäße Kennzeichnung der Kanister mit Zettel 3 und der UN-Nummer,
die Fahrzeugausrüstung, usw.

think.gif die Tankstelle ist in dem Fall doch nicht Absender, sie verkauft dir nur den Sprit,
Absender bleibst du, genauso wie du Beförderer, Verpacker, Verlader und Empfänger in Personalunion bist.



Nach leidvoller Erfahrung vor vielen Jahren, wo ich bis vor einem Richter gelandet bin, sind die Kanister natürlich ordnungsgemäß gekennzeichnet!! Damals war gerade die Kenzeichnungspflicht auch für Dieselkanister eingeführt worden, vorher waren die davon befreit. Aber mein Arbeitgeber hat mich nicht pflichgemäß informiert, bzw. eingewiesen. Somit habe ich in Unkenntnis den Transport ohne Kennzeichnung, aber ordentlich gesichert, bei einem Bohrtrupp angeordnet. Die kontrollierenden Beamten wollten erst einen dicken Fang machen wegen Gefahrguttransport ohne Schein, ohne besondere Fahrzeugausrüstung und ohne Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug. Denen war der Unterschied Kleinstmenge - Kleinmenge anscheinend nicht bekannt. Die haben nur die vielen Dieselkanister auf der Ladefläche des Transporters gesehen. Nach zunächst wilden Beschimpfungen des Fahrers mußten sie dann nach Rückfrage in der Wache kleinlaut eingestehen, dass der Transport zwar zulässig ist, aber die Kanister jetzt einzeln gekennzeichnet sein müssen. Anscheinend haben sie sich auch darüber geärgert, dass die Ladungssicherung in Ordnung war. Der Wagen hätte sich überschlagen können, und die Kanister wären in ihrer Halterung geblieben!! Irgendwie war ihnen dann der ganze Aufstand am Anfang peinlich und zur "Wahrung des Scheins" wurde dann die volle Härte des Gesetz ausgeschöpft. Erst sollte der Fahrer dran kommen, aber der hat mich gerufen und, weil ich wußte, das der sich nicht wehren kann, habe ich alle Schuld auf mich genommen. Das war den Beamten dann gerade recht! "Vorsätzlich einen Gefahrguttransport angeordnet, der nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet ist" Bußgeldbescheid über 1200 DM!!! Einspruch und eindeutigen Nachweis erbracht, dass der Arbeitgeber seiner Informationspflicht nicht nachgekommen ist. Da hatte der Richter ein Einsehen, das Verfahren gegen mich eingestellt und alles dem Arbeitgeber aufgebrummt. Der durfte dann doppelt zahlen!! Wegen Rechtsschutzversicherung blieb ich auch auf meinen Anwaltkosten nicht sitzen. smile.gif

Um meinen damaliegen Arbeitgeber war es mir nicht schade! Da mußte ich schon vorher dauernd um entsprechende Ausrüstung bitten und betteln, damit die Transporte ordnungsgemäß durchgeführt werden konnte. Für den wären alte, am Einfüllstuzen undichte Plastikkanister ungesichert auf der Ladefläche völlig ausreichend gewesen! Aber ansonsten finde ich noch heute die damalige Aktion der Beamten für stark überzogen. Das neue Gesetz war gerade 2 Monate in Kraft und eine so gute Ladungssicherung der ordnungsgemäßen Stahlkraftstoffkanister werden die kaum mal bei einer Kontrolle antreffen. Nur weil "UN 1202" und das rote Quadrat auf jedem Kanister fehlte, so ein Aufstand!! mad.gif
Dabei hatte der Fahrer sogar den selbst ausgefüllte Beförderungsschein dabei mit genauen Gewichtsangaben eines leeren und vollen Kanister! Die Kleinmengenregelung wurde auch nur teilweise ausgenutzt, die maximale Kleinstmenge war allerdings überschritten.

