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> Probefahrt mit KOM
BVG
Beitrag 23.03.2007, 17:47
Beitrag #1


Neuling


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Hallo

Ich habe die Klasse C , CE , usw. Mein Führerschein ist von 1988.
Folglich darf ich zur Probefahrt und Überführung einen Omnibus fahren.
(mache ich auch) tongue.gif
Nun meine Frage, darf zur Probefahrt einen Kollegen zur Fehlerdiagnose
mitnehmen oder nicht ? think.gif

Es gibt da geteilte Meinungen in meinem Betrieb (BVG), und keiner
den ich bis jetzt fragte konnte eine konkrete Aussage dazu machen.
Am besten mit Verweis auf einen Gesetzestext.

mfg Frank
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GSX-R
Beitrag 23.03.2007, 17:52
Beitrag #2


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IMHO sollte man im Rahmen einer Probefahrt auch Begleiter mitnehmen dürfen.... think.gif

Allerdings kann ich mich dunkel erinnern, dass Probefahrten mit KOM auch mit dem alten 2er nicht mehr erlaubt sind.... think.gif think.gif

Ah, Mr T ist im Thread. smile.gif


--------------------


Lieber einen Moment lang feige - als ein Leben lang tot
Wer zuletzt lacht, hat es nicht eher begriffen.
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BVG
Beitrag 23.03.2007, 17:59
Beitrag #3


Neuling


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@ GSX-R

Probefahrten mit dem alten 2er sind erlaubt, wenn hinter dem Ablaufdatum
(EU-Führerschein) eine 171/172 steht. rolleyes.gif
Der Führerschein muss übrigens deswegen nicht getauscht werden, man kann
seinen Alten behalten.(denn diesen Bestandsschutz muss der police.gif kennen)

Es steht nur die Frage des Begleiters im Raum.

mfg Frank
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DaRealAd
Beitrag 23.03.2007, 17:59
Beitrag #4


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Doch mit dem alten 2er ist das alles erlaubt (gibt beim Umschreiben die Schlüsselnummern 171/172). Dort dürfen Kraftomnibusse ohne Fahrgäste im Inland ohne Einschränkung des Fahrtzweckes gefahren werden, solang die zGm passt.

Mit der Klasse C ohne Schlüsselnummer (also ab 99 erworben) sind reine Überführungsfahrten seit 01.02.05 nicht mehr zulässig. Technische Überprüfungsfahrten sind weiterhin zulässig.

Die Mitnahme von weiteren Personen, wenn sie Arbeiten im Zusammenhang mit der Probefahrt durchführen, sollte gestattet sein. Nur reine Mitfahrer "zum Spaß" oder um von A nach B zu kommen sind nicht erlaubt.


--------------------
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Mr.T
Beitrag 23.03.2007, 18:05
Beitrag #5


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Irgendwo hatte @Peter Lustig mal geschrieben:
Zitat
Zu den Fahrgästen im Sinne des § 48 Abs. 1 FeV zählen nicht z.B. mitfahrendes Personal (Reserve-Fahrer, Reisebegleiter) oder bei Ausbildungs- und Prüfungsfahrten der verantwortliche Fahrlehrer, der Sachverständige oder Prüfer sowie mitfahrende Fahrschüler (Heiler/Jagow, Führerschein, Ziff 16.2).

Demnach dürften auch mitfahrendes Werkstattpersonal oder ein Einweiser nicht als Fahrgäste anzusehen sein, sofern sie nicht nur bloße Mitfahrer sind, sondern eine bestimmte Funktion an Bord zu erfüllen haben.


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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BVG
Beitrag 23.03.2007, 18:15
Beitrag #6


Neuling


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@ Mr.T

Ist das jetzt richtig so formuliert in einem Paragraphen, oder
kann man das nur Ableiten aus Einem? think.gif

Die Frage ist ja, ob der police.gif vor Ort oder schlimmer noch der
Richter (bei einem Unfall) das auch so ableitet ? unsure.gif

Schwarz auf Weiss wäre mir das am Liebsten !

mfg Frank
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Gast_buerger_*
Beitrag 23.03.2007, 18:30
Beitrag #7





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Zitat
Ich habe die Klasse C , CE , usw. Mein Führerschein ist von 1988


Hab ich auch,

Mir ist aber aufgefallen das bei mir nur die Schlüssel Nr. 171 hinter Klasse c1 steht,das bedeutet für ich

Zitat
171 Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste


Weiter Schlüsselzahlen stehen weder hinter C - CE und hier sehe ich eine Einschränkung,soweit ich mich wage erinnern kann, war der alte 2er zgG unabhängig.

