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> Bußgeldbescheid und dann Halterhaftung?, Ist das normal so?
Gast_Steffen_*
Beitrag 11.10.2003, 18:38
Beitrag #1





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Hi Leute!

Also ich hatte hier vor einiger Zeit meinen Fall geschildert und mir wurde auch sehr gut geholfen. Vielen Dank nochmal dafür. Hier der alte Post.

Habe ja deshalb nen AB bekommen und mich halt nicht zum Fahrer geäußert. Daraufhin bekam ich nun nen Bußegeldbescheid, gegen den ich Einspruch eingelegt habe. Als Begründung gab ich folgendes an: "einem Verfahren ohne Hauptverhandlung wird zunächst widersprochen.".
Ich habe das so gemacht, weil ich es hier so gelesen habe.
Nun wurde das Bußgeldverfahren zwar eingestellt, aber ich soll 17,29 Euro für die Kosten des Verfahrens (Halterhaftung) bezahlen.

1) Mich interessiert nun ob das so rechtens ist?
Weil ich ja bei dem vorherigen Link gelesen habe, dass wenn ein Bußgeldverfahren eröffnet wurde, man nicht mehr auf die Halterhaftung hinaus kann?
(Sie hätten das Verfahren jetzt einstellen können, was passiert ist oder mich halt vor Gericht zerren und mir die Tat beweisen.)
2) Wo findet man die gezetzlichen Regelungen die so was eventuell erlauben?
3) Was passiert wenn ich jetzt Einspruch gegen die Verfahrenskosten einlege?


Übrigens noch ne kurze Anmerkung zum alten Post (siehe oben):
Das Verfahren wegen dem Abschleppen ist noch am Laufen, soll aber vielleicht aufgrund des Sonderstatus des Motorradparkplatzes eingestellt werden.
Muss aber erst noch abwarten ob noch was kommt.
Die Beschilderung des Parkplatzes scheint sonst aber korrekt zu sein. Also das man keinen Parkplatz mit Halterverbotsschildern absichern kann, stimmt wohl nicht so, obwohl ich momentan keinen Paragraphen kenne der das erlaubt.

4) Vielleicht gibt es aber schon ne gültige Rechtssprechung dazu?

Die Stadt hat auch schon ein rechtskräftiges Urteil, indem sie gegen eine Autofahrerin bezüglich des Abschleppens gewonnen hat. Bei der Verhandlung wurde die Beschilderung nicht beanstandet, deshalb muss es irgendwo erlaubt sein, den Parkplatz so zu Beschildern.

Gruss Steffen
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Peter Lustig
Beitrag 11.10.2003, 21:24
Beitrag #2


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§ 25a StVG erwähnt nichts von einem Bußgeldbescheid. Warum sollte dann also auch nach Erlass eines Bußgeldbescheids, der doch nur deshalb erlassen worden ist, weil Du der Verwarnung widersprochen hast, nicht auch die Kostentragungspflicht des Halters zur Anwendung kommen? Das wäre doch zu einfach.
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Andreas
Beitrag 12.10.2003, 12:56
Beitrag #3


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Das sind wohl wieder so ein paar juristische Halbwahrheiten die bei radarforum.de gerne verbreitet werden. sad.gif


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Gast_rennfahrer_*
Beitrag 13.10.2003, 03:14
Beitrag #4





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Was für Halbweisheiten ??

Wenn jemand auf eine Verwarnung nicht antwortet bzw. dieser widerspricht kommt entweder gleich die Halterhaftung, oder eben zuerst ein BuGeBe über Verwarnung + Halterhaftung.
Legt man gegen diesen Widerspruch ein kommt nur noch die Halterhaftung, also ca. 18€.
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Rolf Tjardes
Beitrag 13.10.2003, 05:23
Beitrag #5


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@Andreas:

Nun ja, ich (und auch andere) habe/n hier im Board auch schon oft genug in die Tinte gefasst :-)

Juristische Halbwahrheiten werden sicherlich hier und da immer mal wieder auftauchen. Schließlich haben ja die wenigsten Diskutanten eine juristische Ausbildung. Wir sollten uns da lieber nicht so weit aus dem Fenster lehnen.
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Andreas
Beitrag 13.10.2003, 06:51
Beitrag #6


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AG Delmenhorst Beschluß vom 24. Mai 1988, Az: 7 OWi 786/88 III


Orientierungssatz:

"Erläßt die Verwaltungsbehörde nach Rücknahme eines Bußgeldbescheides wegen Parkverstoßes einen Kostenbescheid gegen den Betroffenen als Fahrzeughalter, so ist erneut rechtliches Gehör zu gewähren."


Wäre nach Erlaß eines Bußgeldbescheides eine Halterhaftung nicht mehr zulässig, wäre es wohl nicht zu diesem Urteil gekommen. wink.gif


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Gast_Steffen_*
Beitrag 13.10.2003, 10:53
Beitrag #7





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Ja das klingt ja alles schön und gut. Aber das ist doch irgendwie nicht in Ordnung. mad.gif
Dann könnte die Behörde ja jedes mal versuchen erst nen Bußgeldbescheid zu schicken und wenn man keinen Einspruch einlegt, dann zahlt man eben das Knöllchen und die Verwaltungsgebühr.

Die Behörde hat doch eine Anschuldigung gegen einen vermeintlichen Betroffenen, nämlich gegen mich als den Halter gemacht.

