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07.02.2008, 12:49
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 07.02.2008 Wohnort: Bremen Mitglieds-Nr.: 39996 |
ich werde in kürze meinen FS machen. Nun hab ich eine Frage bezüglich der doch anscheinend 2 verschiednen Erste Hilfe Scheine Ich habe durch meine Ausblindung zur KPH den "Außbildung inErste Hilfe" Schein erworben. Für den FS brauche ich lediglich den "Lebensrettende Sofortmaßnahmen" Nachweiß. Nun meine Frage: Ist mein Schein im gegensatz zu dem Lebensrettende Sofortmaßnahmen immer gültig oder verliert er nach 2 Jahren die Gültigkeit? danke PS : Sorry wenn es schon so eine Frage gibt.Hab mit der Suchfunktion nichts gefunden! |
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07.02.2008, 12:53
Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 21969 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Ist mein Schein im gegensatz zu dem Lebensrettende Sofortmaßnahmen immer gültig oder verliert er nach 2 Jahren die Gültigkeit? Beide Nachweise sind unbefristet gültig. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
>>UNICEF - Running for Children<< |
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07.02.2008, 13:49
Beitrag
#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 679 Beigetreten: 19.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19496 |
Was heipt denn "KPH" ?
Wenn das "Krankenpflegehelfer" heißen soll, dann reicht als Nachweis für beide Scheine auch das Ausbildungszeugnis (§ 19 Abs. 5 FeV). |
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07.02.2008, 13:54
Beitrag
#4
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 07.02.2008 Wohnort: Bremen Mitglieds-Nr.: 39996 |
Ist mein Schein im gegensatz zu dem Lebensrettende Sofortmaßnahmen immer gültig oder verliert er nach 2 Jahren die Gültigkeit? Beide Nachweise sind unbefristet gültig. Ähm bei dem DRK wurde ich darauf hin gewiesen das der "Lebensrettende Sofortmaßnahmen" nur 2 Jahre gültigkeit hat. Damals bei meinem RFS schon . Was heipt denn "KPH" ? Wenn das "Krankenpflegehelfer" heißen soll, dann reicht als Nachweis für beide Scheine auch das Ausbildungszeugnis (§ 19 Abs. 5 FeV). Ja das sollte es heißen. Aber wie lange ist der Schein den ich habe denn Gültig? Nicht das ich am Montag voll auflaufe*böse wäre das* |
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07.02.2008, 13:55
Beitrag
#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 9440 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 |
Ähm bei dem DRK wurde ich darauf hin gewiesen das der "Lebensrettende Sofortmaßnahmen" nur 2 Jahre gültigkeit hat. Damals bei meinem RFS schon . Ja, das wird gern erzählt. Ja das sollte es heißen. Aber wie lange ist der Schein den ich habe denn Gültig? Nicht das ich am Montag voll auflaufe*böse wäre das* Siehe Aussage von Andreas. In §§ 19 FeV gibt es keine Frist. mfg darkstar -------------------- |
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07.02.2008, 13:59
Beitrag
#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 679 Beigetreten: 19.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19496 |
Sowohl der Schein über lebensrettende Sofortmaßnahmen als auch über Erste Hilfe und ebenso das Ausbildungszeugnis sind in Bezug auf die FeV und deinen Führerschein unbegrenzt gültig.
Und falls du am Montag bös auflaufen solltest, fragst du einfach nach dem § in der FeV, in dem etwas zur Gültigkeit oder einem Ablaufdatum steht. Ich bin optimistisch, dass dir da nix genannt werden kann. |
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07.02.2008, 14:33
Beitrag
#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 17950 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Sowohl der Schein über lebensrettende Sofortmaßnahmen als auch über Erste Hilfe und ebenso das Ausbildungszeugnis sind in Bezug auf die FeV und deinen Führerschein unbegrenzt gültig. Und falls du am Montag bös auflaufen solltest, fragst du einfach nach dem § in der FeV, in dem etwas zur Gültigkeit oder einem Ablaufdatum steht. Ich bin optimistisch, dass dir da nix genannt werden kann. Grundsätzlich richtig, es sei denn, die FSST befindet sich in Niedersachsen:
Angehängte Datei(en)
-------------------- Gruß Mr.T
![]() Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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07.02.2008, 14:42
Beitrag
#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 9440 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 |
Angesichts des Wohnortes des TE habe ich auf diese Einschränkung verzichtet.