Grüße vom Diesel-Georg wavey.gif


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Grüße vom Diesel-Georg
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udobur
Beitrag 14.12.2008, 13:57
Beitrag #10


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Kann ich mir vorstellen, das das nicht nett war.
Danke für die Hintergrundgeschichte! wavey.gif


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GG-FREAK
Beitrag 15.12.2008, 11:40
Beitrag #11


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Hallo Diesel-Georg,

es ist zwar unschädlich, aber da hast du mehr gemacht als gesetzlich gefordert ist. Wenn du den Dieselkraftstoff nur für deinen eigenen Verbrauch mit der Arbeitsmaschine mitnimmst, kannst du dich von den Gefahrgutvorschriften komplett freistellen. Also auch vom Beförderungspapier.

Zitat Unterabschnitt 1.1.3.1:

Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäss Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Massnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen
Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung;

Nimmst du allerdings den Kraftstoff auch noch für deine Kollegen mit, fällt dies unter den Begriff der internen Versorgung und eine Freistellung vom ADR ist nicht mehr möglich.

Aber eine Befreiung durch die Ausnahme Nr. 18 GGVSE ist dann möglich, da nicht durch Dritte befördert wird.

Übrigens, die Tankstelle ist in keinem Fall Absender. Das bist du nämlich selber. Weil du rechtlich Eigentümer des Gefahrgutes bist. Und Empfänger bist du auch selber, weil du es ja verbrauchen willst.

Fazit: Zukünftig darfst du auf das Beförderungspapier verzichten. Vorausgesetzt, du überschreitest nicht die Höchstzulässige Gesamtmenge (1000-Punkteregelung), du hast nicht mehr als 450 Liter je Umschließung eingefüllt und brauchst es für berufliche Zwecke.


Zum Thema Kennzeichnung:

Nichts ist so beständig wie die Veränderung. ranting.gif

Die Kennzeichnung der Umschließungen bei einer Freistellung für berufliche Zwecke hat sich damals aus der Anlage 2 zur GGVSE ergeben. Die Verpflichtung der Kennzeichnung mit Gefahrzettel und UN-Nummer ist jedoch im Jahr 2005 herausgenommen worden. mad.gif

Jetzt hat du zwei Alternativen:

1. Du kennzeichnest die Kanister mit Gefahrzettel und UN-Nummer nach ADR oder
2. du kennzeichnest die Kanister nach Gefahrstoffrecht.


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udobur
Beitrag 15.12.2008, 12:23
Beitrag #12


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Zitat (GG-FREAK @ 15.12.2008, 11:40) *
es ist zwar unschädlich, aber da hast du mehr gemacht als gesetzlich gefordert ist. Wenn du den Dieselkraftstoff nur für deinen eigenen Verbrauch mit der Arbeitsmaschine mitnimmst, kannst du dich von den Gefahrgutvorschriften komplett freistellen. Also auch vom Beförderungspapier.
...
Nimmst du allerdings den Kraftstoff auch noch für deine Kollegen mit, fällt dies unter den Begriff der internen Versorgung und eine Freistellung vom ADR ist nicht mehr möglich.
Liegt hier nicht doch eine externe Versorgung vor?
Er kauft Sprit an einer Tankstelle und befördert diesen zur Baustelle, wo der Sprit zum Betanken von bereits vor Ort befindlichen Maschinen verwendet wird.
Dann wäre 1.1.3.1 c) nicht anwendbar.

Zitat (GG-FREAK @ 15.12.2008, 11:40) *
Zum Thema Kennzeichnung:
Nichts ist so beständig wie die Veränderung. ranting.gif
Die Kennzeichnung der Umschließungen bei einer Freistellung für berufliche Zwecke hat sich damals aus der Anlage 2 zur GGVSE ergeben. Die Verpflichtung der Kennzeichnung mit Gefahrzettel und UN-Nummer ist jedoch im Jahr 2005 herausgenommen worden. mad.gif
Jetzt hat du zwei Alternativen:
1. Du kennzeichnest die Kanister mit Gefahrzettel und UN-Nummer nach ADR oder
2. du kennzeichnest die Kanister nach Gefahrstoffrecht.

