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> Parken gegenüber einer Einfahrt in enger Straße, §12 StVO, Ordnungsamt stellt sich quer
Berti14
Beitrag 18.01.2008, 13:43
Beitrag #1


Neuling


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Hallo zusammen,

ich hätte gerne mal Meinungen zu einem Problemfall gesammelt. Ich habe das grundlegende Problem, das ich mit meinem Auto nicht in meinen Carport fahren kann, wenn gegenüber ein parkendes Fahrzeug steht. Folgende Daten erstmal dazu:

Fahrbahnbreite (ohne Bürgersteig): 4,93m
Bürgersteigbreite: 1,35m

Carport steht im rechten Winkel direkt am Bürgersteig und hat eine Innenbreite von ca. 2,90m. Fahrzeugbreite inkl. Außenspiegel ca. 1,70m, Länge rund 4,70m. Wendekreis des Fahrzeuges mit rund 11,40m relativ groß.

Wenn nun ein Fahrzeug gegenüber parkt, was eine Breite von ca. 1,50m (Kleinwagen) und angenommen ca. 10cm vom Bürgersteig wegsteht, bleibt eine Durchfahrtsbreite von ca. 3,30m. Dazu addiere ich die Bürgersteigbreite von 1,35m, macht eine Rangierfläche von ca. 4,65m. Bei breiteren Fahrzeugen entsprechend weniger.
Wie soll ich mit einem Auto, was sogar noch länger ist als die verbleibende Rangierfläche und einem entsprechenden Wendekreis, meinen Carport befahren können. Zu bedenken sei zusätzlich ein gewisser Abstand zu den Carport-Pfosten und dem parkenden Fahrzeug und die entsprechende Rundumsicht, die es auch nicht zulassen würde, auf Milimeter zu fahren.

Nun habe ich mit unserer Straßenverkehrsbehörde gesprochen und mein Problem geschildert. Man gab mir Recht im Sinne von §12 StVO, das in engen Straßen auch gegenüber von Einfahrten nicht geparkt werden dürfe. Meiner Bitte nach entsprechenden Schildern oder einer Sperrfläche wurde nicht entsprochen, da es einer Doppelbeschilderung gleich käme, da es gesetzlich geregelt sei und jeder Führerscheininhaber dies wissen müsse. Daraufhin habe ich mir ein Schild anfertigen lassen, was am Carport hängt und darum bittet, gegenüber, aufgrund von §12, nicht zu parken, da es gesetztlich verboten sei. Eben für Unwissende.
Dies wird von den "Falschparkern" einfach ignoriert, da das Schild ja nur selbstgemacht sei und somit nicht beachtet werden muss. Das hier aber ein Paragraph genannt ist, gegen den verstoßen wird, interessiert anscheinend die wenigsten.

Daraufhin habe ich versucht, mit Hilfe eines Anwaltes, die Stadt zu überzeugen, hier Schilder aufzustellen oder eine Sperrfläche aufzumalen. Diese wollte ich sogar bezahlen, da ja alle Stdtsäckel leer sind. Aber auf Einzelschicksale nimmt man wohl keine Rücksicht.

Nun kommt aber der eigentliche Hammer:
Mein Anwalt pochte auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Um diesen zu bekommen, gab unser Ordnungsamt (Straßenverkehrsbehörde) den Fall an unseren übergeordneten Landrat weiter. Zufällig beobachtete meine Frau danach einen Fahrversuch im Nachbar-Carport (der dieses Problem aber nicht hat, da er gegenüber eine Grundstückszufahrt hat, die natürlich nicht zugeparkt wird). Man stellte gegenüber einen Corsa ab und fuhr mit einem Mondeo Kombi, der einen bedeutend kleineren Wendekreis hat, rein und raus. Daraufhin bekamen wir den Bescheid, das der Paragraph 12 nicht anzusetzen sei, obwohl dies in der Vergangenheit so gehandhabt wurde. Die Straße sei breit genug.

Müssen wir uns nun vorschreiben lassen, welches Auto wir fahren? Es ist übrigens ein Mazda 6 Kombi. Warum wurde ein Fahrversuch nicht mit unserem Fahrzeug in unserem Carport gemacht? Ich hatte mehrfach um einen solchen Ortstermin gebeten.