Diese Anschuldigung ist ein "Verfahren" - dazu gibt es dann nur noch... Beweise - und Verurteilung - oder aber ... keine Beweise - und die Einstellung.

Die können doch dann aber nicht mehr geltend machen, daß sie keinen Fahrer ermitteln konnten und deshalb diese Verwaltungsgebühr angefallen ist.

Sie haben nämlich einen Fahrer ermittelt!! Sie konnten es ihm nur nicht beweisen.

Also das würde meinem Rechtsempfinden auch eher entsprechen.


Meint ihr, ich hätte mit nem Einspruch und dieser Begründung Erfolg?
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Matte
Beitrag 13.10.2003, 11:45
Beitrag #8


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Zitat
Meint ihr, ich hätte mit nem Einspruch und dieser Begründung Erfolg?


Nein. siehe hierzu §25a StVG


--------------------
Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.

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Uwe W
Beitrag 13.10.2003, 16:25
Beitrag #9


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Hi Steffen,
die Halterhaftung setzt zwei Dinge voraus: erstens einen Parkverstoß und zweitens die Tatsache, dass die Behörde keinen Fahrer ermitteln konnte. Letzteres kann auch bedeuten, dass man dem vermuteten Fahrer die Fahrereigenschaft nicht nachweisen kann. Es stimmt aber, dass das Verhalten der Behörde widersprüchlich ist, wenn sie zuerst einen Bussgeldbescheid gegen den Halter erläßt und anschließend den Vorwurf fallen läßt und lediglich einen Kostenbescheid erläßt. Formal zulässig ist so ein Meinungswandel aber schon, d.h. nur mit diesem Meinungswandel sollte man ein Rechtsmittel nicht begründen.

Mit einem Einspruch (das Rechtsmittel heißt genau: "Antrag auf gerichtliche Entscheidung") gegen den Kostenbescheid kann man deshalb nur Erfolg haben, wenn man
a) entweder das Vorhandensein eines Parkverstoßes bestreitest, was ja aufgrund der vorherigen Postings zumindest für den Motorradparkplatz nicht aussichtslos erscheint.
b ) oder innerhalb der Verjährungsfrist doch noch einen Fahrer benennt, gegen den die Behörde dann vorgehen kann (mit höherem Kostenrisiko).
Wenn die Begründung a) nicht akzeptiert wird, könnte man natürlich auch sagen, dass die Verjährungsfrist für den mit Bussgeldbescheid verfolgten Halter noch nicht abgelaufen ist und dass die Entscheidung deshalb zu früh erfolgt. Man kann sich auch auf den zitierten Beschluss des Amtsgerichts Delmenhorst berufen.

Allerdings ist mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kein Kostenrisiko verbunden, d.h. außer den eigenen Portoauslagen kann da nichts mehr passieren.

Was den PkW-Parkplatz angeht, so ist das nicht mit dem Motorrad-Parkplatz vergleichbar: Das "P"-Schild hat den Zusatz "mit Parkschein" und wenn der Automat an Markttagen keine Parkscheine ausspuckt (ohne defekt zu sein), so ist das Parken für PkW nicht erlaubt, d.h. das Abscheppen von PkW könnte rechtmäßig sein.
Damit ist für den Motorradparkplatz aber noch nichts gesagt, da die Beschilderung dort ja anders ist.

Noch eine Frage: Wie kommt man denn auf 17,29 Euro Kosten? Üblich sind 12,50 Gebühren und 5,60 bis 5,62 Zustellauslagen. Ergibt 18,10 bis 18,12. Irgendwie macht das Verhalten der Behörde doch einen unsicheren Ausdruck.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Gast_Steffen_*
Beitrag 13.10.2003, 19:42
Beitrag #10





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Danke erst mal wieder für die vielen Antworten.

Also wenn ich das richtig gelesen habe, kann man jetzt bedenkenlos Einspruch gegen die Halterhaftung einlegen. In dem Fall beruft man sich darauf, dass kein Parkverstoß vorgelegen hat, wegen dem Sonderstatus des Motorradparkplatzes und wartet die gerichtliche Entscheidung ab.
Fällt sie positiv(zu meinen Gunsten) aus hat man nur seine Anreisekosten+Faxkosten und ansonsten zahlt man halt die 17,29 Euro.
Es kommen keine weiteren Kosten dazu?

Zitiere mal den Kostenbescheid:
"Die Kosten des Verfahrens belaufen sich gemäß §107 Abs. 2,3 OWiG auf
Gebühr 13,00 Euro
Auslagen 4,29 Euro
--------------------------------
Gesamtbetrag 17,29 Euro"

Habe mich darüber auch schon gewundert, aber immerhin fast nen Euro weniger als normal.
PS: Komme aus dem Nordosten (Meck-Pomm), vielleicht ist es hier alles billiger ;-).
Es muss doch aber irgendwie ne einheitliche Regelung gelten?

