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> Parken in einer Nebenstraße
Hoddel
Beitrag 31.03.2007, 17:08
Beitrag #1


Neuling


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Mein Sohn wohnt in einer kleinen Nebenstraße, wo keine Halteverbotsschilder (283; 286 oder 290) aufgestellt sind. In der Straße sind weiße Kästchen auf die Fahrbahn zum Parken aufgemalt.
Nun bekommt er eine Verwarnung mit folgenden Worten:

Zitat
Sie parkten auf einem Straßenteil, der weder durch Zeichen 315 noch durch eine Parkflächenmarkierung zum Parken freigegeben war. §24 StVG; §12 (4); §49 StVO


Wegen §12 (4) sei gesagt, dass es in der gesamten Straße keinen Fußgängerüberweg gibt.

Liege ich da gedanklich völlig falsch, wenn ich sage, dass man auf den Straßen dort parken kann, wo es nicht verboten ist, solange ich niemanden behindere?

Mein Sohn hat auch nicht auf einer Fläche geparkt, wo die Fahrbahnmarkierung (Zeichen 299) das Parken untersagt.
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JTH
Beitrag 31.03.2007, 17:15
Beitrag #2


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Handelt es sich um einen verkehrsberuhigten Bereich? Dort darf eben nur auf markierten Flächen geparkt werden.


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Grüße aus dem Allgäu - JTH



Das Leben geht zu schnell zum Rasen
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El Bestrafo
Beitrag 31.03.2007, 17:17
Beitrag #3


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Kannste mal ein Bild von der Örtlichkeit einstellen, damit man diesen anderen "Straßenteil" beurteilen kann.


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Sapperlott
Beitrag 31.03.2007, 17:22
Beitrag #4


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Zitat (Hoddel @ 31.03.2007, 18:08) *
Nun bekommt er eine Verwarnung mit folgenden Worten:
Zitat
Sie parkten auf einem Straßenteil, der weder durch Zeichen 315 noch durch eine Parkflächenmarkierung zum Parken freigegeben war. §24 StVG; §12 (4); §49 StVO


Der Gehweg gehört ganz offiziell zur Straße, ist also ein Straßenteil. police.gif Alles deutet darauf hin, dass dein Sohn auf dem Gehweg geparkt hat, obwohl Z. 315, das ja das Parken auf Gehwegen erlaubt, nicht aufgestellt ist. think.gif


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Es grüßt, wie immer sehr freundlich,
Sapperlott

Gottes schönste Gabe: "Der Schwabe".
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Deden
Beitrag 31.03.2007, 17:55
Beitrag #5


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Zitat (Hoddel @ 31.03.2007, 18:08) *
...
Mein Sohn wohnt in einer kleinen Nebenstraße, wo keine Halteverbotsschilder (283; 286 oder 290) aufgestellt sind.
...


Ist es nicht so, dass Zeichen 290 nur beim Einfahren in eine Zone passiert werden muss?

Gruss Deden


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El Bestrafo
Beitrag 31.03.2007, 18:44
Beitrag #6


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Die Frage ist, ist die Straße eine Haltverbotszone?


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Hoddel
Beitrag 02.04.2007, 14:32
Beitrag #7


Neuling


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Die Straße ist keine "Tempo 30-Zone" und auch ist dort keine Halteverbotszone eingerichtet. Mein Sohn hat ganz normal auf der Fahrbahn gestanden.

Ich mach nachher mal Bilder von der Straße.
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MickyMaus
Beitrag 02.04.2007, 14:49
Beitrag #8


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Zitat (Hoddel @ 31.03.2007, 18:08) *
Wegen §12 (4) sei gesagt, dass es in der gesamten Straße keinen Fußgängerüberweg gibt.

Was hat denn §12(4)StVO mit FGÜ zu tun?
Zitat
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Fahrbahnseite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220), darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

Kann es sein, dass dein Sohn entgegen der Fahrtrichtung geparkt hat?


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Viele Grüße,
MM
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Hoddel
Beitrag 02.04.2007, 15:48
Beitrag #9


Neuling


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So, zurück, es ist eine "Tempo 30 Zone".

Hier mal einige Bilder:

Das ist der Beginn der Straße



Auf der rechten Seite sind diese Schilder. Mehr gibt es dort nicht.


Die Schilder vergrößert:


Das gelbe Haus links ist Haus Nr. 5 und so wird dort geparkt


Dort wo jetzt der Mercedes steht, nur in Fahrtrichtung hat mein Sohn gestanden.


Noch einmal der Standort von der anderen Seite:



Mich würde vor allem interessieren, wo in der StVO es verankert ist, dass Parkflächen freigegeben werden müssen, wenn keine Halteverbotsschilder aufgestellt sind. Ich bin nämlich der Meinung, dass man dort parken darf, wo es nicht untersagt ist. Ein Gebotsschild, wie dort zum Anfang der Straße ist in meinen Augen kein Verbotsschild für die Flächen, wo keine Fahrbahnmarkierung ist.
Es ist etwas anderes, wenn man so parkt, dass andere behindert werden.

@ MickyMaus
Wenn ich das so lese, ich werde ihn mal sehr eindringlich befragen. Er sagte mir Am Samstag, er habe auf der richtigen Seite geparkt.

