Kennzeichnung von TKW als Baustellenfahrzeuge, Sonderrechte nach § 35 (6) StVO |
Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )
Kennzeichnung von TKW als Baustellenfahrzeuge, Sonderrechte nach § 35 (6) StVO |
14.10.2007, 12:20
Beitrag
#1
|
|||||
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 7 Beigetreten: 14.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37515 |
müssen Tankwagen, die Bagger o.ä. Fahrzeuge innerhalb einer Baustelle betanken, als Baustellenfahrzeuge gekennzeichnet werden, um die Sonderrechte nach § 35 (6) in Anspruch nehmen zu können? Ich bin der Auffassung, dass die Aufzählung der Fahrzeuge in der StVO abschließend geregelt wurde. Ein Tankwagen zu Belieferung der Baustellenfahrzeuge, wie Bagger, Raupen usw ist kein Baustellenfahrzeug, da es nicht ausschließlich dafür verwendet wird. Andererseits dürften dann diese Fahrzeug nicht mehr in die abgesperrten Berieche eine Baustelle ein- und ausfahren, ohne nicht Gefahr zu laufen gegen VZ 250 zu verstoßen. Was ist eure Meinung dazu |
||||
|
|||||
|
14.10.2007, 12:26
Beitrag
#2
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14883 Beigetreten: 17.02.2007 Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu Mitglieds-Nr.: 28645 |
§35/VI StVO privillegiert nicht automatisch aller Straßenbaufahrzeuge. Es sind vielmehr die, welche von den Stranmeistereien eingesetzt werden um Straßen auszubessern. Die Firma XY, welche eine größer angelegte Baustelle betreibt (abgesperrter Bereich) fällt mE nicht unter die Ausnahmeregelung des 35/VI, da es sich nach der absperrung ja nicht mehr um tatsächlich öffentlichen Verkehrsgrund handelt, sondern um ein Baustellengelände.
-------------------- Grüße aus dem Allgäu - JTH
Das Leben geht zu schnell zum Rasen |
|
|
14.10.2007, 12:28
Beitrag
#3
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Zitat § 35 Abs. 6 StVO Nach gängiger Rechtsmeinung handelt es sich hier um Straßenwartungsfahrzeuge, zu denen nach meiner Auffassung ein Tankwagen nicht zu zählen ist, da er allenfalls der Kraftstoffversorgung solcher Fahrzeuge dient.
Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen. |
|
|
14.10.2007, 12:35
Beitrag
#4
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 7 Beigetreten: 14.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37515 |
Die Polizei in Baden-Württemberg vertrat die Ansicht, dass TKW die für die Belieferung von Baustellenfahrzeugen eingesetzt werden Straßenbaustellen nur befahren weden dürfen, wenn sie derartige Sonderrechte (Kennzeichnung als Baustellenfahrzeug nach RSA) haben. Nur dann seien sie von den Vorschriften der StVO befreit und befugt, abgesperrte Baustellenbereiche für die Lieferung von Kraftstoffen zu befahren.
ich bin ebenfalls der Auffassung, dass hier die Vorschriften falsch ausgelegt werden, daher meine Anfrage nach Argumenten |
|
|
14.10.2007, 13:09
Beitrag
#5
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 18610 Beigetreten: 02.04.2005 Wohnort: Rhein-Nahe Mitglieds-Nr.: 9098 |
|
|
|
14.10.2007, 13:44
Beitrag
#6
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14883 Beigetreten: 17.02.2007 Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu Mitglieds-Nr.: 28645 |
Der TKW hat bezüglich des §35/VI StVO genau die selben Rechte wie die anderen Baustellenfahrzeuge auch - nämlich gar keine!
