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> Begleitetes Fahren und Beifahrer betrunken ?
spiderman
Beitrag 08.08.2007, 14:35
Beitrag #1


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dry.gif Hi, Leute !

Heute mittag wurde im Frühstücksfernsehen, ZDF, durch einen Rechtsexperten namens Brüser, behauptet, dass es egal sei, wie betrunken der Beifahrer beim begleiteten Fahren ist.
Es ging hier um die verschiedenen hohen Promillewerte, was dann rechtlich zu erwarten sei etc.

Das kann ich nicht ganz verstehen; ich bin da anderer Meinung und finde z.Zt. nichts.

Wer kann mir helfen ?

smile.gif


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In der Ruhe liegt die Kraft! Gruß Spiderman.
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darkstar
Beitrag 08.08.2007, 14:37
Beitrag #2


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Zitat (spiderman @ 08.08.2007, 15:35) *
Das kann ich nicht ganz verstehen; ich bin da anderer Meinung und finde z.Zt. nichts.
Suche mal in §§ 48a Abs 6 FeV.

mfg
darkstar


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GSX-R
Beitrag 08.08.2007, 14:38
Beitrag #3


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Punkt (6):
Zitat
Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie

0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,

unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.


Schöner Rechtsexperte... dry.gif


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Lieber einen Moment lang feige - als ein Leben lang tot
Wer zuletzt lacht, hat es nicht eher begriffen.
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spiderman
Beitrag 08.08.2007, 15:28
Beitrag #4


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mad.gif sehe ich auch so, schöner Rechtsexperte, und das im ZDF!! wavey.gif


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THOR
Beitrag 08.08.2007, 15:31
Beitrag #5


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Na ja, da habe ich schon Verständnis dafür. Immerhin ist die GEZ-Gebühr ziemlich mickrig. Das langt dann halt nur für einen Hobbyexperten. blink.gif


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Gruß

THOR
Ein Quad (von lat. quatuor „vier“) ist ein Fahrzeug mit vier Rädern. Man könnte es als Motorrad mit 4 Rädern bezeichnen.
FZV (FahrZeugVerunstaltung), StVZO + StVO kann man dsbzgl. als Quatsch aus deutschland bezeichnen!

Treffen 10./11./12.10 ? Bundesland Franken
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Jens
Beitrag 08.08.2007, 15:55
Beitrag #6


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Zitat (THOR @ 08.08.2007, 16:31) *
Das langt dann halt nur für einen Hobbyexperten. blink.gif
Vielleicht hat der Hobbyexperte einfach nur im VP gestöbert? think.gif
klick klack


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Uwe W
Beitrag 08.08.2007, 18:45
Beitrag #7


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Da nicht ganz klar ist, was der Rechtsexperte (war es vielleicht Wolfgang Büser?) nun behauptet hat:

Wenn der Begleiter mindestens 0,5 Promille intus hat, fällt er als zulässiger Begleiter aus! Dabei spielt es dann keine Rolle mehr, ob er 0,6 oder 1,3 oder 1,9 Promille hat.

Die Folgen sind für den 17 jährigen Fahrer immer dieselben: OWi-Verfahren und Widerruf der Fahrerlaubnis. Ein hoher Promillewert des Beifahrers führt also nicht zu verschärften Rechtsfolgen, also kein Strafverfahren ab 1,1 Promille und auch keine MPU-Auflage ab 1,6 Promille etc.

Der betrunkene Beifahrer muss selber nichts befürchten, solange er nichts ins Lenkrad greift.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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brummelbaer
Beitrag 11.08.2007, 16:54
Beitrag #8


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Natürlich war der gemeint ... smile.gif . Und die Sendung war damals übrigens gar nicht schlecht ... tongue.gif
Gruss brummelbaer
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nachteule
Beitrag 11.08.2007, 17:52
Beitrag #9


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Hallo,

da ich so einen Fall noch nie hatte, habe ich mich auch noch nicht so sehr damit beschäftigt (sprich: kaum Ahnung blushing.gif ).

Deshalb jetzt eine Frage an die, die sich besser auskennen:

Wie sieht es aus, wenn der 17jährige Fahrer gar nicht erkannt hat, dass der Beifahrer alkoholisiert ist?

Ich habe selber bei Kontrollen schon oft erlebt, dass Kollegen wegen Heuschnupfen, "normalem" Schnupfen o.ä.
nur aufgrund einem Alcotest festgestellt haben, dass ein Autofahrer Alkohol getrunken hat.

