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> PKW Verkauft ohne Abmeldung, schilder in meinen besitz, PKW im ausland
pusher123
Beitrag 08.04.2008, 10:11
Beitrag #1


Neuling


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Schönen guten Tag,

ich habe ein großes Problem: Ich habe mein Auto an ausländische Händler verkauft. Schlüssel, Brief und Auto übergeben. Kaufvertrag gemacht (steht nur der Name drin..nicht ausweisnummer oder so)…Problem das Auto war nicht abgemeldet! (Mein Cousin hat einfach nur die Schilder abmontiert.)
Jetzt habe ich die Schilder, einen Kaufvertrag mit arabischem Allerweltsnamen, und die Gewissheit dass mein Auto schon auf Hänger irgendwo in der Türkei ist.
Das Zulassungsamt sagt ich kann mein Auto nicht ohne Brief und Schein abmelden…aber beides besitze ich nicht mehr! Ich muss doch irgendwie das Auto abmelden können?

danke im voraus
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jens_16syncro
Beitrag 08.04.2008, 10:21
Beitrag #2


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Du warst also schon auf der Zulassungsstelle ?

Hat man dort bei deinem Versuch der Abmeldung aktenkundig registriert, dass dieses Fahrzeug verkauft ist ? Den Nachweis konntest du ja mit dem Kaufvertrag erbringen. (Hat der Käufer keine Adresse angegeben ?)
Falls das erfolgt ist, endet die Steuerpflicht und die Versicherungspflicht spätestens in vier Wochen. Du mußt den Verkauf noch der Versicherung melden und die Beendigung des Versicherungsverhältnisses erklären.
Danach würde das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben, weil es ohne gültige Pflichtversicherung ist.

Abmelden geht zwar immer noch nicht aber das könnte dir dann egal sein, weil es dich nichts kostet.

Gruß
Jens


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Ich wollte mit den Bürger*innenmeister*in*kandidat*innen diskutieren, habe sie aber nicht verstanden.
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Dirk-
Beitrag 08.04.2008, 12:34
Beitrag #3


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Zitat (jens_16syncro @ 08.04.2008, 11:21) *
Danach würde das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben, weil es ohne gültige Pflichtversicherung ist.

Abmelden geht zwar immer noch nicht aber das könnte dir dann egal sein, weil es dich nichts kostet.

Vorsicht, was ist meit den Kosten für die Zwangsabmeldung? Was mit einem evtl BB wegen Verstoss gegen das PfVers.G ??


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Uwe292
Beitrag 08.04.2008, 12:45
Beitrag #4


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Diesen mist habe ich auch mal gemacht, Auto verkauft ohne Abzumelden,

Mein Glück war das ich die Adresse und die Ausweisnummer hatte,

Hatte anfangs riesen ärger und mußte Steuer und Versicherung zahlen,

Allerdings hab ich meiner Versicherung geschildert wie es war und Kaufvertrag vorgelegt,
Die haben in dann als nicht versichert gemeldet.

und den Rest geregelt, und das Finanzamt hat mir auch die Steuer ab Verkauf zurückbezahlt.

Allerdings weiß ich nun, ich werde nie wieder ein Auto verkaufen wenn es noch angemeldet ist.


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Gruß Uwe

Jeder Mensch sollte erst be- oder ver Urteilt werden wenn man Ihn persönlich kennengelernt hat.
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magnum88
Beitrag 08.04.2008, 12:46
Beitrag #5


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Zitat (pusher123 @ 08.04.2008, 12:11) *
Das Zulassungsamt sagt ich kann mein Auto nicht ohne Brief und Schein abmelden…aber beides besitze ich nicht mehr! Ich muss doch irgendwie das Auto abmelden können?


Du musst der Zulassungsstelle den Verkauf glaubhaft machen. Damit bist du erstmal aus dem Schneider.

Für eine Abmeldung bist du dann auch nicht mehr zuständig.

Desweiteren musst du deine Versicherung von dem Verkauf verständigen.


Zitat (Dirk- @ 08.04.2008, 14:34) *
Was mit einem evtl BB wegen Verstoss gegen das PfVers.G ??


Wie willst du für den TE einen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz konstruieren?

Es gäbe bei diesem Vergehen auch keinen Bußgeldbescheid, sondern es würde ein Strafverfahren eingeleitet werden.


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"Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
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Dirk-
Beitrag 08.04.2008, 13:16
Beitrag #6


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Zitat (magnum88 @ 08.04.2008, 13:46) *
Wie willst du für den TE einen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz konstruieren?


Wenn die Vers. die Zul.Stelle informiert, startet erstmal das normale Prozedere: Anschreiben an (bekannten) Halter mit der Auflage innerhal von x Tagen eine neue Vers.Bestätigung vorzulegen.
Verbunden mit einem Gebührenbescheid. Wenn dann nix passiert wird die Zwangsstillegeung eingeleitet, verbunden mit weiteren Gebühren.
Klar das am Ende kein echter Verstoss bei rauskommt, aber Ärger hat man auf jeden Fall am Hals.


