Auto verkauft und nun Forderungen des Käufers |
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Auto verkauft und nun Forderungen des Käufers |
26.06.2007, 07:32
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 26.06.2007 Wohnort: Dithmarschen Mitglieds-Nr.: 33384 |
ich hoffe, ihr könnt mir hier weiterhelfen. Ich habe gestern meinen Golf 4 an einen privaten Händler verkauft. Das Geschäft wurde per Handschlag geregelt, ich habe mein Geld bekommen und er den Fahrzeugbrief etc. . Den Wagen hatte er vorher schon mal begutachtet und nichts beanstandet (mein Vater ist Zeuge). Heute rief er nun an und meinte, mein Auto hätte mal einen Unfall gehabt und am Kotflügel käme Rost hoch und da würden wir (!!!) nun was machen müssen... Was soll ich nun machen?? Ich habe keinen schriftlichen Vertrag, es lief wie oben erwähnt via Handschlag. Ich habe den Wagen vor ca. 2 Jahren unfallfrei bei einem Händler gekauft und auch definitiv in den 2 Jahren keinen Unfall gehabt. Kann der Käufer mich nun belangen???? Die Roststelle, die er meint, ist soagr als Laie mit bloßem Auge zu erkennen und ihn scheint es nicht gestört zu haben. Nun hat er den Wagen heute aufbereiten wollen und die Stelle entdeckt. Kann er nun an mich Forderungen stellen? Er meint, ich müsse für die Lackier- und Ausbesserungskosten aufkommen!!! Brauche dringend Rat!! Danke im Voraus. |
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26.06.2007, 07:43
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10610 Beigetreten: 14.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7260 |
Grundsätzlich sollte man heutzutage natürlich die Gewährleistung per Vertrag ausschließen, wenn man ein Fahrzeug verkauft, sonst ist man per Gesetz erst einmal drin.
Allerdings halte ich das was dieser Händler da versucht eher für eine "Masche", d.h. das hatte er beim Kauf schon so geplant. Ich würde hier auf stur schalten und davon ausgehen, dass er es nicht auf einen Prozess ankommen läßt. Ich nehme an, dass du Unfallfreiheit nicht zugesichert hast, sondern lediglich angegeben, dass DIR kein Unfall bekannt ist, auch nach Angaben des Vorbesitzers. Und den Rost hätte er als Händler selber sehen müssen. -------------------- Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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26.06.2007, 07:51
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 194 Beigetreten: 16.06.2005 Mitglieds-Nr.: 10411 |
Grundsätzlich sollte man heutzutage natürlich die Gewährleistung per Vertrag ausschließen, wenn man ein Fahrzeug verkauft, sonst ist man per Gesetz erst einmal drin. Ich weis nicht, ob das auch beim Verkauf an einen Händler gilt. Sollen mal die Juristen ran. Ich würde gar nicht reagieren (oder den Händler fragen, ob er Dich "zwingen" will, einen Anwalt zu nehmen, für dessen Kosten dann auch der Händler aufkommen muss). Beim Verkauf per Handschlag hat der Händler ziemlich schlechte Karten |
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26.06.2007, 07:53
Beitrag
#4
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 26.06.2007 Wohnort: Dithmarschen Mitglieds-Nr.: 33384 |
Ich nehme an, dass du Unfallfreiheit nicht zugesichert hast, sondern lediglich angegeben, dass DIR kein Unfall bekannt ist, auch nach Angaben des Vorbesitzers. Und den Rost hätte er als Händler selber sehen müssen. Also ich habe ihm gesagt, dass ich keinen Unfall hatte und den Wagen auch unfallfrei gekauft habe. Und das hat er abgenickt und gut war... Für mich ist das Thema eigentlich auch Mumpitz, zumal ich das Geld heute in ein neues Auto investieren werde.. Aber eure Antworten machen mir ja ein wenig Mut... Der Beitrag wurde von Evita bearbeitet: 26.06.2007, 07:54 |
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26.06.2007, 07:54
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#5
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 88 Beigetreten: 17.06.2005 Mitglieds-Nr.: 10449 |
Hi,
was ist der gute Mann denn nun? Händler oder Privat? Soweit ich weiß gilt beim Autokauf doch der Grundsatz "gekauft wie gesehen", wenn der Mangel offentsichtlich war und nicht arglistig verschwiegen wurde. Gerade ein Händler sollte ja erkennen, wenn der Wagen an einer Stelle rostet, die man schon sieht ohne unter das Auto zu kriechen. Aber genaueres dürften wohl die Forenanwälte wissen. Gruß Wuuusa |