Ein 17jähriger Autofahrer hat aber in der Regel keinen Alcomat dabei und muss sich auf die Angaben seines Beifahrers verlassen.

Ich weiß, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, aber in solch einem Fall finde ich es sogar als police.gif nicht richtig, wenn der Fahrer eine Strafe bekommt, und der, der die Ursache gesetzt hat, straffrei bleibt.


Viele Grüße,

Nachteule


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Mahatma Gandhi
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Jens
Beitrag 11.08.2007, 18:06
Beitrag #10


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Zitat (nachteule @ 11.08.2007, 18:52) *
Wie sieht es aus, wenn der 17jährige Fahrer gar nicht erkannt hat, dass der Beifahrer alkoholisiert ist?
Lies mal im von mir verlinkten Thread
Zitat (jensl669 @ 08.08.2007, 16:55) *
den Beitrag von @Lexus.


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nachteule
Beitrag 11.08.2007, 18:26
Beitrag #11


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Hallo, Jensl669,

wenn ich den Beitrag richtig deute, könnte ich in dem von mir geschildertem Fall zwar dem 17jährigen Fahrer die Weiterfahrt untersagen, da er ja keinen "nüchternen" Beifahrer hat, wäre aber nicht gezwungen, eine Anzeige oder einen Bericht an die Führerscheinstelle zu schreiben, wenn ich selber vor Ort davon ausgehe, dass der 17jährige den Alkoholkonsum des Beifahrers nicht bemerkt hat?

Viele Grüße,

Nachteule


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Jens
Beitrag 11.08.2007, 18:30
Beitrag #12


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So verstehe ich das auch.


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spiderman
Beitrag 28.03.2008, 11:38
Beitrag #13


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Dann noch meine Zusatzfragen zu diesem Thema :

1.) Als Maßnahme für den 17-jährigen Fahrer würde das bedeuten, dass hier eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und durch die Polizei gefertigt wird und die Fahrerlaubnis entzogen wird.

2.) Wird der betrunkene Beifahrer einer Blutprobe unterzogen und bekommt eine Anzeige ( Owi oder Straftat ? ), da ja im Abs. 6 folgendes steht. Eine Blutprobe wäre dann ja beweiserheblich.

(6) Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie

1.

0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
2.

unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.

Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.


Gruss
Spiderman.


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Mr.T
Beitrag 28.03.2008, 11:59
Beitrag #14


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zu 1.) Wenn eine OWi vorliegt, ist die FE zu widerrufen.
zu 2.) Für die Entnahme einer Blutprobe beim Begleiter gibt es keine rechtliche Grundlage. Eine OWi/Straftat liegt beim Begleiter nicht vor.


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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jens_16syncro
Beitrag 28.03.2008, 12:28
Beitrag #15


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Moin,

wenn ich das richtig verstanden habe, kann beim Beifahrer kein Zwang zur Feststellung eines Alkoholspiegels ausgeübt werden.
Der Beifahrer kann sich also weigern, in einen Alko-Tester zu blasen und kann einer Blutentnahme widersprechen.

Die police.gif kommt also in arge Beweisnot und hat als Mittel nur die Untersagung der Weiterfahrt zur Verfügung, weil Verdachtsmomente bestehen.

Eine Owi gegen den Fahrer kann nicht beweissicher durchgezogen werden, weil die Meßwerte fehlen.

Sehe ich das richtig ?

Bleibt also nur die Doofheit des Beifahrers, welcher freiwillig einem Alkotest zustimmt. Ist dieser ein ganz Abgezockter, sind der police.gif ziemlich die Hände gebunden.

Gruß
Jens


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Eala Frya Fresena
zentraler Ausdruck der Friesischen Freiheit
Lewer duad as Slaav!
Schlüttsieler Schleuse unterhalb des Friesenwappens
vertrouw op god en je mauser
motto van de Boerenoorlog (1899-1902)
Слава Україні!
Sláva Ukrayíni!

Deutsch sein heißt, auch eine (ursprünglich) gute Sache so sehr ins Extrem zu treiben, bis sie ein böses Ende nimmt
(Matthias Politycki, geboren 1955, Schriftsteller)

Ich wollte mit den Bürger*innenmeister*in*kandidat*innen diskutieren, habe sie aber nicht verstanden.
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Mr.T
Beitrag 28.03.2008, 12:59
Beitrag #16


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Zitat (jens_16syncro @ 28.03.2008, 12:28) *
Sehe ich das richtig ?

yes.gif


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Gruß Mr.T

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