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> Führerschein mit 17 - ohne begleitung gefahren, mit was für starfen muss ich rechnen?
Datsun
Beitrag 16.03.2008, 03:54
Beitrag #1


Neuling
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Hallo

heute habe ich ziemlich scheiße gebaut. wollt nur mal schnell zur tankstelle und schwups war die polizei hinter mir. das problem war das ich nur ein Führerschein mit 17 habe und keiner der Personen die auf dem zettel eingetragen sind mit im auto saßen. Die polizei meinte das ich jetzt ne anzeige wegen fahren ohne führerschein angezeogt werde und gewisse starfen zahlen muss.

wie hoch werden die ausfallen?
Wird der fahrzeughalter auch mit ran gezogen?
werd ich meinen führerschein los oder muss ich ihn sogar noch einmal mit 18 oder 19 machen?



wäre schön wenn mir einer antworten geben könnte

mfg J.R*****

Der Beitrag wurde von steveluke bearbeitet: 16.03.2008, 09:48
Bearbeitungsgrund: Realname anonymisiert - außerdem hat das Kürzel "J.R." ja auch einen speziellen Glanz ;-)
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Oberlehrer Lempel
Beitrag 16.03.2008, 05:21
Beitrag #2


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Hallo,
Fahren ohne Fahrerlaubnis liegt hier nicht vor, denn Sie hatten ja eine Fahrerlaubnis. Ihr Verstoß bestand darin, eine vollziehbare Auflage für diese Erlaubnis nicht befolgt zu haben. Das aber ist "lediglich" eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß Bußgeldkatalog wie folgt geahndet wird:
Zitat
166 Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt
40 Euro 1 Punkt FaP - Kategorie B


Allerdings: Ich habe oben geschrieben: "Sie hatten ja eine Fahrerlaubnis." Dies geschah mit Bedacht, denn diese wird nun widerrufen werden und eine neue Fahrerlaubnis darf Ihnen nur erteilt werden, wenn Sie nachweisen, an einem Aufbauseminar für Fahranfänger teilgenommen zu haben.

Dazu aus dem StVG:
Zitat
§ 6e Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung
...
(3) Eine auf der Grundlage der Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einer vollziehbaren Auflage nach Absatz 1 Nr. 2 über die Begleitung durch mindestens eine namentlich benannte Person während des Führens von Kraftfahrzeugen zuwiderhandelt. Ist die Fahrerlaubnis widerrufen, darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 teilgenommen hat.


Der Fahrzeughalter ist in dieser Angelegenheit nicht betroffen.

gez. Lempel
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JTH
Beitrag 16.03.2008, 06:55
Beitrag #3


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Genau. Es ist "nur" ein Auflagenverstoß, welcher mit 40€ Gußgeld geahndet wird. Allerdings wird Deine Fahrerlaubnis widerrufen und DU musst nachgeschult werden.

Ein Strafverfahren wegen Fahren ohne FE gegen Dich bzw wegen Ermächtigen zum FoFE gegen den Halter ist allerdings nicht fällig


--------------------
Grüße aus dem Allgäu - JTH



Das Leben geht zu schnell zum Rasen
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Jens
Beitrag 16.03.2008, 09:40
Beitrag #4


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Zitat (Oberlehrer Lempel @ 16.03.2008, 05:21) *
Das aber ist "lediglich" eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß Bußgeldkatalog wie folgt geahndet wird:
Zitat
166 Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt
40 Euro 1 Punkt FaP - Kategorie B

Hier täuschen Sie sich werter Herr Lempel.
Die Sanktion für das Fahren ohne eingetragenen Begleiter findet sich nicht im Bußgeldkatalog, da hier von vorsätzlicher Begehung ausgegangen wird. Für solche Fälle gibt es im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog die TBNR 248500
Zitat
Sie verstießen gegen die Auflage in der Prüfungsbescheinigung, indem
Sie sich nicht von einer in der Prüfungsbescheinigung namentlich
aufgeführten Person begleiten ließen. (s. Bemerkung)
§ 48a Abs. 2, § 75 FeV; § 24 StVG; -- BKat
B - 1 50,00