Wie sieht das jetzt eigentlich mit der dreimonatigen Frist aus? Durch was wurde die unterbrochen und könnte man das so lange hinauszögern, bis man so um die Kosten herum kommt.
Versteht mich nicht falsch, ich würde die 17,29 Euro schon bezahlen wenn ich mir ner Schuld bewusst wäre, aber in dem Fall würde ich doch gerne um die Kosten herumkommen.
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Uwe W
Beitrag 13.10.2003, 19:59
Beitrag #11


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Die gerichtliche Entscheidung ergeht bei der Halterhaftung durch Beschluß, d.h. es findet keine Verhandlung statt. Deshalb sollte schon der Antrag immer eine Begründung enthalten, warum man nicht einverstanden ist. Gegebenenfalls sollte man Beweismittel (Fotos etc.), die sich noch nicht bei den Akten befinden, mitschicken.
Eine Gebühr von 13,00 Euro entspricht der Gesetzeslage. Auslagen können nur Postauslagen sein. Da sind die 4,29 aber nicht richtig nachvollziehbar.
Mit Verjährung ist hier erstmal nichts, da der Bussgeldbescheid innerhalb der Verjährungsfrist erlassen wurde. Mit Erlaß des Bescheides läuft eine neue Frist (6 Monate). Beim Halterkostenbescheid sind die Verjährungsfristen auch nicht so klar geregelt. Grundsätzlich fängt mit jeder wichtigen behördlichen Maßnahme immer eine neue Verjährungsfrist an.


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Uwe Brandt
Beitrag 14.10.2003, 07:30
Beitrag #12


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Vielleicht bin ich heute nicht in geistiger Höchstform, so ganz habe ich die Diskussion nicht verstanden.

Voraussetzung für die Kostentragungspflicht des Halters ist zunächst die Aufnahme von (behördlichen) Ermittlungen im Rahmen eines Bußgeldverfahrens gegenüber dem noch unbekannten Fahrzeugführer. Poster "Uwe W." hat dies ja schon klargestellt.

Zitat
Voraussetzung ist vielmehr die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Ziel bußgeldrechtlicher Ahndung (z.B. Übersendung eines Anhörungsbogens), [...]. Gegen wen sich das Bußgeldverfahren richtet, ist für die Anwendung von § 25a StVG gleichgültig, [...], sofern es einen mit dem Fahrzeug des Halters begangenen Halt- oder Parkverstoß betrifft" (Kommentar StVR Jagusch/Hentschel, Beck-Verlag).


Desweiteren ist die Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers als weitere Voraussetzung für die Kostentragungspflicht zu nennen. Unangemessenen Ermittlungsaufwand muß die Behörde dabei nicht betreiben.

Sodern nun gegen einen Bußgeldbescheid erfolgreich Einspruch eingelegt wird ist die erforderliche "Nichtfeststellbarkeit" im Rahmen angemessener ermittlungen doch faktisch eingetreten...

Der Tatvorwurf gegenüber dem Betroffenen ging in's Leere, ihm konnte der Verstoß nicht nachgewiesen werden. Die Behörde hat keinen tatsächlichen Fahrzeugführer ermitteln können = "Nichtfeststellbarkeit".


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Der Deutsche fährt nicht wie andere Menschen. Er fährt, um Recht zu haben. Kurt Tucholsky
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Gast_Steffen_*
Beitrag 14.10.2003, 20:23
Beitrag #13





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Hi Uwes! biggrin.gif

Danke für eure rege Unterstützung.

@ Uwe Brandt

Wenn ich dich richtig verstanden habe, ist das Verhalten der Behörde korrekt und man kann dagegen nix machen, richtig?


@ Uwe W

ALso ich lege jetzt Einspruch ein mit der Begründung das ich dort nicht falsch geparkt haben kann, weil der Motorradparkplatz gesondert ausgeschildert war und somit das Halterverbot für mich nicht gegolten hat und ich zu Unrecht abgeschleppt wurde und somit auch zu Unrecht nen Knöllchen bekommen habe.

Ich bin nämlich heute nochmal am Markt gewesen und hab zu meiner Überraschung festgestellt, dass die Beschilderung jetzt geringfügung geändert wurde.
Vorher sah das Schild so aus! und jetzt haben sie es so abgeändert!.
Beim letzten Gespräch mit meinem zuständigen Sachbearbeiter hatte er mir ja gesagt, dass er dafür plädiert hätte, dass ich die Kosten fürs Abschleppen nicht bezahlen muss, wegen der widersprüchlichen Beschilderung. Es musste nur noch seine Chefin zustimmen und dann sollte die Beschilderung dementsprechend abgeändert werden.
Da dies jetzt geschehen ist gehe ich mal davon aus, dass ich die Abschleppkosten nicht bezahlen brauche und damit auch nicht zu unrecht dort geparkt haben kann.

Dies kann ich ja jetzt beim Einspruch als Begründung angeben. Was dann rauskommt werden wir ja sehn.
Hauptsache ich habe keine Zusatzkosten mehr außer die 17, 29 Euro.

Was ich mich jetzt aber frage:
Was hat die Änderung der Beschilderung jetzt aber für Auswirkungen?
Meiner Meinung nach, ist jetzt immer noch nen spezieller Motorradparkplatz ausgeschildert und man kann dort genauso parken wie vorher auch. Oder irre ich mich da?
Ich weiß ist schwer zu beurteilen, aber vielleicht kann man das aus dem alten Post mit allen Bildern heraussehen.
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Uwe W
Beitrag 14.10.2003, 21:04
Beitrag #14


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Hi Steffen,
leider kapier ich nicht ganz, was jetzt an den Schildern geändert wurde. Sind die Pfähle ausgetauscht, fehlt das linke Schild jetzt?

