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> Wiederzulassung Neufahrzeug, von 4 Monate altem Motorrad
Fred-w
Beitrag 04.09.2008, 19:19
Beitrag #1


Neuling


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Habe ein 4-Monate altes Motorrad gekauft, welches abgemeldet ist. Wie ich jetzt erfahren habe muss ich eine HU Bescheinigung bei der Wiederzulassung vorlegen, welche ich nicht habe.
Meine Frage an die Experten, stimmt das. Ein Neufahrzeug hat doch 3-bzw 2 Jahre TÜV ab der Zulassung. Muss ich wirklich zum TÜV ??? think.gif ranting.gif

Gruß Fred-w
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GSX-R
Beitrag 04.09.2008, 19:23
Beitrag #2


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Frage: Ist das Moped vor vier Monaten das erste mal zugelassen worden?


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Lieber einen Moment lang feige - als ein Leben lang tot
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Fred-w
Beitrag 04.09.2008, 19:38
Beitrag #3


Neuling


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Hallo GSX R ,


Ja, wurde genau am 23.04.08 zum erstenmal zugelassen.
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GSX-R
Beitrag 04.09.2008, 19:40
Beitrag #4


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Wer hat denn behauptet, dass Du eine HU vorlegen musst? Halte ich persönlich für Unsinn.


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Fred-w
Beitrag 04.09.2008, 19:45
Beitrag #5


Neuling


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Habe auf der Homepage der Zulassunsstelle geschaut was ich zur Wiederzulassung bauche, steht dort Hu-Bericht. Auch lag ein Zettel in den Papieren worauf das gleiche stand.
Was ich vergaß, Fahzeug kommt aus einem Zulassugsbezirk.
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GSX-R
Beitrag 04.09.2008, 19:49
Beitrag #6


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Hmmm think.gif

Ich bin Morgen beim Tüv mit meinem Schätzchen, ich werde da mal nachfragen. Aber kommt mir Blödsinnig vor. Dann müsste ein Fahrzeug mit Tageszulassung oder ein Jahreswagen ja auch zur HU. Kann ich mir schlecht vorstellen. no.gif


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Fred-w
Beitrag 04.09.2008, 20:00
Beitrag #7


Neuling


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Ja, kommt mir auch etwas blödsinnig vor. Werde morgen auch mal auf der Zulassungsstelle anrufen. Will Montag nur die MM Corsaro zulassen und nicht noch den halben Tag beim TÜV zubringen mit einem Moped das dort eigentlich nicht hin muß.

Danke GSX R
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Kühltaxi
Beitrag 04.09.2008, 20:02
Beitrag #8


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Zitat (Fred-w @ 04.09.2008, 21:45) *
Habe auf der Homepage der Zulassunsstelle geschaut was ich zur Wiederzulassung bauche, steht dort Hu-Bericht. Auch lag ein Zettel in den Papieren worauf das gleiche stand.
Was ich vergaß, Fahzeug kommt aus einem Zulassugsbezirk.

Die hatten wohl einfach den Zusatz vergessen: "...., außer wenn das Fahrzeug noch nicht zu einer HU mußte."
Ich habe selbst schon diverse junge Fahrzeuge vor der ersten HU zugelassen und da wurde nie auch nur andeutungsweise nach sowas gefragt, ist absoluter Quatsch.


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Jens
Beitrag 04.09.2008, 20:35
Beitrag #9


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De Pflicht zur Vorlage des HU-Berichts ergibt sich aus §29 Abs. 10 StVZO
Zitat
Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht … zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde bei allen Maßnahmen zur Prüfung auszuhändigen.

Im gleichen Absatz heißt es aber weiter
Zitat
Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.

Da das Motorrad bereits einmal zugelassen war, müsstest du ja die Zulassungsbescheinigung Teil I haben, in welcher die nächste Fälligkeit der HU vermerkt ist.


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Fred-w
Beitrag 04.09.2008, 20:51
Beitrag #10


Neuling


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habe in Zulassungsbescheinigung Teil I die Stelle gefunden wo die HU vermerkt ist.


War über 8 Jahre nich mehr auf der Zulassungsstelle, und nun fast alles neu, das ist schon etwas verwirrend.

Danke , super Hilfe.
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GSX-R
Beitrag 04.09.2008, 20:55
Beitrag #11


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Jensl, unser Paragraphenhengst wub.gif


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Kai R.
Beitrag 05.09.2008, 08:17
Beitrag #12


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Zitat (GSX-R @ 04.09.2008, 21:55) *
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sorry, die Antwort ist aber trotzdem falsch, zumindest nicht praxisgerecht. Es muss bei den Zulassungsstellen immer der TÜV und AU-Bericht vorgelegt werden, die Eintragung in den Papieren reicht nicht aus! Allerdings gilt das nicht für FZ, die noch nie zum TÜV mussten, da gibt es diesen Bericht ja gar nicht. Die Zulassungsstellen können das ja erkennen, wann die erste Fälligkeit wäre (3 Jahre, Mietwagen 1 Jahr, etc.)

Grüße

Kai


--------------------
Grüße

Kai

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C3PO
Beitrag 05.09.2008, 08:48
Beitrag #13


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Zitat (Kai R. @ 05.09.2008, 10:17) *
Zitat (GSX-R @ 04.09.2008, 21:55) *
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sorry, die Antwort ist aber trotzdem falsch, zumindest nicht praxisgerecht. Es muss bei den Zulassungsstellen immer der TÜV und AU-Bericht vorgelegt werden, die Eintragung in den Papieren reicht nicht aus!