Ich werde da etwas nachdenklich, da ich ihn schon etwas länger kenne.
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MickyMaus
Beitrag 02.04.2007, 20:35
Beitrag #10


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Zitat (Hoddel @ 02.04.2007, 16:48) *
Dort wo jetzt der Mercedes steht, nur in Fahrtrichtung hat mein Sohn gestanden.

Irgendwie stehen da viele entgegen der Fahrtrichtung...

Zitat (Hoddel @ 02.04.2007, 16:48) *
Ich werde da etwas nachdenklich, da ich ihn schon etwas länger kenne.

Wie das mit Kindern nun mal so ist wink.gif

Wenn ich mir die Straße so anschaue, schätze ich die verbleibende Restfahrbahnbreite als sehr gering ein. Kann es sein, dass nach §12(1)1 StVO das Parken grundsätzlich verboten und nur in den gekennzeichneten Flächen (siehe auch deine Nahaufnahme vom Schild) das Parken erlaubt ist?

Eine Alternative ist die Sache, dass die einzelnen Markierungen gegeneinander versetzt auf beiden Fahrbahnseiten verteilt sind. Damit zwischen den einzelnen Bereichen alle Fahrzeuge (Lkw, Busse, Müllfahrzeuge) passieren können, müssen die Markierungen eingehalten werden. Werden sie nicht eingehalten, ist die Durchfahrbreite (Diagonalabstand zwischen den Parkboxen i.V. mit Schleppkurven der schweren Fahrzeugen) nicht mehr ausreichend, es kann zu Behinderungen kommen.

Wenn ich das richtig sehe, steht der Mercedes an der Stelle außerhalb der Parkmarkierungen, oder? Dann stände dein Sohn ja auch außerhalb... think.gif


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Lexus
Beitrag 02.04.2007, 20:50
Beitrag #11


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Auch die Anbringung der Markierung nur auf einer Seite - aber mit entsprechenden Unterbrechungen - ist sinnvoll, weil bei Begegnungsverkehr dann in die Zwischenräume ausgewichen werden kann.

Die Auffassung, dass außerhalb der Markierung geparkt werden darf (wenn keine Behinderung vorliegt), trifft nur zu, wenn die Markierung en völlig solo angebracht sind. Wenn aber - wie hier - ein Z. 314 mit einem Zusatzschild "Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt" oder ähnlich eindeutig versehen wird, dann ist das Parken außerhalb der Markierung verboten; das haben einige Gerichte so entschieden.


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durban
Beitrag 02.04.2007, 23:51
Beitrag #12


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Zitat
Ich bin nämlich der Meinung, dass man dort parken darf, wo es nicht untersagt ist. Ein Gebotsschild, wie dort zum Anfang der Straße ist in meinen Augen kein Verbotsschild für die Flächen, wo keine Fahrbahnmarkierung ist.


Das VZ 314 kann ganz offensichtlich verbotsentfaltende Wirkung haben; siehe hier:

§ 12 Abs. 3 StVO:
Zitat
Das Parken ist unzulässig:
...
8. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
...
e) Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild ...


Daher ist hier das Parken in einer anderen Weise, wie das VZ 314 es vorschreibt, verboten.


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Hoddel
Beitrag 03.04.2007, 08:53
Beitrag #13


Neuling


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Ich danke euch für die Antworten.

Es gibt halt Dinge, die einem normalen Autofahrer verborgen sind. Vor allem soll mein Sohn sich zukünftig dort hinstellen, wo es erlaubt ist.

Auf den Bildern stand sein Fahrzeug zwar innerhalb der Fahrbahnbezeichnung, aber wieder einmal entgegengesetzt zur Fahrtrichtung. sad.gif

Nun brauch ich mich nicht mehr ärgern, wenn für die Straße Verwarnungen kommen.

Also nochmals Danke.
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MickyMaus
Beitrag 04.04.2007, 11:46
Beitrag #14


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Die Tatsache, dass er entgegen der Fahrbahn geparkt hat, erfüllt den eingangs von dir erwähnten Tatbestand der Ordnungswidrigkeit und wird höchstwahrscheinlich der Grund für das Knöllchen sein sad.gif


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Viele Grüße,
MM
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Wattestäbchen
Beitrag 04.04.2007, 15:50
Beitrag #15


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Zitat (durban @ 03.04.2007, 00:51) *
Zitat
Ich bin nämlich der Meinung, dass man dort parken darf, wo es nicht untersagt ist. Ein Gebotsschild, wie dort zum Anfang der Straße ist in meinen Augen kein Verbotsschild für die Flächen, wo keine Fahrbahnmarkierung ist.


Das VZ 314 kann ganz offensichtlich verbotsentfaltende Wirkung haben; siehe hier:

§ 12 Abs. 3 StVO:
Zitat
Das Parken ist unzulässig:
...
8. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
...
e) Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild ...


Daher ist hier das Parken in einer anderen Weise, wie das VZ 314 es vorschreibt, verboten.
Das gilt vielleicht wenn man einen Parkplatz benutzt obwohl man durch das Zusatzzeichen nicht befugt dazu ist.
Aber es entsteht dadurch kein Parkverbot für den Rest der Straße.


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MfG
Troll

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