Laut Straßenverkehrsordnung muss jedem Autofahrer, auch ungeübten Fahrern, eine ausreichende Rangierfläche freigehalten werden. Das ist bei uns absolut nicht der Fall. Auch der Fahrversuch mit dem Mondeo wäre mit einem ungeübten Fahrer gescheitert.

Hat hier jemand noch eine Idee, wie wir vorgehen könnten?

Nachdem gestern wieder jemand dort parkte und ich nicht in meinen Carport kam, habe ich mal die verbleibende Durchfahrtsbreite gemessen, da der parkende Opel Astra ziemlich schief und weit vom Bürgersteig gegenüber wegstand. Verbleibende Durchfahrtsbreite ca. 2,96m. Vorgeschrieben sind mindestens 3,00 bis 3,05m!

Soll ich jetzt auf diese Weise unser Ordnungsamt "nerven" und alle anzeigen? Das hätte theoretisch zur Folge, das eigentlich in der gesamten Straße ein Parkverbot aufgestellt werden müßte. Soll ich darauf pochen und mir den Ärger aller Nachbarn zuziehen? Weil wohl dann alle anderen Anwohner beim Amt Sturm laufen würden, der Stadt vorschlagen, vielleicht doch nur bei mir eine Sperrfläche aufzumalen? Kann sowas etwas bringen? Wie sieht es rechtlich aus?

Es ist schlimm, in Deutschland Recht zu haben, und Recht zu bekommen. Leider fehlte uns das nötige Kleingeld, um mit dem erworbenen Bescheid Klage einzureichen. Gerichts- u. Anwaltkosten, sowie Kosten für einen Sachverständigen könnten leicht 10.000 - 15.0000 EUR erreichen, welche ich, auch im Falle des Gewinns, nicht wiederbekommen würde.

Würde mich über gute Tipps sehr freuen. Weitere Fragen beantworte ich gerne. Danke im Voraus!!!!
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Achim
Beitrag 18.01.2008, 13:47
Beitrag #2


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Was sagt denn Dein Anwalt dazu, dass man an falscher Stelle getestet hat think.gif


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Oliver
Beitrag 18.01.2008, 13:59
Beitrag #3


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Zitat
Wenn nun ein Fahrzeug gegenüber parkt, was eine Breite von ca. 1,50m (Kleinwagen) und angenommen ca. 10cm vom Bürgersteig wegsteht, bleibt eine Durchfahrtsbreite von ca. 3,30m.

Dann darf dort doch auch unabhängig von der vorhandenen Einfahrt aufgrund der zu geringen Durchfahrtsbreite nicht geparkt werden.

Zitat
Soll ich jetzt auf diese Weise unser Ordnungsamt "nerven" und alle anzeigen?

Ja. Schließlich handeln die Falschparker falsch und nicht die Behörde.


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Janus
Beitrag 18.01.2008, 14:20
Beitrag #4


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Zitat (Oliver @ 18.01.2008, 13:59) *
Zitat
Wenn nun ein Fahrzeug gegenüber parkt, was eine Breite von ca. 1,50m (Kleinwagen) und angenommen ca. 10cm vom Bürgersteig wegsteht, bleibt eine Durchfahrtsbreite von ca. 3,30m.
Dann darf dort doch auch unabhängig von der vorhandenen Einfahrt aufgrund der zu geringen Durchfahrtsbreite nicht geparkt werden.
Wie kommst Du darauf? 3,05m reichen nach gängiger Rechtsprechung.


~ Janus


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Regeln dienen dazu nachzudenken, bevor man sie bricht.
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Butzemann
Beitrag 18.01.2008, 16:57
Beitrag #5


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Hallo,

Der Mazda 6 Kombi hat auch einen Wendekreis von 11,40 Metern ist mit 4,78 sogar noch länger und mit 1,79 noch breiter als dein Auto.

mfg Gert
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shocktrooper
Beitrag 18.01.2008, 17:23
Beitrag #6


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Wann wurde denn der Carport gebaut?


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Peter Lustig
Beitrag 18.01.2008, 19:35
Beitrag #7


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Zitat (Janus @ 18.01.2008, 14:20) *
Wie kommst Du darauf? 3,05m reichen nach gängiger Rechtsprechung.

