fahrzeugschein verloren, keine abmeldung möglich... |
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fahrzeugschein verloren, keine abmeldung möglich... |
04.08.2008, 17:31
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 169 Beigetreten: 20.06.2005 Wohnort: Marl Mitglieds-Nr.: 10545 |
folgendes problem: haben einen alten wagen bekommen, den wir abmelden und verschrotten wollten. das kfz ist in bayern zugelassen ( LA-XX XX) nun war ich beim straßenverkehrsamt und die sagten mir, dass die abmeldung ohne fahrzeugschein hier nicht möglich sei. dies ginge nur bei dem verkehrsamt, wo der wagen zugelassen worden ist. nur für eine abmeldung jetzt nach bayern fahren?? was für möglichkeiten gibt es sonst noch?? wäre froh, wenn mir jemand sagen könnte, was man machen kann. der wagen soll NICHT mehr angemeldet werden. es handelt sich noch um die alten papiere. fahzeugschein und brief. brief und nummernschilder sind vorhanden. ich weiß nicht, wo nun das problem liegt? wenn es andere möglichkeiten gibt, bin für alles dankbar. gruss |
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Gast_charly68_* |
04.08.2008, 17:37
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#2
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Besteht die Möglichkeit, den Wagen ohne Vorliegen des KFZ-Scheins, wenigstens umzumelden.
Dann gäbe es ja einen neuen KFZ-Schein mit welchem man dann das Fahrzeug gleich wieder abmelden könnte. LG |
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05.08.2008, 08:43
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#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2154 Beigetreten: 23.02.2005 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 8533 |
ich kenne das so, das die Zulassungsstelle bei nem Fehlenden Schein bei der Ausstellenden ZULA anfragen ob sie mit einer Verlusterklärung einverstanden währen...
Ffm z.B. streubt sich aber da... Gruss Kami -------------------- Wer in keinster weise etwas verrückt ist und deshalb denkt er wäre normal, der irrt.
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05.08.2008, 09:31
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#4
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 26.12.2007 Mitglieds-Nr.: 39164 |
Mein Dad hatte auch mal den Schein verloren (vor ca. 1 Jahr). Das Problem in deinem Fall wird sein dass der Halter eine Eidestattliche Erklärung abgeben muss dass er den Schein verloren hat. Vor der neuen FZV war das alles noch einfacher, da war kein Schein nötig zum abmelden, ein formloses schreiben hat da genügt, da gab es allerdings auch noch die Abmeldebestätigung (die ja jetzt auf den Fahrzeugschein kommt)
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05.08.2008, 10:58
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#5
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 318 Beigetreten: 21.03.2007 Mitglieds-Nr.: 29793 |
war das Fahrzeug vorher auf Dich angemeldet, oder hast Du es mit allen Papieren bekommen, oder hat der vorherige Besitzer den Fahrzeugschein verloren?
Wenn der vorherige Besitzer den Fahrzeugschein verloren hat, dann muss er eine diesbezügliche eidesstattliche Erklärung beim Strassenverkehrsamt abgeben. Dann kann das Fahrzeug abgemeldet werden. Ich hatte das mal mit einem PKW, den ich gekauft hatte. Ummelden konnte ich den erst, nachdem der Vorbesitzer diese Erklärung bei sich auf dem Amt abgegeben hatte, danach konnte ich das Fahrzeug dann bei mir ummelden. Kleine Anekdote am Rande: Da der Vorbesitzer sich damit sehr viel Zeit lies konnte ich da noch 2 oder 3 Monate mit der Zulassung des Vorbesitzers fahren und mit Steuer und Versicherung für den Zeitraum sparen. -------------------- MfG,
emi |
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05.08.2008, 20:27
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#6
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 169 Beigetreten: 20.06.2005 Wohnort: Marl Mitglieds-Nr.: 10545 |
der wagen war nicht auf mich zugelassen.
