Begleitetes Fahren und Beifahrer betrunken ? |
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Begleitetes Fahren und Beifahrer betrunken ? |
08.08.2007, 14:35
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 204 Beigetreten: 24.01.2004 Mitglieds-Nr.: 1470 |
Heute mittag wurde im Frühstücksfernsehen, ZDF, durch einen Rechtsexperten namens Brüser, behauptet, dass es egal sei, wie betrunken der Beifahrer beim begleiteten Fahren ist. Es ging hier um die verschiedenen hohen Promillewerte, was dann rechtlich zu erwarten sei etc. Das kann ich nicht ganz verstehen; ich bin da anderer Meinung und finde z.Zt. nichts. Wer kann mir helfen ? -------------------- In der Ruhe liegt die Kraft! Gruß Spiderman.
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08.08.2007, 14:37
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 10706 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 |
Das kann ich nicht ganz verstehen; ich bin da anderer Meinung und finde z.Zt. nichts. Suche mal in §§ 48a Abs 6 FeV.mfg darkstar -------------------- |
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08.08.2007, 14:38
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 15361 Beigetreten: 24.08.2004 Wohnort: Mainz-Gonsenheim Mitglieds-Nr.: 5157 |
Punkt (6):
Zitat Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Schöner Rechtsexperte... -------------------- Lieber einen Moment lang feige - als ein Leben lang tot Wer zuletzt lacht, hat es nicht eher begriffen. |
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08.08.2007, 15:28
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#4
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 204 Beigetreten: 24.01.2004 Mitglieds-Nr.: 1470 |
sehe ich auch so, schöner Rechtsexperte, und das im ZDF!!
-------------------- In der Ruhe liegt die Kraft! Gruß Spiderman.
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08.08.2007, 15:31
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#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5042 Beigetreten: 17.09.2003 Wohnort: BürgERnah 1 A Mitglieds-Nr.: 88 |
Na ja, da habe ich schon Verständnis dafür. Immerhin ist die GEZ-Gebühr ziemlich mickrig. Das langt dann halt nur für einen Hobbyexperten.
-------------------- Gruß
THOR Ein Quad (von lat. quatuor „vier“) ist ein Fahrzeug mit vier Rädern. Man könnte es als Motorrad mit 4 Rädern bezeichnen. FZV (FahrZeugVerunstaltung), StVZO + StVO kann man dsbzgl. als Quatsch aus deutschland bezeichnen! Treffen 10./11./12.10 ? Bundesland Franken |
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08.08.2007, 15:55
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#6
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30247 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Das langt dann halt nur für einen Hobbyexperten. Vielleicht hat der Hobbyexperte einfach nur im VP gestöbert? klick klack -------------------- |
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08.08.2007, 18:45
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21404 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Da nicht ganz klar ist, was der Rechtsexperte (war es vielleicht Wolfgang Büser?) nun behauptet hat:
Wenn der Begleiter mindestens 0,5 Promille intus hat, fällt er als zulässiger Begleiter aus! Dabei spielt es dann keine Rolle mehr, ob er 0,6 oder 1,3 oder 1,9 Promille hat. Die Folgen sind für den 17 jährigen Fahrer immer dieselben: OWi-Verfahren und Widerruf der Fahrerlaubnis. Ein hoher Promillewert des Beifahrers führt also nicht zu verschärften Rechtsfolgen, also kein Strafverfahren ab 1,1 Promille und auch keine MPU-Auflage ab 1,6 Promille etc. Der betrunkene Beifahrer muss selber nichts befürchten, solange er nichts ins Lenkrad greift. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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11.08.2007, 16:54
Beitrag
#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1554 Beigetreten: 03.05.2006 Mitglieds-Nr.: 18991 |
Natürlich war der gemeint ... . Und die Sendung war damals übrigens gar nicht schlecht ...