Woraus ergeben sich deiner Ansicht nach die Alternativen? think.gif

Aus dem Gefahrstoffrecht heraus musst du mit Gefahrstofflabel kennzeichnen, wenn du in diesem Behälter lagern willst oder (gewerblich) damit gearbeitet wird. (aus z.B. § 8(4) GefStoffV, 6.11 TRGS 200). Diese Kennzeichnung muss in jedem Fall drauf sein.

Von der Kennzeichnungspflicht nach ADR bist du nur bei Anwendung der Ausnahmen nach 1.1.3.1, 1.1.3.2, 1.1.3.3 befreit.

Weder ADR noch GGVSE noch RSE befreien - außerhalb dieser Ausnahmen - explizit von der Kennzeichnungspflicht nach 5.2.1.

Ausnahme 25 gibt es ja nicht mehr, deren Anwendung wäre aber bei Anwendung der Ausnahme 18 nicht zulässig.

Ergo müssen beide Kennzeichnungen, sowohl nach GefahrGUTrecht als auch nach GefahrSTOFFrecht auf dem Kanister sein.
Letztendlich kannst du als Unternehmer ja auch nicht ausschließen, das die Kanister für Transporte außerhalb von 1.1.3.1 ff eingesetzt werden, oder? smile.gif


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Udo
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Diesel-Georg
Beitrag 15.12.2008, 18:18
Beitrag #13


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Jetzt wird es mir doch langsam zu unübersichtlich für einen Laien, der lediglich in seiner Funktion als Bauleiter anordnet oder selber transportiert. giveup.gif
Was muss ich denn nun alles beachten und bekleben?? think.gif

Folgendes wird bei uns an Gefahrgut transportiert, entweder vom Firmensitz zur Baustelle, oder von einer Tankstelle zur Baustelle, grundsätzlich immer und ausschließlich im Rahmen der 1000 Punkte-Regelung, die mir mit all ihren Absonderlichkeiten bekannt ist:

1.Dieselkraftstoff, maximal in einer Fuhre 400 L in 20 L-Stahlkanistern, die alle fest auf der Ladefläche eines Kombi gesichert sind. (Unter anderem auch wegen Diebstahlgefahr!!) rolleyes.gif

2. Benzin, maximal 20 L im Stahlkanister, Transport wie der Diesel, nur anders beschriftet.

3.Propangas, maximal eine 33 L Flasche oder 2 x 11 L Flaschen, auch ordnungsgemäß gesichert, große Flasche liegend im Holzverschlag, kleine Flaschen stehend und an der vorderen Ladebordwand fest angegurtet.

3. Starterbatterien (Säure!!!), maximal 2 große LKW-Batterien. Dafür gibt es extra eine stabile Kunststoffwanne, damit, falls mal so eine Batterie kaputt zurückkommt, keine Säure auslaufen kann. Die Wanne wird fest verzurrt und kann sich, genau wie alles andere auf der Ladefläche nicht bewegen.

3. Markierspray ( jetzt wird es lächerlich, aber das wurde schon mal beanstandet, weil es nicht auf dem Begleitschein aufgeführt war! Allerdings ohne Folgen...) Maximal 5 Handelsübliche Dosen... whistling.gif

4. Salzsäure 10%ig, in einem 100 ml Fläschchen zur Kalkgehaltbestimmung wacko.gif

Jedes Gefäß ist mit der entsprechenden UN-Nummer gekennzeichnet und mit dem dazu gehörigen Gefahrenzeichen. Eine Kennzeichnung nach Gefahrstoffrecht erfolgt nicht. Die in Frage kommenden Merkblätter hat jeder Bohrmeister mal bekommen und ganz tief in seinen Unterlagen vergraben. Ich wette, die findet der nicht auf Anhieb laugh2.gif
Aber während des Transport ist das nicht an jedem Gefäß angebracht! Wo, bitte schön, soll ich das auf dem 100 ml Fläschen mit der Salzsäure unterbringen, etwa als Microfilm oder auf einem Chip?? Da steht nur Salzsäure 10% drauf und das Gefahrzeichen für Säure. Betriebsfremde kommen mit dem Gefahrgut nicht in Berührung und für das eigene Personal ist der Umfang an Gefahrgut doch noch gut überschaubar und auch jedem bekannt.