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26.06.2007, 08:00
Beitrag
#6
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 26.06.2007 Wohnort: Dithmarschen Mitglieds-Nr.: 33384 |
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26.06.2007, 08:26
Beitrag
#7
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 26.06.2007 Wohnort: Dithmarschen Mitglieds-Nr.: 33384 |
Ich würde gar nicht reagieren (oder den Händler fragen, ob er Dich "zwingen" will, einen Anwalt zu nehmen, für dessen Kosten dann auch der Händler aufkommen muss). Beim Verkauf per Handschlag hat der Händler ziemlich schlechte Karten Ich denke, ich werde mir heute noch mal den Kaufvertrag des Golfes anschauen, da wird ja irgendwo ein Häkchen bei "unfallfrei" sein.. Das schöne ist ja, dass mir der Händler durch meinen Chef empfohlen wurde, da er da immer problemlos seine Autos verkauft hat. Ich hoffe mal, dass du recht hast und er aufgrund des "Handschlags" mir nichts anhaben kann. Für mich war der Verkauf mit Tausch von Geld gegen Fahrzeugbrief gelaufen. |
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26.06.2007, 08:29
Beitrag
#8
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 756 Beigetreten: 17.12.2003 Mitglieds-Nr.: 1009 |
Vorab: Ich bin auch nicht-jurist. Also ist alles nur meine unfachmännische Meinung:
Ein Vertrag per Handschlag ist ein Vertrag. Sofern nicht mündlich anderweitig vereinbart, gelten die normalen gesetzlichen Regelungen. Siehe hier: Wikipedia Gewährleistung Wichtig ist also, was ihr vereinbart habt. So wie Du es schilderst, gar nichts. Schade, daß da Dein Vater nicht eingeschritten ist. Daher gilt wohl die normale Mängelhaftung auf 2 Jahre. Ich will ja nicht eine Branche als solches verteufeln. Aber z.B. mein 4 Jähriger kann super die Wahrheit verdrehen. Ich sage daher öfter, er wird später bestimmt einmal Gebrauchtwagenhändler oder Heiratsschwindler... (wobei Heiratsschwindler m.E. das kleinere Übel wäre) Unter diesen Bedingungen ist ein Verkauf ohne Verwendung eines Mustervertrages (Quelle z.B. ADAC) schon "unglücklich". Vielleicht gibt es Hoffnung, wenigstens eine Wandlung anbieten zu können (nach der Wikipedia sieht es aber nicht so aus). D.H. Ihr bietet dem Händler an, den Wagen im Originalzustand gegen den Kaufpreis wieder zurückzugeben. Das wollt Ihr zwar nicht, aber der Händler vermutlich auch nicht. Mal warten, ob ein Jurist dazu weiterhelfen kann. |
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26.06.2007, 08:42
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#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1858 Beigetreten: 09.09.2004 Mitglieds-Nr.: 5458 |
Hallo, . Das Geschäft wurde per Handschlag geregelt, ich habe mein Geld bekommen und er den Fahrzeugbrief etc. . Zitat Ich denke, ich werde mir heute noch mal den Kaufvertrag des Golfes anschauen, d Ja was den nun? Handschlag oder schriftlicher Vertrag?? -------------------- Alles, was lediglich wahrscheinlich ist, ist wahrscheinlich falsch. Rene Descartes, 1596-1650
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26.06.2007, 08:44
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#10
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 26.06.2007 Wohnort: Dithmarschen Mitglieds-Nr.: 33384 |
Vorab: Ich bin auch nicht-jurist. Also ist alles nur meine unfachmännische Meinung: Ein Vertrag per Handschlag ist ein Vertrag. Sofern nicht mündlich anderweitig vereinbart, gelten die normalen gesetzlichen Regelungen. Siehe hier: Wikipedia Gewährleistung Wichtig ist also, was ihr vereinbart habt. So wie Du es schilderst, gar nichts. Schade, daß da Dein Vater nicht eingeschritten ist. Daher gilt wohl die normale Mängelhaftung auf 2 Jahre. Vielleicht gibt es Hoffnung, wenigstens eine Wandlung anbieten zu können (nach der Wikipedia sieht es aber nicht so aus). D.H. Ihr bietet dem Händler an, den Wagen im Originalzustand gegen den Kaufpreis wieder zurückzugeben. Das wollt Ihr zwar nicht, aber der Händler vermutlich auch nicht. Hm, dass nimmt mir mein bisschen Mut wieder.. Bei der Mängel- Lehre habe