der vorbesitzer hat mir soweit alle papiere gegeben. außer den schein. es hantelt sich noch um die alten papaiere. habe heute viel telefoniert. ich kann den wagen am donnerstag doch hier abmelden. muss halt eine eidesstattliche erklärung unterschreiben, dass ich den schein verloren habe. leider kostet dieser spass knapp 20€ mehr. also knapp 30€ für die abmeldung. habe mit dem vorbesitzer gesprochen. er übernimmt die kosten dafür. konnte ja keiner ahnen, dass es so leicht dann doch nicht ist. gruss |
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06.08.2008, 11:11
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#7
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 318 Beigetreten: 21.03.2007 Mitglieds-Nr.: 29793 |
Vorsicht:
DU darfst diese eidesstattliche Erklärung aber nicht abgeben, da DU den Fahrzeugschein nicht verloren hast. Die eidesstattliche Erklärung darf nur der Vorbesitzer abgeben, der den Fahrzeugschein verbummelt hat. Das ablegen einer falschen eidesstattlichen Erklärung ist strafbar und keine Lapalie. Über das Strafmaß können Dir die entsprechenden Experten hier bestimmt mehr sagen, aber überleg mal, was das bedeutet "Eidesstattliche Erklärung" - Das ist im Prinzip so, wie wenn Du vor Gericht vereidigt wirst... -------------------- MfG,
emi |
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06.08.2008, 12:35
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#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4384 Beigetreten: 12.08.2005 Mitglieds-Nr.: 12074 |
Nicht ganz.
Was ist falsch an einer eidesstattlichen Versicherung, in der der TE erklärt, dass er den Wagen bereits ohne den Schein erhalten und der Vorbesitzer diesen bereits verloren hatte? Das, was du an Eides statt erklärst, muss richtig sein. Wer es erklärt ist dabei eher zweitrangig, wobei natürlich möglicherweise eine eidesstattliche Versicherung vom eingetragenen Halter glaubhafter wäre. Du selbst sprichst es doch an: das ist, als ob man vor Gericht vereidigt würde. Und da droht einem auch nicht Unbill wegen eines Meineides, weil man aussagt, jemand anderer habe etwas getan und nicht man selbst. Insofern hast du Recht, wenn der TE schreibt, dass er den Schein verloren hat, wäre das schlecht. -------------------- |
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08.08.2008, 08:26
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#9
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 318 Beigetreten: 21.03.2007 Mitglieds-Nr.: 29793 |
Nicht ganz. Was ist falsch an einer eidesstattlichen Versicherung, in der der TE erklärt, dass er den Wagen bereits ohne den Schein erhalten und der Vorbesitzer diesen bereits verloren hatte? Zu erklären, dass man den Schein nicht erhalten hat, reicht IMHO nicht. Und eidesstattlich erklären, dass der Vorbesitzer ihn verloren hat kann man auch nicht. (Denn der kann ja alles behaupten und den Schein noch haben.) Und nur zu erklären: "Der Vorbesitzer hat mir gesagt, dass er den Schein verloren hat." reicht dem Strassenverkehrsamt nicht. Denn das ist ja noch weniger Wert, als wenn man persönlich sagen würde "Ich habe den Fahrzeugschein verloren." Auch das reicht dem Amt ja nicht aus, man muss es ja extra eidesstattlich erklären. Zitat ... wenn der TE schreibt, dass er den Schein verloren hat, wäre das schlecht. Und genau das hatte er wohl vor bzw. hat es so oben beschrieben: ...muss halt eine eidesstattliche erklärung unterschreiben, dass ich den schein verloren habe...
-------------------- MfG,
emi |
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08.08.2008, 14:58
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#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1059 Beigetreten: 23.05.2007 Mitglieds-Nr.: 32041 |
Ja das ist ja alles schön und gut aber wie soll er das Fz abmelden wenn der Vorbesitzer nicht mehr unter uns weilt und jemand anderes (Erben etc.) sich weigen die EV abzugeben? Da ist doch die EV besser wo er erklärt warum er keinen Schein vorlegen kann.
Bei Fz.-Scheinen finde ich es eh übertrieben eine EV zu verlangen. Da reicht meiner Meinung nach eine einfach Verlusterklärung und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der letzten kennzeichenführenden Behörde und das Teil wird abgemeldet. Da würde ich eher noch dahin tendieren eine EV zu verlangen wenn die Kennzeichen nicht vorgelegt werden können. Denn mit diesen kann man viel größeren Schindluder treiben (bei den Spritpreisen...). Da aber jede Zula-Behörde da anders entscheidet und der Gesetzgeber sich weigert Regelungen darüber zu treffen. |
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