Gruss brummelbaer |
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11.08.2007, 17:52
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#9
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24320 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 |
Hallo,
da ich so einen Fall noch nie hatte, habe ich mich auch noch nicht so sehr damit beschäftigt (sprich: kaum Ahnung ). Deshalb jetzt eine Frage an die, die sich besser auskennen: Wie sieht es aus, wenn der 17jährige Fahrer gar nicht erkannt hat, dass der Beifahrer alkoholisiert ist? Ich habe selber bei Kontrollen schon oft erlebt, dass Kollegen wegen Heuschnupfen, "normalem" Schnupfen o.ä. nur aufgrund einem Alcotest festgestellt haben, dass ein Autofahrer Alkohol getrunken hat. Ein 17jähriger Autofahrer hat aber in der Regel keinen Alcomat dabei und muss sich auf die Angaben seines Beifahrers verlassen. Ich weiß, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, aber in solch einem Fall finde ich es sogar als nicht richtig, wenn der Fahrer eine Strafe bekommt, und der, der die Ursache gesetzt hat, straffrei bleibt. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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11.08.2007, 18:06
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#10
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30247 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Wie sieht es aus, wenn der 17jährige Fahrer gar nicht erkannt hat, dass der Beifahrer alkoholisiert ist? Lies mal im von mir verlinkten Thread den Beitrag von @Lexus.
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11.08.2007, 18:26
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#11
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24320 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 |
Hallo, Jensl669,
wenn ich den Beitrag richtig deute, könnte ich in dem von mir geschildertem Fall zwar dem 17jährigen Fahrer die Weiterfahrt untersagen, da er ja keinen "nüchternen" Beifahrer hat, wäre aber nicht gezwungen, eine Anzeige oder einen Bericht an die Führerscheinstelle zu schreiben, wenn ich selber vor Ort davon ausgehe, dass der 17jährige den Alkoholkonsum des Beifahrers nicht bemerkt hat? Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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11.08.2007, 18:30
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#12
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30247 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
So verstehe ich das auch.
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28.03.2008, 11:38
Beitrag
#13
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 204 Beigetreten: 24.01.2004 Mitglieds-Nr.: 1470 |
Dann noch meine Zusatzfragen zu diesem Thema :
1.) Als Maßnahme für den 17-jährigen Fahrer würde das bedeuten, dass hier eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und durch die Polizei gefertigt wird und die Fahrerlaubnis entzogen wird. 2.) Wird der betrunkene Beifahrer einer Blutprobe unterzogen und bekommt eine Anzeige ( Owi oder Straftat ? ), da ja im Abs. 6 folgendes steht. Eine Blutprobe wäre dann ja beweiserheblich. (6) Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie 1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, 2. unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Gruss Spiderman. -------------------- In der Ruhe liegt die Kraft! Gruß Spiderman.
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28.03.2008, 11:59
Beitrag
#14
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
zu 1.) Wenn eine OWi vorliegt, ist die FE zu widerrufen.
zu 2.) Für die Entnahme einer Blutprobe beim Begleiter gibt es keine rechtliche Grundlage. Eine OWi/Straftat liegt beim Begleiter nicht vor. -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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28.03.2008, 12:28
Beitrag
#15
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2041 Beigetreten: 14.12.2005 Mitglieds-Nr.: 15369 |
Moin,
wenn ich das richtig verstanden habe, kann beim Beifahrer kein Zwang zur Feststellung eines Alkoholspiegels ausgeübt werden. Der Beifahrer kann sich also weigern, in einen Alko-Tester zu blasen und kann einer Blutentnahme widersprechen. Die kommt also in arge Beweisnot und hat als Mittel nur die Untersagung der Weiterfahrt zur Verfügung, weil Verdachtsmomente bestehen. Eine Owi gegen den Fahrer kann nicht beweissicher durchgezogen werden, weil die Meßwerte fehlen. Sehe ich das richtig ? Bleibt also nur die Doofheit des Beifahrers, welcher freiwillig einem Alkotest zustimmt. Ist dieser ein ganz Abgezockter, sind der ziemlich die Hände gebunden. Gruß Jens -------------------- Eala Frya Fresena
zentraler Ausdruck der Friesischen Freiheit Lewer duad as Slaav! Schlüttsieler Schleuse unterhalb des Friesenwappens vertrouw op god en je mauser motto van de Boerenoorlog (1899-1902) Слава Україні! Sláva Ukrayíni! Deutsch sein heißt, auch eine (ursprünglich) gute Sache so sehr ins Extrem zu treiben, bis sie ein böses Ende nimmt (Matthias Politycki, geboren 1955, Schriftsteller) Ich wollte mit den Bürger*innenmeister*in*kandidat*innen diskutieren, habe sie aber nicht verstanden. |
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28.03.2008, 12:59
Beitrag
#16
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
-------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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