ich leider in der Schule nicht aufgepasst..Aber ist die Roststelle, wo es halt mal einen Unfallschaden gegeben haben soll, nicht ein offensichtlicher Mangel? Platt formuliert sieht die Stelle ein Blinder mit Krückstock und erst recht ein Händler. Menno, dass verwirrt mich alles. Den Wagen will er, so wie ich ihn verstanden habe, schon behalten. Nur sollen wir für die Reparaturkosten aufkommen... Hallo, . Das Geschäft wurde per Handschlag geregelt, ich habe mein Geld bekommen und er den Fahrzeugbrief etc. . Zitat Ich denke, ich werde mir heute noch mal den Kaufvertrag des Golfes anschauen, d Ja was den nun? Handschlag oder schriftlicher Vertrag?? Sorry, ich drücke mich heute wirklich bescheiden aus. ich meine den Vertrag, als ich den Golf gekauft habe.. |
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26.06.2007, 11:25
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#11
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7548 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: In der Mitte Schleswig-Holsteins Mitglieds-Nr.: 29231 |
Wenn du nachweisen kannst, daß das Fahrzeug bisher keinen Unfallschaden gehabt hat, bist du IMHO aus dem Schneider.
Wenn er einen Unfallschaden gehabt hat, bist du in der Pflicht. Wichtig: Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer alle ungünstigen Umstände, die für eine Bewertung des Fahrzeugs maßgeblich sind, mitzuteilen. Hinsichtlich bestimmter Umstände obliegt dem Verkäufer allerdings eine Aufklärungspflicht: So insbesondere bei Unfallschäden oder sonstigen schweren Fahrzeugmängeln, soweit diese bei einem Fahrzeug entsprechenden Alters nicht typischerweise zu beobachten sind. Der Verkäufer muss auch Bagatellschäden nennen, wenn der Käufer danach fragt und er davon weiß. Fragt der Käufer allerdings nicht, besteht diesbezüglich auch keine Informationspflichten. Hatte das Kfz einen Unfall, muss der Verkäufer sowohl Angaben über den Umfang des Schadens als auch über die Art der Reparaturen machen. Nicht umfasst von dieser Aufklärungspflicht sind Bagatellschäden. Bescheinigt der Verkäufer z.B. die Unfallfreiheit und trifft dies nicht zu, haftet er trotz eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses. mfg -------------------- Mitglied der Interessengemeinschaft 'Rettet den Genitiv'
Unser Zeitalter ist stolz auf Maschinen die denken und mißtrauisch gegen Menschen, die es versuchen. MPS-Kinder |
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26.06.2007, 11:35
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#12
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 26.06.2007 Wohnort: Dithmarschen Mitglieds-Nr.: 33384 |
Wenn du nachweisen kannst, daß das Fahrzeug bisher keinen Unfallschaden gehabt hat, bist du IMHO aus dem Schneider. Wenn er einen Unfallschaden gehabt hat, bist du in der Pflicht. Wichtig: Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer alle ungünstigen Umstände, die für eine Bewertung des Fahrzeugs maßgeblich sind, mitzuteilen. Hinsichtlich bestimmter Umstände obliegt dem Verkäufer allerdings eine Aufklärungspflicht: So insbesondere bei Unfallschäden oder sonstigen schweren Fahrzeugmängeln, soweit diese bei einem Fahrzeug entsprechenden Alters nicht typischerweise zu beobachten sind. Der Verkäufer muss auch Bagatellschäden nennen, wenn der Käufer danach fragt und er davon weiß. Fragt der Käufer allerdings nicht, besteht diesbezüglich auch keine Informationspflichten. Hatte das Kfz einen Unfall, muss der Verkäufer sowohl Angaben über den Umfang des Schadens als auch über die Art der Reparaturen machen. Nicht umfasst von dieser Aufklärungspflicht sind Bagatellschäden. Bescheinigt der Verkäufer z.B. die Unfallfreiheit und trifft dies nicht zu, haftet er trotz eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses. mfg wie gesagt, ich habe den Wagen unfallfrei gekauft und auch selbst in den 2 Jahren keinen Unfall gehabt und so habe ich es dem Käufer auch mitgeteilt. Also kann er mich da nicht für belangen oder wie?! Ich weiß ja nicht, ob ich beim Kauf des Golfes nicht schon über den Tisch gezogen wurde. |
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26.06.2007, 11:53
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#13