mfg darkstar -------------------- |
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07.02.2008, 15:53
Beitrag
#9
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 212 Beigetreten: 31.01.2008 Wohnort: Steinlachtal Mitglieds-Nr.: 39852 |
...und was macht der Bewerber wenn er seine Bestätigung für den abgelegten 1. Hilfe Kurs nicht mehr fnden kann? Nochmals den Kurs ableisten oder beim Roten Kreuz nachfragen ob der 1991 abgelegte Kurs erneut dokumentiert werden kann?
Mein Schein ist durch Lichteinwirkung völlig ausgebleicht, so als ob da nie was drauf geschrieben worden ist. Nur weil die Schreibmaschine kräftig draufgeschlagen hat lässt sich "erahnen" das der Kurs in grauer Vorzeit gemacht worden ist. -------------------- Paracelsus: Alle Dinge sind Gift und nichts ohne Gift, allein die Dosis macht, dass ein Ding kein Gift ist.
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07.02.2008, 15:56
Beitrag
#10
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 9440 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 |
...und was macht der Bewerber wenn er seine Bestätigung für den abgelegten 1. Hilfe Kurs nicht mehr fnden kann? Nochmals den Kurs ableisten oder beim Roten Kreuz nachfragen ob der 1991 abgelegte Kurs erneut dokumentiert werden kann? Ob das möglich ist würde ich bezweifeln wollen. Mein Schein ist durch Lichteinwirkung völlig ausgebleicht, so als ob da nie was drauf geschrieben worden ist. Nur weil die Schreibmaschine kräftig draufgesclagen hat lässt sich "erahnen" das der Kurs in grauer Vorzeit gemacht worden ist. Den nehmen der sich in der FS-Akte befinden sollte. Das mitnehmen was du jetzt hast kann aber auch nicht schaden.mfg darkstar -------------------- |
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07.02.2008, 16:09
Beitrag
#11
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4162 Beigetreten: 30.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16401 |
Den nehmen der sich in der FS-Akte befinden sollte. Wie soll das funktionieren? Bei einer Ersterteilung gibt es ja noch keine FS-Akte, der man etwas entnehmen könnte. Und bei einer Erweiterung ist ja kein LSM-Nachweis erforderlich. -------------------- Ein als leicht einzustufender Fahrfehler stellt noch keinen Verstoß gegen die einem Seifenkistenrennfahrer obliegenden Sorgfaltspflichten dar. (Landgericht Offenburg, 1 S 65/04)
Vorsitzender der Initiative zur Erhaltung des Leerzeichens nach dem Paragraphenzeichen. Schafft den §1 ab, es lebe der § 1. |
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07.02.2008, 16:12
Beitrag
#12
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 9440 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 |
Wie soll das funktionieren? Bei einer Ersterteilung gibt es ja noch keine FS-Akte, der man etwas entnehmen könnte. Und bei einer Erweiterung ist ja kein LSM-Nachweis erforderlich. Ich hatte im letzten Post explizit auf den Sachverhalt von @zimtstern geantwortet. Da paßt mein Post wie die Faust aufs Auge da es weder um Ersterteilung noch Erweiterung geht. mfg darkstar -------------------- |
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07.02.2008, 16:20
Beitrag
#13
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4162 Beigetreten: 30.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16401 |
