Zusatzschild "7,5t" unter Zeichen 253 |
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Zusatzschild "7,5t" unter Zeichen 253 |
14.05.2007, 08:48
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 6 Beigetreten: 14.05.2007 Mitglieds-Nr.: 31666 |
der Text zu Zeichen 253 lautet folgendermaßen: "Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse" Wenn unter Zeichen 253 nun das Zusatzzeichen "7,5 t" steht, kommt folgende Aussage hinzu: "Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet." Nun meine Frage: Dürfen Zugmaschinen mit z.B. 6 t zulässigem Gesamtgewicht reinfahren oder nicht??? Ich freue mich über Antwort(en). Grüße Michael |
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14.05.2007, 09:40
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4289 Beigetreten: 04.12.2006 Wohnort: Uppsala, Schweden Mitglieds-Nr.: 26107 |
Hallo Michael,
ja, sie dürfen. MfG Gerhard -------------------- |
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14.05.2007, 09:41
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2194 Beigetreten: 10.10.2004 Wohnort: Wo rauschend stolze Barken elbwärts ziehn zum Holstengau Mitglieds-Nr.: 6023 |
Hallo,
und warum sollte die bezeichnete Zugmaschine das Ihrer Meinung nach nicht dürfen? Sie haben die notwendigen Erkenntnisse zur Beantwortung dieser Frage doch schon selber gewonnen und zitiert, also wo ist da das Problem? Wenn das zulässige Gesamtgewicht (eigentlich: Masse) der Zugmaschine maximal 7,5 t beträgt, dann ist sie von dem Einfahrtverbot nicht betroffen, da dieses aufgrund des Zusatzzeichens nur nur für Fahrzeuge mit mehr als 7,5 t Gesamtmasse gilt. gez. Lempel |
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14.05.2007, 10:05
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#4
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 6 Beigetreten: 14.05.2007 Mitglieds-Nr.: 31666 |
Danke für die schnellen Antworten.
Das "Problem" ist folgendes: Wird durch das Zusatzschild nur die 3,5t auf 7,5t geändert oder gilt das für alle genannten Fahrzeuge (also auch die Zugmaschinen)? Meine Meinung war auch die, das die Zugmaschine mit 6t zGM durchfahren darf. Auf einer Fahrlehrerfortbildung wurde aber eine andere Meinung vertreten. Grüße Michael |
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14.05.2007, 10:18
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#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2194 Beigetreten: 10.10.2004 Wohnort: Wo rauschend stolze Barken elbwärts ziehn zum Holstengau Mitglieds-Nr.: 6023 |
Hallo,
ich sehe das verkehrsrechtliche Problem immer noch nicht - versteh jetzt aber jenes, welches Sie damit haben Zitat (Fleischi) Wird durch das Zusatzschild nur die 3,5t auf 7,5t geändert oder gilt das für alle genannten Fahrzeuge (also auch die Zugmaschinen)? Beides! Die 3,5 t werden auf 7,5 t geändert und diese Änderung betrifft alle genannten Fahrzeuge. "Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet." Warum sollte das ausgerechnet für die Zugmaschine nicht gelten? Oder andersherum: Für welche der genannten Fahrzeuge sollte das gelten (und für welche nicht) - und vor allem warum ?? gez. Lempel |
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14.05.2007, 10:20
Beitrag
#6
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 6 Beigetreten: 14.05.2007 Mitglieds-Nr.: 31666 |
Danke :-)
Michael |
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14.05.2007, 23:14
Beitrag
#7
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 6 Beigetreten: 14.05.2007 Mitglieds-Nr.: 31666 |
Hallo nochmal,
ich habe mich auch noch bei unserem Fahrlehrerverband informiert. Von dort bekomme ich leider die Aussage, das die Zugmaschine mit 6t zGM NICHT durchfahren darf, da die 7,5t nur die 3,5t ersetzt. Nun bin ich etwas hin- und hergerissen... Gibt es da irgendwelche "Beweise", das die die 6t-Zugmaschine durchfahren darf? Oder ist der Text Auslegungssache? Verwirrt und um Aufklärung bemüht, Michael |
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15.05.2007, 09:54
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#8
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 950 Beigetreten: 09.05.2007 Mitglieds-Nr.: 31504 |
Also ich habe das auch so gelernt, dass die Zgm nicht hineinfahren darf. Zgm sind hier ohne Gewichtsauflagen ausgeschlossen.
Wenn es anders gewollt wäre müsste es ja heissen... Verbot für Kfz und Zgm über 3,5 to zGG, einschl. ihrer Anhänger! mfg -------------------- Früher war ich schrecklich unentschlossen, heute bin ich mir da nicht mehr so sicher!
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15.05.2007, 10:42
Beitrag
#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2194 Beigetreten: 10.10.2004 Wohnort: Wo rauschend stolze Barken elbwärts ziehn zum Holstengau Mitglieds-Nr.: 6023 |
Hallo,
es scheint mir, als hätte ich mich zu einer etwas unvorsichtigen Handlungsweise hinreissen lassen. Ich selber fahre selten mit einem LKW oder gar mit einer Zugmaschine, kenne mich deshalb nicht so sehr mit speziell dem Zeichen 253 aus und habe mich daher unvorsichtigerweise auf die Zitate des TE verlassen. Dieser zitierte folgendermaßen: Zitat (Fleischi) "Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse" Nun habe ich aber einmal in der StVO nachgelesen und zu Zeichen 253 gefunden: Zitat "Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse" Sehen Sie einen Unterschied? Genau! Ein kleines, aber alles entscheidendes Komma hinter dem Wort "Anhänger"! OHNE Komma ergibt sich aus grammatikalischen Gründen: Das Verbot gilt für: Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen (wobei natürlich die berechtigte Frage gestellt werden müsste, was die Zugmaschine eines Kraftfahrzeuges sein soll - hierüber hätte ich bei meinen ersten Antworten eigentlich stolpern müssen ...) Es gilt nicht für Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. MIT Komma ergibt sich jedoch aus grammatikalischen Gründen eindeutig: Das Verbot gilt für: 1) Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und 2) Zugmaschinen (unabhängig von deren Masse!). Es gilt nicht für Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (ebenfalls unabhängig von deren Masse). Zugmaschinen dürfen dort also in gar keinem Falle einfahren, auch nicht, wenn ein Zusatzschild "7,5 t" angebracht ist und die Masse der Zugmaschine geringer als diese 7,5 t ist. Ich bitte um Vergebung für die zunächst falsche Auskunft und bin sicher, dass die jetzige korrekt ist. (Die Begründung dafür, warum nun aber gerade Zugmaschinen (unabhängig von ihrer Masse) in gar keinem Falle in eine solche Straße einfahren dürfen sollen, fehlt mir noch. Richten Zugmaschinen größeren Schaden an als gleichmassige LKW? ) gez. Lempel |
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15.05.2007, 11:48
Beitrag
#10
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 6 Beigetreten: 14.05.2007 Mitglieds-Nr.: 31666 |
Hallo,
ich bekenne mich schuldig, das Komma unterschlagen zu haben. Ich habe den Text aber (aus Faulheit) aus einem STVO-Text kopiert. Leider nicht von www.verkehrsportal.de :-( ABER: Im Zusatztext steht "Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet." Jetzt stellt sich mir die Frage, ob sich das "dieser Verkehrsmittel" nicht auch auf die Zugmaschine bezieht? Dieser Zusatztext bezieht sich meiner Meinung nach auf die VZ 250 - 259. Die selbe Problematik gibts auch noch beim Überholverbot VZ 277. Nicht aufgebend :-) Michael |
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