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> PKW auf ausländischen Kennzeichen in Deutschland fahren
spike75
Beitrag 13.07.2007, 16:41
Beitrag #1


Neuling


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Hallo !

Bitte um hilfe bzw.um Rat !!

Meine Frau die auch Polnische stattsbürgerin ist,ist mit ihrem Auto vorrige Woche aus Polen gekommen.
Und heute bei der Verkehrskontrolle tratten voll die Problem auf !

1. Da Sie hier gemeldet ist darf sie nicht mit Polnischen kennzeichen fahren.Ab heute darf sie nicht mehr das Auto führen auch nicht mal wenn Sie das Auto nach Polen bringen möchte teilte uns die Polizei mit.Das Auto in der Garagge stehen lassen teilte uns die Polizei mit.
Da es das erste mal war gibt es eine Verwahrnung und es geht eine meldung an das Finanzamt.

Nun die Frage stimmt es alles ??? Ich kann das einfach nicht begreifen !!
Ja und wenn sie sich gleich am Montag abmeldet hier,dann hat sie keinen Wohnsitz und darf dann hier fahren ???
Bitte um hilfe und bin dankbar für jeden Rat bzw.seiten mit deutschen Strassen verkehrsrecht !!!

Vielen dank vorraus
Spike
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El Bestrafo
Beitrag 13.07.2007, 18:51
Beitrag #2


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Richtig, als inländische Person darf man kein ausländisches Fz. führen.

Schau auch mal in § 3 Nr. 13KraftStG


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Wir sind die Guten
Einen Verkehrsverstoß kann man auch ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer begehen.
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spike75
Beitrag 13.07.2007, 18:59
Beitrag #3


Neuling


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Wie ???

Das Auto hat doch Polnische Kennzeichen !! Und Sie hat auch den Polnischen Führerschein weil sie ja auch Polnische Bürgerin ist !
Warum darf sie dann nicht fahren ?
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Andreas
Beitrag 13.07.2007, 19:04
Beitrag #4


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Zitat (spike75 @ 13.07.2007, 19:59) *
Und Sie hat auch den Polnischen Führerschein weil sie ja auch Polnische Bürgerin ist !


Das ist völlig unerblich, es kommt nur darauf an wo der PKW seinen regelmäßigen Standort hat. Ist dieser in D dann muß das Fahrzeug auch in D zugelassen werden.

FAQ: Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung


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unknow74
Beitrag 13.07.2007, 19:19
Beitrag #5


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...ganz so einfach ist's ja nun nicht wavey.gif

Zitat
Von der Steuer befreit ist das Halten von:
...
13 - ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
...


Die reine Anmeldung eines Wohnsitzes in "D" reicht nicht aus - nebenher kann Deine Frau als EU-Bürgerin noch weitere Wohnsitze haben. Der Wohnsitz als solches, oder der gewöhnliche Aufenthalt beginnt meines Wissens nach Ablauf eines halben Jahres, d.h. Deine Frau muß im Zweifelsfall lediglich nachweisen, dass sie innerhalb eines halben Jahres mind. einmal Deutschland verlassen hat, damit beginnt die Frist von vorn...


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MfG Chrischan
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Peter Lustig
Beitrag 13.07.2007, 19:58
Beitrag #6


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@unknown74
Du schmeißt hier Fahrerlaubnisrecht und Zulassungsrecht durcheinander.

Als polnische Staatsbürgerin und Inhaberin eines ponischen Führerscheins, also mithin eines EU-Mitgliedstaates, darf die Dame mit ihrem polnischen Führerschein in allen EU-Staaten unbeschränkt fahren. Es gibt weder die zitierte 6-Monats-Frist noch sonst eine Verpflichtung zum Umtausch des polnischen Führerscheins.

Wie im Posting von Andreas schon angeklungen, muss das Fahrzeug jedoch umgehend in Deutschland zugelassen werden, wenn hier ein regelmäßiger Standort begründet werden soll, wenn das Fahrzeug also nicht nur vorübergehend in Deutschland benutzt und dann wieder nach Polen verbracht werden soll.

Neben dem Zulassungsverstoß, der lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wiegt der gleichfalls vorliegende Steuerverstoß wesentlich schwerer, da hier eine Straftat begangen wird. Zur steuerlichen Seite solltest Du jedoch auch diesen Beitrag (Nr. 2 in dem Link, den auch Andreas oben angegeben hat) durchlesen. Damit dürfte die Sache nicht so heiß gegessen werden, wie sie gekocht wurde.
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Klein-Fritzchen
Beitrag 13.07.2007, 20:23
Beitrag #7


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Zitat (spike75 @ 13.07.2007, 20:59) *
...
Warum darf sie dann nicht fahren ?

Weil sie ihre Kfz.-Steuern in Deutschland zahlen soll und nicht in Polen.
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unknow74
Beitrag 13.07.2007, 20:33
Beitrag #8


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@ Peter - ich meine da durchaus nicht das fahrerlaubnisrechtliche...

Ich als EU-Bürger brauche in dem Land, in dem ich mein Fzg. zulasse einen Wohnsitz - in dem Fall Polen. Ich kann aber so viele Wohnsitze im EU-"Ausland" anmelden wie ich will, darf mich aber dort durchgängig nicht länger als 6 Monate auffhalten. Ab dieser Zeitspanne wird das zu meinem Hauptwohnsitz. In dem Fall müßte ich in diesem Land Steuern zahlen. Kann die Frau vom Spike nachweisen, dass sie innerhalb der 6 Monate Deutschland verlassen hat, beginnt die Frist von neuem, denn steuerrechtlich darf sie bis zu einem Jahr das Auto hier mit polnischer Zulassung fahren.


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Peter Lustig
Beitrag 13.07.2007, 20:42
Beitrag #9


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Da würde mich die Rechtsgrundlage interessieren. § 20 FZV sagt da etwas Anderes.

Für die Pflicht zur Anmeldung des Fahrzeugs in Deutschland und damit auch die Verpflichtung zur Entrichtung von Kfz-Steuern kommt es allein darauf an, ob beabsichtigt ist, hier einen regelmäßigen Standort zu begründen. Mit dem Aufenthalt des Fahrers oder der Fahrerin hat das nichts zu tun. Die Ummeldung muss ggf. schon am ersten Tag nach der Einreise erfolgen, wenn das Fahrzeug auf Dauer in D bleiben soll. Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, dann kommt § 20 FZV zur Anwendung.

Wenn ein Inländer mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug im Inland fahren will, kommt die Steuerproblematik zum Tragen, die in der von Andreas verlinkten FAQ abgehandelt wird.
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spike75
Beitrag 13.07.2007, 20:53
Beitrag #10


Neuling


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Zitat (unknow74 @ 13.07.2007, 22:33) *
@ Peter - ich meine da durchaus nicht das fahrerlaubnisrechtliche...

Ich als EU-Bürger brauche in dem Land, in dem ich mein Fzg. zulasse einen Wohnsitz - in dem Fall Polen. Ich kann aber so viele Wohnsitze im EU-"Ausland" anmelden wie ich will, darf mich aber dort durchgängig nicht länger als 6 Monate auffhalten. Ab dieser Zeitspanne wird das zu meinem Hauptwohnsitz. In dem Fall müßte ich in diesem Land Steuern zahlen. Kann die Frau vom Spike nachweisen, dass sie innerhalb der 6 Monate Deutschland verlassen hat, beginnt die Frist von neuem, denn steuerrechtlich darf sie bis zu einem Jahr das Auto hier mit polnischer Zulassung fahren.


