Welche Änderungen am KFZ müssen "eingetragen" werden? |
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Welche Änderungen am KFZ müssen "eingetragen" werden? |
17.04.2007, 10:46
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 445 Beigetreten: 04.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6519 |
Wir haben nun schon an etlichen Autos die unterschiedlichsten Dinge verändert, weniger im Auto für den privaten Gebrauch, sondern meist für Fahrzeuge die wir im Motorsport verwenden (zb Slalom und Rallye). Es wird ja zb im Slalom in bestimmten gruppen gefahren, von Serienmässig bis "fast alles erlaubt", und im clubsport muss halt auch alles vom TÜV/DEKRA abgenommen sein. Und da fängt es an schwierig zu werden, denn irgendwie ist keine klare linie der prüfer zu erkennen, was eingetragen werden muss und was man einfach so ändern darf! Bei geänderten Fahrwerken, werden nur Federn eingtragen - Dämpfer aber nicht Bei Motorumbauten werden Getriebe und Differentiale nicht mit aufgeführt Fahrwerksbuchsen scheinen eintragungsfrei zu sein, genau wie Domstreben, Zellen, Käfige und Überrollbügel aber nicht, bei Knotenblechen und ähnlichen Verstärkungen scheiden sich die Geister... wenn man Lenkräder tauscht muss (soll) man die Tachoeinheit noch ohne Probleme ablesen können, es gibt aber gutachten für Lenkräder in bestimmten Autos da kann man das aber nicht! Fährt man 07er KZ oder gar H-KZ muss man Zeitgenössiche Sachen verwenden (einfach formuliert!) aber bei bestimmten Veranstaltungen muss ich zb bestimmte zulässige moderne Sitze fahren! da stellt sich mir die Frage: Gibts es irgendwo so etwas wie eine Liste, was man einfach ändern darf und womit man zum Sachverständigen muss? mfg |
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17.04.2007, 17:32
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4365 Beigetreten: 11.03.2005 Wohnort: bei Berlin Mitglieds-Nr.: 8774 |
Ändern darfste alles, es hängt immer davon ab, welche Genehmigung das einzelne Teil hat. Danach richtet es sich, ob du eine Einzelabnahmen machen musst oder nicht.
-------------------- Wir sind die Guten
Einen Verkehrsverstoß kann man auch ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer begehen. |
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17.04.2007, 21:10
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 |
Einschlägige Rechtsvorschrift, der zu entnehmen ist, welche Änderungen eintragungspflichtig sind, ist der § 13 FZV.
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18.04.2007, 06:45
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 438 Beigetreten: 16.03.2007 Mitglieds-Nr.: 29628 |
Nicht ganz richtig... § 13 FZV befasst sich mit der Mitteilungspflicht und der Übernahme der Daten in die Fz-Dokumente; nicht aber (bzw. nur hintenrum) damit, welche technischen Änderungen einer Abnahme bedürfen und erst recht nicht mit dem Prozedere der Abnahme. Hier gelten nach wie vor die einschlägigen §§ der StVZO insbesondere natürlich § 19 StVZO.
Ne Art Liste gibt es tatsächlich, nennt sich Beispielkatalog (--> mal etwas im googeln). Abschließend ist auch der nicht, was aus dem Namen ja schon hervor geht und überarbeitungsbedürftig ist er auch noch... |
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18.04.2007, 07:31
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2380 Beigetreten: 19.10.2003 Mitglieds-Nr.: 379 |
und bei h und 07er gibts nochmal andere sachen.