Wie soll das funktionieren? Bei einer Ersterteilung gibt es ja noch keine FS-Akte, der man etwas entnehmen könnte. Und bei einer Erweiterung ist ja kein LSM-Nachweis erforderlich. Ich hatte im letzten Post explizit auf den Sachverhalt von @zimtstern geantwortet. Da paßt mein Post wie die Faust aufs Auge da es weder um Ersterteilung noch Erweiterung geht. Naja, für mich geht es im Beitrag von zimtstern sehr wohl um die Erteilung einer FE. Das "Schicksal" seiner eigenen Bescheinigung habe ich nur als Beispiel verstanden, das klären soll, wie ein Bewerber in einem solchen Fall vorgehen sollte. -------------------- Ein als leicht einzustufender Fahrfehler stellt noch keinen Verstoß gegen die einem Seifenkistenrennfahrer obliegenden Sorgfaltspflichten dar. (Landgericht Offenburg, 1 S 65/04)
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07.02.2008, 16:26
Beitrag
#14
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 9440 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 |
Naja, für mich geht es im Beitrag von zimtstern sehr wohl um die Erteilung einer FE. Klar, aber weder um Ersterteilung, noch Erweiterung sondern um eine Neuerteilung. Das "Schicksal" seiner eigenen Bescheinigung habe ich nur als Beispiel verstanden, das klären soll, wie ein Bewerber in einem solchen Fall vorgehen sollte. Ja und das hatte ich beantwortet.mfg darkstar -------------------- |
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07.02.2008, 17:24
Beitrag
#15
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4162 Beigetreten: 30.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16401 |
Klar, aber weder um Ersterteilung, noch Erweiterung sondern um eine Neuerteilung. Ich lese im Beitrag von Zimtstern nichts von einer Neuerteilung. Und selbst wenn eine Neuerteilung gemeint sein sollte - hier ist ja ebenfalls keine Bescheinigung notwendig, da sich der Nachweis durch die frühere FE erbringen lässt (sofern diese nach Juli 1969 erteilt wurde). Ja und das hatte ich beantwortet. Tschuldigung, aber das finde ich nicht. Ich erkenne jetzt keinen Fall, in dem der Bewerber auf die Bescheinigung in der FS-Akte zurückgreifen muss. Entweder es handelt sich um eine Neuerteilung oder eine Erweiterung, dann ist der Nachweis durch die zuvor erteilte FE erbracht. Oder es handelt sich um eine Ersterteilung, dann gibt es natürlich auch keine FS-Akte. Übrigens gibt unsere FS-Stelle die Bescheinigung über LSM oder 1. Hilfe auf Wunsch bei Antragstellung an den Bewerber zurück und kreuzt nur an "LSM/1. Hilfe, Nachweis erbracht". In diesem Fall befindet sich die Bescheinigung also nicht mehr (physisch) in der Akte. -------------------- Ein als leicht einzustufender Fahrfehler stellt noch keinen Verstoß gegen die einem Seifenkistenrennfahrer obliegenden Sorgfaltspflichten dar. (Landgericht Offenburg, 1 S 65/04)
Vorsitzender der Initiative zur Erhaltung des Leerzeichens nach dem Paragraphenzeichen. Schafft den §1 ab, es lebe der § 1. |
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07.02.2008, 17:33
Beitrag
#16
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 212 Beigetreten: 31.01.2008 Wohnort: Steinlachtal Mitglieds-Nr.: 39852 |
Hallo Georg,
wenn du dir die Mühe machst und meinen Thread durchliest wirst du recht schnell erkennen das es sich bei mir um eine Wiedererlangung der Fahrerlaubnis handelt. (Vielleicht ist das jetzt falsches "Behördendeutsch" Immer mit der Ruhe, nicht alles so eng sehen! Cheers, Hardy -------------------- Paracelsus: Alle Dinge sind Gift und nichts ohne Gift, allein die Dosis macht, dass ein Ding kein Gift ist.