Nein! Hier geht es weniger um die verbleibende Durchfahrtsbreite, sondern um den Platz, den jemand benötigt, um seine Grundstückszufahrt ordnungsgemäß, unbehindert und gefahrlos benutzen zu können. Die von Dir angeführten 3,05 m oder besser gesagt ca. 3 m, da dies auch von den individuellen räumlichen und verkehrlichen Verhältnissen abhängen kann, wobei durchaus auch noch eine Breite von 2,80 m ausreichen kann, dass keine enge Straßenstelle vorliegt, spielen eine Rolle nur im Längsverkehr, nämlich in der Beurteilung, ob ggf. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO verletzt ist.

Hier geht es jedoch um einen Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO. Diese Bestimmung ist ein Schutzgesetz zugunsten des Berechtigten, des Zufahrtsbenutzers (OLG Karlsruhe VRS 55 249). Dabei werden der Anlieger und seine Besucher vor Behinderungen und Belästigungen beim Ein- und Ausfahren geschützt (OLG Karlsruhe NJW 78 274; OLG Nürnberg NJW 74 1145; BayObLG NZV 94 288; OLG Köln DAR 83 333; KG Berlin VRS 68 297; OLG Düsseldorf VRS 78 367).

Ob eine Grundstücksein- und -ausfahrt vorliegt, hängt von den gesamten baulichen Umständen ab (KG Berlin VRS 68 297) und dürfte in unserem Fall (Carport) unzweifelhaft sein.

Maßgebend ist die Benutzbarkeit der Zufahrt (KG Berlin VRS 69 297). Freizuhalten ist ein Bereich, damit das ungehinderte Ein- und Ausfahren unter den örtlichen Verhältnissen möglich sein muss (OLG Karlsruhe Justiz 79 237; OVG Bremen VRS 57 230). Schwierige Fahrmanöver beim Ein- und Ausfahren können nicht verlangt werden (OLG Köln VRS 25 151; OLG Frankfurt NJW 69 1074). Allerdings bleiben besondere Fahrzeuglängen oder andere außergewöhnliche Besonderheiten dabei außer Betracht (OLG Frankfurt VRS 58 368). Der Berechtigte braucht sich nicht auf andere Teile der Straße wie Geh- und Radwege oder auf das Nachbargrundstück verweisen zu lassen (OLG Düsseldorf VRS 78 367).

Als schmal im Sinne der Vorschrift wird eine Straße dann angesehen, wenn ein Fahrzeug, das in etwa die Breite der Einfahrt besitzt, bei beiderseitigem Parken nicht ohne schwieriges Rangieren ein oder ausfahren kann (KG Berlin VRS 48 464). Soweit der nutzbare Raum ausgenutzt wird, darf nicht mehr als nur mäßig rangiert werden müssen (OLG Hamm VerkMitt. 78 69; OLG Saarbrücken NZV 94 328; OVG Koblenz DAR 99 421; VG Neustadt ZfS 02 311). Das OLG Frankfurt sieht in VRS 58 368 ein mäßiges Rangieren eines durchschnittlich geübten Kraftfahrers noch als zumutbar an, wobei ein dreimaliges Rangieren jedoch nicht mehr zu akzeptieren ist.

Soweit zur Rechtsprechung im Zusammenhang mit § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO.

Abschleppen:
Wird die Ausfahrt blockiert, ist der Berechtigte unter Berücksichtung der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff BGB) berechtigt, das blockierende Fahrzeug abschleppen zu lassen. Wird ein widerrechtlich geparktes Fahrzeug abgeschleppt und wehrt sich der Berechtigte damit gegen verbotene Eigenmacht des Blockierers, hat der Veranlasser bis zur Erstattung der durch die Abschleppung entstandenen Kosten grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht an dem abgeschleppten Fahrzeug (OLG Stuttgart VRS 78 205). Da durdch den Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, hier die Rechtsordnung, vorliegt, darf die Polizei das blockierende Fahrzeug entfernen lassen. Dazu muss die Abschleppung oder Versetzung unaufschiebbar und verhältnismäßig sein. Sind andere Verkehrsteilnehmer konkret behindert, rechtfertigt diese Behinderung in der Regel die Abschleppung (Bundesverwaltungsgericht NZV 02 285; OVG Koblenz NJW 86 1369 für das Versperren einer Parkplatzausfahrt).


