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> Mit dem Roller auf die Kraftfahrstraße?!?
BlackAngel
Beitrag 17.05.2007, 19:35
Beitrag #1


Neuling


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Hallo ihr,
ich hätte mal eine Frage:

Also mit dem Mofa (bzw. dem auf 25km/h gedrosselten Roller) darf ich ja Kraftfahrstraßen
(ich meine diese Straßen die mit diesem blauen Schild auf dem ein Auto ist gekennzeichnet sind) nicht befahren. Wie sieht es denn mit einem normalen Roller (50ccm/Höchstgeschwindigkeit ca.60km/h) aus?

Mir wurde nämlich erzählt das ich das darf, wollte mich aber vorher doch nochmal erkundigen.

Danke im vorraus

LG Angel
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zulassungsfuchs
Beitrag 17.05.2007, 19:40
Beitrag #2


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Nein!
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Andreas
Beitrag 17.05.2007, 19:41
Beitrag #3


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Zitat (BlackAngel @ 17.05.2007, 20:35) *
Wie sieht es denn mit einem normalen Roller (50ccm/Höchstgeschwindigkeit ca.60km/h) aus?


Ein normaler Roller hat keine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h. Das zeigt vielleicht der Tacho an oder der Roller ist frisiert. Aber auch dann darf man damit nicht auf eine Kraftfahrstraße.


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Gast_VectraPower_*
Beitrag 17.05.2007, 19:59
Beitrag #4





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Roller ( Motroroller ) bezeichnet nur eine Fahrzeugart.

Es gibt auch Roller mir einer bbH von mehr als 60 Km/h.

und die dürfen dann auch auf die Autobahn.
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zulassungsfuchs
Beitrag 17.05.2007, 20:18
Beitrag #5


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Zitat (VectraPower @ 17.05.2007, 21:59) *
Roller ( Motroroller ) bezeichnet nur eine Fahrzeugart.

Es gibt auch Roller mir einer bbH von mehr als 60 Km/h.

und die dürfen dann auch auf die Autobahn.


Aber nicht die 50 ccm dinger mit VK.
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Gast_VectraPower_*
Beitrag 17.05.2007, 22:31
Beitrag #6





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Zitat (zulassungsfuchs @ 17.05.2007, 22:18) *
Zitat (VectraPower @ 17.05.2007, 21:59) *

Roller ( Motroroller ) bezeichnet nur eine Fahrzeugart.

Es gibt auch Roller mir einer bbH von mehr als 60 Km/h.

und die dürfen dann auch auf die Autobahn.


thumbdown.gif wallbash.gif
Aber nicht die 50 ccm dinger mit VK.


lightbulb.gif
ROLLER HABEN NICHT AUTOMATISCH 50 CCM UND EIN
VERSICHERUNGSKENNZEICHEN !!!

Die Bezeichnung Roller steht für eine Gattung von
Zweirädern !!!

Das können Mofas sein bbH 25 Km/H

Das können Klasse M Fahrzeuge sein bbH 45 Km/h ( früher 50 Km/h,Simson 60 Km/h )

Das kann aber z.B. auch ein
Honda SH125i sein
- auch ein normaler Roller-
allerdings zulassungspflichtig - normales Kennzeichen ala XXX-XX XXX
und Kein Versicherungskennzeichen XXX
XXX
und mindestens eine
Fahrerlaubnis der Klasse A1 notwendig
125 ccm-Motor 10 KW ( 14 PS ) Leistung
und mit sicherheit mit einer bbH von mehr als 60 Km/h
und damit darf Mann ( und Frau auch ) auf Kraftfahrstrassen
und Autobahnen fahren
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zulassungsfuchs
Beitrag 18.05.2007, 10:52
Beitrag #7


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aber dannach wurde nicht gefragt!
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Gast_BAB3_*
Beitrag 18.05.2007, 11:13
Beitrag #8





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Zitat
StVO § 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
(1) ...Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
mehr als 60 km/h beträgt...
Hallo BlackAngel, damit sollte Deine Frage beantwortet sein.
P.S. Hervorhebung durch mich
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BlackAngel
Beitrag 19.05.2007, 16:13
Beitrag #9