ein 07er ist soweit ich das jetzt verstanden habe, nicht dazu gedacht einen "modernen" rennwagen zu haben. hab erst ein buch gesehen "Kein Stress beim TÜV. Das müssen Sie wissen für Zulassung - Import - Tuning " weiß aber nicht in wie weit das gut ist. -------------------- |
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18.04.2007, 11:46
Beitrag
#6
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 445 Beigetreten: 04.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6519 |
Zitat ein 07er ist soweit ich das jetzt verstanden habe, nicht dazu gedacht einen "modernen" rennwagen zu haben. nee so war das nicht gemeint: es ist ja möglich einen alten rennwagen mit 07er zulassung zu fahren und eine solche zulassung ist ja auch dafür da, damit man an veranstaltungen teilnehmen darf, aber an solchen veranstltungen werden halt manchmal anforderungen an die sicherheit gestellt, die nicht mit der 07er bestimmung übereingehen, als beispiel halt sitze! da scheint mir doch einiges im argen zu liegen, denn auch sicherheitsrelevante sachen sollte man bei "old-/youngtimer-zulassungen" beachtunmg schenken dürfen! Zitat Ändern darfste alles, es hängt immer davon ab, welche Genehmigung das einzelne Teil hat. Danach richtet es sich, ob du eine Einzelabnahmen machen musst oder nicht. ja das ist mir soweit schon klar aber es geht mir eher darum, was ich ändern darf, ohne eine änderungsabnahme machen lassen zu müssen! Zitat Ne Art Liste gibt es tatsächlich, nennt sich Beispielkatalog (--> mal etwas im googeln). Abschließend ist auch der nicht, was aus dem Namen ja schon hervor geht und überarbeitungsbedürftig ist er auch noch... nach studium des beispielkatalogs, in dem wirklich nicht allzuviel steht..., bin ich auf die arbeitsanweisung des kba bei änderungsabnahmen gestoßen http://www.fehling.de/germ/Service-Dateien...ungsabnahme.pdf und dort steht nicht wirklich mehr als im StVZO > § 19 ... die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. ... änderung einer fahrzeugart ist klar! verschlechterung des geräuschverhaltens ebenso!! aber wann ist das abgasverhalten verschlechtert? denke kaum, dass die AU da das kriterium ist? aber wann ist eine gefährdung (von Verkehrsteilnehmern) zu erwarten??? auch hier steht was feines: http://www.kba.de/Stabsstelle/Kontakte/techn_anderung.htm dort sind als rechtliche grundlagen der § 19 StVZO und der "Beispielkatalog über Änderungen an Fahrzeugen und ihre Auswirkungen auf die Betriebserlaubnis von Fahrzeugen" genannt also wirklich keine neuen erkenntnisse... also scheint es im ermessen des sachverständigen zu liegen, wann eine gefährdung ... vorliegen mag komme ich aber zb im rahmen der nachsten HU an einen anderen sachverständigen, dann bekomme ich evtl probleme - also denke ich, das es da doch auch eine richtlinie zu geben muss.... in der fahrzeugteileverordnung findet man nur diese teile: D für Sicherheitsglas und Folien zur Aufbringung auf Scheiben von Fahrzeugen E für Fahrtschreiber F für Auflaufbremsen und Teile davon G für Sicherheitsgurte, Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen K für lichttechnische Einrichtungen L für Gleitschutzeinrichtungen M für Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen R für Reifen S für Heizungen W für Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen (Einsatzhorn). ich gehe davon aus, dass diese teile also genehmigungspflichtig sind! siehe stvzo §22 unter http://www.stvzo.de/stvzo/Erl%C3%B6schenBE.htm findet man ja auch viele infos, zb: Zitat Änderungen, durch die die BE des Fz erlöschen kann, setzen ein willentlich auf eine Änderung gerichtetes Tun voraus... aber auch hier das problem, das hier wieder nur ein kann steht und da es ein Auszug aus der Verlautbarung des BMVBW, Verkehrsblatt 1999 S. 451 ist und damit wohl das relevante schriftstück schlechthin, hilft es wohl auch bei meiner problematik nicht weiter, wenn es mir nicht weiter hilft, dann wohl auch nicht dem sachverständigen und damit kann auch er mir nicht weiterhelfen und ich stehe auf dem schlauch! Zitat Erläuterungen zu § 19 und Anlage XIX StVZO 1.1 Für Teile, durch deren Ein- oder Anbau nach § 19 Abs. 2 Satz 2 die BE des Fzg. erlöschen kann, soll eine Teilegenehmigung*) oder ein Teilegutachten im Sinne von § 19 vorliegen, wenn diese Teile jeweils eine technische Einheit bilden und diese im Verfahren selbständig behandelt werden können. ... 3.7 Genehmigte Teile sind an folgender Kennzeichnung zu erkennen: [Hinweis: Abschnitt 3.7 mit den Abb. der Prüf- und Genehmigungszeichen ist hier nicht wiedergegeben.] ... 4 Allgemeine Hinweise für Polizei und für Personen, die Untersuchungen nach § 29 durchführen 4.1 Für alle Teile, durch deren Ein- oder Anbau die BE erlöschen kann, soll eine Teilegenehmigung bzw. ein Teilegutachten (siehe Erläuterung in 1.1) vorliegen. Entsprechende Genehmigungszeichen, ggf. andere Kennzeichen (gemäß Teilegutachten), müssen an den Teilen vorhanden sein (siehe 3.7). Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) B. Fahrzeuge II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung §29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger) wo soll das nun bitte dem kontrollierendem helfen, wenn dort wieder nur ein kann steht? iregndwie brauche ich hilfe! ich bin als bürger und fahrzeughalter für das kfz verantwortlich, aber ich sehe keine möglichkeit dieser auch nach zukommen, denn es mangelt mir schlichtweg an der möglichkeit informationen zu bekommen, selbst beim tüv habe ich nachgefragt und es konnte mir niemand helfen, es kann doch nicht sein, das man nur durch gutachten, gegengutachten und einer richterlichen entscheidung weiss was nun richtig ist! wenn jemand noch tips hat, immer her damit danke |
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18.04.2007, 12:03
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2380 Beigetreten: 19.10.2003 Mitglieds-Nr.: 379 |
na grundsätzlich kannst du so vorgehen, dass erstmal alles verboten ist, bis auf das was eine genehmigung/gutachten hat. damit bist du erstmal auf der sicheren seite.
ganz so praktikabel ist das aber nicht wirklich, wenn man einiges verändern will, gerade für den rennsport. bei der 07er kommt es ja auch immer drauf an. also meine fahrzeuge haben z.b. keinen interessiert, allerdings habe ich nur "zeitgenössische" veränderungen. hier bei uns gilt aber auch das man alles was die sicherheit verbessert (z.b. umrüstung auf scheibenbremsen) durchaus auch bei nem oldtimer/youngtimer verändern kann. -------------------- |
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18.04.2007, 12:57
Beitrag
#8
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 445 Beigetreten: 04.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6519 |
Zitat bei der 07er kommt es ja auch immer drauf an. also meine fahrzeuge haben z.b. keinen interessiert, allerdings habe ich nur "zeitgenössische" veränderungen. ist ja bei mir auch so, und bei uns in der stadt sind sie sehr streng! Zitat hier bei uns gilt aber auch das man alles was die sicherheit verbessert (z.b. umrüstung auf scheibenbremsen) durchaus auch bei nem oldtimer/youngtimer verändern kann. ja das habe ich jetzt so telefonisch erfahren, soll aber besser mal im Strassenverkehrsamt mit ner wunschliste vorbeischauen, war ganz nett die frau Zitat na grundsätzlich kannst du so vorgehen, dass erstmal alles verboten ist, bis auf das was eine genehmigung/gutachten hat. damit bist du erstmal auf der sicheren seite. genau und da fängt das problem schon an und das schon bei so einfachen sachen wie dom und fahrwerkstreben, denn dafür gibt es keine gutachten Zitat ganz so praktikabel ist das aber nicht wirklich, wenn man einiges verändern will, gerade für den rennsport. genau, da fängt es schon bei fahrwerksbuchsen an, selbst auf repro teile für old/youngtimer habe ich keine zulassung gefunden, wobei man ja bei old/youngtimer noch mehr darf als bei modernen fahrzeugen, besonders bei repro teilen, da dürfen sie ja auch schon mal aus anderem material sein, zb fahrzeuganbauteile (hauben, türen, kotflügl etc) aus zb gfk und man kann sich noch ne menge teile ausdenken wo es zu problemen führen kann... aber irgendwie hilft das alles nicht weiter und der tüv kann/will einem nicht helfen und an texten findet man auch nix gescheites |
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18.04.2007, 15:47
Beitrag
#9
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 |
Nicht ganz richtig... § 13 FZV befasst sich mit der Mitteilungspflicht und der Übernahme der Daten in die Fz-Dokumente; nicht aber (bzw. nur hintenrum) damit, welche technischen Änderungen einer Abnahme bedürfen und erst recht nicht mit dem Prozedere der Abnahme. Hier gelten nach wie vor die einschlägigen §§ der StVZO insbesondere natürlich § 19 StVZO. Ne Art Liste gibt es tatsächlich, nennt sich Beispielkatalog (--> mal etwas im googeln). Abschließend ist auch der nicht, was aus dem Namen ja schon hervor geht und überarbeitungsbedürftig ist er auch noch... Dafür gibt es die Nr. 11 im § 13 FZV, in der festgelegt ist, dass u. a. die Änderungen eintragungspflichtig sind, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist. Darüber hinaus bezog sich die Frage des TE explizit darauf, welche Änderungen eintragungspflichtig sind. Insofern war meine Antwort durchaus korrekt. -------------------- |
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19.04.2007, 07:35
Beitrag
#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2380 Beigetreten: 19.10.2003 Mitglieds-Nr.: 379 |
dom und fahrwerksstreben müssen nicht eingetragen werden, insofern sie nicht fest mit der karosserie verbunden sind (also nur geschraubt und nicht verschweißt).