Zum Anspruch eines Anliegers auf Maßnahmen der Verkehrsbehörde nach § 45 StVO:
§ 45 StVO schützt die Belange Einzelner grundsätzlich nur in geringem Umfang. Wenn geschützte Individualinteressen berührt werden und diese durch die Einwirkungen des Straßenverkehrs in solch erheblicher Weise beeinträchtigt werden, dass sie das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen, kann jedoch ein behördliches Handeln veranlasst sein. Nur dann kann ausnahmsweise ein Anspruch bestehen (Behinderung der Garagenbenutzung durch parkende Fahrzeuge: VGH Karlsruhe VerkMitt. 77 95, VGH München NZV 91 87).
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Oliver
Beitrag 18.01.2008, 22:11
Beitrag #8


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Zitat (Peter Lustig @ 18.01.2008, 19:35) *
Zitat (Janus @ 18.01.2008, 14:20) *
Wie kommst Du darauf? 3,05m reichen nach gängiger Rechtsprechung.

Nein!

Doch. Ich bin von einem Mindest-Seitenabstand von 50 cm ausgegangen und damit auf 3,55 Meter gekommen.


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Peter Lustig
Beitrag 19.01.2008, 12:46
Beitrag #9


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Spekulieren mit bestimmten Maßen bringt hier nichts. Die spielen wie oben schon erwähnt nur eine Rolle als verbleibende Durchfahrtsbreite, also für die Festlegung, ob eine schmale Straßenstelle im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO vorliegt, wobei es dabei um den Längsverkehr geht.

Bezüglich der behinderungsfreien Benutzung einer Grundstückszufahrt durch den Berechtigten, um die es in unserem Thread geht, sind die örtlichen und verkehrlichen Verhältnisse maßgebend. Siehe dazu die einschlägige Rechtsprechung in meinem obigen Post. Über exakte Maße findet sich dort nichts. Wo z. B. ein Smart oder anderer Kleinwagen noch problemfrei aus- oder einfahren kann, ist für einen größeren Pkw ggf. schon kein ausreichender Manövrierraum mehr vorhanden.
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Berti14
Beitrag 20.01.2008, 13:30
Beitrag #10


Neuling


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Hallo nochmals,

danke für Eure rege Teilnahme an dieser Diskussion. Mein Anwalt sagt sonst nichts mehr.... Wir müßten klagen, und das kann ich mir leider nicht leisten. Daher suche ich weitere und andere Wege um hier unsere Straßenverkehrsbehörde zu überzeugen, oder zwingen zu können. Gibt es eigentlich eine übergeordnete Stelle, an die man sich wenden kann?

@shocktrooper: Der Carport wurde mit Haus und Straße in und als Neubaugebiet vor ca. 5 Jahren gebaut.

Gibt es vielleicht auch eine Stelle, an der man sich vorerst kostenlos, rechtlichen Rat holen könnte? Ich bin ja bereit, Anwaltshonorar (weiterhin) zu zahlen, aber dann möchte ich auch entsprechende Erfolge sehen.

Danke nochmals für Eure Hilfsversuche.

@ Peter Lustig: Danke für Deine ausführliche Post. Leider macht unser Amt genau dies zur Problematik, nämlich die Durchfahrtsbreite. Da diese i. d. R. gegeben ist, kommen dort keine Schilder hin. Und für das Parkverbot laut §12 Abs. 3, Nr. 3, leider auch nicht, weil es ja in diesem Paragraph genannt ist und somit jedem klar sein sollte. So argumentierte seinerzeit unser ortsansässiges Amt. Die Erfahrung zeigt aber eben, das es nicht so ist.

Nachdem die Sache dann zum Landrat weitergereicht wurde, ritt man darauf herum, das die Straße breit genug sei und sich die gesamte Diskussion erledigt hätte. Dies hätte ja auch der (komische) Fahrversuch gezeigt.
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Hoheneicherstation
Beitrag 20.01.2008, 13:43
Beitrag #11


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Hallo

Nur mal so nebenbei gefragt, kann dir irgendjemand verbieten dein Auto v o r deiner Carport- Ausfahrt zu Parken? think.gif
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Berti14
Beitrag 21.01.2008, 09:42
Beitrag #12


Neuling


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Ja, verbietet mir das Gesetz. Der zitierte Paragraph sagt ja aus, das vor Ein- u. Ausfahrten nicht geparkt werden darf. Außerdem ist der Bürgersteig abgeflacht, das bedeutet auch absolutes Parkverbot. Zusätzlich würde ich den fließenden Verkehr behindern, weil bei uns nur auf der anderen Seite geparkt wird.
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magnum88
Beitrag 21.01.2008, 10:01
Beitrag #13


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Zitat (Berti14 @ 21.01.2008, 09:42) *
Ja, verbietet mir das Gesetz. Der zitierte Paragraph sagt ja aus, das vor Ein- u. Ausfahrten nicht geparkt werden darf. Außerdem ist der Bürgersteig abgeflacht, das bedeutet auch absolutes Parkverbot.