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1176 Beigetreten: 23.05.2007 Mitglieds-Nr.: 32005 |
Wenn du nachweisen kannst, daß das Fahrzeug bisher keinen Unfallschaden gehabt hat, bist du IMHO aus dem Schneider. Wenn er einen Unfallschaden gehabt hat, bist du in der Pflicht. Falsch, nur dann wenn dem TE bekannt war und es verschwiegen hat, dass es einen Vorschaden gab, ist er in der Pflicht. Zitat Bescheinigt der Verkäufer z.B. die Unfallfreiheit und trifft dies nicht zu, haftet er trotz eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses. Hier gab´s nichts zu bescheinigen, es war ein mündlicher Kaufvertrag. Und keine Angst, die Pflicht zur Gewährleistung für gebrauchte Waren und Fahrzeuge nach EU-recht gilt nur für gewerbliche Verkäufer und nicht für Privatleute! Also wenn ich ein Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen privat entnehme um es zu verkaufen, dann ohne Garantie. Die gilt selbst dann nicht, wenn ich ein anderes Hauptgewerbe als Fahrzeughandel habe oder Freiberufler bin und gelegentlich ein Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen verkaufe. Der Käufer will vielleicht nur die "Unwissenheit" des Verkäufers ausnutzen und einen Nachlass auf den Kaufpreis haben. Da er offenbar gewerblich mit Fahrzeugen handelt, muss er sich eine größere Sorgfaltspflicht und Fachwissen hinsichtlich Überprüfung des Fahrzeugzustands anrechnen lassen als ein privater Käufer. Und nur die sollen mit der neuen EU-Garantieregelung geschützt werden. Wenn die Roststelle von einem "Blinden mit Krückstock" gesehen werden kann, ist so etwas kein versteckter Mangel. Hm, dass nimmt mir mein bisschen Mut wieder.. Bei der Mängel- Lehre habe ich leider in der Schule nicht aufgepasst..Aber ist die Roststelle, wo es halt mal einen Unfallschaden gegeben haben soll, nicht ein offensichtlicher Mangel? Platt formuliert sieht die Stelle ein Blinder mit Krückstock und erst recht ein Händler. Menno, dass verwirrt mich alles. Den Wagen will er, so wie ich ihn verstanden habe, schon behalten. Nur sollen wir für die Reparaturkosten aufkommen... Also den Begriff "Wandlung" gibt es nicht mehr. Es kommt bei keiner Eingiung wohl nur die Rücknahme in Frage. Ich vermute mal, der schlitzohrige Käufer will das nicht, sondern nur Kosten auf dich abdrücken. Stell dich stur und biete ihm an: Geld zurück und Auto zurück und warte mal, wie er reagiert. Und fahr doch mal vorbei und schau mal, ob er schon an dem Auto arbeitet. Wenn ja, fahr wieder nach Hause, leg dich auf´s Sofa und mach garnichts mehr. Er hat ja dann wohl schon ohne deine Einwilligung angefangen zu arbeiten. -------------------- ______ Zu schwere Last erdrückt den Esel. - - - - - www.transport-campus.de - - - - - - - - - www.123-fragebogen.de - - - -
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26.06.2007, 12:27
Beitrag
#14
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 26.06.2007 Wohnort: Dithmarschen Mitglieds-Nr.: 33384 |
Und keine Angst, die Pflicht zur Gewährleistung für gebrauchte Waren und Fahrzeuge nach EU-recht gilt nur für gewerbliche Verkäufer und nicht für Privatleute! Der Käufer will vielleicht nur die "Unwissenheit" des Verkäufers ausnutzen und einen Nachlass auf den Kaufpreis haben. Da er offenbar gewerblich mit Fahrzeugen handelt, muss er sich eine größere Sorgfaltspflicht und Fachwissen hinsichtlich Überprüfung des Fahrzeugzustands anrechnen lassen als ein privater Käufer. Und nur die sollen mit der neuen EU-Garantieregelung geschützt werden. Also den Begriff "Wandlung" gibt es nicht mehr. Es kommt bei keiner Eingiung wohl nur die Rücknahme in Frage. Ich vermute mal, der schlitzohrige Käufer will das nicht, sondern nur Kosten auf dich abdrücken. Stell dich stur und biete ihm an: Geld zurück und Auto zurück und warte mal, wie er reagiert. Und fahr doch mal vorbei und schau mal, ob er schon an dem Auto arbeitet. Wenn ja, fahr wieder nach Hause, leg dich auf´s Sofa und mach garnichts mehr. Er hat ja dann wohl schon ohne deine Einwilligung angefangen zu arbeiten. Also kann ich es etwas beruhigter angehen lassen.. Wenn ich nicht in der Pflicht der Gewährleistung stehe nimmt mir das ein wenig die Sorge. Hast du da evt. einen Link für mich, wo ich das mal nachschauen und ausdrucken kann? Dann hab ich was in der Hand um ihm Contra zu geben... Also am Telefon sagte er mir, dass sie den Wagen halt zwecks Aufbereitung gewaschen haben und danach sei die Stelle erst aufgefallen.. Fühle mich langsam von ihm veralbert..Welcher normale Mensch gibt denn erst die Kohle raus und prüft dann erst das Auto?... |