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07.02.2008, 17:41
Beitrag
#17
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7208 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 |
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07.02.2008, 17:41
Beitrag
#18
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 9440 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 |
wenn du dir die Mühe machst und meinen Thread durchliest wirst du recht schnell erkennen das es sich bei mir um eine Wiedererlangung der Fahrerlaubnis handelt. (Vielleicht ist das jetzt falsches "Behördendeutsch" Genau eine Wiedererteilung (du bekommst ja deinen FS nicht zurück) gibt es nämlich fahrerlaubnisrechtlich nicht, nur eine Neuerteilung. @Georg: Es ist auch nicht gesagt, das alle FEB so wie bei dir verfahren. mfg darkstar -------------------- |
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07.02.2008, 17:46
Beitrag
#19
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 21969 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Und selbst wenn eine Neuerteilung gemeint sein sollte - hier ist ja ebenfalls keine Bescheinigung notwendig, da sich der Nachweis durch die frühere FE erbringen lässt (sofern diese nach Juli 1969 erteilt wurde). So wird es bei den meisten FS-Stellen auch gehandhabt. Wurde bereits vor dem Stichtag eine Fahrerlaubnis erteilt, muß bei einer späteren Neuerteilung nach Entzug der Nachweis nicht mehr vorgelegt werden, da er auf jeden Fall schon einmal erbracht wurde. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
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07.02.2008, 17:50
Beitrag
#20
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 212 Beigetreten: 31.01.2008 Wohnort: Steinlachtal Mitglieds-Nr.: 39852 |
Und selbst wenn eine Neuerteilung gemeint sein sollte - hier ist ja ebenfalls keine Bescheinigung notwendig, da sich der Nachweis durch die frühere FE erbringen lässt (sofern diese nach Juli 1969 erteilt wurde). So wird es bei den meisten FS-Stellen auch gehandhabt. Wurde bereits vor dem Stichtag eine Fahrerlaubnis erteilt, muß bei einer späteren Neuerteilung nach Entzug der Nachweis nicht mehr vorgelegt werden, da er auf jeden Fall schon einmal erbracht wurde. Na dann will ich mal hoffen das diese Vorgabe auch bei der für mich zuständigen Führerscheinstelle angewendet wird! Und danke @darkstar und @Kai R. - muss also eine NEUerteilung beantragen. Manchmal krieg' ich die Krise mit dem sperrigen Behördendeutsch, bin schon konfus -------------------- Paracelsus: Alle Dinge sind Gift und nichts ohne Gift, allein die Dosis macht, dass ein Ding kein Gift ist.
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07.02.2008, 18:12
Beitrag
#21
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 17950 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Und selbst wenn eine Neuerteilung gemeint sein sollte - hier ist ja ebenfalls keine Bescheinigung notwendig, da sich der Nachweis durch die frühere FE erbringen lässt (sofern diese nach Juli 1969 erteilt wurde). So wird es bei den meisten FS-Stellen auch gehandhabt. Wurde bereits vor dem Stichtag eine Fahrerlaubnis erteilt, muß bei einer späteren Neuerteilung nach Entzug der Nachweis nicht mehr vorgelegt werden, da er auf jeden Fall schon einmal erbracht wurde. @Andreas: Es muss heißen Zitat Wurde nach dem Stichtag eine Fahrerlaubnis erteilt, muß bei einer späteren Neuerteilung nach Entzug der Nachweis nicht mehr vorgelegt werden, da er auf jeden Fall schon einmal erbracht wurde. M. W. ist der Stichtag der 01.09.1968. -------------------- Gruß Mr.T
![]() Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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07.02.2008, 19:34
Beitrag
#22
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4162 Beigetreten: 30.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16401 |
M. W. ist der Stichtag der 01.09.1968. Ich glaube, es ist der 01.08.1969 (was ich oben etwas einfacher mit den Worten "nach Juli 1969" ausgedrückt habe). -------------------- Ein als leicht einzustufender Fahrfehler stellt noch keinen Verstoß gegen die einem Seifenkistenrennfahrer obliegenden Sorgfaltspflichten dar. (Landgericht Offenburg, 1 S 65/04)
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07.02.2008, 20:02
Beitrag
#23
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 21969 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
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07.02.2008, 20:47
Beitrag
#24
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 17950 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Ich glaube, es ist der 01.08.1969 (was ich oben etwas einfacher mit den Worten "nach Juli 1969" ausgedrückt habe). Ich glaube, du hast Recht! -------------------- Gruß Mr.T
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| Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 09.02.2010 - 15:03 |