Jetzt kommt was offtopic.gif aber trotzdem irgendwie passend, denn im weitesten Sinn wäre das ja auch Verdacht auf Transport von "Gefahrgut"

Interessant wird es für die Beamten, sollten sie weiter forschen...
Dann finden sie 2 Plastiktüten, in denen sich jeweils mehrere kleine, durchsichtige Plastikpäckchen mit je 2 gr. weißen bzw. kristalinen Pulver befinden. thread.gif
Marmorpulver und Zinkacetat zur Stabilisation von Wasserproben laugh2.gif
Mir alten seriösen Mann glaubt man das ja vielleicht, aber 2 junge, wild aussehende Bohrarbeiter am Freitagnachmittag auf der Heimfahrt haben schon mal eine 2-stündige Zwangspause einlegen müssen, bis das geklärt war hypocrite.gif
Ich selber wurde vor vielen Jahren auch mal kurzfristig am Grenzübergang nach Luxemburg aufgehalten wegen der abgepackten Wasserzusätze im Handschuhfach. Aber das war schnell geklärt, dort gab es für diesen Fall fachlich gut qualifizierte Beamte, die dann schnell Entwarnung geben konnten...

Grüße vom Diesel-Georg wavey.gif


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udobur
Beitrag 16.12.2008, 13:38
Beitrag #14


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Zitat (Diesel-Georg @ 15.12.2008, 18:18) *
Jetzt wird es mir doch langsam zu unübersichtlich für einen Laien, der lediglich in seiner Funktion als Bauleiter anordnet oder selber transportiert. giveup.gif
Was muss ich denn nun alles beachten und bekleben?? think.gif


Hi Diesel-Georg,

lass dich nicht von dem Geplänkel zwischen GG-Freak und mir stören und verunsichern. smile.gif

Die meisten Touren, die du machst, dürften unter die "Handwerkerregelung" (1.1.3.1 c ) fallen und damit hast du kein Problem - solange du die berüchtigten 1000 Punkte nicht überschreitest.
Wenn du mal ne Tour hast, die unter die "interne oder externe" Versorgung fallen sollte, bist du mit deinem bisherigen Verhalten auch auf der richtigen Seite (1000-Punkte-Regelung, Ausnahme 18 GGAV, Feuerlöscher 2 kg ABC, Warnschutzkleidung dabei, Fahrer nach § 6 GbV geschult).
Also mach dir keinen Kopf.

Die Kennzeichnung der Kanister ist absolut o.k., bei den Gasflaschen müssen halt die Kappen drauf sein und alles gut gesichert werden.

Zu den Batterien:
Ist auch kein Problem, nach Sondervorschrift 598 unterliegen die nicht den Vorschriften des ADR, wenn die Pole kurzschlusssicher abgedeckt sind und außen keine Säureanhaftungen dran sind.
Für den Fall, das eine kaputte Batterie mit zurückgeht, bei der Säure ausläuft oder auslaufen kann, sollte auf der Kiste der Gefahrzettel 8 (Ätzend) und die "UN 2794" draufstehen.

Bleibt noch das Markierspray und die anderen Kleinigkeiten.
Für solche Sachen hab ich auf meinem Auto eine verschließbare Kunststoffbox mit "LQ"-Aufkleber.
Solange die Spraydosen die 1000 ml nicht überschreiten und die Kiste nicht mehr als 30 kg wiegt, gibt es damit keine Probleme.
Dosen mit giftigem Inhalt (T oder T+) hast du ja wahrscheinlich nicht dabei, oder? wink.gif

Zitat (Diesel-Georg @ 15.12.2008, 18:18) *
Jetzt kommt was offtopic.gif aber trotzdem irgendwie passend, denn im weitesten Sinn wäre das ja auch Verdacht auf Transport von "Gefahrgut" .... <snip>
Das kenn ich auch ... Silkatpulver im 2 kg-Beutel ohne Kennzeichnung .... mach ich nie wieder .... whistling.gif


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