Nicht richtig.
Vor deiner eigenen Ein/Ausfahrt darfst du parken. Bzgl. des abgeflachten Bürgersteigs findest du im unten angegebenen Link auch etwas, das dir weiterhelfen wird.

Zitat
Zusätzlich würde ich den fließenden Verkehr behindern,


Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Das

Zitat
weil bei uns nur auf der anderen Seite geparkt wird.


siehst du wohl nur als (allerdings nicht gültiges) Gewohnheitsrecht an?


Hier noch der Link passend zum Thema: http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=12013


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"Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
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Kai R.
Beitrag 21.01.2008, 16:27
Beitrag #14


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ganz doofe Frage: kommst Du eigentlich nicht rückwärts in Deinen Carport rein? Dadurch dass die vordere Achse dann hinten ist, ist es wesentlich leichter, das Auto um die Kurve zu zirkeln und man braucht weniger Platz. Und man kann dann vorwärts wieder rausfahren. Strategisch angebrachte Spiegel am Carport können Dir zudem helfen, besser rein und raus zu kommen.

Alternativ würde mir noch ein Umbau des Carports (nach hinten versetzen) einfallen, aber das willst Du wohl nicht wirklich.

Grüße

Kai


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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Peter Lustig
Beitrag 21.01.2008, 20:12
Beitrag #15


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Zitat (Berti14 @ 20.01.2008, 13:30) *
[...]
1. Gibt es eigentlich eine übergeordnete Stelle, an die man sich wenden kann?

[...]

2. ... Leider macht unser Amt genau dies zur Problematik, nämlich die Durchfahrtsbreite. Da diese i. d. R. gegeben ist, kommen dort keine Schilder hin. Und für das Parkverbot laut §12 Abs. 3, Nr. 3, leider auch nicht, weil es ja in diesem Paragraph genannt ist und somit jedem klar sein sollte. So argumentierte seinerzeit unser ortsansässiges Amt. Die Erfahrung zeigt aber eben, das es nicht so ist.

Nachdem die Sache dann zum Landrat weitergereicht wurde, ritt man darauf herum, das die Straße breit genug sei und sich die gesamte Diskussion erledigt hätte. Dies hätte ja auch der (komische) Fahrversuch gezeigt.

1. Übergeordnete Stellen: die höheren Straßenverkehrsbehörden wie Landratsamt, Bezirksregierung (falls es diese in Eurem Bundesland geben sollte), das für den Vollzug der StVO zuständige Landesministerium, meist das Innenministerium.

2. § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO lautet "vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,". Wann eine Fahrbahn schmal ist, habe ich oben geschrieben:

"Maßgebend ist die Benutzbarkeit der Zufahrt (KG Berlin VRS 69 297). Freizuhalten ist ein Bereich, damit das ungehinderte Ein- und Ausfahren unter den örtlichen Verhältnissen möglich sein muss (OLG Karlsruhe Justiz 79 237; OVG Bremen VRS 57 230). Schwierige Fahrmanöver beim Ein- und Ausfahren können nicht verlangt werden (OLG Köln VRS 25 151; OLG Frankfurt NJW 69 1074). Allerdings bleiben besondere Fahrzeuglängen oder andere außergewöhnliche Besonderheiten dabei außer Betracht (OLG Frankfurt VRS 58 368). Der Berechtigte braucht sich nicht auf andere Teile der Straße wie Geh- und Radwege oder auf das Nachbargrundstück verweisen zu lassen (OLG Düsseldorf VRS 78 367).

