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> Vorladung wegen Ordnungswidrigkeit
Chris_82
Beitrag 09.07.2007, 21:23
Beitrag #1


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Hallo,
habe eine Frage zu folgendem Fallbeispiel:
Der X ist auf der Autobahn wegen ueberhoehter Geschwindigkeit von einem Zivilfahrzeug angehalten worden. Es hat keine geeichte Messung stattgefunden. X hat jedoch muendlich unter der Anwesenheit von mehreren Polizisten zugegeben das er zuschnell gefahren ist. Man einigt sich auf ca 20km/h. X unterschreibt eine Schuldbekenntnis (eventuell bevor Geschwindigkeit eingetragen wordn ist) Als X jedoch einige Zeit spaeter den Bußgeldbescheid ueber eine Ueberschreitung von 40 km/h erhaelt, legt er Einspruch ein, worauf er in weiterer Folge vorgeladen wird. Was koennte X nun am besten machen und wie stehen seine Schancen?
Danke
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GM_
Beitrag 09.07.2007, 21:41
Beitrag #2


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Bei Nachfahren mit ungeeichtem Tacho werden regional unterschiedliche Toleranzen abgezogen - z.B. 20%.

Es gilt dann eben die Aussage des police.gif - abzüglich Toleranz.

Wenn man einer Ladung zu Gericht nicht folgt wird der Einspruch verworfen.


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Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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HaWeThie
Beitrag 09.07.2007, 22:13
Beitrag #3


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Zitat
legt er Einspruch ein, worauf er in weiterer Folge vorgeladen wird.
Ist das eine gerichtliche Vorladung? da weiß man vorher nie, was draus wird..


--------------------
Alle Angaben ohne MG, Pistole und Gewähr
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Peter Lustig
Beitrag 10.07.2007, 10:46
Beitrag #4


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Handelt es sich um die Vorladung zu einem Gerichtstermin, kommen §§ 73 und 74 OWiG zur Anwendung:
Zitat
OWiG § 73 Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung
(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet.
(2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.
(3) Hat das Gericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, so kann er sich durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen.

OWiG § 74 Verfahren bei Abwesenheit
(1) Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine schriftlichen oder protokollierten Erklärungen sind durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen. Es genügt, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden.
(2) Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen.
(3) Der Betroffene ist in der Ladung über die Absätze 1 und 2 und die §§ 73 und 77b Abs. 1 Satz 1 und 3 zu belehren.
(4) Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ohne den Betroffenen stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
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Chris_82
Beitrag 10.07.2007, 13:18
Beitrag #5


Neuling


Gruppe: Neuling
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Danke fuer die Antworten!

...soll eine gerichtliche Vorladung sein.

in oesterreich glaub ich kann der polizist mit freiem auge maximal 20km/h plus angeben, ist das in Deutschland auch so, oder kann der sich da wirklich an seinen zbsp VW Golf Tacho halten? Ausserdem wurde ja bereits Schuldbekenntnis unterschrieben....
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Gast_BAB3_*
Beitrag 10.07.2007, 13:30
Beitrag #6





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Zitat (Chris_82 @ 10.07.2007, 14:18) *
Danke fuer die Antworten!

...soll eine gerichtliche Vorladung sein.

in oesterreich glaub ich kann der polizist mit freiem auge maximal 20km/h plus angeben, ist das in Deutschland auch so, oder kann der sich da wirklich an seinen zbsp VW Golf Tacho halten? Ausserdem wurde ja bereits Schuldbekenntnis unterschrieben....

Grundsätzlich ist der ungeeichte Tacho eines Polizeifahrzeugs geeignet, Geschwindigkeitsverstöße festzustellen. Dann sind allerdings, je nach Bundesland unterschiedlich, entsprechende Toleranzen von der abgelesenen Geschwindigkeit abzuziehen, s. Beitrag von GM.

Des weiteren sind noch andere Faktoren maßgebend, u.a. ein gleichbleibender Abstand zu dem zu messenden Fahrzeug über eine bestimmte Wegstrecke uswusw.

btw:
Das Schätzen der Geschwindigkeit ist in Österreich mittelerweile Geschichte...
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