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jens_16syncro
Beitrag 08.04.2008, 13:23
Beitrag #7


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Zitat (Dirk- @ 08.04.2008, 15:16) *
Wenn die Vers. die Zul.Stelle informiert, startet erstmal das normale Prozedere: Anschreiben an (bekannten) Halter mit der Auflage innerhal von x Tagen eine neue Vers.Bestätigung vorzulegen.


Wenn der Halter der Zulassungsstelle vorher glaubhaft versichern konnte, dass das Fahrzeug verkauft wurde, wird er nicht angeschrieben sondern der Käufer.
Dager meine Frage nach dem ersten Besuch bei der ZuLa


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Kai R.
Beitrag 08.04.2008, 14:00
Beitrag #8


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Zitat (jens_16syncro @ 08.04.2008, 14:23) *
Wenn der Halter der Zulassungsstelle vorher glaubhaft versichern konnte, dass das Fahrzeug verkauft wurde, wird er nicht angeschrieben sondern der Käufer.
Dager meine Frage nach dem ersten Besuch bei der ZuLa


ja, aber meines Wissens nach haftet der Verkäufer noch ein Jahr für die Steuern, wenn der neue Besitzer nicht herangezogen werden kann.
http://www.arag.de/de/rechtimalltag/rechts...687/index.shtml

Grüße

Kai


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jens_16syncro
Beitrag 08.04.2008, 14:04
Beitrag #9


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Zitat (Kai R. @ 08.04.2008, 16:00) *
Zitat (jens_16syncro @ 08.04.2008, 14:23) *
Wenn der Halter der Zulassungsstelle vorher glaubhaft versichern konnte, dass das Fahrzeug verkauft wurde, wird er nicht angeschrieben sondern der Käufer.
Dager meine Frage nach dem ersten Besuch bei der ZuLa


ja, aber meines Wissens nach haftet der Verkäufer noch ein Jahr für die Steuern, wenn der neue Besitzer nicht herangezogen werden kann.


Kann sein, das weiß ich nicht.
Mir ging es eher darum, den Vorwurf des Verstosses gegen das Pflichtversicherungsgebot zu vermeiden und das sollte mit der Verkaufsanzeige auch erledigt
sein.
Ich bin mir nicht sicher, ob der Text aus deinem Link-Zitat wirklich stimmt. Die Behauptung mit der Versicherung stimmt nicht, die kann man mit belegbaren Verkaufsunterlagen kündigen.

Gruß
Jens


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Kai R.
Beitrag 08.04.2008, 14:08
Beitrag #10


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vergleiche hier: www.a d a c.de und dann: Recht_und_Rat/kauf_leasing_miete/gebrauchtwagenkauf/fehlende_ummeldung/default.asp. Link muss man leider manuell bearbeiten, da der ADAC keine Verlinkungen auf die eigene hp erlaubt.

Zitat
Fahrzeuge, die ohne Abmeldung (Stilllegung) bzw. Ummeldung auf den Käufer endgültig ins Ausland verbracht worden sind, werden von der Zulassungsstelle karteimäßig gelöscht, wenn die von ihr veranlassten Maßnahmen zur Außer-betriebsetzung des Fahrzeugs (z. B. Verwaltungshilfeersuchen an die Deutsche Botschaft im Ausland) nicht innerhalb eines Jahres zum Erfolg führen. Über die karteimäßige Löschung erhält das Finanzamt eine Mitteilung. Mit der Löschung endet auch die Steuerpflicht des Verkäufers.


Lediglich in Hamburg kann es schneller gehen.

Grüße

Kai


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Kai

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pusher123
Beitrag 08.04.2008, 15:53
Beitrag #11


Neuling


Gruppe: Neuling
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Hallo,
erstmal vielen dank für die prompten Antworten!!
Jetzt kurz nochmal zu meinen fall:
Ich war bei der Zulassungsbehörde habe meinen Fall erklärt und die schilder entwerten lassen (und mir ist noch die soviel Inkompetenz und Borniertheit entgegen getreten. (Zitat: da können wir nichts machen, wir brauchen die papiere, ihr auto bleibt auf jeden fall solange angemeldet))
Jetzt werde ich mich schriftlich an den Chef der Behörde wenden mit den Verweis: (auch auf der adac seite gefunden)
''§ 13 Abs. 4 FZV ist eine erhebliche Verbesserung für den Verkäufer eingetreten: Wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder ist der bisherige Halter seiner Mittelungspflicht nicht nachgekommen oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters als falsch, so kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigungen im Verkehrsblatt mit einer Frist von 4 Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebotes enden die Zulassung des Fahrzeuges und damit auch die Steuerpflicht des bisherigen Halters. ''

ich hoffe das reicht bzw. klappt
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Gast_buerger_*
Beitrag 08.04.2008, 16:25
Beitrag #12





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Zitat
§ 13 Abs. 4 FZV ist eine erhebliche Verbesserung für den Verkäufer eingetreten:..............


Komisch ich lese etwas anderes: book.gif

Zitat
(4) 1Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister mitzuteilen. 2Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers .............