Bemerkungen
---------------------------
248500 - Der Auflagenverstoß des Fahrens ohne Begleiter geschieht in der Regel vorsätzlich. Die Ahndung erfolgt deshalb nicht nach den Regelsätzen des BKat




Zitat (JTH @ 16.03.2008, 06:55) *
Es ist "nur" ein Auflagenverstoß, welcher mit 40€ Gußgeld geahndet wird.

no.gif 50 EUR


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Datsun
Beitrag 16.03.2008, 10:47
Beitrag #5


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mh also so wie ich das hier verstehe ist das ein Busgeld von 50 euro und eine Nachschuhlung?
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steveluke
Beitrag 16.03.2008, 10:51
Beitrag #6


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Bußgeld und Aufbauseminar, richtig.


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Jens
Beitrag 16.03.2008, 10:56
Beitrag #7


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Wobei wichtig zu wissen ist, daß das Aufbauseminar nicht angeordnet wird.


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Datsun
Beitrag 16.03.2008, 10:58
Beitrag #8


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und wie sieht das wegen der probezeit aus?

wird verlängert ?



und kann mir einer sagen wie viel bußgeld man bezahlen muss, weil 50 euro kommen mir irgendwie wenig vor, hab schon was von 200 euro gehört

Der Beitrag wurde von Datsun bearbeitet: 16.03.2008, 11:01
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Jens
Beitrag 16.03.2008, 11:08
Beitrag #9


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Zitat (Datsun @ 16.03.2008, 10:58) *
und wie sieht das wegen der probezeit aus?

wird verlängert ?
Nein

Zitat (Datsun @ 16.03.2008, 10:58) *
wie viel bußgeld man bezahlen muss, weil 50 euro kommen mir irgendwie wenig vor, hab schon was von 200 euro gehört
50 EUR stimmt schon


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Peter Lustig
Beitrag 16.03.2008, 12:42
Beitrag #10


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Das Fahren mit einer BF17-Bescheinigung ohne die vorgeschriebene Begleitung hat außer dem Bußgeld aber auch noch weitere, schwerwiegendere Folgen. § 6e Abs. 3 StVG bestimmt:
Zitat
Eine auf der Grundlage der Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einer vollziehbaren Auflage nach Absatz 1 Nr. 2* über die Begleitung durch mindestens eine namentlich benannte Person während des Führens von Kraftfahrzeugen zuwiderhandelt. Ist die Fahrerlaubnis widerrufen, darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 teilgenommen hat.


* Wortlaut Abs. 1 Nr. 2:
Zitat
die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen notwendigen Auflagen, insbesondere dass der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens eines Kraftfahrzeuges von mindestens einer namentlich benannten Person begleitet sein muss,
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Jens
Beitrag 16.03.2008, 12:43
Beitrag #11


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Zitat (Peter Lustig @ 16.03.2008, 12:42) *
Das Fahren mit einer BF17-Bescheinigung ohne die vorgeschriebene Begleitung hat außer dem Bußgeld aber auch noch weitere Folgen.

Darauf hat doch unser geschätzter Oberlehrer bereits um 5.21 Uhr hingewiesen whistling.gif


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Mr.T
Beitrag 16.03.2008, 12:47
Beitrag #12


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Zitat (jensl669 @ 16.03.2008, 12:43) *
Zitat (Peter Lustig @ 16.03.2008, 12:42) *
Das Fahren mit einer BF17-Bescheinigung ohne die vorgeschriebene Begleitung hat außer dem Bußgeld aber auch noch weitere Folgen.