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26.06.2007, 12:45
Beitrag
#15
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8352 Beigetreten: 28.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11674 |
Und keine Angst, die Pflicht zur Gewährleistung für gebrauchte Waren und Fahrzeuge nach EU-recht gilt nur für gewerbliche Verkäufer und nicht für Privatleute! Warum in der Ferne schweifen... ."EU-Recht" ist ja eine schöne Sache, aber ein Blick ins nationale Recht ist bisweilen auch ein Augenöffner: Du wirst in den §§434, 437 BGB keine Differenzierung dazu finden, ob es sich um gewerbliche oder private Kaufgeschäfte handelt. Natürlich bestand hier eine Gewährleistung, diese wurde nicht ausgeschlossen, und nach der Art des Mangels besteht sie auf zwei Jahre (§438 BGB). Ich muss nun wieder rüber an die Fakultät, mir genau das noch 2h lang anhören, ich schaue aber nachher nochmal in den Thread rein. Zitat Also wenn ich ein Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen privat entnehme um es zu verkaufen, dann ohne Garantie. Garantie und Gewährleistung sind zwei ganz ganz verschiedene Paar Schuhe.Zitat Der Käufer will vielleicht nur die "Unwissenheit" des Verkäufers ausnutzen und einen Nachlass auf den Kaufpreis haben. Da er offenbar gewerblich mit Fahrzeugen handelt, muss er sich eine größere Sorgfaltspflicht und Fachwissen hinsichtlich Überprüfung des Fahrzeugzustands anrechnen lassen als ein privater Käufer. Und nur die sollen mit der neuen EU-Garantieregelung geschützt werden. Mal abgesehen davon, dass es bei der "EU-Garantieregelung" (ich nehme an du meinst die EG RiLi 1999/44 und Art. 25, 49 CISG) auch bei der Auslegung des nationalen Rechts zum Ergebnis kommt, dass sie auch auf reine Handelskäufe, also Käufe zwischen zwei Kaufleuten Anwendung finden kann (a.A.: muss).
-------------------- "Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan |
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26.06.2007, 13:00
Beitrag
#16
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 26.06.2007 Wohnort: Dithmarschen Mitglieds-Nr.: 33384 |
puh, da muss ich aussteigen....
Am besten, ich gebe mein restliches Leben meine Autos nur noch beim Autohaus in Zahlung.. Mir ist einfach nur bange, dass ich die Reparaturkosten wirklich zahlen muss, denn die Kohle habe ich nicht über..Das neue Auto bezahlt sich ja nicht mit Naturalien... |
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26.06.2007, 14:58
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#17
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1176 Beigetreten: 23.05.2007 Mitglieds-Nr.: 32005 |
Also kann ich es etwas beruhigter angehen lassen.. Wenn ich nicht in der Pflicht der Gewährleistung stehe nimmt mir das ein wenig die Sorge. Hast du da evt. einen Link für mich, wo ich das mal nachschauen und ausdrucken kann? Dann hab ich was in der Hand um ihm Contra zu geben... schau doch mal hier da steht ne ganze Menge zu dem Thema Kauf, Haftung, Mangel, Gewährleistung usw. ... Zitat Also am Telefon sagte er mir, dass sie den Wagen halt zwecks Aufbereitung gewaschen haben und danach sei die Stelle erst aufgefallen.. Fühle mich langsam von ihm veralbert..Welcher normale Mensch gibt denn erst die Kohle raus und prüft dann erst das Auto?... Sag ich doch ... , biet ihm 10 EUR für´s waschen an und die Rücknahme des Autos. -------------------- ______ Zu schwere Last erdrückt den Esel. - - - - - www.transport-campus.de - - - - - - - - - www.123-fragebogen.de - - - -
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26.06.2007, 15:21
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#18
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5139 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 45 |
Ich würde da gar nix machen. Du hast das Bargeld und er die Arschkarte.