Hallo !
Ja genau wir haben das Auto erst seit eine Woche hier.
Und nachweißen können wir auch das wir in Polen waren,da meine Frau noch ihren Geburtsnamen hatte und sie ihren neuen Personalausweiß machen muß. In den Personalausweiß ist ein merkblatt dazu geführt worden das meine Frau sich am den Tag im Polen gemeldet hat und einen neuen Personalausweiß beantragt hat. Das müßte doch Beweiß genug sein,oder ?

Die Polizei darf doch nicht einfach nach eine Woche hier in Deutschland einfach verbieten weiter zu fahren !!
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unknow74
Beitrag 13.07.2007, 21:53
Beitrag #11


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§ 20 FZV spricht von einem Jahr, dies deckt sich mit der steuerrechtlichen Geschichte. Alle anderen Vorschriften beziehen sich auf Fahrzeugschein und bspw. grüne Versicherungskarte, etc. - alles Voraussetzungen, die schon vor Jahren erfüllt wurden, sonst dürfte kein (bspw.) polnisches Fahrzeug auf deutschen Straßen unterwegs sein...


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El Bestrafo
Beitrag 14.07.2007, 09:56
Beitrag #12


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Wenn die Halterin ihren Wohnsitz in D hat, unterliegt das Fz. der deutschen Steuerpflicht....


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Bonsai-Brummi
Beitrag 14.07.2007, 10:16
Beitrag #13


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Wie stellt sich denn die Rechtslage bei Mietwagen dar?
Denkbarer Fall:
Panne oder Unfall z.B. in CH, also einem "Drittland" - Heimreise per Mietwagen mit CH-Zulassung... unsure.gif
Und:
Dürfte man diesen in D einige Tage gebrauchen und dann zur Abholung des "Eigenen" wieder damit nach CH fahren? think.gif

lg
c.s.
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Peter Lustig
Beitrag 14.07.2007, 15:56
Beitrag #14


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Zitat (El Bestrafo @ 14.07.2007, 10:56) *
Wenn die Halterin ihren Wohnsitz in D hat, unterliegt das Fz. der deutschen Steuerpflicht....

Nein, nicht mehr zwingend (siehe die schon mehrfach verlinkte FAQ).
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Blume123
Beitrag 15.07.2007, 12:03
Beitrag #15


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Da muss ich doch auch mal dazwischen fragen. Mein Freund ist Spanier und er fährt hier in Deutschland ein auf seine Eltern zugelassenen PKW seit zwei Jahren.
Darf ich als Deutscher sein Auto hier fahren? Oder droht mir dann eine Strafe? Und muss er sein Auto ummelden? Er ist ja schon die zwei Jahre hier gemeldet. Danke euch
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Peter Lustig
Beitrag 15.07.2007, 14:39
Beitrag #16


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Wenn das Fahrzeug bereits zwei Jahre in Deutschland steht und hier regelmäßig benutzt wird, ist von einem regelmäßigen Standort im Inland auszugehen. In diesem Fall ist eine Ummeldung auf ein deutsches Kennzeichen zwingend erforderlich. Ansonsten gilt für Euch beide das weiter oben schon Gesagte und in der verlinkten FAQ Abgehandelte.

Im Übrigen gilt auch Dein spanischer Freund, unabhängig von seiner Nationalität, als Wohnsitzinländer, wenn er hier wohnt und arbeitet, und ist daher nicht anders zu beurteilen als Du als Deutsche mit Wohnsitz im Inland.

Dusel gehabt, wenn es bisher noch nicht aufgefallen sein sollte. wink.gif
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unknow74
Beitrag 15.07.2007, 15:05
Beitrag #17


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@ Peter - ich bleibe dabei, eine bloße Anmeldung im Inland stellt noch keine steuer- oder zulassungsrechtliche Verpflichtung dar. Schau in diesem Zusammenhang mal hier

=> http://www.gemeindebund.gv.at/rcms/upload/...1d8c5ffcc5bb023

Siehe hierzu Punkt 1.3.1 - Kontrolle der Meldedaten - auch dort steht explizit drin, dass eine bloße Anmeldung nicht Hauptwohnsitz im Inland darstellt, erst wenn die Frau vom Spike ihren Wohnsitz in Polen aufgibt, wird automatisch ihr Wohnort in "D" zum Hauptwohnsitz, so sie nicht noch irgendwo einen anderen hat. Demzufolge gilt die steuerrechtliche/zulassungsrechtliche Frist von "bis zu einem Jahr" und diese Frist sollte von neuem beginnen, so sie Deutschland innerhalb dieses Jahres mit dem Pkw wenigstens 1x verlassen hat.


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Peter Lustig
Beitrag 15.07.2007, 15:13
Beitrag #18


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Hammers´s scho! smile.gif

Dir ist schon klar, dass Du auf die Rechtslage in Österreich abzielst (siehe verlinktes Infoblatt des östereichischen Innenministeriums)? wink.gif Durchaus möglich, dass die Rechtslage in Austria eine andere ist. Wir sind hier ein deutsches Verkehrsforum.
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unknow74
Beitrag 15.07.2007, 15:15
Beitrag #19


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...ups - net gesehen, ich such' weiter, das ist hier analog geregelt - glaub mir wink.gif


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ragusa
Beitrag 15.07.2007, 16:17
Beitrag #20


Neuling


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Hallo,

ich habe auch eine Frage zu diesem Thema.

Wenn ich hier in Deutschland geboren bin, hier lebe aber kroatischer Staatsbürger bin. Eine Firma hier in Deutschland habe. Eine Firma in Kroatien habe. Und in Kroatien ebenfalls einen festen Wohnsitz angemeldet habe, da ich regelmässig 2 Wochen in Kroatien bin und 2 Wochen in Deutschland!

Ich fahre aber einen Firmenwagen, welcher in Kroatien zugelassen ist? Wie sieht es da aus? ICh verlasse regelmässig Deutschland und 6 Monate werden nicht überschritten! Und wenn ich im BEsitz von einem deutschen und kroatischen Führerschein bin?
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Peter Lustig
Beitrag 15.07.2007, 17:09
Beitrag #21


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Dort schriebst Du doch, dass Du gar keinen Führerschein besitzt, sondern ihn erst machen willst. Was nun?
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Blechbeule
Beitrag 15.07.2007, 17:10
Beitrag #22


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Zitat (Peter Lustig @ 13.07.2007, 21:58) *
Neben dem Zulassungsverstoß, der lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt, ...


Welche denn? § 20 FZV ist in § 48 FZV nicht zitiert. Greift dann hier § 3 (1) FZV (und damit wieder eine OWi nach § 48), weil Fahrzeug als "nicht zugelassen" gilt?
Und: 803600 Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, obwohl es nicht zum Verkehr B 3 50,00
zugelassen war. § 3 Abs. 1, § 48 FZV; § 24 StVG; 175 BKat
?
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ragusa
Beitrag 15.07.2007, 17:25
Beitrag #23


Neuling


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Zitat (Peter Lustig @ 15.07.2007, 19:09) *
Dort schriebst Du doch, dass Du gar keinen Führerschein besitzt, sondern ihn erst machen willst. Was nun?