Fahrwerksbuchsen dürfen ebenfalls einfach so verbaut werden. gfk teile sind kritischer zu sehen, bei carbonteilen wirds noch schlimmer. das sind jetzt nur meine Erfahrungen, wo das "fetschgeschrieben" ist kann ich dir nicht sagen. das können viele prüfer auch nicht. -------------------- |
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19.04.2007, 08:09
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#11
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 445 Beigetreten: 04.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6519 |
Zitat Änderungen von Angaben zum Halter, jedoch braucht bei alleiniger Änderung der Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt zu werden, Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle, FZV § 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen ... Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist, Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast, Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern, Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen, Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken, Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist. ... ok, damit bin ich aber auch nicht wirklich besser informiert, und §47 kommt doch eh für mich nicht zum tragen.... Zitat ....Für die Praxis ergibt sich daraus, daß nicht mehr schematisch - etwa an Hand des ohnehin die Gerichte nicht bindenden Beispielekatalogs des Bundesministers für Verkehr (vgl. Jagusch/Hentschel, StVR, 33. Aufl., § 19 StVZO Rn. 12; VerkBl. 1994, 159 ff.) oder anderer Übersichtstabellen - ein Erlöschen der Betriebserlaubnis bei Veränderung von Fahrzeugteilen festgestellt werden kann... Datum: 28.03.1995 Gericht: Oberlandesgericht Köln Spruchkörper: 1. Strafsenat Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: Ss 77/95 (Z) - 61 Z - Zitat ...Der Beispielkatalog hat keinen Verordnungscharakter und ist weder erschöpfend noch verbindlich. Verbindlich ist demnach nur der Verordnungstext des § 19 StVZO. Der Beispielkatalog ist teilweise verwirrend, was das Erlöschen der Betriebserlaubnis betrifft, er ist offensichtlich nicht für die polizeiliche Überwachung gemacht worden. Polizeibeamte sollten sich im Zweifelsfalle immer nach dem geltenden Verordnungstext und ggf. nach Entscheidungen höherer Gerichte richten. ... Polizeidirektor a. D. Werner Kullik, Dortmund ist der Beispielkatalog über Änderungen an Fahrzeugen und ihre Auswirkungen auf die Betriebserlaubnis von Fahrzeugen tatsächlich für nix zu gebrauchen schon das sich leute für nüsse gedanken gemacht haben Zitat Erläuterungen zu § 19 und Anlage XIX StVZO .... 3 Hinweise für den Fzg-Halter sowie den Teilehersteller und Teileimporteur 3.1 Änderungen, durch die keine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, führen zwar nicht automatisch zum Erlöschen der BE des Fzg; es besteht dennoch die Pflicht des Fzg-Halters, dafür zu sorgen, dass sich sein Fzg jederzeit in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet. Im Rahmen der HU nach § 29 wird die Vorschriftsmäßigkeit des Fzg überprüft. ... www.pagenstecher.de/div_images/HU-Richtlinie.pdf wenn das alles ist was ein fahrzeug vorschriftsmäßig macht, wäre es einfach an wen muss man denn schreiben um kompetente antwort zu erhalten, ans kba oder ans ministerium? |
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19.04.2007, 14:24
Beitrag
#12
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 438 Beigetreten: 16.03.2007 Mitglieds-Nr.: 29628 |
Nicht ganz richtig... § 13 FZV befasst sich mit der Mitteilungspflicht und der Übernahme der Daten in die Fz-Dokumente; nicht aber (bzw. nur hintenrum) damit, welche technischen Änderungen einer Abnahme bedürfen und erst recht nicht mit dem Prozedere der Abnahme. Hier gelten nach wie vor die einschlägigen §§ der StVZO insbesondere natürlich § 19 StVZO. Ne Art Liste gibt es tatsächlich, nennt sich Beispielkatalog (--> mal etwas im googeln). Abschließend ist auch der nicht, was aus dem Namen ja schon hervor geht und überarbeitungsbedürftig ist er auch noch... Dafür gibt es die Nr. 11 im § 13 FZV, in der festgelegt ist, dass u. a. die Änderungen eintragungspflichtig sind, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist. Darüber hinaus bezog sich die Frage des TE explizit darauf, welche Änderungen eintragungspflichtig sind. Insofern war meine Antwort durchaus korrekt. "Eintragen" kann man unterschiedlich interpretieren, wenn man aber alles im ersten Post liest, dann findet man den Satz: Zitat da stellt sich mir die Frage: Gibts es irgendwo so etwas wie eine Liste, was man einfach ändern darf und womit man zum Sachverständigen muss? Derr macht dann doch klar, worum es geht und drum liegst du m.E. falsch. |