Darauf hat doch unser geschätzter Oberlehrer bereits um 5.21 Uhr hingewiesen whistling.gif

Das hat der TE aber offenbar nicht richtig realisiert:
Zitat (Datsun @ 16.03.2008, 10:47) *
mh also so wie ich das hier verstehe ist das ein Busgeld von 50 euro und eine Nachschuhlung?

tongue.gif


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Peter Lustig
Beitrag 16.03.2008, 12:53
Beitrag #13


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Zitat (jensl669 @ 16.03.2008, 12:43) *
Darauf hat doch unser geschätzter Oberlehrer bereits um 5.21 Uhr hingewiesen whistling.gif

Um 5:21 Uhr habe ich an diesem Sonntag noch geschlafen. laugh2.gif
Zitat (Mr.T @ 16.03.2008, 12:47) *
Das hat der TE aber offenbar nicht richtig realisiert:
Zitat (Datsun @ 16.03.2008, 10:47) *
mh also so wie ich das hier verstehe ist das ein Busgeld von 50 euro und eine Nachschuhlung?

tongue.gif

Den Eindruck hatte ich auch. Doppelt genäht hält manchmal besser. wink.gif Danke für die tatkräftige Unterstützung. wavey.gif
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Datsun
Beitrag 16.03.2008, 17:45
Beitrag #14


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also ist die fahrerlaubnis weg bis ich den zeigen kann das ich an so nem seminar mit gemacht habe?
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Jens
Beitrag 16.03.2008, 18:33
Beitrag #15


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Richtig


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Peter Lustig
Beitrag 16.03.2008, 18:33
Beitrag #16


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Du musst damit rechnen, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis widerrufen wird. Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis und Prüfungsbescheinigung ist erst nach Absolvierung eines Aufbauseminars zulässig.
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Datsun
Beitrag 16.03.2008, 19:19
Beitrag #17


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das heißt das ich den nochmal machen muss?
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Jens
Beitrag 16.03.2008, 19:22
Beitrag #18


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Nein. Solange zwischen Widerruf und Neuerteilung maximal zwei Jahre liegen wird die Fahrerlaubnis in der Regel prüfungsfrei erteilt. Selbst bei einem längeren Zeitraum müsstest du zwar die Prüfungen neu ablegen, aber keine erneute Ausbildung machen.


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Datsun
Beitrag 16.03.2008, 22:21
Beitrag #19


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gut, danke dann erstmal für eure antworten smile.gif
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Datsun
Beitrag 28.03.2008, 19:08
Beitrag #20


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das ist jetzt 2 wochen her und es ist noch nix gekommen , hat das irgendwas zu sagen ? smile.gif
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Gast_BAB3_*
Beitrag 28.03.2008, 19:30
Beitrag #21





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Zitat (Datsun @ 28.03.2008, 19:08) *
das ist jetzt 2 wochen her und es ist noch nix gekommen , hat das irgendwas zu sagen ? smile.gif
Nein, das sind für Verwaltungsbeamte noch keine Zeiträume, in denen was getan werden muss... Tschuldigung QTreiberin, soll wirklich niiiieeee wieder vorkommen... shutup.gif

Mal im Ernst, du musst dich auf Zeiträume von 3-6 Wochen einstellen. Das hängt tatsächlich von der Auslastung der Behörde ab. Gedulde dich noch etwas, du wirst schon nicht vergessen... rolleyes.gif
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Datsun
Beitrag 28.03.2008, 19:32
Beitrag #22


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ne aber vielleicht die biggrin.gif , nein spass ich will jetzt net nafang über die behörden zu diskutieren aber ich warte schon seit 4 monten auf ne antwort wegen so ner dummen geld sache. naja also dann wart ich mal weiter smile.gif
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Q-Treiberin
Beitrag 28.03.2008, 22:08
Beitrag #23


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Zitat (BAB3 @ 28.03.2008, 19:30) *
Tschuldigung QTreiberin, soll wirklich niiiieeee wieder vorkommen... shutup.gif

Hey @BAB3, was hab ich denn nun schon wieder verbrochen??? crybaby.gif


--------------------
Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder
Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet...
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Gast_BAB3_*
Beitrag 29.03.2008, 14:07
Beitrag #24





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Zitat (BAB3 @ 28.03.2008, 19:30) *
Zitat (Datsun @ 28.03.2008, 19:08) *
das ist jetzt 2 wochen her und es ist noch nix gekommen , hat das irgendwas zu sagen ? smile.gif
Nein, das sind für Verwaltungsbeamte noch keine Zeiträume, in denen was getan werden muss... Tschuldigung QTreiberin, soll wirklich niiiieeee wieder vorkommen... shutup.gif...