Ich habe keinen Führerschein, brauche aber so schnell wie möglich einen wegen meiner Firma in Deutschland und der Niederlassung in Kroatien! Beabsichtige nach Ewerb des Führerscheins sofort einen Transporter zu kaufen mit dem ich zu meinen Kuden fahren kann und noch ein privates Auto, welches ich in kroatien anmelden möchte und auch dort überwiegend nutzen möchte, soll ein Cabrio werden und dort ist das Wetter besser, deswegen die Anemldung in Kroatien! Und ab und zu möchte ich mit dem Wagen auch anch Deutschland! HAb das fliegen, bus fahren, taxi, etc alles langsam satt. Geht auf die Tasche mit der Zeit!
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Peter Lustig
Beitrag 15.07.2007, 17:29
Beitrag #24


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@Blechbeule
Das Fahrzeug muss im Inland zugelassen werden, wenn es hier seinen regelmäßigen Standort haben soll, sein Betrieb also auf Dauer hier beabsichtigt ist (s.o.). § 20 FZV regelt die vorübergehende Teilnahme am inländischen Straßenverkehr und greift dann, wenn beabsichtigt ist, das Fahrzeug binnen Jahresfrist wieder auszuführen. Erfolgt die Zulassung bei regelmäßigem Standort im Inland nicht, wird es ohne Zulassung betrieben. Demnach liegt tatsächlich ein Verstoß gegen § 3 FZV vor.

Nun hängt es natürlich zumindest während des ersten Jahrs stark davon ab, wie ein Betroffener argumentiert. Wenn er angibt, dass das Fahrzeug wieder ins Ausland ausgeführt werden soll, bevor das Jahr um ist, wird man ihm das Gegenteil wohl kaum beweisen können. Kritisch wird es demnach erst, wenn sich das Fahrzeug bereits länger als ein Jahr im Inland befindet und hier regelmäßig benutzt wird.

Die Jahresfrist wird nicht dadurch unterbrochen und fängt an, wieder neu zu laufen, wenn das Fahrzeug z.B. zu einer Urlaubsreise in das Heimatland benutzt wird, da man hier nicht von einer regelmäßigen, auf Dauer angelegten Nutzung im Ausland, die Voraussetzung für eine Unterbrechung wäre, ausgeht.

Zitat (ragusa @ 15.07.2007, 18:25) *
Ich habe keinen Führerschein, brauche aber so schnell wie möglich einen wegen meiner Firma in Deutschland und der Niederlassung in Kroatien! Beabsichtige nach Ewerb des Führerscheins sofort einen Transporter zu kaufen mit dem ich zu meinen Kuden fahren kann und noch ein privates Auto, welches ich in kroatien anmelden möchte und auch dort überwiegend nutzen möchte, soll ein Cabrio werden und dort ist das Wetter besser, deswegen die Anemldung in Kroatien! Und ab und zu möchte ich mit dem Wagen auch anch Deutschland! HAb das fliegen, bus fahren, taxi, etc alles langsam satt. Geht auf die Tasche mit der Zeit!

Deinen kroatischen Führerschein, sofern Du einen hast, kannst Du prüfungsfrei in einen EU-Kartenführerschein umschreiben lassen. Voraussetzung ist jedoch, dass Du noch nicht länger als 3 Jahre in Deutschland lebst. Wenn Du sowohl in Kroatien als auch in Deutschland lebst und die jeweiligen Aufenthalte ein halbes Jahr nicht überschreiten, sollte dies jedoch kein Problem sein. Nur nachweisen musst Du es in irgendeiner Weise können. Da nach EU- und deutschem FE-Recht niemand zwei Führerscheine besitzen darf, müsstest Du Deinen kroatischen Führerschein ohnehin abgeben, sobald Du einen deutschen Führerschein erwirbst.

Solange für Dein in HR angemeldetes Cabrio kein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird (s.o.), sollte das, so wie Du es vorhast, kein Problem darstellen.
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unknow74
Beitrag 16.07.2007, 08:42
Beitrag #25


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...ich hatte gerade ein längeres Teflonat mit dem Amtsleiter der hiesigen Zulassungsbehörde zum Thema. Er beruft sich zwar auf die IntKfzV (die ja nun nix mehr mit Zulassungsrecht zu tun hat), sagt aber auch eindeutig, dass ich als Ausländer in "D" diese Jahresfrist zur Anmeldung meines im Ausland versicherten und zugelassenem Fahrzeug in jedem Fall habe. (Ausnahme: gewerbl. Güter- oder Personenverkehr)

Die Wohnsitznahme im Sinne des § 20 FZV und auch der "regelmäßige Standort" wird erst nach Ablauf dieser Jahresfrist gültig und hat nichts mit der Wohnsitznahme nach dem Meldegesetz zu tun. Demzufolge unterliegt das Fahrzeug auch erst mit Zulassung in "D" der Steuerpflicht. Voraussetzung ist, dass die Adresse im Ausland, an der das Fzg. angemeldet ist, auch weiterhin bedient wird, d.h. Angehörige oder ich als Ausländer selbst haben reglmäßigen Zugriff auf diese Adresse.

@ Spike - ich würde mir das an Deiner Stelle auch so nochmal vom Amtsleiter Deiner zust. Zulassungsstelle bestätigen lassen. Du kommst damit auch einer Anzeige (im Sinne von "Information") zum derzeitigen Standort des Fahrzeuges nach (sowas sieht die Zulassungsstelle recht gern, falls mal was ist - Knöllchen, Unfall, weiß der Geier?) und brauchst keine Angst vorm Kuckuck, sprich Fiskus zu haben...

MfG


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mapam
Beitrag 16.07.2007, 09:08
Beitrag #26


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Zitat (Peter Lustig @ 15.07.2007, 19:29) *
@Blechbeule
Das Fahrzeug muss im Inland zugelassen werden, wenn es hier seinen regelmäßigen Standort haben soll, sein Betrieb also auf Dauer hier beabsichtigt ist (s.o.). § 20 FZV regelt die vorübergehende Teilnahme am inländischen Straßenverkehr und greift dann, wenn beabsichtigt ist, das Fahrzeug binnen Jahresfrist wieder auszuführen. Erfolgt die Zulassung bei regelmäßigem Standort im Inland nicht, wird es ohne Zulassung betrieben. Demnach liegt tatsächlich ein Verstoß gegen § 3 FZV vor.

Das betrifft die Regelung für das Fahrzeug, war aber hier nicht die Frage. Der TE schreibt, dass das Fahrzeug in den nächsten Tagen wieder nach Polen zurück gebracht würde. Also demnach: keine Zulassung in Deutschland nötig, sondern es geht nur um die rechtmäßige Benutzung des Fahrzeugs.
Zitat
Die Jahresfrist wird nicht dadurch unterbrochen und fängt an, wieder neu zu laufen, wenn das Fahrzeug z.B. zu einer Urlaubsreise in das Heimatland benutzt wird, da man hier nicht von einer regelmäßigen, auf Dauer angelegten Nutzung im Ausland, die Voraussetzung für eine Unterbrechung wäre, ausgeht.

Das sehe ich auch so. Das ist komplexer, als es hier diskutiert wurde.