Als schmal im Sinne der Vorschrift wird eine Straße dann angesehen, wenn ein Fahrzeug, das in etwa die Breite der Einfahrt besitzt, bei beiderseitigem Parken nicht ohne schwieriges Rangieren ein oder ausfahren kann (KG Berlin VRS 48 464). Soweit der nutzbare Raum ausgenutzt wird, darf nicht mehr als nur mäßig rangiert werden müssen (OLG Hamm VerkMitt. 78 69; OLG Saarbrücken NZV 94 328; OVG Koblenz DAR 99 421; VG Neustadt ZfS 02 311). Das OLG Frankfurt sieht in VRS 58 368 ein mäßiges Rangieren eines durchschnittlich geübten Kraftfahrers noch als zumutbar an, wobei ein dreimaliges Rangieren jedoch nicht mehr zu akzeptieren ist.
".

Mit der Durchfahrtsbreite von ca. 3,0 m hat das nichts zu tun. Und der Fahrversuch vor dem Nachbargrundstück beweist gar nichts, da dieser unter anderen Bedingungen stattfand.

Ich kann Dir eigentlich nur einen Ratschlag geben: Hartnäckig sein bis zur Penetranz! Nicht locker lassen!
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Lorbas2
Beitrag 22.01.2008, 13:00
Beitrag #16


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Guck mal hier.....


http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/oerecht/overwg/4538
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br1
Beitrag 22.01.2008, 22:38
Beitrag #17


Neuling


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Definition Schmale Fahrbahn ( 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO)
"Schmal ist die Fahrbahn, wenn die Ein- und Ausfahrt wesentlich erschwert wird, wobei ein- bis zweimaliges, teilweise auch dreimaliges Rangieren als zumutbar angesehen wird "(vgl.Schurig, StVO, 11. Auflage 002, 12 StVO, Anm. 2.4.3). Siehe auch: Enge Straßenstelle ( 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO); Schmale Fahrbahn ( 3 Abs. 1 Satz 5 StVO).

"Wer gegenüber eine Zufahrt parkt, muss einschätzen, ob der Ausfahrende ohne größere Probleme aus der Ausfahrt herausfahren kann. Ist dies nicht möglich, kann der dann ordnungswidrig Parkende kostenpflichtig abgeschleppt werden. Dem Ausfahrenden ist jedoch mehrmaliges Rangieren zuzumuten "(OVG Koblenz DAR 99, 8).

Ich hab im November auch mal jemanden "zugeparkt". Der Kombi ist meiner...die Garage mit Schild ist die "zugeparkte" Garage.
Hab ein 20 €-Knöllchen von der Polizei bekommen, welches später amtlich auf 10 € gesenkt und nach Zusendung dieses Fotos an die Zentrale Bußgeldstelle unmittelbar eingestellt wurde. Jetzt streite ich mich mit dessen Anwalt wegen Schadenersatzforderungen rum. Da der Garagenbesitzer nicht aus der Garage fahren konnte, mußte er mit einem Taxi fahren. Die Fahrbahnbreite beträgt laut gegnerischem Anwalt an diese Stelle 6 m !!!!! Ohne mein Auto. Bleiben also 4,20 MIT meinem Wagen. Die Garage hat eine Breite von 2,40 m und der Wagen des "Fahrkünstlers" eine Breite von max. 1,80 und eine Länge von 4,50 m.
Ich lasse es gerne auf ein Gerichtsverfahren ankommen. Weil die Gerichte ja nix zu tun haben. Dann rennt eben ein Kinderf***er ein paar Wochen länger frei rum, weil ein Garagenbesitzer Defizite beim Fahren hat.

Deutschland 2007!!!!

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Jens
Beitrag 22.01.2008, 22:44
Beitrag #18


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Zitat (br1 @ 22.01.2008, 22:38) *
Dann rennt eben ein Kinderf***er ein paar Wochen länger frei rum, weil ein Garagenbesitzer Defizite beim Fahren hat.

Deutschland 2007!!!!

Überflüssiges blabla, das kannst du dir schenken dry.gif
Und übrigens schreiben wir inzwischen das Jahr 2008


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br1
Beitrag 23.01.2008, 00:44
Beitrag #19


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Zitat (jensl669 @ 22.01.2008, 22:44) *
Überflüssiges blabla, das kannst du dir schenken dry.gif
Und übrigens schreiben wir inzwischen das Jahr 2008


Wie schrieb "Ich hab im November auch mal jemanden "zugeparkt". Damit meinte ich ganz sicher nicht den November 2008! Wenn Du hier für voll genommen werden möchtest, solltest Du Dir vielleicht abgewöhnen, Deinen Gassenjargon ins Forum zu tragen. Ich kann mich nicht erinnern, hier in diesem Thread etwas Sinnvolles oder Hilfreiches aus Deiner Feder gelesen zu haben.