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19.04.2007, 14:34
Beitrag
#13
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 |
Hmmm, Macht irgendwie Sinn, deine Auslegung der Frage.
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19.04.2007, 20:38
Beitrag
#14
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 445 Beigetreten: 04.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6519 |
vielen dank euch allen
ihr dürft euch jetzt weiter etwas offtopic verhauen ich schrieb jetzt ans kba, dekra, verkehrsministerium und tüv nord und süd - mal schauen was die antworten |
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19.04.2007, 21:27
Beitrag
#15
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2380 Beigetreten: 19.10.2003 Mitglieds-Nr.: 379 |
ich schrieb jetzt ans kba, dekra, verkehrsministerium und tüv nord und süd - mal schauen was die antworten am besten alle was verschiedenes -------------------- |
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19.04.2007, 21:30
Beitrag
#16
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4365 Beigetreten: 11.03.2005 Wohnort: bei Berlin Mitglieds-Nr.: 8774 |
Denke mal ehr, dass Einer an den Anderen verweisen wird....Und keiner wird eine konkrete Antwort geben
-------------------- Wir sind die Guten
Einen Verkehrsverstoß kann man auch ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer begehen. |
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20.04.2007, 07:36
Beitrag
#17
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 438 Beigetreten: 16.03.2007 Mitglieds-Nr.: 29628 |
So in der Art wird es laufen... Welches Verkehrsministerium haste denn angeschrieben? Wenn es das Bundesministerium war, die verweisen mit hoher Sicherheit an das zuständige Landesministerium.
Bei TÜV und DEKRA haste aber doch ne Chance auf ne vernünftige Antwort. Wie ich aber schon sagte, schau zu, dass du den Beispielkatalog zu §§ 19 u. 21 StVZO irgendwo auftreibst. Eine abschließende Antwort wird man dir aber eh nicht erteilen können, da gibt es zu viel, was eingebaut werden kann. |
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20.04.2007, 09:32
Beitrag
#18
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 445 Beigetreten: 04.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6519 |
Zitat Denke mal ehr, dass Einer an den Anderen verweisen wird....Und keiner wird eine konkrete Antwort geben ja der eine tüv verweist an seine stationen ort, aber die wollen auch nicht helfen - war ja klar - also schrieb ich zurück das mir nicht geholfen werden wollte/konnte der rest steht noch aus Zitat Bei TÜV und DEKRA haste aber doch ne Chance auf ne vernünftige Antwort die hoffnung stirbt zuletzt Zitat Wie ich aber schon sagte, schau zu, dass du den Beispielkatalog zu §§ 19 u. 21 StVZO irgendwo auftreibst habe ich schon gelesen, aber wie gesagt steht da wenig drin und zweitens ist der nicht rechtsverbindlich - hilft also nicht wirklich weiter Zitat Eine abschließende Antwort wird man dir aber eh nicht erteilen können, da gibt es zu viel, was eingebaut werden kann. naja wenn es keine liste gibt, dann muss es doch wenigstens ne vorschrift geben nach der die sachverständigen vorgehen müssen - irgendetwas muss es doch geben |
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20.04.2007, 10:15
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#19
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 438 Beigetreten: 16.03.2007 Mitglieds-Nr.: 29628 |
Es gibt nicht nur eine sondern mehere Vorschriften, die zu beachten sind. (StVZO; EU-Recht, ECE, ...). Die sind natürlich zu beachten, aber das alles einfach und leicht verständlich zusammenfassen zu wollen ist ein Ding der Unmöglichkeit.