Für den TE war es unklar, ob und warum eine Person, die entweder in Deutschland ihren "regelmäßgen Aufenthaltsort" hat oder hier "gemeldet" ist, ein ausländisches Fahrzeug nicht fahren darf.
Da ist zu unterscheiden
a) Was ist unter regelmäßger Aufenthaltsort zu verstehen?
b) Was bedeutet "gemeldet"?

zu a) Vom regelmäßgen Aufenthaltsort spricht man, wenn der "Lebensmittelpunkt" hier ist, also die Familie ist hier, es gibt eine soziale Einbindung (Freunde, Vereine usw.), die Kinder gehen hier zur Schule oder es gibt eine entsprechend große Wohnung und nicht nur ein Ferienappartement. Ein weiteres Indiz ist auch, ob man während des Aufenthaltes aus dem Koffer lebt oder die komplette Wäsche hängt hier im Schrank. Das geht sogar soweit, dass geprüft werden kann, ob die Toilettenartikel in einem Waschzeugbeutel sind oder im Spiegelschränkchen stehen. Und das Ganze hat nichts damit zu tun, ob man seiner Meldepflicht nachgekommen ist.
Auch geht man von einem regelmäßigen Aufenthaltsort aus, wenn sich die Person innerhalb eines Jahres mehr 185 Tage hier aufhält, also es geht nicht, dass man mal "so kurz nach 5 Monaten schnell über die Grenze fährt und wieder zurück". (Das Finanzamt schränkt das sogar soweit ein, dass hier das Kalenderjahr gilt).

zu b) Das dürfte klar sein: Anmeldung eines Wohnsitzes. Dabei wird nach § 3 FZV nicht unterschieden, ob es sich um den Haupt- oder Nebenwohnsitz handelt.

Aber da wäre noch die Frage: Wie geht das, wenn jemand hier seinen 2.-Wohnsitz angeldet hat, kann er dann auf diesen Wohnsitz ein Fahrzeug anmelden? Aber er wäre zum Einen gesetzlich verpflichtet dazu, aber hätte zum Anderen nicht die Berechtigung dazu???


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mapam
Beitrag 16.07.2007, 09:21
Beitrag #27


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Zitat (unknow74 @ 16.07.2007, 10:42) *
...ich hatte gerade ein längeres Teflonat mit dem Amtsleiter der hiesigen Zulassungsbehörde zum Thema. Er beruft sich zwar auf die IntKfzV (die ja nun nix mehr mit Zulassungsrecht zu tun hat), sagt aber auch eindeutig, dass ich als Ausländer in "D" diese Jahresfrist zur Anmeldung meines im Ausland versicherten und zugelassenem Fahrzeug in jedem Fall habe. (Ausnahme: gewerbl. Güter- oder Personenverkehr)

Das betrifft die zulassungsrechtliche Frage. Damit ist aber noch nicht die in §3 FZV reglementierte "steuerrechtliche" und damit benutzungsrechtliche Frage beantwortet. Und wegen dieser Frage hat doch der TE die Probleme bekommen, weil seine Frau in D gemeldet ist bzw. ihren regelmäßigen Aufenthalt hier hat und sich deshalb bei der Benutzung gem. § 3 FZV der Hinterziehung von KFZ-Steuern schuldigt machen würde.

Also für mich ist da innerhalb des FZV ein Widerspruch zwischen § 3 und § 20. Denn im Grunde bedeuten die beiden Vorschriften, dass, wenn du Ausländer bist, 1 Jahr Zeit hast, dein Auto in D anzumelden, aber du darfst es in der Zwischenzeit in keinem Fall benutzen, weil du damit KFZ-Steuer hinterziehst. think.gif

Ja was denn nun? crybaby.gif


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unknow74
Beitrag 16.07.2007, 09:29
Beitrag #28


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...die Steuerpflicht für das Fahrzeug beginnt doch erst mit Zulassung des Fahrzeuges und dafür haste nen Jahr Zeit!


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spooky
Beitrag 16.07.2007, 11:17
Beitrag #29


Neuling


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da muss ich mich mal schnell einklinken. bin auch poln. staatsbürger, studiere in D, bin in D gemeldet, besitze eine wohnung in D, mein hauptwohnsitz ist aber PL und mein Auto ist auch in PL zugelassen. ich bin ca. aller 2 wochen für praktikas/prüfungen zum studieren in D und wohne dann natürlich in meiner dt. wohnung. anhand meines fahrtenbuches kann ich nachweisen, das ich mich 183 Tage im Jahr ;-) mit meinem Auto in PL aufgehalten habe. müsste ich mein auto in D anmelden???
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mapam
Beitrag 16.07.2007, 15:02
Beitrag #30


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Zitat (unknow74 @ 16.07.2007, 11:29) *
...die Steuerpflicht für das Fahrzeug beginnt doch erst mit Zulassung des Fahrzeuges und dafür haste nen Jahr Zeit!

Falsch! Ich darf mal den Text des §3 Nr. 13 FZV in Erinnerung rufen:

"Von der Steuer befreit ist das Halten von...."

..."13. ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;

Das bedeutet, dass die Steuerbefreiung durch die Nutzung durch Personen mit Wohnitz oder gewöhnlichem Aufenthalt wegfällt. Und folgerichtig ist es Steuerhinterziehung, wenn ein solches Fahrzeug von diesen Perseonen ohne Ummeldung genutzt wird.

Zitat (spooky @ 16.07.2007, 13:17) *
da muss ich mich mal schnell einklinken. bin auch poln. staatsbürger, studiere in D, bin in D gemeldet, besitze eine wohnung in D, mein hauptwohnsitz ist aber PL und mein Auto ist auch in PL zugelassen. ich bin ca. aller 2 wochen für praktikas/prüfungen zum studieren in D und wohne dann natürlich in meiner dt. wohnung. anhand meines fahrtenbuches kann ich nachweisen, das ich mich 183 Tage im Jahr ;-) mit meinem Auto in PL aufgehalten habe. müsste ich mein auto in D anmelden???

Ich würde sagen: Nein.
1. Hauptwohnsitz in PL und nur Nebenwohnsitz in D.
2. Nachweis von weniger als 183 Tage Aufenthalt in D ist möglich, demnach kein Lebensmittelpunkt oder gewöhnlicher Aufenthaltsort in D.


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unknow74
Beitrag 16.07.2007, 19:17
Beitrag #31


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...ich erklär's gern nochmal - der "Wohnsitz" und "regelmäßige Aufenthalt" bezieht sich auf die Jahresfrist. Dies hat nichts mit den Meldepflichten nach dem Meldegesetz zu tun! Damit würde jeder Urlauber für 14-Tage in irgendeinem Ferienhaus Steuerhinterziehung begehen, weil sein Lebensmittelpunkt, bzw. regelmäßiger Aufenthalt für diese 14-Tage im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt. Das heutige Teflonat hat mich durch sämtliche behördlichen Einrichtungen unserer schönen Stadt geführt, u.a. auch die Kfz.-Steuerstelle - die wollten davon gar nichts wissen, denn die bekommen ihre Meldungen von der Zulassungsstelle und erst mit Tag der Zulassung beginnt die Steuerpflicht und es interessiert das Finanzamt (unseres jedenfalls) nicht die Bohne, ob da nun seit nem 3/4 Jahr ein polnisches oder französisches Kennzeichen am Auto ist, solange es nicht nach "D" umgemeldet wurde...

Es gibt übrigens in "D" für einen Ausländer keinen Nebenwohnsitz, selbst wenn er noch in Polen oder sonstwo gemeldet (und dort auch regelmäßig anzutreffen) ist. Jede Anmeldung in "D" wird Hauptwohnsitz in "D", darüber hinaus steht ihm frei, sich auch noch den ein oder anderen Nebenwohnsitz in "D" zuzulegen... (wußte ich bis dato auch nicht)


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mapam
Beitrag 16.07.2007, 20:00
Beitrag #32


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Zitat (unknow74 @ 16.07.2007, 21:17) *
...ich erklär's gern nochmal - der "Wohnsitz" und "regelmäßige Aufenthalt" bezieht sich auf die Jahresfrist.

Und warum nochmal erklären. Ich hab nichts anderes geschrieben?
Zitat
Dies hat nichts mit den Meldepflichten nach dem Meldegesetz zu tun! Damit würde jeder Urlauber für 14-Tage in irgendeinem Ferienhaus Steuerhinterziehung begehen, weil sein Lebensmittelpunkt, bzw. regelmäßiger Aufenthalt für diese 14-Tage im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt.