Neuling


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Jaaa thumbup.gif

danke für die Antwort wavey.gif

LG Angel
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julian87
Beitrag 19.05.2007, 16:46
Beitrag #10


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Hallo,

ich bin aus versehen auch 3 mal auf diesen Strassen gelandet. Bei zweien weiß ich das ich dieses Kraftstrassenschild nicht gesehen habe. Ich sag euch da wurde mir ganz übel als ich aufeinmal drauf war. Und wenn man das weiß ist es eh schon zu spät, denn umkehren wäre Lebensmüde.
Bei einer In Düsseldorf kam ich Linksrheinisch mitm Roller (50er) von der Rheinbrücke, und dann kam irgentwann ein Kilometer dahinter ein Ortsausgangschild. Und da begann dann diese Strasse.
mega Peinlich und gefährlich sag ich euch.

Julian
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ts1
Beitrag 23.05.2007, 08:05
Beitrag #11


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Da die Kfz-Straßen meistens breit ausgebaut sind, finde ich die gar nicht so gefährlich. Dann haben die Schnelleren - inkl. Brummis - genug Platz zum überholen. Denn unter den Schnelleren gibt es immer ein paar Ungeduldige - insbes. Brummifahrer - die auch dort überholen, wo der Platz nur für sie selber reicht.


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MfG Thomas
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Peter Lustig
Beitrag 23.05.2007, 10:21
Beitrag #12


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Ob Du das gefährlich findest oder nicht, tut hier nichts zu Sache. Es ist schlicht verboten, mit Kraftfahrzeugen, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (Angabe befindet sich in der Betriebserlaubnis bzw. EU-Typgenehmigung) maximal 60 km/h beträgt, auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen zu fahren.
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mapam
Beitrag 23.05.2007, 10:51
Beitrag #13


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Ist das nicht so:

Mofas mit maximal bbH 25 Km/h und Zweiräder, egal ob Roller oder Kleinkraftrad, der Klasse M (also das sind Fahrzeuge bbH 45 Km/h haben immer ein Versicherungskennzeichen. Die früheren "80-er" oder jetzigen "125-er" haben immer eine bbH von mindestens 60 km/h und müssen ganz normal zugelassen werden. Also dürfen die auch auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen. Das gilt auch für Fahrzeuge der Klasse "S" (Quads). Unabhängig davon, genug Platz da ist, ob es gefährlich ist oder der Ausbau "gut" ist. Es ist doch leicht zu merken: Mit Versicherungskennzeichen auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist nicht zulässig.


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ts1
Beitrag 23.05.2007, 10:59
Beitrag #14


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Zitat (mapam @ 23.05.2007, 11:51) *
"125-er" haben immer eine bbH von mindestens 60 km/h und müssen ganz normal zugelassen werden. Also dürfen die auch auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen. Das gilt auch für Fahrzeuge der Klasse "S" (Quads).
125er (Leichtkrafträder) sind auch noch zulassungsfrei, obgleich sie ein amtl. Kennzeichen benötigen. Sie haben regelmäßig eine bbH >60km/h (genau 60 reicht noch nicht), obwohl es da Ausnahmen geben mag (z.B. LKRs mit Boot).
Klasse S Fahrzeuge gehen nur bis 45km/h, dürfen also nicht auf die BAB/Kfz-Straße.


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swift
Beitrag 23.05.2007, 11:11
Beitrag #15


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und was erwartet mich für eine "Strafe" , wenn ich doch mit dem Roller (50ccm) auf eine Kraftfahrtstraße fahre?
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ts1
Beitrag 23.05.2007, 11:31
Beitrag #16


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20 Euro (TBNR 118106).