Wenn ich jeden verklagen würde, der mir das Ein- oder Ausfahren aus meiner Ausfahrt durch sein unkollegiales Parken erschwert, dann säße ich nur noch beim Anwalt. Es stellt sich sicher kaum jemand mit dem Wissen oder der Billigung so hin, daß ein andere absolut nicht mehr ein- oder ausfahren kann. Wenn ich eingeparkt werde, dann rangiere ich eben solange, bis ich mich "befreit" habe. Dann schwitze ich, hab 3 Minuten länger gebraucht, bin danach stolz auf mich und niemand hat sich wehgetan. Alles ohne Polizei, Anwälte und Gerichte! Lediglich Mit Hirn und etwas Toleranz.
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oscar_the_grouch
Beitrag 23.01.2008, 02:40
Beitrag #20


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mal abgesehen von den gegenseitigen Anwürfen hier ranting.gif
Der Kläger haette doch ganz bequem nach vorne rechts (von deinem Wagen weg, in Richtung des "Fotografen" sozusagen) ausparken koennen ???
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Jens
Beitrag 23.01.2008, 08:03
Beitrag #21


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Zitat (br1 @ 23.01.2008, 00:44) *
Wenn Du hier für voll genommen werden möchtest,
Ich denke schon, daß ich hier für voll genommen werde. Aber vermutlich kann das jemand wie du, der seit gerade mal einem Tag im Forum ist und immerhin schon zwei Beiträge verfasst hat wesentlich besser beurteilen.

Zitat (br1 @ 23.01.2008, 00:44) *
Deinen Gassenjargon
Wo bitte schön verwende ich Gassenjargon?

Zitat (br1 @ 23.01.2008, 00:44) *
Ich kann mich nicht erinnern, hier in diesem Thread etwas Sinnvolles oder Hilfreiches aus Deiner Feder gelesen zu haben.
Ich kann mich nicht erinnern, hier in diesem Forum etwas Sinnvolles oder Hilfreiches aus deiner Feder gelesen zu haben.


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br1
Beitrag 23.01.2008, 16:51
Beitrag #22


Neuling


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Zitat (jensl669 @ 23.01.2008, 08:03) *
Zitat (br1 @ 23.01.2008, 00:44) *
Wenn Du hier für voll genommen werden möchtest,
Ich denke schon, daß ich hier für voll genommen werde. Aber vermutlich kann das jemand wie du, der seit gerade mal einem Tag im Forum ist und immerhin schon zwei Beiträge verfasst hat wesentlich besser beurteilen.

Ich muß nicht 1000 Beiträge in 5 Jahren verfaßt haben, um einen gehaltvollen von einem inhaltslosen Beitrag unterscheiden zu können. Dein Beitrag war zumindest eins NICHT. Gehaltvoll. Mit keiner Silbe habe ich Deine bisherigen 48** Beiträge erwähnt, die ja durchaus gewinnbringend für die Community gewesen sein mögen.

Zitat (br1 @ 23.01.2008, 00:44) *
Deinen Gassenjargon
Wo bitte schön verwende ich Gassenjargon?

Worte wie "Überflüssiges blabla" in einer Diskussion weisen gemeinhin NICHT auf einen Hochschulabschluß, Fähigkeit zur Kommunikation oder erweiterte Talente in Sachen Ausdruck und Sachlichkeit hin.

Zitat (br1 @ 23.01.2008, 00:44) *
Ich kann mich nicht erinnern, hier in diesem Thread etwas Sinnvolles oder Hilfreiches aus Deiner Feder gelesen zu haben.
Ich kann mich nicht erinnern, hier in diesem Forum etwas Sinnvolles oder Hilfreiches aus deiner Feder gelesen zu haben.


Dann lies doch einfach mal. Ich glaube auch nicht, daß es darum ging, DIR zu helfen oder Deinen Ansprüchen zu genügen. Es ging um die Hilfe, die Du IN DIESEM THREAD geleistet hast.