Was wohl öfter vorkommt, ist , dass eine Behörde mit der Halterhaftung einen unliebsamen Einspruch beenden will. Wenn der Betroffene innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Bussgeldbescheides gesteht, der Fahrer zu sein, aber die Unrechtmäßigkeit des Bescheides aus objektiven Gründen anzweifelt, d.h. sagt "ich bin gefahren, Parken war da aber erlaubt", dann ist für eine Halterhaftung kein Raum mehr, weil ja innerhalb der Verjährungsfrist der Fahrer ermittelt wurde und die Sache dann eigentlich weiterverfolgt werden muß bis zur Gerichtsverhandlung.
D.h. wenn man als Argument noch bringt, das die Verjährung noch nicht abgelaufen ist, dann dürfte das kein schlechtes Argument sein. In §25a STVG (Link siehe Beitrag von Matte) ist ja die Nichtfeststellbarkeit innerhalb der Verjährungsfrist ausdrücklich formuliert. Das heißt meiner Meinung nach aber, dass vor Ablauf der Verjährungsfrist gar nicht entschieden werden kann, ob es zur Halterhaftung kommt oder nicht.
Ich muß allerdings gestehen, dass ich selber schon mal vor Ablauf der Verjährungsfrist zur Halterhaftung vom Gericht verurteilt wurde (im Beschluss steht dann zwar drin, dass ich auch die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen hatte, aber die Kosten waren 0 DM, ich hatte das Rechtsmittel damit begründet, dass die im Vorwurf genannte Örtlichkeit für mich nicht identifizierbar war und ich deshalb keinen Fahrer nennen konnte; naja Fahrer brauchte dann eben Knöllchen über 75 DM wegen Behindertenparkplatz nicht zahlen, Halter aber 36 DM Kosten.)

Wenn der Betroffene aber einige Zeit abwartet, weil die Behörde gerade über die Rechtmäßigkeit eines im Zusammenhang stehenden Umsetzungskostenbescheides nachdenkt, und sich zu seiner Fahrereigenschaft erst später äußern will, dann sollte man in solchen Sonderfällen doch von einer Halterhaftung vor Ablauf der Verjährungsfrist absehen. D.h. dann kann man behaupten, dass Verfahren ist nicht wegen mangelnder Fahrerfeststellung, sondern wegen Unschuld des Fahrers eingestellt worden.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Gast_Steffen_*
Beitrag 16.10.2003, 14:30
Beitrag #15





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Also das Schild ist jetzt so, wie oben beim zweiten Link abgebildet, geändert worden. Also es steht nur noch ein Phal und daran ist jetzt nur noch der Hinweis auf den Motorradparkplatz.
Meiner Meinung nach wollten sie damit die zweideutigkeut der Beschilderung an dieser Stelle aufheben. Ich würde aber immer noch sagen, dass der Motorradparkplatz nen Sonderstatus hat, weil ja an den Ecken des Marktes die Parkschilder(314) + Parkscheinschild und die Eingechränkten Halteverbotsschilder stehen. Damit kann man immer noch annehmen das die Einschränkung nur für die Parkflächen mit Parkschein gilt.
Also ich finde alles sehr eigenartig. Muss ich mal nachfragen was die damit jetzt erreichen wollten.

Zu meinem eigentlichen Problem:
Also ich muss eure Texte immer mehrmals durchlesen damit ich überhaupt erst mal verstehe was ihr meint.
Wenn ich das richtig gelesen habe, soll ich jetzt angeben, dass ich der Fahrer gewesen bin und mich bis jetzt nicht geäußert habe, weil noch ein Umsetzungskostenbescheid am Laufen war. Da dieser jetzt wohl nicht bezahlt werden muss, kann ich mich jetzt zur Haltereigenschaft auch äußern und weise darauf hin dafür, dass sie die zur Verfügung stehende Zeit nicht ausgenutzt haben, um den wirklichen Fahrer zu ermitteln und das mir laut §25 nochmal eine Anhörung nach einem Bußgeldbescheid zusteht.
Dann gebe ich als Begründung an ich habe nicht falsch geparkt, da die falsche und uneindeutige Beschilderung mittlerweile geändert wurde.

Habe ich das ungefähr richtig zusammengefasst oder bin ich da total daneben. Dann bitte nochmal in deutsch für mich.

@ Uwe W
Zu den Zusatzkosten bei nem Einspruch:
Die waren damals bei dor 0 DM! Ist es generell so das keine Zusatzkosten bei ner gerichtlichen Entscheidung entstehen oder kann es von Fall zu Fall verschieden sein?
Gibt es denn ne Richtline die darüber Auskunft gibt?

Sorry das ich so viel frage, aber ich will das halt vorher erst alles abschecken, was für mich das Beste ist und dann entscheiden was ich mache.
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Uwe W
Beitrag 16.10.2003, 15:02
Beitrag #16


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Die Kostenfragen sind im Einzelnen im Gerichtskostengesetz (samt Kostenverzeichnis als Anhang) geregelt, die Gebühren der Behörden in OWi-Verfahren allerdings im Ordnungswidrigkeitengesetz, die Behördenkosten bei Umsetzungen im Kostenverzeichnis zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (jedenfalls gilt in NRW eine analoge Regelung), d.h. keine Kosten ohne Gesetz.