Das hat nie jemand behauptet. Nur um ein Fahrzeug in D anmelden zu können, muss man nach dem Meldegesetz gemeldet sein. Wenn sich aber jemand nicht angemeldet hat, aber seinen regelmäßigen Wohnsitz hier hat, verstößt er dann als Ausländer gegen das Meldegesetz? Kann er dann eine Auto anmelden?
Zitat
Das heutige Teflonat hat mich durch sämtliche behördlichen Einrichtungen unserer schönen Stadt geführt, u.a. auch die Kfz.-Steuerstelle ...

Ich hab mal gelernt, dass die KFZ-Steuer beim dem für den Wohnsitz des Halters zuständigen Finanzamt verwaltet und eingetrieben wird und nicht bei einer KFZ-Steuerstelle der Stadt.

Wenn das alles so ist, wie du hier ausführst, warum ist dann die Ehefrau des TE gestoppt worden und man hat ihr eingeredet, dass das eine ganz schlimme Sache ist und sie darf das Auto nicht mehr fahren? Und warum bekommt sie dann ein Bußgeld? Und warum steht denn dann genau das Gegenteil in §3 Ziff. 13 FZV? whistling.gif
Zitat
Es gibt übrigens in "D" für einen Ausländer keinen Nebenwohnsitz, selbst wenn er noch in Polen oder sonstwo gemeldet (und dort auch regelmäßig anzutreffen) ist. Jede Anmeldung in "D" wird Hauptwohnsitz in "D", darüber hinaus steht ihm frei, sich auch noch den ein oder anderen Nebenwohnsitz in "D" zuzulegen... (wußte ich bis dato auch nicht)

Das Recht auf freie Wahl des Wonsitzes steht im Grundgesetz und gilt mittlerweile auch für EU-Bürger. Aber es ist jedenfalls schön, dass du das mit den Haupt- und Nebenwohnsitzen verstanden hast. wavey.gif

Zu den gegensätzlichen Aussagen in §20 und §3 FZV hast du wohl auch nichts herausgefunden. think.gif


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unknow74
Beitrag 16.07.2007, 20:10
Beitrag #33


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§ 3 FZV

1) 1Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. 2Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. 3Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

(2) 1Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1.folgende Kraftfahrzeugarten:
a)selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)Leichtkrafträder,
d)zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)motorisierte Krankenfahrstühle,
f)vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,
2.folgende Arten von Anhängern:
a)Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c)fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d)Arbeitsmaschinen,
e)Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)Anhänger für Feuerlöschzwecke,
h)land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
2Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.

(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist

§ 20 FZV

(1) 1In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. 2Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die Angaben enthalten, die im Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach Anlage 10 vorgesehen sind. 3Zulassungsbescheinigungen nach Satz 1, die den Anforderungen des Satzes 2 genügen und ausschließlich zum Zwecke der Überführung eines Fahrzeugs ausgestellt werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt gemacht.

(2) 1In einem Drittstaat zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen ausländischen Stelle eine gültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. 2Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die nach Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr erforderlichen Angaben enthalten.

(3) Ausländische Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland nur teilnehmen, wenn sie betriebs- und verkehrssicher sind.

(4) Ist die Zulassungsbescheinigung nicht in deutscher Sprache abgefasst und entspricht sie nicht der Richtlinie 1999/37/EG oder dem Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr, muss sie mit einer von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat bestätigten Übersetzung oder mit einer Übersetzung durch einen international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder durch eine vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmte Stelle verbunden sein.

(5) Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die ausländische Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 oder 2 sowie die nach Absatz 4 erforderliche Übersetzung oder den Internationalen Zulassungsschein nach Absatz 2 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(6) 1Als vorübergehend im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr. 2Die Frist beginnt

1.bei Zulassungsbescheinigungen mit dem Tag des Grenzübertritts und
2.bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem Internationalen Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr mit dem Ausstellungstag.

Schlag mich, aber ich finde in § 3 FZV keine Ziffer 13 think.gif ich lese da auch keine gegenteiligen Aussagen - bin'sch blede huh.gif


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mapam
Beitrag 16.07.2007, 20:20
Beitrag #34


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Zitat (unknow74 @ 16.07.2007, 22:10) *
Schlag mich, aber ich finde in § 3 FZV keine Ziffer 13 think.gif ich lese da auch keine gegenteiligen Aussagen - bin'sch blede huh.gif

mea culpa: ich nehm alles zurück und behaupte das Gegenteil, ich meinte § 3 Nr. 13 KraftStG. Ohne dein Zitat hätte ich es nicht bemerkt, dass ich die falsche Quelle angegebn habe. blushing.gif


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unknow74
Beitrag 16.07.2007, 21:14
Beitrag #35


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§ 3 KraftStG

Von der Steuer befreit ist das Halten von:

...
13. ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. 2Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
...

Ich sehe darin nicht den geringesten Widerspruch zum § 20 FZV - genau genommen übernimmt Ziffer 13 sogar den Wortlaut aus § 20 FZV, auch nicht im Sinne der Begriffsbestimmung "Wohnsitz" oder "gewöhnlicher Aufenthalt" nach dem BGB. Der Staat räumt hier eine Jahresfrist zur Entscheidung ein und das wird Dir als Ausländer in einem EU-Staat analog auch gewährt - also ich sehe dort definitiv werder Handlungsbedarf seitens der Schnittlauchs im Bezug auf einen Bußgeldbescheid oder gar im Sinne des Fiskus, dort irgendwelche Forderungen oder Nachforderungen zu stellen - um mal auf das Eingangsposting vom Spike zurück zu kommen.


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mapam
Beitrag 16.07.2007, 22:07
Beitrag #36


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Zitat (unknow74 @ 16.07.2007, 23:14) *
Ich sehe darin nicht den geringesten Widerspruch zum § 20 FZV - genau genommen übernimmt Ziffer 13 sogar den Wortlaut aus § 20 FZV, auch nicht im Sinne der Begriffsbestimmung "Wohnsitz" oder "gewöhnlicher Aufenthalt" nach dem BGB. Der Staat räumt hier eine Jahresfrist zur Entscheidung ein und das wird Dir als Ausländer in einem EU-Staat analog auch gewährt - also ich sehe dort definitiv werder Handlungsbedarf seitens der Schnittlauchs im Bezug auf einen Bußgeldbescheid oder gar im Sinne des Fiskus, dort irgendwelche Forderungen oder Nachforderungen zu stellen - um mal auf das Eingangsposting vom Spike zurück zu kommen.

Der letzte Satz sagt ausdrücklich:
"Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;"

Genau das bedeutet doch, dass jeder, der wie die Ehefrau des TE ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug in D fährt, sich der Steuerhinterziehung strafbar macht. Und nicht ab "Anmeldung, Jahresfrist" oder "vorübergehend" oder was auch immer, sondern beim ersten Mal der der Benutzung und unabhängig von einer Zulassung im Inland. Das ist der Knackpunkt.