Wenn man sich mit dem Thema eingehender beschäftigt, dann stellt man irgendwann fest, dass nicht alles konkret irgendwo geschrieben steht und das ist auch ganz gut so, denn so bleiben Spielräume, die man mit Leben ausfüllen kann. Der Beispielkatalog ist schon relativ umfangreich und wenn auch nicht gesetzlich verankert, so doch immerhin von sehr hoher Stelle stammend und keine gar so schlechte Hilfe. Du kannst aber gerne hier einfach mal posten, was für Änderungen vorhanden bzw. beabsichtigt sind, das ist m.E. vll. der bessere Weg, auf konkrete Fälle einzugehen. |
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20.04.2007, 11:42
Beitrag
#20
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 445 Beigetreten: 04.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6519 |
Zitat alles einfach und leicht verständlich zusammenfassen zu wollen ist ein Ding der Unmöglichkeit kein problem, dann sollen die mir alle nennen, ich studiere das dann schon! Zitat so bleiben Spielräume, die man mit Leben ausfüllen kann und das werde ich dann auch tun Zitat Du kannst aber gerne hier einfach mal posten, was für Änderungen vorhanden bzw. beabsichtigt sind, das ist m.E. vll. der bessere Weg, auf konkrete Fälle einzugehen. noch ist garnix verändert, es steht da nur ne rohkarosse auf böcken und die soll verstärkt, erleichtert und serienanbauteile verändert werden oder ganz durch andere dinge erstezt werden..., von sicherheitstechnische einrichtungen reden wir noch nicht! aber was nun gemacht wird steht halt in den sternen, kommt drauf an was die §§ zulasssen |
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20.04.2007, 11:56
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#21
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 438 Beigetreten: 16.03.2007 Mitglieds-Nr.: 29628 |
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20.04.2007, 12:28
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#22
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 445 Beigetreten: 04.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6519 |
haha lustig
das auto ist ~30 jahre, da treffen nicht so viele regelungen drauf zu ... |
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23.04.2007, 15:14
Beitrag
#23
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 445 Beigetreten: 04.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6519 |
http://www.bmvbw.de/dokumente/,-7541/Artikel/dokument.htm
... Die Regelungen (technische erlasse / ECE-Regelungen )erfassen die meisten Teile und Ausrüstungsgegenstände von Kraftfahrzeugen, die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp in jeder der Vertragsparteien von Belang sind ... so habe mir das jetzt durchgelesen, aber, ich meine, dass man auch unter den ece regelungen wenig findet, was für normale menschen von belang ist, sind ja eher regelungen für HELLA und CO wo findet man denn texte über EU-Recht oder was gibt es noch für rechtsverbindliche texte? PS: habe noch keine rückantwort emails erhalten, aber ich bleibe am ball !!! |
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23.04.2007, 16:53
Beitrag
#24
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 445 Beigetreten: 04.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6519 |
Zitat Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der komplizierten technischen Bestimmungen, Grenzwerte u. a. insgesamt 28 Anlagen an die StVZO sowie Muster für Vordrucke u. ä. angefügt jemand ne idee wo man die einsehen kann, am besten online??? |
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26.04.2007, 18:40
Beitrag
#25
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 445 Beigetreten: 04.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6519 |
antwort vom
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Referat Bürgerservice und Besucherdienst, IFG Invalidenstr. 44 10115 Berlin Zitat ...
