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> Mehrmals beim Fahren ohne Führerschein erwischt!, Untergetaucht und nun erwischt! Haftstrafe?
Gus
Beitrag 26.05.2007, 01:59
Beitrag #1


Neuling


Gruppe: Neuling
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hello zusammen!

mein ex ist unverbesserlich, wie man sieht auch beim fahren ohne fahrerlaubnis.

ihm wurde vor jahren der führerschein wegen trunkenheit am steuer abgenommen, er ist alkoholiker!

wie es kommen musste fuhr er trotzdem weiter und wurde noch dreimal erwischt, einmal dabei angetrunken.
seine strafen konnte er nicht zahlen weil sie ihm viel zu hoch waren, nun ist er damit hinten nach gewesen.
vor zwei monaten war die polizei bei seinem vater weil sie ihn suchten, warum genau weiss ich nicht, wohl wegen den strafen.der vater sagte nicht wo er sich aufhält.

heute haben sie ihn erwischt, mit welcher strafe muss er nun rechnen?

um eine haftstrafe wird er ja nicht mehr rumkommen oder, muss dazu sagen das er genau deswegen für ein jahr untergetaucht ist und niergends gemeldet ist, fluchtgefahr?

lg

gus


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Uwe W
Beitrag 26.05.2007, 02:52
Beitrag #2


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Wenn er die Geldstrafe nicht zahlen kann, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe: für jeden Tagessatz Geldstrafe ein Tag Freiheitsentzug.

Dass er untergetaucht ist, ist kein Straftatbestand. Allerdings wird er jetzt natürlich keine Milde erwarten können, wenn die alten Strafen vollstreckt werden.

§ 43 StGB


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Gus
Beitrag 26.05.2007, 16:47
Beitrag #3


Neuling


Gruppe: Neuling
Beiträge: 3
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oje, bei den tagessätzen verstehe ich nur bahnhof!

wie hoch wird eine strafe ca. bei so einem fall?

lg


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Luxfur
Beitrag 26.05.2007, 17:09
Beitrag #4


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4 * Fahren ohne FE a ~30 TS
2 * Trunkensheitsfahrt a min. 30 TS.
Da hier m.E. die Trunkenheitsfahrt und die Fahrt ohne FE die du erwähnst tatmehrheitlich zu behandeln sind, wird man hier auch die beiden Posten für die Gesamtstrafe einzeln behandeln müssen.

Dabei gilt, dass die insg. ~180 TS nicht erreicht werden dürfen. Wollte man die Gesamtstrafe mit 2/3 der Summe der Einzelstrafen bemessen, so kämen wir auf 120 Tage Freiheitsstrafe.


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"Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan
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Gus
Beitrag 26.05.2007, 17:38
Beitrag #5


Neuling


Gruppe: Neuling
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danke dir fürs erklären!

das habe ich nun verstanden smile.gif

lg


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Uwe W
Beitrag 27.05.2007, 01:10
Beitrag #6


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Die Anzahl der verhängten Tagessätze steht allerdings in den Strafbefehlen schon drin, die ja anscheinend schon vorhanden sind. Insofern hat das Gericht sein Ermessen schon ausgeübt, wie hoch die Strafe ausfällt.

Wenn diese Unterlagen zur Zeit nicht greifbar sind, kann man aber durchaus von dem von @Luxfur genannten Rahmen ausgehen.


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