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unknow74
Beitrag 16.07.2007, 22:32
Beitrag #37


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...genau dieser Satz steht auch im § 20 FZV und wird dort durch Satz 6 eindeutig geklärt - wo bitte ist das Problem think.gif rofl1.gif Anwendung findet - laut meiner Zulassungsstelle - immer die Jahresfrist, das hier zust. FA interessiert es nicht - was braucht man denn noch think.gif cool.gif


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mapam
Beitrag 17.07.2007, 08:35
Beitrag #38


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Zitat (unknow74 @ 17.07.2007, 00:32) *
...genau dieser Satz steht auch im § 20 FZV und wird dort durch Satz 6 eindeutig geklärt - wo bitte ist das Problem think.gif rofl1.gif Anwendung findet - laut meiner Zulassungsstelle - immer die Jahresfrist, das hier zust. FA interessiert es nicht - was braucht man denn noch think.gif cool.gif

Tut mir leid, sehe ich anders. Der § 20 FZV sagt ausdrücklich nur etwas über die Voraussetzzungen, unter denen Fahrzeuge am Straßenverkehr in D teilnehmen dürfen (also fahrzeugbezogen). Hier knüpft der § 3 KraftStG an und schränkt die Teilnahmevoraussetzungen von Fahrzeugen hinsichtlich der Benutzung durch bestimmte Personengruppen ein (nämlich solche, die in D ihren Wohnsitz oder regelmäßgen Aufenthalt haben).

Das heißt doch nichts anderes, als dass ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug bis zu einem Jahr in D fahren darf (§ 20 FZV); wenn aber der Halter oder ein Benutzer sich regelmäßig in D aufhält oder hier einen Wohnsitz nimmt, wird KFZ-Steuer für dieses Fahrzeug fällig oder er darf es nicht mehr benutzen (§3 KraftStG).

Du hast dich bei den Amtsleitern erkundigt, wie das von den Zulassungsstellen gehandhabt wird. Hast du auch gefragt, wie es gehandhabt wird, wenn ein Fall von der Polizei weitergemeldet wurde? Ich glaube nicht, dass man dann untätig bleibt. think.gif

Ich hab mal gelernt, dass es gesetzliche Vorschriften über Verordnungen, Anordnungen und Dienstweisungen stehen. Das KraftStG sagt eindeutig (verkürzt): Wenn der Fahrer in D wohnt /gemeldet ist darf er nicht fahren, ohne zeitliche Karenz.

Wenn es aber so wäre, wie du sagst, warum wurde dann die Frau des TE mit einem Bußgeld belegt? Weil die cop.gif police.gif nicht lesen kann? Glaub ich nicht ....


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unknow74
Beitrag 17.07.2007, 08:58
Beitrag #39


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...nun, dann knüpfen wir das eben nochmal auseinander - korrigier mich, wenn ich falsch liegen sollte wink.gif

Wohnsitz = jede Wohnsitznahme nach Anmeldung aufgrund des Meldegesetzes - i.d.R. spätestens nach 3 Tagen fällig
regelmäßiger Standort = Lebensmittelpunkt, bspw. durch Familie, Arbeitsplatz, etc. begründet - beide Definitionen findest Du im BGB - wir wissen, dass die melderechtlichen Voraussetzungen im Sinne der FZV keine Anwendung finden, es gilt die Jahresfrist.

Würde § 3 KraftStG die melderechtlichen Voraussetzungen als Grundlage zur Besteuerung privat genutzer ausländischer Pkw's benutzen, würde JEDER Urlauber, der länger als 3 Tage in "D" seinen wohlverdienten verbringt, dem Tatbestand des § 70 AO (war's glaube ich) unterliegen. Dies ergibt sich zwangsläufig in dem Fall aus den Definitionen "Wohnsitz", "regelmäßiger Standort". DAS kann nicht Sinn dieser Verordnung sein. Offensichtlich ist dem Gesetzgeber bei der Änderung der FZV ein Fehler unterlaufen, bzw. hat er die entsprechenden Abschnitte im KraftStG nicht entsprechend angepaßt, könnte mir vorstellen, dass die sich noch auf die StVZO beziehen und auf die Vereinbarungen der Internationalen Geschichte (mir fehlt da grad der genaue Wortlaut, steht irgendwo weiter oben im Thread). Im Umkehrschluß würde dies bedeuten, dass ich als Ausländer mit Anmeldung beim Meldeamt sofort meinen Pkw beim Finanzamt zur Besteuerung anmelden müßte, dies wird aber so nichts, da das Fahrzeug laut FZV noch nicht umgeschrieben werden muß (Jahresfrist). Steuerpflicht beginnt trotzdem mit Tag der Zulassung! Daraus würde sich eine umgekehrte Verpflichtung ergeben und § 20 FZV wäre hinfällig - wohl eher nicht! Also kann man da durchaus getrost von ausgehen, das § 3 KraftStG die Fristen aus § 20 (6) FZV übernimmt. So meine Rechtsauffassung und auch Ergebnis meiner gestrigen Teflonate - sowohl bei der Zulassungsstelle als auch beim örtlichen Finanzamt.

Im übrigen mittlerweile eine seeehr theoretische Frage, denn jedes Auto braucht Kraftstoff und der wird 2-fach besteuert. Da fallen die durchschnittlich 250,- € Steuern für den polnischen Pkw im Staatssäckel nichtmal auf wink.gif

Im Übrigen steht da nichts von einem Bußgeldbescheid im Eingangsposting - da steht lediglich, dass die Meldung ans FA geht und eine Verwarnung ausgesprochen wurde - in welcher Form auch immer - Frage Rechtmäßigkeit der Verwarnung think.gif


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mapam
Beitrag 17.07.2007, 09:17
Beitrag #40


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Zitat (unknow74 @ 17.07.2007, 10:58) *
...nun, dann knüpfen wir das eben nochmal auseinander - korrigier mich, wenn ich falsch liegen sollte wink.gif

Wohnsitz = jede Wohnsitznahme nach Anmeldung aufgrund des Meldegesetzes - i.d.R. spätestens nach 3 Tagen fällig
regelmäßiger Standort = Lebensmittelpunkt, bspw. durch Familie, Arbeitsplatz, etc. begründet - beide Definitionen findest Du im BGB - wir wissen, dass die melderechtlichen Voraussetzungen im Sinne der FZV keine Anwendung finden, es gilt die Jahresfrist.

Schaust du hier: Mein Beitrag #16
Zitat
Würde § 3 KraftStG die melderechtlichen Voraussetzungen als Grundlage zur Besteuerung privat genutzer ausländischer Pkw's benutzen, würde JEDER Urlauber, der länger als 3 Tage in "D" seinen wohlverdienten verbringt, dem Tatbestand des § 70 AO (war's glaube ich) unterliegen.

Das tut es ja nicht, (... ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Zitat
Dies ergibt sich zwangsläufig in dem Fall aus den Definitionen "Wohnsitz", "regelmäßiger Standort". DAS kann nicht Sinn dieser Verordnung sein. Offensichtlich ist dem Gesetzgeber bei der Änderung der FZV ein Fehler unterlaufen, bzw. hat er die entsprechenden Abschnitte im KraftStG nicht entsprechend angepaßt, könnte mir vorstellen, dass die sich noch auf die StVZO beziehen und auf die Vereinbarungen der Internationalen Geschichte...

Jetzt wird ein Schuh draus, auf diesen Widerspruch habe ich die ganze Zeit hingeweisen.

Wenn jeder Ausländer 1 Jahr Zeit hat, bedeutet es aber doch, dass er auch keine Aufforderung bekommt, sein Auto umzumelden, wenn er nach einen Verkehrsverstoß aufgefallen ist? Er hat ja schließlich 1 Jahr Zeit. Wenn ich als Deutscher umziehe und mein Auto nicht zeitnah ummelde, bekomme ich sehr wohl eine entsprechende Aufforderung der Zulassungsstelle und wenn ich nicht reagiere eine Zwangsgeldfestsetzung und nach entsprechender weiterer Androhung auch ne Stillegung des Fahrzeuges!