Die Aufschrift "Baustellenfahrzeug hat StVO-mäßig zunächst mal keine Aussagekraft. Die Baufirmen haben idR eine "Sammesausnahmegenehmigung" welche sich ja schon aus dem Auftrag des Auftraggebers ergibt. Ohne Fahrzeuge im Baustellenbereich kann diese ja nicht stattfinden - außer man faährt alles mit Schubkarren (was ja nicht praktikabel ist). So müssen eben alle benötigten Fahrzeuge die Baustelle auch erreichen können. Und wenn dies ein Tankwagen ist um den Diesel anzuliefern, dann gehört er eben auch dazu. Das Schild "Baustellenfahrzeug" weist lediglich auf die Zugehörigkeit des so gekennzeichneten Fahrzeuges zur Baustelle hin, damit womöglich der Eine oder Andere etwas Vorsicht walten lässt. Es kann auch möglich sein, daß eine solche Kennzeichnung als Auflage vorgegeben wurde. Aber gesetzliche Sonderrecht kann man an dem Schild nicht festmachen. -------------------- Grüße aus dem Allgäu - JTH
Das Leben geht zu schnell zum Rasen |
|
|
14.10.2007, 14:03
Beitrag
#7
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 |
Ich denke, die Frage nach § 35 Abs. 6 StVO hilft hier nicht weiter, da Sinn und Zweck dieser Vorschrift ein ganz anderer ist. Um den Tankfahrzeugen die Durchfahrt zur Baustelle zur ermöglichen ohne dass faktisch gegen ein Einfahrverbot verstoßen wird, sollte dort ein Zusatzschild angebracht werden, das die Einfahrt genehmigt.
-------------------- |
|
|
14.10.2007, 14:04
Beitrag
#8
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14883 Beigetreten: 17.02.2007 Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu Mitglieds-Nr.: 28645 |
Richtig! Ein wahrer Experte trifft eben ins Schwarze.
-------------------- Grüße aus dem Allgäu - JTH
Das Leben geht zu schnell zum Rasen |
|
|
14.10.2007, 14:24
Beitrag
#9
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 18610 Beigetreten: 02.04.2005 Wohnort: Rhein-Nahe Mitglieds-Nr.: 9098 |
...sollte dort ein Zusatzschild angebracht werden, das die Einfahrt genehmigt. Ist nicht immer unter VZ250 ein ZZ "Baustellenfahrzeuge frei" o.ä. angebracht? Und ist dieses ZZ nicht ähnlich zu bewerten wie ein "Zutritt für Unbefugte verboten" am Tor eines Betriebsgeländes; nämlich dahingehend, daß ggf. auch ein nicht gekennzeichnetes Liefer-Kfz "befugt" ist? c.s. |
|
|
14.10.2007, 15:02
Beitrag
#10
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14883 Beigetreten: 17.02.2007 Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu Mitglieds-Nr.: 28645 |
Immer sind die Zusatzschilder nicht angebracht. Sind sie vorhanden, erlauben sie allen für die Baustelle notwendigen Fahrzeugen die Zufahrt.
-------------------- Grüße aus dem Allgäu - JTH
Das Leben geht zu schnell zum Rasen |
|
|
14.10.2007, 17:47
Beitrag
#11
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7046 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 |
Die Polizei in Baden-Württemberg vertrat die Ansicht, dass TKW die für die Belieferung von Baustellenfahrzeugen eingesetzt werden Straßenbaustellen nur befahren weden dürfen, wenn sie derartige Sonderrechte (Kennzeichnung als Baustellenfahrzeug nach RSA) haben. Nur dann seien sie von den Vorschriften der StVO befreit und befugt, abgesperrte Baustellenbereiche für die Lieferung von Kraftstoffen zu befahren. ich bin ebenfalls der Auffassung, dass hier die Vorschriften falsch ausgelegt werden, daher meine Anfrage nach Argumenten @JTH : Und genau das hat die in obigem Zitat anders gesehen |
|
|
14.10.2007, 18:03
Beitrag
#12
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7046 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 |
Hallo
Wie muss denn die in §35 StVO genannte "rot-weiße" Kennzeichnung aussehen, damit diese Sonderrechte in Anspruch genommen werden können? (6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen. Andere Frage: ist die verwendung dieser Kennzeichnung an Vorschriften gebunden, wenn ja, an welche? |
|
|
14.10.2007, 18:12
Beitrag
#13
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3867 Beigetreten: 27.01.2006 Wohnort: Mal hier, mal da Mitglieds-Nr.: 16344 |
Wie muss denn die in §35 StVO genannte "rot-weiße" Kennzeichnung aussehen, damit diese Sonderrechte in Anspruch genommen werden können? Hier wird es gut beschrieben wie das ganze aussehen sollte. Ganz genau steht es in der RSA, Teil A unter Punkt 7 für Arbeits- und Sicherungsfahrzeugen sowie Arbeitsstelleneinrichtungen. Im Teil A der RSA unter Punkt 8 wird dann die Warnkleidung näher behandelt.-------------------- Stau ist nur hinten am Ende blöd, vorne geht es.