Allgemein erlischt die Betriebserlaubnis, wenn Änderungen am Fahrzeug vorgenommen werden, durch die 1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, 2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder 3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird (§ 19 Abs. 2 StVZO). Teile, durch deren Ein- oder Anbau die Betriebserlaubnis erlöschen kann, sind im Beispielkatalog aufgeführt (VkBl. 1999 S 451). Der Beispielkatalog stellt , wie der Name sagt, nur eine Sammlung von Beispielen dar, die weder vollständig ist noch in den beschriebenen Auswirkungen als abschließend betrachtet werden kann. Systeme, selbstständige technische Einheiten und Bauteile für die nach nationalen Vorschriften eine Bauartgenehmigungspflicht oder nach internationalen Vorschriften eine Typgenehmigungspflicht besteht, fallen in der Regel darunter. Im Zweifel ist der Wortlaut des § 19 Abs. 2 zur Beurteilung heranzuziehen. Darunter ist eine Gefährdungsanalyse zu verstehen. Dabei ist zu untersuchen, welche Gefahren von einem Teil für Verkehrsteilnehmer ausgehen können. Eine detailliere Angabe lässt sich aber nur für ein konkret benanntes Teil abgeben. Zuständig für die Beantwortung dieser Fragen sind die Technischen Prüfstellen oder Technischen Dienste. Diese verfügen über das geschulte Personal um die notwendige Gefahrenanalyse durchzuführen und die notwendigen Begutachtungen durchzuführen. Die Änderung der Fahrzeugpapiere ist nur notwendig, wenn durch eine Änderung das Fahrzeug in den Fahrzeugpapieren nicht mehr richtig beschrieben ist. Dabei wird im §13 FZV unterschieden, welche Daten sofort und welche Daten erst bei nächster Befassung geändert werden müssen. Andere Änderungen an Fahrzeugen werden durch entsprechende Unterlagen oder Genehmigungszeichen, soweit erforderlich, nachgewiesen. ... |
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01.05.2007, 23:32
Beitrag
#26
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1847 Beigetreten: 29.12.2005 Wohnort: Halle Mitglieds-Nr.: 15677 |
Mal so als kleiner Gedanke....Die Fahrzeuge werden ,wenn ich es ganz oben richtig verstehe, zu Motorsportveranstaltungen verwendet.
Also beispielsweise ein Bergrennen auf abgesperrtem Gelände mit einem alten Audi Quattro....oder von mir aus auch mit einer Rennpappe. Da greifen doch dann weniger die Regelungen der STVZO, sondern die Reglements der entsprechenden Klassen und Rennserien? Also es gibt doch zu jeder Rennklasse ein Reglement, was genau gemacht werden muß (bsp. Überollkäfig) darf (bsp. max 40ér Doppelvergaser) und was Verboten ist (bsp. Traktionskontrolle) und meines Wissens nimmt ein Sachverständiger dann vor Rennbeginn entsprechend des Regelements dieses Fahrzeug ab. Also in dem Sinne erst mal nichts mit Tüv und STVZO im herkömmlichen Sinn. Diese greifen dann erst wieder, wenn das Fahrzeug auch auf normalen Straßen bewegt werden soll. Also z.B. ein alter Porsche mal nebenbei an ein paar Oldtmerveranstaltungen teilnimmt, sonst aber im normalen Verkehrsgeschehen bewegt wird. Eine gute Anlaufstelle dürften eigentlich die Automobilclubs sein. Die haben doch teilweise sogar eigene Rennsport und Oldtimerabteilungen und müßten die Problematik der Gratwanderung zwischen Forderungen des Reglements und Zulassungsrelevanten Umbauten im Sinne der STVZO eigentlich aus dem FF kennen. -------------------- Wer anderen eine Bratwurst brät, hat meist ein Bratwurst - Bratgerät !
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02.05.2007, 10:03
Beitrag
#27
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 445 Beigetreten: 04.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6519 |
hi
natürlich gibt es ein reglement, aber es soll in einer seriennahen gruppe ( siehe zb gruppe g) gefahren werden und in dieser sind ämderungen natürlich erlaubt und anderes muss eben der "stvzo" und anderen regelungen entsprechen... tja und da liegt das problem! bin auch noch im email kontakt mit tüv und dem verkehrsministerium, aber ich darf nicht alles veröffentlichen, aufgrund von angaben über stellen die mir nicht helfen wollten oder konnten, aber das ist ein wohl schwieriges thema - man weigert sich zuviel informationen weiter zu geben habe ich das gefühl... wenn ich mehr infos zusammen habe werde ich eine zusammenfassung hier einstellen... mfg |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 23.04.2024 - 20:23 |