Wird da etwa mit zweierlei Maß gemessen?


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unknow74
Beitrag 17.07.2007, 09:27
Beitrag #41


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...nein, wird es nicht, denn die Halterdaten bekommst Du als police.gif cop.gif auch so, selbst wenn die Karre im Ausland gemeldet ist - bringt aber bspw. bei einer geringfügigen OWi nichts... Im Übrigen wird Dir als Deutschem im EU-Ausland ein gleiches Zeitfenster eingeräumt - von daher ist das schon ein Maß.

Bzgl. Meldegesetz, Urlaub, etc. - das sind Alternativen im Aufbau des Tatbestandes - ltd. Meldegesetz biste innerhalb von 3 Tagen verpflichtet, Dich zu melden (die Landesmeldegesetze sprechen da von einer Woche bis 14-Tagen), der Betreiber einer Pension bspw. ist ebenfalls dazu verpflichtet, Zelt ist Wohnsitz, so auf Campingplatz stehend (aus rein versicherungsrechtl. Sicht betrachtet), etc. - die Liste kann man durchaus weiter fortführen - dies kann nicht Sinn des § 3 KraftStG sein! wink.gif


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mapam
Beitrag 17.07.2007, 10:06
Beitrag #42


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Zitat (unknow74 @ 17.07.2007, 11:27) *
... dies kann nicht Sinn des § 3 KraftStG sein! wink.gif

Ist es ja auch nicht. im Falle des TE war es doch so, dass seine Frau schon etliche Zeit vor der Benutzung des Fahrzeuges den Wohnsitz in D genommen und erst jetzt das Fahrzeug nach D gebracht hat.
Nach deiner Lesart dürfte sie das Fahrzeug in D fahren und hätte 1 Jahr Zeit, es hier umzumelden, die police.gif sieht das aber wohl anders.

Es ist hier also völlig daneben, mit den Pflichten von Hotels, Pensionen und Zeltplätzen nach dem Meldegesetz zu argumentieren. Da sind wir uns doch wohl einig, dass ein Urlauber keinen regelmäßigen Aufenthalt begründet, egal ob sie im Hotel usw. oder bei der guten Tante nächtigen.

Wie ist denn deiner Meinung nach zu verfahren, wenn jemand (Ausländer) in grauer Vorzeit seinen Wohnsitz in D genommen hat und jetzt das Auto vom Onkel aus Polen gefahren hat und von den grünen/blauen Jungs gestoppt wurde? Das war doch die ursprüngliche Frage.


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Beitrag 17.07.2007, 13:08
Beitrag #43


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...offenbar kannst Du meiner Argumentation nicht folgen - wenn § 3 KraftStG die Auflagen des des Bundes- oder des jeweiligen (Landes-)Meldegesetzes folgen würde, wäre der Urlauber in einer Pension, der Zeltplatzurlauber oder auch der Student, der hier ein Gastsemester mit seinem eigenen, im Ausland zugelassenem Auto besucht, tatverdächtig im Sinne der AO => Sinn und Zweck des KraftStG - Fragezeichen think.gif Die Definition "Wohnsitz", "regelmäßiger Aufenthalt" im Sinne des Meldegesetzes wird im BGB geregelt - damit wäre jeder Urlauber zwangsläufig Tatverdächtiger im Sinne des § 70 AO.

Folglich ist im Sinne der FZV und des KraftStG eine andere Definition anzuwenden, oder aber beide beziehen sich auf die im § 20 FZV (6) eingeräumte Frist von einem Jahr - was dem Sinn der Regelung sowohl nach § 20 FZV (dort steht sie deshalb ja drin) und dem § 3 KraftStG entsprechen würde - alles klar?

Ich lese im Posting vom Spike nicht, dass seine Frau seit Jahren hier ist - ich lese dort lediglich, dass sie sich einen neuen Ausweis besorgt hat - der möglicherweise ein polnisches oder deutsches Dokument ist. Ob es sich dabei um eine Verlängerung oder um eine Neuausfertigung handelt, können wir beide wohl nicht sagen.

Natürlich darf die Frau vom Spike mit dem polnischen Pkw hier fahren, ganz sicher sogar, wenn das Auto (denn nur darum geht es hier) erst seit einer Woche in "D" bewegt wird. Das zwingend notwendige Tatmerkmal "regelmäßiger Standort" wird kaufgrund der Jahresfrist (noch) nicht erfüllt. Im Umkehrschluß würde dies bedeuten, dass Du mit Deinem holländischen Mietwagen - so wie's oben schon steht - den Du aufgrund einer Panne im Ausland nutzt um nach Hause zu kommen, an der Grenze stehen lassen müßtest, weil Du hier im Sinne der AO tatverdächtig wärst (Wohnsitz wäre erfüllt oder irre ich mich) - Käse oder think.gif wavey.gif

Mit etwas Glück bekommst Du an einer Sixt-Station sogar einen in Frankreich zugelassenen Wagen zum Fahren in Deutschland, der dann beim nächsten Sammeltransport oder bei passender Gelegenheit wieder an die französische Sixt-Station zurück geführt wird... (Ist bspw. meinem Bruder schon passiert, der fährt solche Buden regelmäßig quer durch Deutschland)

Die police.gif cop.gif können das auch erstmal sehen wie sie wollen - verfolgende Behörde im Sinne des KraftStG wäre das Finanzamt, bzw. der Zoll, ggf. noch die Zulassungs- und Bußgeldstlle und die sind ja wohl alle dazu verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung nach Vorliegen aller Tatsachen erneut zu prüfen.


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mapam
Beitrag 17.07.2007, 17:36
Beitrag #44


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Zitat (unknow74 @ 17.07.2007, 15:08) *
...offenbar kannst Du meiner Argumentation nicht folgen - wenn § 3 KraftStG die Auflagen des des Bundes- oder des jeweiligen (Landes-)Meldegesetzes folgen würde, wäre der Urlauber in einer Pension, der Zeltplatzurlauber oder auch der Student, der hier ein Gastsemester mit seinem eigenen, im Ausland zugelassenem Auto besucht, tatverdächtig im Sinne der AO => Sinn und Zweck des KraftStG - Fragezeichen think.gif

Wievielmal willst du dich in deiner Argumentation denn noch drehen? Du lagst schon mal ganz richtig. Ich darf dich an deinen Beitrag #5 erinnern! Das war näher dran als deine jetztige Argumentation.
Zitat
Die Definition "Wohnsitz", "regelmäßiger Aufenthalt" im Sinne des Meldegesetzes wird im BGB geregelt - damit wäre jeder Urlauber zwangsläufig Tatverdächtiger im Sinne des § 70 AO.

Definition Wohnsitz: ja; regelmäßiger Aufenthalt: nein. Schreib mir mal ganz schnell die Quelle BGB, damit ich´s nachlesen kann und § 70 AO hat den Titel "Haftung des Vertretenen" hat zunächst einmal wenig damit zu tun.

Und Urlaub ist auch dann kein regelmäßger Aufenthalt, wenn ich 5 x im Jahr 2 Wochen in mein eigenes Ferienhaus nach Frankreich fahre (10 Wochen á 7 Tage ist weniger als 183 Tage). Bleib doch mal beim Kern und schweif nicht so weit ab.
Zitat
Folglich ist im Sinne der FZV und des KraftStG eine andere Definition anzuwenden,...