-------------------- Leben und leben lassen....
Ich weiß, daß ich nichts weiß. (Sokrates) |
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26.06.2007, 15:28
Beitrag
#19
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 595 Beigetreten: 22.02.2007 Wohnort: Hannover Mitglieds-Nr.: 28799 |
Am besten, ich gebe mein restliches Leben meine Autos nur noch beim Autohaus in Zahlung.. Besser wär's, denn ich habe auch nur schlechte Erfahrungen mit den "fliegenden" Händlern gemacht. Allerdings kann ich noch was wirklich hilfreiches beitragen. Der Rost am vorderen Kotflügel ist nämlich ein bekanntes Golf IV-Problem, was vornehmlich bei Diesel-Modellen auftreten soll. (Scheuern einer Gummilippe auf lackierter Fläche, dadurch Farbe weg und anschließend rostet es natürlich.) Ich weiß von verschiedenen Garantie-Fällen, die auf VW-Kosten eine Nachbesserung erhielten. So gewährt ja VW 12 Jahre Garantie auf Durchrostung. Der Käufer soll als jetziger Eigentümer mit allen Papieren wie Scheckheft und so einfach mal Kontakt mit der nächsten VW-Vertretung aufnehmen und einen Garantie-Antrag stellen. Damit bist Du raus Gruss Spritsparer P.S. Ein VAG-Händler als Käufer hätte das wohl gewusst |
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26.06.2007, 15:58
Beitrag
#20
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8352 Beigetreten: 28.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11674 |
Tjoar das ist jetzt irgendwie schlecht... .
Möglichkeit A Man streitet den gesamten Vertragsschluss ab - und kann damit ggf. böse auf die Nase fallen, denn da muss man nur einmal beim SVA checken wer der vorherige Halter war, und der Verkauf dürfte bewiesen sein. Womit man eh bei Möglichkeit B landet. Wir halten fest, dass es einen Kaufvertrag gab, Vertragsschluss war mündlich, es fand ein "walk around" statt, was bezeugt werden kann, der vermeintliche Mangel wurde nach der Reinigung entdeckt. Vertrag ist ein Kaufvertrag, unkritisch. Kommen wir zum Mangel: Fraglich ist, ob es sich um einen Sachmangel iSd §434 BGB handelt. Zitat (§434 I - im Auszug) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, [...] So. Wurde etwas vereinbart? Hier: Ja.Der Kauf nach Besichtigung und mit Handschlag ist das, was man als "gekauft wie gesehen" bezeichnet: Er hatte die Möglichkeit die Ware in Augenschein zu nehmen, eindeutiger kann eine Ware im Grunde (natürlich, unerkennbare Mängel z.B. am Motor stellen wir mal hintan) nicht beschrieben werden. Gefahrübergang war der Zeitpunkt der Übergabe (§446) - um es hier nicht zu verkomplizieren gehen wir einfach mal davon aus, dass sich zwischen Besichtigung und Abholung des Fhzg. der Zustand nicht geändert hat. Wahrscheinlich wurde er direkt mitgenommen(?), was die Frage eh überflüssig machte. Fraglich ist lediglich, ob der Defekt (Rost) - der offenbar durch Lehm/Schmutz verdeckt war - hätte offengelegt werden müssen. War er ohne weiteres zu erkennen, ist es kein Mangel. War er nicht zu erkennen, und es wurde nicht danach gefragt, ist es m.E. kein Mangel. War er nicht zu erkennen, und es wurde danach (z.B. nach allg. Zustand) gefragt ist es a) ein Mangel, wenn die TE den Defekt kanne oder kennen musste oder b) kein Mangel, wenn die TE den Defekt nicht kannte und nicht kennen musste. Ist es ein Mangel, dann haftet sie dem Käufer auf Nachbesserung. Das wird teuer. Ist es kein Mangel, dann hat auch niemand irgendwelche Ansprüche gegen den anderen Teil. -------------------- "Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan |
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26.06.2007, 16:15
Beitrag
#21
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 259 Beigetreten: 06.05.2007 Wohnort: Recklinghausen Mitglieds-Nr.: 31382 |
