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> Bußgeld Falschparken - Pflichten des Polizisten ?, wie geht man gegen Polizisten vor die "auflauern" ?
spielzeugtom
Beitrag 15.09.2008, 09:57
Beitrag #1


Neuling


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Hallo, bin zum ersten Mal hier und hoffe ich mache alles richtig !?

Mein Problem:

Ich habe mit meinem Fahrzeug mit Anhänger in einem eingeschränkten Halteverbot geparkt und dabei nicht bemerkt, das das Ganze mit Zusatzschild nur für Busse galt. Allerdings ahbe ich mich nur etwa 30-40 Meter vom Fahrzeug entfernt und hatte das Fahrzeug die ganze Zeit im Blick. Als ich zurückkam hatte ich kein Ticket am fahrzeug und es war zu keiner Zeit ein Polizist am Fahrzeug zu sehen. Dennoch habe ich jetzt per Post ein ticket wegen falsch Parken bekommen.

Frage 1: Wie lange darf ich im normalen eiungeschränkten Halteverbot eigentlich stehen und darf ich das Fahrzeug verlassen ? Wie lange ?

Frage 2: Für mich ist klar, daß der Polizist aufgrund der kurzen Parkdauer gesehen haben muß, wie ich im Parkverbot angehalten habe. Außerdem muß er mich aus "einem Versteck" heraus aufgeschrieben haben. Ich halte dieses Vorgehen für gesetzeswidrig. Vielmehr meine ich es wäre die Pflicht des "Ordnungshüters" mich auf meinen Fehler aufmersam zu machen. Wie seht Ihr das ?

Frage 3: Ich möchte per Diesntbeschwerde oder Anzeige gegen solch eine Unverschämtheit vorgehen. Wie macht man das ? Was ist die richtige Bezeichnung für das "Vergehen" des Polizisten ? (Wegelagerei gilt ja wohl als Beleidigung obwohl es per definition Duden sehr gut passen würde).

Ich wäre für Eure Hilfe sehr dankbar !

gruß Thomas
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JTH
Beitrag 15.09.2008, 10:04
Beitrag #2


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Zitat (spielzeugtom @ 15.09.2008, 10:57) *
Frage 1: Wie lange darf ich im normalen eiungeschränkten Halteverbot eigentlich stehen und darf ich das Fahrzeug verlassen ? Wie lange ?


Wer drei Minuten hält oder sein Fahrzeug verlässt, der parkt. Du hast Deiner Schilderung nach Dein Fahrzeug verlassen und hast somit das Knöllchen zu recht bekommen.

Zitat (spielzeugtom @ 15.09.2008, 10:57) *
Frage 2: Für mich ist klar, daß der Polizist aufgrund der kurzen Parkdauer gesehen haben muß, wie ich im Parkverbot angehalten habe. Außerdem muß er mich aus "einem Versteck" heraus aufgeschrieben haben. Ich halte dieses Vorgehen für gesetzeswidrig. Vielmehr meine ich es wäre die Pflicht des "Ordnungshüters" mich auf meinen Fehler aufmersam zu machen. Wie seht Ihr das ?


Du hast keinen Anspruch darauf, direkt angesprochen zu werden, das ändert nichts am Verstoß. Es gibt seitens des Polizisten keine Pflicht, Dich direkt auf den Fahler aufmerksam zu machen.


Zitat (spielzeugtom @ 15.09.2008, 10:57) *
Frage 3: Ich möchte per Diesntbeschwerde oder Anzeige gegen solch eine Unverschämtheit vorgehen. Wie macht man das ? Was ist die richtige Bezeichnung für das "Vergehen" des Polizisten ? (Wegelagerei gilt ja wohl als Beleidigung obwohl es per Definition Duden sehr gut passen würde).


Wenn Du meinst, daß Dir eine Beschwerde etwas bringt, kannst Du Diese bei der Dienststelle einreichen, die Du als Absender auf dem Verwanungsangebot findest.

Da es seitens des Polizisten kein Vergehen gibt, hat dies auch keinen Namen.

Vorsicht! Bezichtigst Du in deiner Beschwerde den Polizisten eines Vergehens, kann dieser Schuss auch gewaltig nach hinten losgehen.

Allerdings werde ich aus deiner Beschreibung der Beschilderung nicht ganz schlau...


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Grüße aus dem Allgäu - JTH



Das Leben geht zu schnell zum Rasen
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Gast_charly68_*
Beitrag 15.09.2008, 10:10
Beitrag #3





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zu 1.) drei Minuten ohne das Fahrzeuge zu verlassen.

zu. 2. ) Es steht nirgends, daß Dich der Polizist ansprechen muß, zumal das Knöllchen eh berechtigt war, wenn man das Fahrzeug verlässt.

zu 3.) Diese Aktion dürfte nicht gerade von Erfolg gekrönt sein.