Eine ganz kühne Behauptung, das mit der "anderen Definition". Welche sollte das denn sein?
Zitat
oder aber beide beziehen sich auf die im § 20 FZV (6) eingeräumte Frist von einem Jahr - was dem Sinn der Regelung sowohl nach § 20 FZV (dort steht sie deshalb ja drin) und dem § 3 KraftStG entsprechen würde - alles klar?

Hast du eine höhere Eingebung oder aus welchem Kaffeesatz liest du eine Frist bezüglich § 3 KarftStG heraus? Da steht nichts drin über eine Frist!
Zitat
Ich lese im Posting vom Spike nicht, dass seine Frau seit Jahren hier ist - ich lese dort lediglich, dass sie sich einen neuen Ausweis besorgt hat - der möglicherweise ein polnisches oder deutsches Dokument ist. Ob es sich dabei um eine Verlängerung oder um eine Neuausfertigung handelt, können wir beide wohl nicht sagen.

Ist doch völlig unerheblich und ein Nebenkriegsschauplatz, welchen Pass und wie neu der Pass der Frau ist. Hilft auch kein bisschen weiter bei der Argumentation.
Zitat
Natürlich darf die Frau vom Spike mit dem polnischen Pkw hier fahren, ganz sicher sogar, wenn das Auto (denn nur darum geht es hier) erst seit einer Woche in "D" bewegt wird. Das zwingend notwendige Tatmerkmal "regelmäßiger Standort" wird kaufgrund der Jahresfrist (noch) nicht erfüllt.

Versteh es doch, es geht nicht um den "regelmäßigen Standort" des Fahrzeuges gemäß §20 FZV, sondern um den regelmäßigen Aufenthaltsort der Fahrerin gemäß §3 KraftStG.

Wenn du richtig liegen würdest, dürfte doch auch jede Deutsche das Auto ihres Freundes fahren, der aufgrund der Nato-Truppenstatuten hier stationiert ist und dessen Fahrzeug ein entsprechendes ausländisches Kennzeichen hat. Darf sie aber offensichtlich und nach der in diesem Forum schon vielfach geposteter Meinung nicht. (Beispiel)


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herr b
Beitrag 17.07.2007, 18:01
Beitrag #45


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kann es sein dass das deutsche recht nicht mit der eu geschichte erweitert bzw aktualisiert wurde???
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Peter Lustig
Beitrag 17.07.2007, 19:24
Beitrag #46


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Hier ist Etliches derzeit im Fluss bzw. noch nicht ganz ausgekocht. In den nächsten Jahren wird sich da sicherlich noch eine Menge tun. Und bis dahin ist nicht auszuschließen, dass es auch Rechtsunsicherheiten gibt. Gut Ding will Weile haben. wink.gif
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Kiwity
Beitrag 17.07.2007, 19:47
Beitrag #47


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Hallo Spike,

lies doch mal hier nach:

http://ec.europa.eu/youreurope/nav/de/citi...g/index_de.html

Da meiner Meinung nach die police.gif etwas überzogen reagiert hat und dein Problem zwei EU-Staaten betrifft, kannst du dich auch in deiner Angelegenheit an den Bürgerberater der EU-Kommission wenden. Das geht ganz einfach via eMail:

http://www.ec.europa.eu/deutschland/inform...nt/index_de.htm

Ich habe das auch schon einmal in meiner Verzweiflung bei einem deutsch-polnischen Problem machen müssen und war überrascht von der Ausführlichkeit der Antwort.

Du kannst auch versuchen, dich in deiner Angelegenheit bei der EU-Kommission offiziell zu beschweren, auch dieser Dienst ist kostenlos:

http://ec.europa.eu/solvit/site/index_de.htm

Doch zunächst empfehle ich dir, die Links der Reihe nach abzuarbeiten. Übrigens kannst du alles auch auf polnisch sehen, wenn du die entsprechende Sprache wählst. Dann hat deine Frau auch etwas davon und weiß genau worum es geht.

do widzenia wavey.gif
Kiwity
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brangumas
Beitrag 20.09.2007, 21:31
Beitrag #48


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Ich kann es nicht ganz glauben, dass es keine möglichkeit gibt ein fahrzeug mit ausländischen kennzeichen zu fahren.
ich D meine Frau LT, der wagen sollte eigentlich in LT auf des vaters namen angemeldet werden. meine frau ist ausländische studierende.
was wäre eigentlich wenn man z.b. den grund bei einer kontrolle der police.gif ich war im urlaub mein wagen ist kaputt gegengen und mir wurde der wagen des schwiegervaters ausgeliehen.
ich habe gerade von peter lustig dies gelesen:
Von verschiedenen Finanzämtern wird nun jedoch u.a. unter Bezugnahme auf ein Urteil des EuGH vom 2.7.2002 (C-115/00) sowie des Finanzgerichts Münster vom 18.03.2003 (13 K 8355/97), bei dem es um die Besteuerung aufgrund widerrechtlicher Benutzung eines schweren Nutzfahrzeugs von mehr als 12 t gegangen ist, die Auffassung vertreten, dass eine Besteuerung von Fahrzeugen aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft wegen widerrechtlicher Benutzung generell nicht mehr relevant sei und dass demnach bei Antreffen solcher Fahrzeuge kein Verstoß mehr gegen die einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung (Kfz-Steuer) vorlägen.

Gruß und danke und bis bald
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Andreas
Beitrag 21.09.2007, 11:30
Beitrag #49


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Zitat (brangumas @ 20.09.2007, 22:31) *
Ich kann es nicht ganz glauben, dass es keine möglichkeit gibt ein fahrzeug mit ausländischen kennzeichen zu fahren.


Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in D ist das auch kein Problem. Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeuges aber nach D verlegt, muß das Fahrzeug auch in D zugelassen werden.


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serverato
Beitrag 13.11.2011, 13:15
Beitrag #50


Neuling


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Hi,
also aus dem Tagesgeschäft: Sobald der ausländische Fahrzeugführer angetrofen wird (fahrend) und seinen Wohnsitz in Dutschland angemeldet hat muss das Fahrzeug auch hier versteuert werden.
Ansonsten ist dies nun mal eine Steuerstraftat,nämlich die Steuerhinterziehung. Kosten i Hessen so um die 500-800 Euro, beim jeweiligen Folgeerwischen jeweils doppelt so hohe Strafe.
Also auf reie OWI würd ich mich nicht verlassen...weil den Vorgang die Staatsanwaltschaft verarbeitet (weil Straftat wenn auch Steuerstraftat) ,nicht die Ordnungsbehörde!!


Machen übrigens auf Palma die Behörden genauso.(zb für die Mamas die Ihre Spößlinge in den dortigen Schulen mit D Kennzeichen abholen,weil Steuer in Palma höher als in D / belibeter Kontrollort auf Palma=Schulen :-))







Ach ja und noch ein Beispiel,wenn auch sehr unglücklich (es lebe die EU !)

Ein angehltener Deutscher mit Portogisischem zugelassenem PKW/Van, beschriftet als Unternehmerwagen in Portugal.
Fahrzeugführer hat einen Wohnsitz in P, seine Fa. dort eingetragen,arbeitet dort und muss daher auch seinen PKW dort zulassen.

Da sein BPA hier auslief hat er sich-aus unwissenheit- einen kurzzeitigen wohnsitz während des Besuches zwecks verlängerung des BPA in D bei den Eltern eintragen lassen.

Kontrolle : Somit trifft es ihn ebenso.er hätte den BPA ohne Wohnsitzeintragng verlängern lassen sollen (ja das geht) ,dann wärs so okay gewesen.da aber festen wohnsitz eingetragen trifft ihn das obige genauso wie den polen in D.


Und wir sind alle eine gemeinsame EU
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