Bußgeldbescheide kosten 12,50 Euro Gebühren plus Zustellauslagen (normalerweise 5,60 für Postzustellauftrag). Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entfallen diese Kosten zunächst. Kommt es zu einem Gerichtsurteil, kostet das 25,00 Euro plus zweimal Zustellung (einmal fuer die Einladung zur Gerichtsverhandlung, einmal für die Zustellung des Urteils). Nimmt man den Einspruch zurück, so werden die Kosten des BuGe-Bescheides wieder wirksam plus eventuelle Gerichtsauslagen (Einladung etc.)

Wird der Fahrer aber nicht ausfindig gemacht, so kommt ein Halterhaftungsbescheid über 13,00 Euro plus Auslagen. Das Rechtsmittel dagegen heißt "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" und dazu gibt es (jedenfalls zu meiner Zeit) keinen Punkt im Kostenverzeichnis, d.h. Gebühr=0 DM. Da das Gericht ohne Verhandlung entscheidet, wird man nicht eingeladen, und da die Entscheidung unanfechtbar ist, muss auch die Entscheidung nicht mehr förmlich zugestellt werden, da keine Rechtsmittelfrist beginnt. D.h. Zustellauslagen auch 0DM. Stellt sich erst im gerichtlichen Verfahren heraus, dass ein Fahrer nicht ausfindig gemacht werden kann, so erläßt das Gericht einen Halterhaftungsbescheid über 25,00 Euro.

Das kann sich natürlich inzwischen geändert haben (warum sollen die Gerichte umsonst arbeiten?), aber ich hab bisher keine Änderungen im Gesetzestext gefunden (bei einer Internetsuche übersieht man allerdings manchmal etwas).

Wenn Du natürlich jetzt schon gestehen willst, der Fahrer zu sein, dann müsste der Kostenbescheid eigentlich zurückgenommen werden. Dann kann es natürlich sein, dass der Bussgeldbescheid wieder aufgenommen wird und dass es dann zu einer richtigen Gerichtsverhandlung kommt, wo dann entschieden wird, ob man auf einem Motorradparkplatz (weißes P auf blauem Grund mit Zusatzschild "Motorrad") auch freitags parken darf.
Wie weit ist das denn jetzt mit dem Umsetzungskostenbescheid? Steht schon definitiv fest, dass da nichts mehr kommt? Irgendwie habe ich das Gefühl, die Sache dreht sich irgendwann nur im Kreis und beschäftigt uns dann noch über Monate oder Jahre?


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Achim
Beitrag 16.10.2003, 17:17
Beitrag #17


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ich würde den Widerspruch noch auf die eingeschränkten Haltverbotsschilder erweitern. Haltverbote gelten nur auf Fahrbahnen. Somit ist die Kennzeichnung von einzelnen Parkflächen oder einen gesamten Parkplatz mit Zeichen 283/286 nicht möglich. Sollte eine derartige Kennzeichnung gewählt werden, muss mit Zeichen 290 gearbeitet werden.
Wie bereit gesagt ist die Halterhaftung nur möglich, wenn eine vorwerfbare Handlung vorliegt und der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte. Bei einer Kennzeichnung mit Zeichen 283/286 liegt aber keine vorwerfbare Handlung vor, da diese Kennzeichnung nur für Fahrbahnen zutrifft.


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Uwe W
Beitrag 16.10.2003, 18:31
Beitrag #18


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@Achim: Das ist auch meine Meinung, allerdings ist es für einen Motorradfahrer taktisch geschickter, wenn er sich mehr mit den konkreten Sonderregelungen für Motorradfahrer auseinandersetzt als etwas vorzubringen, was dann so verstanden wird: Ihr seid ja alle in dieser Kleinstadt viel zu doof, um Euren Marktplatz auch für Autofahrer vernünftig auszuschildern. Dann sind die beleidigt und ziehen die Sache durch, weil das Verwaltungsgericht ja schon mal der Stadt recht gegeben hat, ohne über diese unsinnige Beschilderung zu stolpern. Wenn ich Steffen richtig verstehe, hat er keine Lust, die Sache bis nach Leipzig vors Bundesverwaltungsgericht zu bringen.

Außerdem denke ich, dass Einschränkungen des blauen P-Schildes nur auf den Zusatzschildern unterhalb des P-Schildes gemacht werden sollten. Bei einem P-Schild in einem Zonenhalteverbot ist immer unklar, welche Regelung als "lex specialis" jetzt den Vorrang hat.

Die Straßenverkehrsordnung ist ja eine Ansammlung von Verboten, wo das blaue P-Schild eine der wenigen Ausnahmen ist, die mal was erlaubt! Wenn man unter so einem P-Schild unter Beachtung von sämtlichen Zusatzschildern parkt, dann fühlt man sich doch verarscht, wenn etliche Meter weiter irgendwelche Schilder stehen, die einem das Parken unter diesem P-Schild wieder verbieten.


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Gast_Steffen_*
Beitrag 16.10.2003, 19:32
Beitrag #19





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Ich muss aber mal was allegmeines zu der ganzen Sache sagen. Wie schon bekannt, sind der Kostenbescheid und das Knöllchen zwei verschiedene Sachen sind.
Ich hatte damals die Argumentationen von Uwe W im alten Post, alle mit in die Anhörung zum Auferlegen der Kosten der Umsetzung mit reingeschrieben.
Bin dann auch mehrmals bei meinem zuständigen Sachbearbeiter gewesen und auch bei der zuständigen Behörde, die die Schilder aufstellt und habe das mit denen auführlich diskutiert.
Ich habe versucht gerade den Punkt besonders hervorzuheben, dass man mit dem Zeichen 286 keinen Parkplatz absperren kann, da eindeutig in der StVO gesagt wird, dass sich das Zeichen 286 auf die Fahrbahn bezieht.