LG
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Peter Lustig
Beitrag 15.09.2008, 12:42
Beitrag #4


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Die einschlägigen Bestimmungen sind in Deinem Fall § 12 Abs. 1 Nr. 6b in Verbindung mit § 12 Abs. 2 StVO sowie § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO.

Danach ist das Halten und damit als Sonderfall des Haltens auch das Parken im Bereich eines Z. 286 StVO eingeschränktes Haltverbot grundsätzlich verboten. Aufgrund der speziellen Regelungen in § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO zu Z. 286 StVO kommt diesem jedoch eine Sonderstellung bei, da Ausnahmen zugelassen sind. Im Geltungsbereich des Z. 286 StVO ist ein Halten bis zu 3 Minuten zulässig sowie ein (zeitlich unbeschränktes) Halten zum Be- und Entladen sowie zum Ein- und Aussteigen. Ein Parken bleibt im Bereich des Z. 286 StVO jedoch verboten.

Wenn bei einem Z. 286 StVO das Fahrzeug verlassen wird, wird das zunächst erlaubte Halten sofort zum verbotswidrigen Parken, sobald sich der Fahrer aus dem unmittelbaren Einwirkungsbereich entfernt. Bleibt der ausgestiegene Fahrer abfahrbereit bei seinem Fahrzeug, wird das Halten dagegen erst nach Ablauf von 3 Minuten zum verbotswidrigen Parken (BayObLG VRS 51 459; BGHSt 28 143).

Eine Entfernung von 30 - 40 m zum Fahrzeug kann im Einzelfall schon zu groß sein, als dass noch von einer unmittelbaren Einwirkungsmöglichkeit gesprochen werden kann. Dass Du das Fahrzeug jederzeit im Blick hattest, ändert daran nichts.

Von daher halte auch ich die Beanstandung für gerechtfertigt.

Zu Punkt 2 und 3 haben sich die Vorposter schon geäußert. Ich halte zwar die hier möglicherweise gegebene Heckenschützenmanier nicht für positiv, da ein Polizeibeamter auch verkehrserzieherisch wirken soll, was am besten im persönlichen Gespräch funktioniert. Verboten und rechtlich zu beanstanden ist ein solches Verhalten jedoch nicht.

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen einer möglichen Dienstpflichtverletzung des Beamten halte ich daher bei dem beschriebene Sachverhalt für sinnlos, nutzlos, zwecklos, folgenlos.

Zahlen und gut ist.
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astaubach
Beitrag 15.09.2008, 12:47
Beitrag #5


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Kleiner Tipp: Wenn Du nicht pünktlich bezahlst, könnten 23,50 Euro Gebühren hinzukommen.


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Gruß, Andreas
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blue0711
Beitrag 15.09.2008, 12:50
Beitrag #6


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Zitat (spielzeugtom @ 15.09.2008, 10:57) *
Ich habe mit meinem Fahrzeug mit Anhänger in einem eingeschränkten Halteverbot geparkt und dabei nicht bemerkt, das das Ganze mit Zusatzschild nur für Busse galt.
Jetzt wie? eing. Halteverbot nur für Busse oder eing. Halteverbot mit Ausnahme von Bussen? Beides gibt es ja schliesslich.

Im ersteren Falle hättest DU ja gar nicht verbotswidrig geparkt (was Du durch das Verlassen des Fahrzeugs ja gemacht hast)

Andererseits: Kannst Du Dir wirklich absolut sicher sein, dass ein Verkehrspolizist bei seiner normalen Tätigkeit in keiner uneinsehbaren Ecke stand und Dein Treiben genau beobachtet hat. Dass er hernach nach Aufnahme der Sache schlicht seiner normalen Tätigkeit nachgegangen ist, unbemerkt von Dir? Suchen muss es Dih schliesslich keinesfalls, Dir nachlaufen auch nicht, selbst ansprechen müsste er Dich nicht, wenn Du daneben stündest, was allerdings schlechter Stil wäre.


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Gruß Kai
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Cookiedeluxe
Beitrag 15.09.2008, 12:54
Beitrag #7


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Wer weiss, ob das überhaupt ein Polizist war. Kann genausogut eine Politesse oder ein Mitarbeiter des Ordnungsamts gewesen sein. Wer steht denn auf dem Bußgeldbescheid als Zeuge?

Erstere sind nach meiner Erfahrung in solchen Dingen eher sehr kulant, wenn man sich wirklich in der Nähe aufhält und das Auto auch sofort wegbewegt, während letztere (leider auch aus eigener Erfahrung heraus wink.gif) da oftmals keinen einzigen Millimeter abweichen und ihre Sache stur durchziehen. Ich wurde auch schonmal aus einem Versteck heraus aufgeschrieben, und obwohl mich das Vorgehen als solches wahnsinnig aufregt, kann ich dennoch keinem ausser mir selbst die Schuld dafür zuschieben.