Zitat (Q-Treiberin @ 28.03.2008, 22:08) *
...Hey @BAB3, was hab ich denn nun schon wieder verbrochen??? crybaby.gif...

Du hast nix verbrochen, ehrlich. hug.gif
Ich beziehe mich nur darauf, dass ich schon einmal... also... äähhh.... ich meine mit mir sind mal wieder die Gäule durchgegangen...guck halt selbst blushing.gif blushing.gif flowers.gif
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Q-Treiberin
Beitrag 29.03.2008, 23:07
Beitrag #25


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Irgendwann treff ich Dich mal auf einem VP-Treffen und dann werden wir das mal ausdiskutieren... wavey.gif Aber glaub nicht, dass Du mit einem kleinen Blümchen davon kommst... rolleyes.gif


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oder
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Datsun
Beitrag 23.04.2008, 16:22
Beitrag #26


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so hab heute die vorladung bekommen, tatvorwurf is das fahren ohne fahrerlaubnis. naja mal schaun was kommt ^^
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Jens
Beitrag 23.04.2008, 16:30
Beitrag #27


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Zitat (Datsun @ 23.04.2008, 17:22) *
tatvorwurf is das fahren ohne fahrerlaubnis

So ein Blödsinn


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Flo1983
Beitrag 23.04.2008, 16:32
Beitrag #28


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Zitat (Datsun @ 23.04.2008, 17:22) *
so hab heute die vorladung bekommen, tatvorwurf is das fahren ohne fahrerlaubnis.

Das kann nicht sein. Wie ist denn der genaue Wortlaut bzw. die §§§??


--------------------
"Der größte Luxus, den man sich leisten kann, ist eine eigene Meinung". (Sir Alec Guiness)

"Ein Paradies ist immer dann, wenn einer da ist, der wo aufpasst, dass keiner reinkommt" (Gerhard Polt)
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durban
Beitrag 23.04.2008, 18:07
Beitrag #29


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Welcher I.... hat denn da die Anklage zugelassen?


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Proxima Estación: Esperanza.
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JTH
Beitrag 23.04.2008, 18:35
Beitrag #30


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FoFE??? ohmy.gif Solch einen Schwachfug hab ich ja noch nie gehört...!!! wallbash.gif


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Grüße aus dem Allgäu - JTH



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Datsun
Beitrag 23.04.2008, 20:50
Beitrag #31


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ihnen wird volgende rechtsverletzung vorgeworfen:

Fahren ohne Fahrerlaubnis

ja dann noch das ich mich unter worlage dieser ladung....




nix mit §§ oder so.

ich blick da nicht so ganz durch, wie hätte der vorwurf sonst heißen müssen? kann ich das bei der vernehmung anbringen?
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Jens
Beitrag 23.04.2008, 20:57
Beitrag #32


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Du warst zum Tatzeitpunkt im Besitz der Prüfbescheinigung für das begleitete Fahren mit 17, dabei handelt es sich um eine vollwertige Fahrerlaubnis, nachzulesen im §48a FeV. Die Fahrerlaubnis erlischt nicht dadurch, daß du ohne Begleitperson fährst. Deshalb ist der Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis unsinnig.
Druck dir den Text aus und nimm ihn mit.


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Mr Hyde
Beitrag 23.04.2008, 21:45
Beitrag #33


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Ist wohl einer der wenigen Fälle, bei denen man sich beim Wahrnehmen einer Vorladung kaum BE-, sehr wohl aber ENTlasten kann (oder zumindest ne Menge Papierkram sparen kann)
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Datsun
Beitrag 24.04.2008, 05:29
Beitrag #34


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Danke jensl

aber in diesem text steht ja nur die vorraussetzug oder hab ich da was falsch verstanden?


aber ein großes danke das ihr mich hier untertützt smile.gif
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Jens
Beitrag 24.04.2008, 05:37
Beitrag #35


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Zitat
(1) Zur Erprobung neuer Maßnahmeansätze zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger … beträgt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften … das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE 17 Jahre. …
Das Mindestalter wird also von 18 Jahren auf 17 gesenkt.