|
|
|
14.10.2007, 18:35
Beitrag
#14
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7046 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 |
@schilderwald:
Super-Hinweis! Danke. Da kann also jeder diese Kennzeichnung am Fahrzeug anbringen und Sonderrechte in Anspruch nehmen - wenn er zB. zur Baustelle gehört oder ähnliches - Oder hab ich da was übersehen? |
|
|
14.10.2007, 20:18
Beitrag
#15
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Sieh es umgekehrt. Die ordnungsgemäße Kennzeichnung als Baustellenfahrzeug ist recht aufwändig, so dass sich jeder Betreiber von solchen Fahrzeugen genau überlegt, ob er seine Fahrzeuge überhaupt so kennzeichnen soll. Nur eine auffällige, z.B. orangefarbige Kennzeichnung oder eine gelbe Rundumleuchte reicht jedenfalls nicht aus (OLG Oldenburg VerkMitt. 80 52).
Insofern muss ich meine obige Aussage etwas relativieren und der Polizei BaWü Recht geben, dass wohl auch ein Betankungsfahrzeug für Baustellenmaschinen und -fahrzeuge, das den Kennzeichnungsvorschriften des § 35 Abs. 6 StVO entspricht, als Baufahrzeug im Sinn dieser Vorschrift anzusehen ist. Der unbestimmte Begriff Baufahrzeug lässt diese sehr weite Auslegung zu. Gegensätzliche Rechtsprechung ist mir nicht bekannt. Auf die Optionen, dass man das Befahren der Baustelle durch das Tankfahrzeug in solchen Fällen auch über eine spezielle Beschilderung der Baustelle oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO regeln kann, wurde bereits hingewiesen. |
|
|
14.10.2007, 21:54
Beitrag
#16
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7046 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 |
Hallo
@Peter Lustig: Ich habe mal die RSA teil D rausgegoogelt und da ist diese Kennzeichnung auch für Fahrzeuge von Bauunternehmungen - nicht speziell Strassenmeistereien oder ähnliches -die ja quasi im Auftrag der Strassenbauämter unterwegs sind, relativ einfach auch mit zB. klappbaren Tafeln zu bewerkstelligen. Siehe Punkt 4, letzter Absatz: 7 Sicherheitskennzeichnung von Arbeits- und Sicherungsfahrzeugen sowie Arbeitsstelleneinrichtungen 7.1 Arbeitsfahrzeuge, Sicherungsfahrzeuge (1) Für Arbeitsfahrzeuge gelten § 35 Abs. 6 bis 8 StVO und die zugehörige VwV-StVO. (2) Fahrzeuge der Bauverwaltungen, die als Arbeitsfahrzeuge eingesetzt werden, sollen daneben eine Lackierung im Farbton Gelborange (RAL 2000 bzw. RAL 2011; siehe DIN 30701) erhalten. (3) Arbeitsfahrzeuge, die Sonderrechte nach § 35 Abs. 6 bis 8 StVO in Anspruch nehmen, müssen eine rot-weiß-rote Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30710 "Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten" tragen. (4) Diese Sicherheitskennzeichnung muss aus den retroreflektierenden Aufsichtfarben für Verkehrszeichen * weiß in Farbe DIN 6171 - WS - R2, * rot in Farbe DIN 6171 - RT - R2 bestehen. Für die Sicherheitskennzeichnung ist voll retroreflektierende Folie der Bauart Typ 2 nach DIN 67520, Teil 2 zu verwenden. Sie ist an allen vertikalen Fahrzeugkanten mit zu diesen Kanten nach unten unter 45° fallenden Streifen anzubringen. Als Mindestflächen je Vorder- und Rückseite sind insgesamt 8, je Einzelfläche 2 Normflächen (141 x 141 mm) erforderlich. Größere Flächen sind, insbesondere bei auf Autobahnen eingesetzten Fahrzeugen, anzustreben. Bei Arbeitsfahrzeugen, die nicht ständig Sonderrechte nach § 35 Abs. 6 bis 8 StVO beanspruchen (insbesondere Fahrzeuge von Bauunternehmungen) sollte die Sicherheitskennzeichnung auf abnehmbaren oder abklappbaren Tafeln aufgetragen werden. (5) Fahrzeuge und Geräte, die auch quer zur Fahrtrichtung eingesetzt werden, müssen im Umfang wie auf Vorder- und Rückseiten zusätzlich seitlich gekennzeichnet sein. |
|
|
15.10.2007, 16:15
Beitrag
#17
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Na, dann ist ja alles klar, wenn man den Tankwagen als Arbeitsfahrzeug betrachtet.