Steh ich jetzt dumm daneben think.gif

Der TE Schreibt doch das er nur den Name hat von den Käufer blink.gif

wavey.gif
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Kai R.
Beitrag 08.04.2008, 16:35
Beitrag #13


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Zitat (buerger @ 08.04.2008, 17:25) *
Steh ich jetzt dumm daneben think.gif Der TE Schreibt doch das er nur den Name hat von den Käufer blink.gif wavey.gif

hättest Du eigentlich nur weiterlesen müssen:

Zitat
Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit.


das kannte ich aber auch noch nicht. Gut zu wissen.

Grüße

Kai


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Gast_buerger_*
Beitrag 08.04.2008, 17:58
Beitrag #14





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@Kai R.

soweit so gut;

Aber liegt der fall hier nicht etwa anders?
Das Fahrzeug ist im Ausland so wie der TE schrieb, die adresse ist nicht vorhanden sondern nur ein name, was ist wenn der wagen gar nicht mehr angemeldet wird, sondern nur noch ausgeschlachtet.

Zitat
(6) Wird ein zugelassenes Fahrzeug im Ausland erneut zugelassen und erhält die zuständige Zulassungsbehörde durch das Kraftfahrt-Bundesamt hierüber eine Mitteilung, ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde außer Betrieb zu setzen. Die Mitteilung erfolgt in elektronischer Form nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards.


Wie geht es wenn der Verkäufer keine adresse,keine Pass Nr., keine ausfuhr nachweisen kann think.gif

wavey.gif
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Dirk-
Beitrag 09.04.2008, 06:48
Beitrag #15


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Zitat (jens_16syncro @ 08.04.2008, 15:04) *
Die Behauptung mit der Versicherung stimmt nicht, die kann man mit belegbaren Verkaufsunterlagen kündigen.

Das stimmt auf jeden fall nicht: Bei Veräußerung kann nur der Erwerder oder die Vers. Kündigen. Der Verkäufer (Versicherungsnehmer) hat hier bedingungsgemäss keine Möglichkeit.

AKB

Auszug (Hervorhebung durch mich)
Zitat
Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?
Übergang der Versicherung auf den Erwerber
G.7.1 Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über. ...................

G.7.3. Den Beitrag für das laufende Versicherungsjahr können wir entweder von Ihnen oder vom
Erwerber verlangen.
.......
G.7.4 Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich
anzuzeigen. .............
G.7.5 Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach G.3.7
den Vertrag kündigen. ............


Das in der Praxis der Versicherungsvertrag bei Vorlage eines Kaufvertrages trotzdem aufgehoben wird steht auf einem anderen Blatt.


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jens_16syncro
Beitrag 09.04.2008, 07:30
Beitrag #16


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Zitat (Dirk- @ 09.04.2008, 08:48) *
G.7.5 Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach G.3.7
den Vertrag kündigen. ............


@Dirk
Danke für die Aufklärung

In der Praxis dürfte dann wohl immer nach obigem Zitat verfahren werden, also ein Entgegenkommen der Versicherungsgesellschaft an ihren "Altkunden".

Gruß
Jens


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Dirk-
Beitrag 09.04.2008, 08:53
Beitrag #17


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Zitat (jens_16syncro @ 09.04.2008, 08:30) *
In der Praxis dürfte dann ....


Die Praxis ist leider etwas komplexer. In den meisten Fällen eines Verkaufs wird das Fz. ja vom Käufer ordnungsgemäß ab / umgemeldet. Daher wird i.d.R. auch erstmal davon ausgegangen und der Vers.Vertrag nach entsprechender Mitteilung durch den Verkäufer aufgehoben.
Die Probleme ergeben sich erst wenn der Käufer eben nicht ummeldet. Die Vers. ist nämlich solange in der Haftung bis das Fz umgemeldet wird, oder die Vers. die Zulassungsstelle entsprechend informiert. (Anzeige nach §25). Dies darf die Versicherung aber nur, wenn der Erwerber oder die Vers. eine entsprechende Kündigung ausgesprochen haben. Ohne Adresse des Erwerbers kann die Vers. aber keine (wirksame) Kündigung aussprechen. Wenn dann ein Unfall eintritt muss die Vers. zahlen. Und dann greift der genannte Passus


Zitat
G.7.3. Den Beitrag für das laufende Versicherungsjahr können wir entweder von Ihnen oder vom
Erwerber verlangen.


damit sich die Vers. wenigstens einen Teil zurückholen kann.....

Daher sollte man immer die vollständigen Käuferdaten + Ausweisnummer im Kaufvertrag erfassen. Übrigens auch wenn das Fahrzeug abgemeldet ist, denn dann gibt es da ja noch die Altautoverordnung.......


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Kami
Beitrag 09.04.2008, 15:40
Beitrag #18


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Zitat (Dirk- @ 09.04.2008, 10:53) *
Übrigens auch wenn das Fahrzeug abgemeldet ist, denn dann gibt es da ja noch die Altautoverordnung.......


Die es zwar gibt,. die aber niemanden interessiert (zumindest wurde mir auf meiner Zula gesagt, das sie keinen ANchweis über den vErbleib haben wollen)


Gruss

Kami


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Wer in keinster weise etwas verrückt ist und deshalb denkt er wäre normal, der irrt.
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