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> §12 Abs.3b Anhänger parken ohne Zugfahrzeug, wörtliche Textauslegung:Nach An-/Abkuppeln wieder 2 Wochen ohne ZugKfz
roga.berlin
Beitrag 27.01.2008, 00:20
Beitrag #1


Neuling


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Hallo! Ich fahre fast täglich an meinem geparkten Anhänger vorbei, dieser steht unweit meines Wohnsitzes.
Nach ca. 10 Tagen (die ich im Papierkalender und Computer überwache), parke ich mit meinem Kfz. vor dem Anhänger ein und kupple ihn an. Nun trifft Abs.3b nicht mehr zu, der Anhänger parkt jetzt mit Zugfahrzeug. Ohne den Anhänger von der Stelle weg zu bewegen (das schreibt ja der Abs.3b auch nicht vor !!) kupple ich den Anhänger dann nach einiger Zeit wieder ab. Und da er ja eben noch mit Zugfahrzeug war, darf er nun wieder knapp 2 Wochen ohne Zugfahrzeug stehen, ehe gegen Abs.3b verstoßen wird. Das habe ich gerade vorgestern wieder praktiziert. Ich könnte zwar mit dem angehängten Wohnwagen (natürlich angemeldet und dafür auch Steuern bezahlt) "eine Runde um den Block fahren", aber das schreibt der Absatz 3b, § 12 StVO ja auch gar nicht vor.
Und da der Anhänger ja nicht bewegt wurde, stellen die kontrollierenden "Gesetzeshüter" genau dies am beidseitigen unveränderten Ventilstand der Räder fest. Aber damit ist m.E. noch nicht der Wortlaut des Abs.3b erfüllt!

Zur Erinnerung:
§ 12 StVO:
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
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Ichtyos
Beitrag 27.01.2008, 02:10
Beitrag #2


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Nach dem Wortlaut des Gesetzes würde ich mal sagen, dass Du nicht verbotenes machst. Ankuppeln ist nicht unbedingt gleich wegfahren. Wie Du das Ankoppeln des Wohnwagens ohne Bewegung desselben hinbekommst, ist schon mal eine andere Frage. (Mit einem guten Einweiser geht das sicherlich, aber das weis nicht jede Behörde ) thread.gif

Wie die ggf. verfolgenden Behördes das ganze sehe, kannst Du nur ausprobieren (falls mal jemand das überprüft) whistling.gif

Rein praktisch hätte ich in einer "grösseren Stadt" auf die Dauer schon erhebliche Bedenken, wer sich eventuell in den zwei Wochen in meinem "Rollin home" einnisten könnte...


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Sapperlott
Beitrag 27.01.2008, 10:59
Beitrag #3


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Zitat (roga.berlin @ 27.01.2008, 00:20) *
Nach ca. 10 Tagen (die ich im Papierkalender und Computer überwache), parke ich mit meinem Kfz. vor dem Anhänger ein und kupple ihn an.

Jetzt strapazierst du aber unseren "guten Glauben" bis zum "geht nicht mehr" think.gif
Zitat
Nun trifft Abs.3b nicht mehr zu, der Anhänger parkt jetzt mit Zugfahrzeug.

Die 2-Wochen-Frist wird nicht dadurch unterbrochen, dass mit dem Anhänger eine kurze Fahrt außerhalb des Gebietes nur zu dem Zweck unternommen wird, den Anhänger wieder im gleichen Bereich zu parken. police.gif (OLG Frankfurt DAR 1992, 305)

Also bezweckst du mit einem Ankuppelvorgang, selbst wenn du ihn nicht nur "theoretisch" vollziehst, leider nichts. wink.gif


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Es grüßt, wie immer sehr freundlich,
Sapperlott

Gottes schönste Gabe: "Der Schwabe".
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Oberlehrer Lempel
Beitrag 27.01.2008, 11:15
Beitrag #4


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Hallo,
da war doch mal ein Thread mit ähnlicher Thematik ...
ah ja, hier ist er ...

gez. Lempel
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Markus77
Beitrag 29.01.2008, 13:04
Beitrag #5


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Um nicht noch einen Thread zur Anhängerparkproblematik aufzumachen häng ich mich mal hier dran:

Wie sieht es denn mit einem dauergeparkten Anhänger auf einem Privatgrundstück aus, welches jedoch tatsächlich eine öffentliche Verkehrsfläche darstellt? Gemeint ist hier jetzt kein Fremdparken, sondern daß der Halter des Anhängers auch der Grundstückseigentümer ist.
Verstoß gegen §12 StVO oder nicht?
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MickyMaus
Beitrag 29.01.2008, 13:23
Beitrag #6


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Zitat (roga.berlin @ 27.01.2008, 00:20) *
Aber damit ist m.E. noch nicht der Wortlaut des Abs.3b erfüllt!

Ich find es immer klasse, dass nach immer weniger Bürokratie geschrien wird, dann aber solche vermeindlichen "Schlupflöcher" gesucht und gefunden werden, was zur Folge hat, dass das nächste Gesetz umfangreicher wird. rolleyes.gif


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Viele Grüße,
MM
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Peter Lustig
Beitrag 29.01.2008, 13:27
Beitrag #7


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@Markus77
Was heißt hier: öffentliche Verkehrsfläche? Wenn Du als Eigentümer einem unbegrenzten Personenkreis das Abstellen ihrer Fahrzeuge auf Deinem Grundstück gestattest oder dies stillschweigend duldest, dann liegt tatsächlich öffentlicher Verkehrsgrund vor, auf dem grundsätzlich auch die allgemeinen Verkehrsvorschriften gelten.

Das geht jedoch nicht so weit, dass die Grundstücksfläche hinsichtlich ihrer Nutzung vollständig Deinem Verfügungsrecht entzogen wäre. Aus diesem Grund sehe ich keine Rechtsgrundlage, warum Du nicht Deinen Anhänger auf diesem Grundstück auch über den 2-Wochen-Zeitraum abstellen darfst. § 12 Abs. 3b StVO gilt in diesem Fall nicht.

Solltest Du das Grundstück jedoch z. B. an die Kommune vermietet haben, die darauf einen öffentlichen Parkplatz errichtet und beschildert hat, schaut die Sache anders aus.
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RalfpromowebFuschtei...
Beitrag 09.08.2011, 17:50
Beitrag #8


Neuling


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Das wäre doch ein Ziel für alle Umweltschützer, hirnverbrantes Gesetz und umweltbelastend dazu! Auto vorfahren und anhängen, damit der Hänger angekuppelt wurde. dann wieder wegfahren und das alle 14 Tage? Sollarennergien sind keine Antwort in der Buchaltung. Auto wegfahren Hänger bewegen, den Ventilstand prüfen und ein Bier tringkeen etc. Hirn was erwartest du mehr, nach einem Bier? Bollizeia.
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Schorsch
Beitrag 09.08.2011, 18:04
Beitrag #9


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Zweck der Regelung ist nicht das unsinnige Herumfahren, sondern dass man möglichst vermeiden will, dass Anhänger auf öff. Parkplätzen dauergeparkt werden. Aber dazu ist die bestehende Regelung offenbar unbrauchbar. Sinnvoller wäre es m.E. wenn Anänger ohne Zugfahrzeug ausschließlich zum Be- und Entladen auf öff. Parkplätzen stehen dürften.

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 09.08.2011, 18:48
Bearbeitungsgrund: Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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