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spielzeugtom
Beitrag 15.09.2008, 13:55
Beitrag #8


Neuling


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Hallo liebe Leute !

Vielen Dank für Eure Antworten.

Das ich ein Vergehen an sich begangen habe hatte ich schon vermutet. Ich hätte die Art und Weise des Vorgehens des Polizisten (oder Ordnungshüters) aber für rechtswidrig gehalten. Nun, Ihr habt mir sehr geholfen. Vielen Dank !!!!
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blue0711
Beitrag 15.09.2008, 14:00
Beitrag #9


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Und wie war das jetzt mit den Bussen think.gif


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durban
Beitrag 15.09.2008, 14:03
Beitrag #10


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Möglicherweise hat der Anzeigende Dich tatsächlich nicht gesehen. Wenn Du nicht beobachtet hast, wie das Knöllchen geschrieben wurde, musst Du das Fahrzeug schon einige Minuten aus dem Blick verloren haben. In diesem Moment kann der Anzeigende ja zum Fahrzeug gekommen sein.
Dass sich ein Polizist irgendwo hinterm Busch versteckt ( tongue.gif ), um potenziellen Falschparkern aufzulauern, halte ich für wenig glaubhaft, zumal der Anzeigende ja keinen persönlichen Erfolg durch das Knöllchenschreiben hat.

Selbst wenn der Anzeigende in aller Ruhe gewartet hat, bis Du geparkt hast, um dann das Knöllchen zu schreiben: Nett wäre das Verhalten vielleicht nicht, aber auch nicht rechtswidrig. Der Fahrer ist es eben, dem die Verantwortung obliegt, zu kontrollieren, ob er nicht verbotswidrig parkt.

Wie alle anderen schon sagen, hier bringt Zahlen (wenn auch mit Zähneknirschen) Frieden.

Bei weiteren Fragen schau einfach wieder hier vorbei wavey.gif


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Peter Lustig
Beitrag 15.09.2008, 14:42
Beitrag #11


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Zitat (spielzeugtom @ 15.09.2008, 14:55) *
Das ich ein Vergehen an sich begangen habe hatte ich schon vermutet.

Nein, ein Vergehen hast Du nicht begangen, sondern nur eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, wegen der man jemandem noch nicht den Kopf abreißt, die aber dennoch ein paar Euro "Denkzettelgeld" kostet. Auch Kleinvieh macht bekanntlich Mist. wink.gif
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steveluke
Beitrag 15.09.2008, 15:59
Beitrag #12


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Ich will nochmal kurz auf das "Auflauern" zurück kommen.
Der Verdacht eines "Auflauerns" ist eine Schlussfolgerung des @TE anhand der Tatsache, dass er einen Bußgeldbescheid bekommen hat (oder eine schriftliche Verwarnung), in der offenbar ein Polizeibeamter aufgeführt ist, entweder als Zeuge oder/und Anzeigenerstatter.
Denkbar wäre ebenso, dass der anzeigenfertigende Polizeibeamte in der Dienststelle von einem Bürger/Verkehrsteilnehmer aufgesucht wurde, der das Falschparken zur Anzeige gebracht hat und der Beamte somit tatsächlich überhaupt nicht vor Ort gewesen ist.

Wenn ein Polizeibeamter vor Ort gewesen wäre und es ihm auch möglich gewesen wäre, rechtzeitig an den TE heranzutreten, dann hätte er dies im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung (Gefahrenabwehr) auch machen sollen bzw. müssen, darüber kann kein Zweifel bestehen.

Sollte er das trotz objektiver Möglichkeit nicht gemacht haben, so könnte das allenfalls pflichtwidrig gewesen sein, sicher aber nicht in einer Art rechtswidrig, dass ihm irgendwelche Konsequenzen drohen.

Diesbezüglich sehe ich für den TE keine Chance.


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Bitte beachten: Nicht über boardeigene Kanäle erreichbar.
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Mr.GVD
Beitrag 15.09.2008, 17:34
Beitrag #13


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Hallo,

ich kann mir nicht vorstellen, dass hier jemand auflauert.
Der kann ja warten bis er schwarz wird, wenn keiner dort parkt.

Außerdem müsste der Ordnungshüter auch einen Blick ins Wageninnere machen, da es auch Leute gibt die im eingeschränkten Halteverbot parken dürfen.
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tomcraft
Beitrag 15.09.2008, 18:41
Beitrag #14


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Zitat (astaubach @ 15.09.2008, 14:47) *
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Man, diese Aussagen immer "aus hohler Hand"! ranting.gif Wo soll denn hier ein BB herkommen? Da der TE ja wohl nicht vor Ort festgestellt wurde würde das in § 25a StVG münden.
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