Mir wurde daraufhin aber immer klar gemacht, das ich wohl keine Chance gegen die Beschilderung hätte, weil sie eben durch ein aktuelles Urteil aus dem Jahr 2002, nach Klage einer Autofahrerin, nicht beanstandet wurde und somit indirekt bestätigt wurde.
Da ich das Urteil aber selbst nicht gesehen habe und nicht weiß, in wie weit der damalige Rechtsanwalt der Klägerin dies mit berücksichtigt hat, weiß ich immer noch nicht,
ob man einen Parkplatz mit Halterverbotsschildern versehen kann um ihn für Parker am Freitag zu sperren.

Wollte halt auch aktuelle Urteile dazu in Erfahrung bringen was mir aber trotz intensiver Recherche nicht gelungen ist (Internet, Juris, Kumpels).
Hab sogar die Kanzlei herausbekommen und dort nachgefragt ob die mich mal ins Urteil schauen lassen. Aber wer die Anwälte kennt weiß, das sie Kohle für jede Scheisse sehen wollen. Und das war mir einfach zu teuer und unverschämt.
Hätte mir für 5 Euro auch das Urteil von Verwaltungsgericht schicken lassen können, aber das hätte ich erst gemacht, wenn ich wirklich gerichtlich weiter hätte vorgehen wollen. Das das aber nicht mein Ziel war, hab ichs dabei belassen.

Ich gehe jetzt halt einfach davon aus, dass ein ordentlicher Verkehrsanwalt auch die rechtmäßige Beschilderung in einem Verfahren prüft. Darum vermute ich mal, dass die Beschilderung unseres Marktes doch größtenteils rechtmäßig sein muss und es dazu auch gültige Richtlinien und Urteile gibt.

Solange mir aber niemand dazu was anderes sagen kann, bin ich nur auf Vermutungen diesbezüglich angewiesen.

Deshalb bleibt mir nur die Argumentation über den Sonderstatus des Motorradparkplatzes, der ja scheinbar durch die Änderung der Beschilderung am Markt den gewünschten Erfolg (keine Abschleppkosten) gebracht hat. Ob die neue Beschilderung daran jetzt was ändert, sei mal dahin gestellt.


Bei dem Knöllchen ist jetzt so gelaufen das ich nen AB bekommen, aber nicht auf ihn reagiert habe und daraufhin den Bussgeldbescheid bekommen habe. Gegen diesen wurde dann Einspruch eingelegt. Dieser wurde mir per Schreiben bestätigt und ich bekam eine Frist von 3 Wochen um Tatsachen die zur Aufklärung der Sache hilfreich sein können beizutragen. Diese Frist habe ich wiederum verstreichen lassen, um mich nicht selber zu belasten und nun kam der Kostenbescheid für die Halterhaftung.
Da ich bei dieser Behörde noch keine Einsprüche bezüglich der falschen Beschilderung gemacht habe und die Beschilderung mittlerweile geändert worden ist, kann ich doch die selben Begründungen, die ich schon gegen das Abschleppen vorgebracht habe, jetzt auch bei der anderen Behörde einsetzen.

Ich erkundige mich nochmal ob das Verfahren wegen dem Abschleppen nun wirklich eingestellt ist und wenn das so ist, werde ich halt versuchen mit den selben Argumentationen gegen die Halterhaftung vorgehen. So das der von Uwe W genannte erste Punkt "setzt einen Parkverstoß voraus" nicht zutrifft und somit auch keine Auferlegung der Kosten für den Halter.

Das einzige was mich an der Sache dann wirklich ärgern würde, wäre wenn ich dann noch zusätzliche Kosten hätte. Muss mich wegen dem "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" nochmal schlau machen, ob es ohne
Risiko+Kosten geht.
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Uwe W
Beitrag 17.10.2003, 12:35
Beitrag #20


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1. Die Bußgeldbehörde weiß also noch nicht, dass Du die Beschilderung in Zweifel ziehst, d.h. für die sieht es erstmal wie ein Routinefall aus. Ich denke, man kann Deine Frage:
Bußgeldbescheid und dann Halterhaftung? Ist das normal so?
in Routinefällen (d.h. wenn wirklich ein Parkverstoß vorgelegen hat) durchaus mit "Ja" beantworten, auch wenn diese Vorgehensweise juristisch nicht ganz korrekt ist, da man eigentlich erst den Ablauf der Verjährungsfrist abwarten müßte. Doch liegt diese nicht ganz korrekte Vorgehensweise in Routinefällen eigentlich im Interesse aller Seiten. Wenn die Behörde nicht einstellt, muß sie die Sache an das Gericht weitergeben. Und wenn das Gericht den Halter nicht als Fahrer identifizieren kann, hat es erstens mehr Arbeit, verlangt vom Halter die Anwesenheit im Gerichtstermin und kann dem Halter dann eine Haftungsgebühr von 25 Euro (statt nur 13 Euro im Behördenverfahren) aufbrummen.