Zitat
(2) Die Fahrerlaubnis ist mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeuges von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird (begleitende Person) …
Die Begleitung ist also nur eine Auflage.

Und jetzt gehts noch weiter, im §6e StVG schreibt der Gesetzgeber sogar vor, was passiert, wenn jemand so wie du gegen diese Auflage verstößt.
Zitat
Eine auf der Grundlage der Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einer vollziehbaren Auflage nach Absatz 1 Nr. 2 über die Begleitung durch mindestens eine namentlich benannte Person während des Führens von Kraftfahrzeugen zuwiderhandelt. Ist die Fahrerlaubnis widerrufen, darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 teilgenommen hat.


Von daher ist für mich absolut nicht nachvollziehbar, wer dir da mit welcher Begründung eine Straftat anhängen will.


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steveluke
Beitrag 24.04.2008, 05:40
Beitrag #36


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Zitat (Datsun @ 23.04.2008, 17:22) *
so hab heute die vorladung bekommen, tatvorwurf is das fahren ohne fahrerlaubnis. naja mal schaun was kommt ^^

Zu was wurdest du überhaupt vorgeladen? Wohin sollst du kommen?


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nachteule
Beitrag 24.04.2008, 05:56
Beitrag #37


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Hallo, Datsun,

von wem kam die Vorladung (Polizei oder Staatsanwaltschaft)?

Kommst Du aus Baden - Württemberg?

Hallo, Durban,

Zitat (durban @ 23.04.2008, 19:07) *
Welcher I.... hat denn da die Anklage zugelassen?

im Moment steht noch nicht fest, ob schon Anklage erhoben wurde.

Ich könnte mir eher vorstellen, dass die Vorladung von der Polizei kam, und im Moment noch die Ermittlungen laufen.

Sollte dem so sein und sollte Datsun aus BW kommen, könnte es auch sein, dass der Kollege noch nicht so viel Erfahrung mit dem BF 17 hat (hier gibt es noch nicht sehr viele von den Scheinen).

Das ist sicher keine Entschuldigung, aber zumindest ein schwacher Versuch der Erklärung (man muss doch ab und zu auch seine Kollegen in Schutz nehmen) unsure.gif

Viele Grüße,

Nachteule


--------------------
Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
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steveluke
Beitrag 24.04.2008, 06:54
Beitrag #38


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Zitat (nachteule @ 24.04.2008, 06:56) *
Das ist [...] ein schwacher Versuch der Erklärung

Genau darauf wollte ich auch hinaus, du alter Fuchs.
Bis jetzt lese ich nämlich seitens des @TE kein Wort von einem "Gericht" o.ä. wavey.gif


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Datsun
Beitrag 24.04.2008, 15:40
Beitrag #39


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also die vorladung kahm von der polizei aus westsachsen-komem auch aus sachsen-

also is dies nach euren wissen bzw. so wie es im gesetzt steht keine straftat sondern eine ordnungswidrigkeit?

müsste der tatvorwurf dann fahren ohne führerschein heißen oder ganz anders?


mfg dastun
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steveluke
Beitrag 24.04.2008, 15:46
Beitrag #40


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Der zutreffende Tatbestand steht in der Mitte dieses Beitrages.


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darkstar
Beitrag 24.04.2008, 16:00
Beitrag #41


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Die Tatbestandsnummer 248500 findest du im einheitlichen Tatbestandskatalog . (PDF)

Ein Anzeige der Polizei ist aber nicht automatisch eine durchgehende Anzeige. Die cop.gif ermittelt nur den Sachverhalt und gibt diesen an das Gericht/Bußgeldstelle weiter. Insofern würde ich mir noch keine Gedanken machen. Die korrekte Rechtslage hat das Forum dargelegt.