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mapam
Beitrag 23.05.2007, 21:54
Beitrag #17


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Ich hab als Neuling ein Problem mit den Zitaten, aber ich versuchs mal, auf den Beitrag von ts1 zu antworten:

Wie geht denn dass, dass 125er (Leichtkrafträder) zulassungsfrei sein sollen , obgleich sie ein amtl. Kennzeichen benötigen? Zulassungsfrei ist doch immer ein Versicherungskennzeichen, also beim Herrrn Kaiser um die Ecke abzuholen, ohne eine Zulassung zum Straßenverkehr unter Einbeziehung einer für den Wohnort zuständigen Zulassungsstelle. Und komm mir blos nicht mit solchen Spitzfindigkeiten wie "Drosselung". Die Leute, die hier lesen und sich beteiligen, wollen doch nichts von den "Ausnahmen von den Ausnahmen" lesen. Dafür gibt es aber andere Foren. 125-er haben ohne eine Drosselung und dann nötige Einzelabnahme bauartbedingt immer eine bbH >60km/h. (wetten ;-)9. Und noch was: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil: ich habe geschrieben: "mindestens"; es kann ja sein, dass man so ein langes Word überliest, weil man eher auf ">" eingeschossen ist.

Zu der Aussage: "Klasse S Fahrzeuge gehen nur bis 45km/h, dürfen also nicht auf die BAB/Kfz-Straße."
Ich nehme meine Aussage zurück, die war so falsch und undeutlich. Gemeint war: "wenn Quads ein Versicherungskennzeichen tragen, (also zur Klasse "S" gehören), dürfen sie nicht auf Kraftfahrstraßen, wenn sie zulassungspflichtig sind, gehören sie zur Führerscheinklasse B, haben somit eine bbH von mehr als 60 km/h und dürfen auf Kraftfahrstraßen und Autobahnen."


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Jens
Beitrag 23.05.2007, 22:13
Beitrag #18


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Zitat (mapam @ 23.05.2007, 22:54) *
Wie geht denn dass, dass 125er (Leichtkrafträder) zulassungsfrei sein sollen , obgleich sie ein amtl. Kennzeichen benötigen?

§2 FZV definiert Leichtkrafträder als
Zitat
Krafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³, aber nicht mehr als 125 cm³;

Im §3 Abs. 2 FZV heißt es
Zitat
Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
1. folgende Kraftfahrzeugarten: [...] c. Leichtkrafträder

und das Leichtkrafträder trotzdem ein Kennzeichen brauchen, steht im §4 Abs. 2 Nr. 2 FZV
Zitat
Folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein Kennzeichen nach § 8 führen: [...]
2. Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c


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mapam
Beitrag 24.05.2007, 07:46
Beitrag #19


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Also was soll denn die Paragrafenreiterei?

Zulassungsfrei oder nicht, Mopeds (also Leichtkrafträder) mit mehr als 50 ccm und weniger als 125 ccm müssen ein "normales" Kennzeichen haben und keine Versicherungskennzeichen. Also gilt: Mopeds mit einem Versicherungskennzeichen (also Kleinkrafträder), dürfen nicht auf die Kraftfahrstraße oder Autobahn. Das war doch die ursprüngliche Frage!

Der Beitrag wurde von mapam bearbeitet: 24.05.2007, 07:59


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ts1
Beitrag 24.05.2007, 10:40
Beitrag #20


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Zitat (mapam @ 24.05.2007, 08:46) *
Also was soll denn die Paragrafenreiterei?
Sie ist für die Betroffenen nicht ganz unwichtig, denn bei LKRs bedeutet ihre Zulassungsfreiheit auch die Befreiung von der Kfz-Steuer. Siehe KraftStG §3 (1).
Ja ich weiß, schon wieder Paragraphenreiterei. Aber wenn es um mein Geld geht ... wink.gif


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Jens
Beitrag 24.05.2007, 17:02
Beitrag #21


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Zitat (mapam @ 24.05.2007, 08:46) *
Also was soll denn die Paragrafenreiterei?!
Ja was denn nun? Ich habe durch meine "Paragrafenreiterei" nur die von dir gestellte Frage
Zitat (mapam @ 23.05.2007, 22:54) *
Wie geht denn dass, dass 125er (Leichtkrafträder) zulassungsfrei sein sollen , obgleich sie ein amtl. Kennzeichen benötigen?
beantwortet.

Wenn dich die Antwort nicht interessiert, warum fragst du dann erst? ranting.gif


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