Nein, da bist du auf dem Holzpfad! § 29 Abs. 10 wurde vor ein paar Jahren extra so geändert, wie weiter oben zititer, damit man sich den Quatsch mit dem HU-Bericht bei der Zulassungsbehörde sparen kann. Da der HU Bericht da im Grunde nicht gebraucht wird, es sei denn, man weis nirgendwo anders her, wann die nächste HU fällig ist. Bei der weit überwiegenden Zahl der Fälle ist aber eben z.B. aus der damals noch aktuellen Abmeldebescheinigung oder aus dem Fz-Schein bzw. der ZB 1 ersichtlich. Wozu also den HU-Bericht mit schleppen, was viele vergessen haben und dann gabs Probleme und Ärger?

Bei der Wiederzulassung oder auch Umschreibung von einem Fz. das nach der der EZ noch keine HU gebraucht hat, gibt es natürlich keinen HU-Bericht und die Frist ergibt sich aus Anlage VIII und dem Monat der EZ. Das sollte nun aber wirklich jede Zulassungsgehörde wissen! Ich gehe hier auch daovn aus, dass die Info da nur schlecht geschrieben wurde.
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Kai R.
Beitrag 05.09.2008, 09:00
Beitrag #14


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Zitat (C3PO @ 05.09.2008, 09:48) *
Nein, da bist du auf dem Holzpfad! § 29 Abs. 10 wurde vor ein paar Jahren extra so geändert, wie weiter oben zititer, damit man sich den Quatsch mit dem HU-Bericht bei der Zulassungsbehörde sparen kann. Da der HU Bericht da im Grunde nicht gebraucht wird, es sei denn, man weis nirgendwo anders her, wann die nächste HU fällig ist. Bei der weit überwiegenden Zahl der Fälle ist aber eben z.B. aus der damals noch aktuellen Abmeldebescheinigung oder aus dem Fz-Schein bzw. der ZB 1 ersichtlich. Wozu also den HU-Bericht mit schleppen, was viele vergessen haben und dann gabs Probleme und Ärger?

ganz sicher nicht. Ich habe in den letzten Jahren bestimmt 20 Autos zugelassen, kein einziges Mal ging es ohne AU- und HU-Bericht. Schau Dir die Webseiten der Zulassungsstellen an oder ruf da mal an: die Vorlage der Berichte ist erforderlich.

Grüße

Kai


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Grüße

Kai

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Jens
Beitrag 05.09.2008, 09:04
Beitrag #15


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@Kai R.:
Dann erklär mir doch bitte, wie der Passus
Zitat
Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.
zu verstehen ist, wenn nicht in der von mir genannten Art und Weise.

Hast du bei einer der zwanzig von dir durchgeführten Zulassungen jemals ausprobiert, was passiert wenn du keinen HU-Bericht dabei hast sondern dich auf obige Passage des §29 Abs. 10 StVZO berufst?


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Stefan Süßmann
Beitrag 05.09.2008, 09:32
Beitrag #16


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Zitat
Da das Motorrad bereits einmal zugelassen war, müsstest du ja die Zulassungsbescheinigung Teil I haben, in welcher die nächste Fälligkeit der HU vermerkt ist.


Nach dieser Logik ist ein Neufahrzeug nicht zulassungsfähig, da es keine HU-/AU-Bescheinigung gibt und auch keine Fahrzeugpapiere, aus denen die Fristen hervorgehen wavey.gif

mfg

Stefan
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C3PO
Beitrag 05.09.2008, 09:43
Beitrag #17


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Zitat (Kai R. @ 05.09.2008, 11:00) *
ganz sicher nicht. Ich habe in den letzten Jahren bestimmt 20 Autos zugelassen, kein einziges Mal ging es ohne AU- und HU-Bericht. Schau Dir die Webseiten der Zulassungsstellen an oder ruf da mal an: die Vorlage der Berichte ist erforderlich.

Üblicherweise rufen die Zulassungsstellen bei mir an, wenn es Probleme gibt. wink.gif Aus Erfahrung heraus kann ich mir aber gut vorstellen, dass da mal wieder einige was verpennt haben. Wäre nicht direkt neu... whistling.gif Du kannst "deinen" Zulassungsstellen aber gerne mal den aktuellen Verordnungstext zeigen, sollte helfen.
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haschee
Beitrag 05.09.2008, 11:25
Beitrag #18


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da macht halt jede Zulassungsstelle was sie will. wink.gif

Ich find die hier eigentlich am lustigsten, die Fälle sind nett beschrieben und alles was die Zulassungsstelle haben möchte.
http://www.landkreis.dillingen.de/lra/verkehr/7-3.htm

Schön runterscrollen - das sind 4 verschiedene Fälle. smile.gif

Hatte Fall 3 bei ner Bekannten und bis ich da die AU aus Berlin (gibt ja nicht viele Werkstätten da) besorgt hatte... Rein vom Zeitaufwand wär ne neue AU billiger gekommen.


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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Fred-w
Beitrag 05.09.2008, 11:32
Beitrag #19


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Hallo zusammen,

Zulassung hat eben super geklappt.


Gruß Fred-W
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Kai R.
Beitrag 05.09.2008, 13:16
Beitrag #20


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Zitat (jensl669 @ 05.09.2008, 10:04) *
Hast du bei einer der zwanzig von dir durchgeführten Zulassungen jemals ausprobiert, was passiert wenn du keinen HU-Bericht dabei hast sondern dich auf obige Passage des §29 Abs. 10 StVZO berufst?

nein, aber das mache ich beim nächsten Mal. Das interessiert mich jetzt auch.

Grüße

Kai


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Grüße

Kai

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