Da Dein Fall aber kein Routinefall ist, solltest Du natürlich anders vorgehen. Ein weiteres (zusätzlich zu den schon aufgeführten) Argument wäre auch die Behauptung, dass das Verfahren nicht mangels Fahrerfeststellung sondern nach dem Opportunitätsprinzip eingestellt wurde, da einerseits eine Umsetzung stattfand, andererseits die Beschilderung für Motorradfahrer zumindest verwirrend war etc.

2. Zu der Sache mit den Schildern ist mir heute morgen noch folgende Idee rolleyes.gif gekommen: Eigentlich verstehe ich nicht, was sich an der Beschilderung geändert hat: Ob dieses Motorradparkschild mit seinen Zusatzschildern nun am eigenen Pfahl oder mit einem Arm am gemeinsamen Pfahl mit dem Auto-Parkschein Schild hängt, ist rechtlich eigentlich gar nicht relevant. Rein praktisch besteht jetzt aber die Möglichkeit, am Pfahl ein Zusatzschild anzubringen, das Motorradfahrern das Parken an Markttagen verbietet. Vielleicht ist so ein Schild ja schon bestellt worden? Dann hättest Du gewonnen! Zumindest wärest Du erst mal der moralische Sieger, und mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, so wie Du ihn ja schon angekündigt hast, solltest Du dann meiner Meinung nach auch Erfolg haben.
Die Behörde kann diesem Antrag übrigens auch abhelfen ohne ihm den Gericht vorzulegen, d.h. Du würdest innerhalb von ein paar Tagen dann die Nachricht bekommen, dass Du die Halterhaftungskosten nicht bezahlen mußt.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Gast_Steffen_*
Beitrag 18.10.2003, 11:31
Beitrag #21





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Habe gestern bei meinem zuständigen Mitarbeiter angerufen und nachgefragt ob ich die Abschleppkosten nun tragen muss. Das wurde mir verneint, so das ich jetzt wenigstens den großteil meiner Kosten nicht bezahlen muss. biggrin.gif
Also wurde mir zumindest bei den gargelegten Fakten recht gegeben, aber nur das die Beschilderung uneindeutig war.

Wegen der Beschilderung habe ich auch nochmal nachgefragt und mir wurde das jetzt so erklärt:
An den Ecken des Marktes ist ja eindeutig Parken mit Parkschein ausgewiesen. Der Motorradparkplatz wird mit der neuen Beschilderung nur als Sonderparkplatz ausgewiesen, fällt aber in den Einzugs-/Geltungsbereich der Eckenbeschilderung. Damit ist man als Motorradfahrer jetzt auch verpflichtet nen Parkschein zu lösen. Da am Parkscheinautomat aber darauf hingewiesen wird, dass Freitags parken verboten ist, weiß man, dass man freitags nicht da parken darf.
Also ist schon alles bissel verwirrend, aber ich persönlich fnde es fairer als vorher, da man jetzt wirklich ne Möglichkeit der Kentnissnahme hat, wenn man die Beschilderung richtig interpretiert.
Nen Zusatzschild wegen verbot am Freitag(außer Freitags 6- 19 Uhr) unter dem Motorradparkplatzschild geht wohl nicht, au welchen Gründne auch immer.
Die jetztige Beschilderung soll auch noch nicht endgültig sein und eventuell nochmal geändert werden. Wahrscheinlich kommen die Motorradparkplätze weg vom Marktplatz und woanders hin.

Jetzt geht es nur noch darum eventuell um die 17,29 Euro Halterhaftung drum rum zu kommen.
Also der Sachbearbeiter meinte bei dem Telefongespräch gestern auch noch, dass bei dem Knöllchen der Sachverhalt wieder anders aussehen kann. Man müsste schauen ob gegen die StVO verstoßen wurde. Er meinte da die Beschilderung vom Markt ja korrekt ist(Urteil Verwaltungsgericht keine Anzweiflung) könnte es durchaus sein das das Knöllchen zu Recht verteilt wurde.
Ich bin aber der Meinung das der Sachverhalt ja der selbe wie beim Abschleppen ist und man sich auf die irreführende Beschilderung berufen kann und ich denke auch das der Hinweis das Halteverbotszeichen nur für die Fahrbahn gelten sollte auch nicht verkehrt ist (egal ob es arrogant klingt).

Mein Poblem wird jetzt nur sein, der Bearbeiterin klar zu machen,warum ich mich nicht vorher dazu geäußert habe. Wie schon erwähnt hatte ich ja nach dem Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid nen Schreiben bekommen, dass ich nochmal 3 Wochen Zeit habe mich zu dem Vorwurf zu äußern und entlastende Tatsachen vorzubringen. Da ich zu dem Zeitpunkt aber nix wirklich entlastendes hatte und um den BG rum kommen wollte habe ich natürlich nicht geantwortet.
Jetzt muss ich mal sehn, ob ich da irgendwie noch ne Möglichkeit habe, wieder Fuss zu fassen. Also hoffe mit dem "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" ist das möglich und ansonsten versuche ich es mit dem oben genannten Urteil.

Ich werde wohl nächste Woche mal zum Amt und das persönlich mit denen klären.
Velleciht regelt sich das ja auch so.

Wär noch nen Tipp zu meinem Sachverhalt hat, bitte her damit.
Schönes WE.

Gruss Steffen
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Uwe W
Beitrag 20.10.2003, 00:03
Beitrag #22


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Dass nach der Änderung der Beschilderung jetzt auch Motorradfahrer einen Parkschein lösen müssen, ist mir eigentlich gar nicht bewußt geworden. Ich meine, dazu müßte auch unter dem Motorradparkplatzschild noch ein Zusatzschild "nur mit Parkschein" angebracht werden.