Poste mal wie es weitergeht.

mfg
darkstar


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Datsun
Beitrag 11.05.2008, 09:24
Beitrag #42


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ja also war lertztens bei der polizei und hab da meine aussage gemacht. die poizistin hat nen ganz netten text über mich geschrieben und ihn jetzt zur bußgelstelle geschickt. von den bekomm ich dann ein brief wie was passiert, aber denke das dauert au wieder ne weile^^
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mariusm84
Beitrag 11.05.2008, 22:29
Beitrag #43


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Auf Seite 219/1 steht ja der Verstoß im Tatbestandskatalog.
Ganz unten auf der Seite steht dann bei Bemerkungen, das das Fahren ohne Begleitung vorsätzlich begangen wird und deshalb nicht nach den Regelsätzen des BKats geahndet wird.
Heißt das nun das nur das Bußgeld erhöht werden kann oder auch noch irgend eine andere Strafe dazu kommen kann?
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Jens
Beitrag 11.05.2008, 22:36
Beitrag #44


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Zitat (mariusm84 @ 11.05.2008, 23:29) *
das das Fahren ohne Begleitung vorsätzlich begangen wird und deshalb nicht nach den Regelsätzen des BKats geahndet wird.

Das ist nur ein Hinweis darauf, daß man die Strafe eben nicht im Bußgeldkatalog findet, da dieser von fahrlässig begangenen Verstößen ausgeht.


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Gast_Fahrlehrer_*
Beitrag 12.05.2008, 16:19
Beitrag #45





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Zitat (steveluke @ 24.04.2008, 07:40) *
Zitat (Datsun @ 23.04.2008, 17:22) *
so hab heute die vorladung bekommen, tatvorwurf is das fahren ohne fahrerlaubnis. naja mal schaun was kommt ^^

Zu was wurdest du überhaupt vorgeladen? Wohin sollst du kommen?



Um 3 Uhr Samstag Nacht Hafen Pier 15

Und 5 Hundert Euro Scheine in einem dunklen Umschlag und ohne Zeugen erscheinen thread.gif


Spaß beiseite: Meine Erfahrung zeigt, dass der "normale" Streifenpolizist sich nicht im Verkehrsrecht zu 100 % auskennt! Und es wird ja auch immer komplexer (Führerschein mit 17 ...)
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swift
Beitrag 12.05.2008, 17:05
Beitrag #46


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Zitat (Fahrlehrer @ 12.05.2008, 17:19) *
Spaß beiseite: Meine Erfahrung zeigt, dass der "normale" Streifenpolizist sich nicht im Verkehrsrecht zu 100 % auskennt! Und es wird ja auch immer komplexer (Führerschein mit 17 ...)

Dass das Fahren ohne Begleitperson lediglich eine Owi darstellt, sollte der police.gif aber wissen. whistling.gif
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Datsun
Beitrag 12.05.2008, 22:17
Beitrag #47


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lol die polizisten haben mir sonst was erzählt , ich meine die sollten sich schon mehr als 70 % auskennen:)
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Datsun
Beitrag 18.05.2008, 20:42
Beitrag #48


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ach ja . meine freunde meinten wenn die beamten kein emütze auf haben ist das gespräch hinfällig und quasie nicht gültig , genauso wenn sie sich nicht vorstellen. ist das korrekt? oder völliger unsinn? wenn nicht gibt es da noch mehr solcher sachen wo man drauf achten sollte?
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Jens
Beitrag 18.05.2008, 20:47
Beitrag #49


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Zitat (Datsun @ 18.05.2008, 21:42) *
ist das korrekt? oder völliger unsinn?

Letzteres


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swift
Beitrag 18.05.2008, 21:11
Beitrag #50


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Zitat (Datsun @ 18.05.2008, 21:42) *
oder völliger unsinn?

Jo. laugh2.gif

Haben deine Freunde schon mal von einem "Zivilbeamten" gehört?

wavey.gif
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