Und jetzt trink mal 'nen Tee. Peace.
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Andreas
Beitrag 23.01.2008, 20:08
Beitrag #23


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lutschi
Beitrag 28.01.2008, 14:43
Beitrag #24


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@br1: Nun gut, wenn es dir es Wert ist, mit sowas die Gerichte zu beschäftigen, dann mach es. Ich denke, das es gerade aus einer engen Garage herraus nicht so einfach ist herrauszufahren, wenn der Platz kürzer ist als Auto lang. Es heißt ja, zweimaliges Rangieren ist zuzumuten, allerdings muß es auch einem ungeübten VT ausreichen um die Garage zu verlassen. Ich würde in so einem Fall meine Tante antreten lassen, sie würde die Garage noch nichteinmal treffen wenn dein Auto dort nicht steht, also hättst du schlechte Chancen.

Aber solange das Recht nur gültig ist, wie man selbst vorteile davon hat landen halt Fälle wie deiner vor Gericht. Hättst mal besser die 20€ in einen Entschuldigungsblumenstraß für den Garagenbesitzer investiert, denn schließlich hatte er den Schaden für den du verantwortlich bist. Den Nebeneffekt, das du auch ein Verwahngeld zahlen mußt, ist überigens nur eine Folge darauf das du nicht weißt wo man parken darf, nicht davon das der Garagenbesitzer nicht Autofahren kann.


Gruß Jan
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oscar_the_grouch
Beitrag 29.01.2008, 03:22
Beitrag #25


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ohne die Örtlichkeiten genau zu kennen, könnte man auch das Gegenargument aufstellen: Wenn der Garagenbesitzer unfähig ist sein Auto rechts heraus mit 2xRangieren aus
der Garage zu bekommen, sollte er das Fahren lassen und nicht noch andere Schuldige suchen....
(so und nun beschäftige sich ein Gericht damit und mache einen Ortstermin) whistling.gif

und ja, ich gebe zu, ICH hätte wahrscheinlich auch nicht direkt vor der Tür dort geparkt, vor allem wo die Gegend doch recht ländlich aussieht und dort eventuell keine Parkplatznot herrscht. (und ein unfreundliches Schild an der Tür mich auch bittet dieses nicht zu tun)
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lutschi
Beitrag 29.01.2008, 08:45
Beitrag #26


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Was ist denn nun unfreundlich? Davor zu parken oder zu verlangen, das jmd zur anderen Seite hin ausparken und wohlmöglich im Gargenhof wenden muß, da diese ja recht oft Sackgassen sind? Es hat mit können nicht ganz so viel zu tun, es ist eher die Gewissheit das ich Schäden, die ich verursache selbst bezahlen darf, egal ob sie nur zustande gekommen sind weil ich zu blöd (verständlich) bin oder weil ich zugeparkt wurde (unverständlich).

Das das ganze nun vor Gericht geht, ist nicht die Sache des Anzeigenden, er hat die Ursachew nicht gesetzt, sondern allein die des Falschparkers.


Gruß Jan
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Jack Daniels
Beitrag 29.01.2008, 23:16
Beitrag #27


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Zitat (oscar_the_grouch @ 29.01.2008, 03:22) *
ohne die Örtlichkeiten genau zu kennen, könnte man auch das Gegenargument aufstellen:

Sollte man manchmal einfach nichts schreiben.

Hättest du den Originalbeitrag von Br1 gelesen wüsstest du das der Abstand Garage zu ihm als Falschparker weniger als eine Wagenlänge war und dann wirds auch für Fahrkünstler oft zum Problem wenn man ausparken will ohne irgendwo Schrammen zu hinterlassen.Ich hätte ehrlich gesagt auch keinen Bock wegen einem solchen entweder mehrfach zu rangieren oder zu riskieren eine Schramme in irgendein oder sogar beide Autos zu fahren.

Erfahrungsgemäss sind solche Parkignoranten(sorry für die Wortwahl) wie oscar oder Br1 diejenigen die am lautesten schreien wenn sie mal zugeparkt sind.
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oscar_the_grouch
Beitrag 30.01.2008, 12:03
Beitrag #28


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ick zitier mir mal einfach selber ..... whistling.gif

Zitat (oscar_the_grouch @ 29.01.2008, 03:22) *
...und ja, ich gebe zu, ICH hätte wahrscheinlich auch nicht direkt vor der Tür dort geparkt, vor allem wo die Gegend doch recht ländlich aussieht und dort eventuell keine Parkplatznot herrscht. (und ein unfreundliches Schild an der Tür mich auch bittet dieses nicht zu tun)
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