Ich denke, dass es eine gute Idee ist, mal persönlich mit der Bussgeldstelle zu sprechen. Wenn Du gestehen würdest, der Fahrer zu sein, dürfte dem Halterhaftungsbescheid die Rechtsgrundlage entzogen werden. D.h. die müssen entweder die Sache an das Gericht weitergeben, obwohl sie ja schon auf die Umsetzungsgebühren verzichtet und die Beschilderung geändert haben (dann fühlen sich Staatsanwaltschaft und Gericht sicherlich verarscht) oder das Verfahren einstellen, entweder weil sie Dich für Unschuldig halten oder wegen Opportunitätsprinzip, da die Beschilderung ja verwirrend war und Du ja in Zukunft freitags Dein Motarrad nicht mehr abstellen wirst und insofern keine Wiederholungsgefahr besteht.

Grundsätzlich denke ich, dass eine Behörde zwar verpflichtet ist, rechtmäßige Umsetzungsgebühren einzutreiben, dass sie aber auf ein Bussgeldverfahren in besonderen Situationen schon mal verzichten darf und auch sollte. Insofern sehe ich gute Chancen, dass Du auch mit dem zweiten Teil Deines Anliegens durchkommst.


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Gast_Steffen_*
Beitrag 02.11.2003, 15:02
Beitrag #23





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So nun wurden auch die 17,29 Euro für die Halterhaftung gegen mich eingestellt.

Habe es so gemacht wie oben beschrieben und bin nun richtig froh um insgesamt 110 Euro rumgekommen zu sein. biggrin.gif

Ich möchte nochmal allen danken, dir mir geholfen haben.
Besonderer Dank geht dabei an Uwe W, der mit seinen Argumentationen sicherlich einen Großteil dazu beigetragen hat, dass ich die Kosten nicht tragen muss.

Wünsche allen nen schönen Sonntag.
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Tortenjan
Beitrag 03.11.2003, 14:57
Beitrag #24


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Herzlichen Glückwunsch!

Ich hab übrigens ne Idee wie es zu den komischen Preisen bei den Auslagen gekommen sein kann. Das Amt Ostseestrand (Kreis NWM) z.B. verschickt seine "Post" nicht mit der gelben Post sondern mit einem Privatunternehmen. Jetzt stelt sich die Frage ob eine Zustellung per "Privatpost" gerichtsfest ist.


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Steffen
Beitrag 03.11.2003, 16:31
Beitrag #25


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So habe mich heute endlich mal regristriert. Wollte ich eigentlich schon die ganze Zeit mal tun.
Man wird sciherlich noch öfter mal Rat und Tat brauchen und ab und zu kann man ja auch helfen.

Bei unseren Ordnungsamt wird die Post tatsächlich mit nem privaten Briefdienst verschickt. Steht auf den Briefen auch drauf.
Ich denke, ist doch ne gute Sache, wenn man bisschen weniger bezahlen muss.

Auch rechtlich sehe ich da keine Bedenken, da man den Erhalt der Sendung ja bestätigen muss. Ist doch egal bei wem du das machst, hauptsache sie haben den Brief ausgeliefert. Wenn sie sich halt als Firma darauf spezialisiert haben, warum soll die Post keine Konkurrenz vertragen und das nicht rechtens sein.
Hat die Post hier etwa nen Monopol?

Man könnte das ja mal in einem eigenen Thread diskutieren, da dieser doch schon sehr überladen ist.
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Andreas
Beitrag 03.11.2003, 20:03
Beitrag #26


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Die gute alte Deutsche Post AG ist doch zwischenzeitlich auch ein privates Unternehmen und besitzt (bis auf das Monopol für "normale Briefe") sonst keine weiteren Rechte mehr. Sofern ein anderer Zustelldienst gewisse Vorausetzungen erfüllt und eine Zulassung als Briefzustellungsdienstleister hat, darf er auch Zustellungen mit PZU durchführen. Aus diesem Grund wurden im übrigen auch die Vordrucke für den Zustellungsauftrag geändert.


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Uwe W
Beitrag 04.11.2003, 01:40
Beitrag #27


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biggrin.gif Auch herzlichen Glückwunsch von mir! biggrin.gif

Wenn man eine Behörde zur Einsicht gebracht hat, dass sie Mist gebaut hat,
ist dieses Erfolgserlebnis doch eigentlich schöner als die Freude über die eingesparten 110 Euro!?


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Steffen
Beitrag 04.11.2003, 12:45
Beitrag #28


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Naja mir ging es ja nicht um einen persönlichen Feldzug gegen die Behörde.

Aber wenn man sich halt ungerecht behandelt fühlt und dann nach "harten" Kampf doch Recht bekommt ist die Freude natürlich groß.

Das Geld war für mich aber auch sehr wichtig, da ich das jetzt in andere wichtige Sachen stecken kann.

Ich hoffe nicht das ich so schnell nochmal in so eine Situation komme.

Aber wie sagt man so schön: Aus Schaden wird man klug.

Ich denke, ich habe seit dem viel dazu gelernt, auch durch das Lesen vieler Beiträge hier im Forum und ich denke ich werde in Zukunft einfach mehr aufpassen.
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