|
|
|
15.10.2007, 17:44
Beitrag
#18
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7046 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 |
Hallo
@Peter Lustig: Ja, vom Problem der Kennzeichnung her, schon. Mich interessiert jetzt noch: darf man diese Kennzeichnung "einfach so" an einem Fahrzeug anbringen oder braucht man dazu eine Genehmigung von irgendeiner Behörde, Zulassungsstelle oder ähnliches? Bzw. muss das eingetragen werden? Ich kann mir vorstellen das reflektierende Folie möglicherweise als Lichttechnische Einrichtung angesehen wird und bei änderung der Beleuchtung muss ja auch der TÜV seinen Segen dazu geben. |
|
|
16.10.2007, 17:31
Beitrag
#19
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 7 Beigetreten: 14.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37515 |
Hallo zusammen,
mit scheint, da habe ich voll ins Schwarze getroffen, Aber mal im Ernst, macht eine solche Kennzeichnung Sinn? Wenn ich an die Tanktechnik denke (z.B. EX-Schutz am Fahrzeug, weil auch für Benzin zugelassen) und nun soll man auch noch Beleuchtungen anbringen, da rechnet sich eine Belieferung nicht und die Bagger können zur Tankstelle fahren Ich bin nach wie vor der Auffassung, dass ein Tankfahrzeug als Begriffsbestimmung bereits definiert ist und damit eben kein Baustellenfahrzeug ist |
|
|
16.10.2007, 18:03
Beitrag
#20
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7046 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 |
Hallo
@Ralf1: Ja wenn der (Amts)-Schimmel nichts zu wiehern hat! Ich habe aber mal gelesen das mit einem normalen TKW, wie er zum befüllen der häuslichen Heizöltanks verwendetwird, keine betankungen von Baustellenfahrzeugen vorgenommen werden dürfen. (Ist aber auch schon einige Zeit her.) |
|
|
17.10.2007, 19:46
Beitrag
#21
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Maßgeblich ist allein die vorschriftsmäßige Warnkennzeichnung nach DIN 30710. Sind Fahrzeuge damit gekennzeichnet, dürfen sie die Sonderrechte nach § 35 Abs. 6 StVO im Rahmen ihres Einsatzes zu allen Zeiten in Anspruch nehmen. Natürlich muss ein Zusammenhang mit dem Baustellenverkehr gegeben sein, der bei den Tankfahrzeugen durchaus gegeben sein kann. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO ist für die vorschriftsmäßige Kennzeichnung nicht erforderlich.
|
|
|
17.10.2007, 20:03
Beitrag
#22
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7046 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 |
Na Prima!
Jetzt ist ja alles klar geworden. Danke! |
|
|
18.10.2007, 06:26
Beitrag
#23
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
-------------------- Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen) |
|
|
18.10.2007, 06:36
Beitrag
#24
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 7 Beigetreten: 14.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37515 |
Hallo @Ralf1: Ja wenn der (Amts)-Schimmel nichts zu wiehern hat! Ich habe aber mal gelesen das mit einem normalen TKW, wie er zum befüllen der häuslichen Heizöltanks verwendetwird, keine betankungen von Baustellenfahrzeugen vorgenommen werden dürfen. (Ist aber auch schon einige Zeit her.) Die Betankung ist schon möglich, wenn mit einer Zapfpistole mit einer Art Grenzwertgeber, wie an den Tankstellen, getankt wird und durch ein Tropfblech verhindert, dass das Grundwasser gefährdet wird |
|
|
Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 29.03.2024 - 10:31 |