Ich würde da gar nix machen. Du hast das Bargeld und er die Arschkarte. Sehe ich genauso. Wie will er beweisen, dass die Macke schon vor dem Waschen da war? Wenn ich ein "dreckiges" Auto kaufen will, wasche ich es bevor ich mit dem Geld rüberkomme. -------------------- der Uli
Wer viel lügt, braucht ein gutes Gedächtnis. |
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26.06.2007, 16:25
Beitrag
#22
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2041 Beigetreten: 14.12.2005 Mitglieds-Nr.: 15369 |
Sehe ich genauso. Wie will er beweisen, dass die Macke schon vor dem Waschen da war? Wenn ich ein "dreckiges" Auto kaufen will, wasche ich es bevor ich mit dem Geld rüberkomme. Die Beweislast liegt aber in den ersten 6 Monaten beim Verkäufer -------------------- Eala Frya Fresena
zentraler Ausdruck der Friesischen Freiheit Lewer duad as Slaav! Schlüttsieler Schleuse unterhalb des Friesenwappens vertrouw op god en je mauser motto van de Boerenoorlog (1899-1902) Слава Україні! Sláva Ukrayíni! Deutsch sein heißt, auch eine (ursprünglich) gute Sache so sehr ins Extrem zu treiben, bis sie ein böses Ende nimmt (Matthias Politycki, geboren 1955, Schriftsteller) Ich wollte mit den Bürger*innenmeister*in*kandidat*innen diskutieren, habe sie aber nicht verstanden. |
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26.06.2007, 16:43
Beitrag
#23
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5139 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 45 |
Die Beweislast liegt aber in den ersten 6 Monaten beim Verkäufer Das ist aber nicht 100%-ig korrekt bzw. trifft den kern der Sache nicht genau: Bei gewerblichen Verkäufen an Privatpersonen gilt für zwischenzeitlich(*) auftretende, beim Verkauf nicht erkennbare Mängel, daß der Verkäufer die Nichtexistenz des Mangels zum Übergabezeitpunkt belegen muß, und nicht der Käufer die Existenz des Mangels beweisen muß. Faktisch natürlich eine Beweislastumkehr. Aber nicht generell bei allen Handelsgeschäften jeglicher Couleur. (*)zwischenzeitlich bedeutet hier die angesprochenen 6 Monate nach Vertragsabschluß. -------------------- Leben und leben lassen....
Ich weiß, daß ich nichts weiß. (Sokrates) |
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Gast_Gerhard_* |
26.06.2007, 18:00
Beitrag
#24
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26.06.2007, 19:39
Beitrag
#25
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8352 Beigetreten: 28.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11674 |
Wie will er beweisen, dass die Macke schon vor dem Waschen da war? Erkläre mal einem Richter, dass der Rost binnen zweier Tage aufgekommen wäre. Ich möchte wetten, dass er dir die Story nicht abkauft . Die Beweislast liegt aber in den ersten 6 Monaten beim Verkäufer Das ist aber nicht 100%-ig korrekt bzw. trifft den kern der Sache nicht genau:Bei gewerblichen Verkäufen an Privatpersonen gilt für zwischenzeitlich(*) auftretende, beim Verkauf nicht erkennbare Mängel, daß der Verkäufer die Nichtexistenz des Mangels zum Übergabezeitpunkt belegen muß, und nicht der Käufer die Existenz des Mangels beweisen muß. Faktisch natürlich eine Beweislastumkehr. Aber nicht generell bei allen Handelsgeschäften jeglicher Couleur. (*)zwischenzeitlich bedeutet hier die angesprochenen 6 Monate nach Vertragsabschluß. Zitat (§476 BGB) Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Steht im Bereich "Verbrauchsgüterkauf" (Buch 2, Abschnitt 8, Titel 1, Untertitel 3) und ist damit auch nur auf Verbrauchsgüterkäufe anzuwenden:Zitat (§474 I 1 BGB) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf) [...] Zitat (§13 BGB) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
-------------------- "Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 25.04.2024 - 07:10 |