Bei der Schlüsselnummer 172 hinter Klasse C bedeutet es

Zitat
172 Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Kasse D, jedoch ohne Fahrgäste


Sollte die hinter Klasse C stehen müsste der bestimmt auch irgend wann mal getauscht werden.

Zitat
Der Führerschein muss übrigens deswegen nicht getauscht werden



think.gif
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BVG
Beitrag 23.03.2007, 18:54
Beitrag #8


Neuling


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@ buerger

Also mit Umtauschen meinte ich alter DDR- oder BRD-Führerschein in EU,
das ist nicht Zwingend notwendig, da diese ihre Gültigkeit behalten.

Ich habe die Klasse C/CE in der DDR 1988 gemacht, folglich habe ich
nach neuen Recht die Klassen C/CE/C1/CE1 und hinter C1 171,C 172.
Hast du ihn auch schon so lange, dann müssten bei dir auch die
Zahlen stehen. Hast du erst Klasse B und später nach der Gesetzesänderung
die Klasse C dazu gemacht ist es richtig wie es ist.
Denn die alte B war bis 7,5t, die neue B nur bis 3,5t.
Folglich hast du Bestandsschutz für die B/C1 also mit 171 und für
die C nicht.

Ich hoffe ich sehen richtig. think.gif
Meine Frage nach dem Begleiter bleibt aber trotzdem.
Hat keiner einen konkreten Paragraphen parat?

mfg Frank wavey.gif
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Gast_buerger_*
Beitrag 23.03.2007, 19:02
Beitrag #9





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Ich habe den 3er seit 1970 und den 2er seit 1972 in West Berlin gemacht somit vollen Besitzstand.

Wie ich schon geschrieben habe war mir so als der früher Gewicht frei für KOM ohne Fahrgäste war.

Habe schon 2 mal verlängert und ist mir nie aufgefallen.
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DaRealAd
Beitrag 24.03.2007, 13:53
Beitrag #10


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Dann wurde aber damals beim Umschreiben ein Fehler gemacht: Nach der Anlage 3 FeV steht jedem Besitzer der Klasse 2 auch die Schlüsselzahl C172 zu.


--------------------
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Gast_buerger_*
Beitrag 24.03.2007, 14:00
Beitrag #11





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Zitat
Also mit Umtauschen meinte ich alter DDR- oder BRD-Führerschein in EU,
das ist nicht Zwingend notwendig, da diese ihre Gültigkeit behalten.


Hmmm,

Bin wohl heute etwas langsam, aber ich verstehe das nicht so richtig. blushing.gif

Zitat
Ich habe die Klasse C/CE in der DDR 1988 gemacht, folglich habe ich
nach neuen Recht die Klassen C/CE/C1/CE1 und hinter C1 171,C 172.


Der TE hat noch keinen EU Führerschein, somit hat er auch keine Schlüssel Nr. eingetragen.
Er hat wie er schreibt unter anderen die Klassen C und CE, folglich muss er ab den 50.Geburstag Verlängern, sonst entfällt Klasse C

Wie kann er aber dann, mit der Schlüssel Nr. 172 ohne EU Führerschein nach dem 50. Geburtstag weiter fahren?


Sollte der TE noch keine 50 Jahre alt sein kann er mit seinen 2er noch weiter fahren soweit ist mir die Sache schon klar,aber ab 50 muss Verlängert werden.
think.gif
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Gast_buerger_*
Beitrag 24.03.2007, 18:52
Beitrag #12





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@DaRealAd

Zitat
Dann wurde aber damals beim Umschreiben ein Fehler gemacht


Gebe ich dir recht, aber wie schon Geschrieben hab ich nie darauf geachtet weil ich es nicht brauchte und bis jetzt auch nicht brauche.

Für die Schlüsselzahl 171 reicht ja der Besitzstand klasse 3.

Kann ich den in meiner freundlichen art bei der Verlängerung 2010 darauf hinweisen oder ist es nicht mehr möglich das ich die 172 bekommen.

wavey.gif
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DaRealAd
Beitrag 24.03.2007, 19:08
Beitrag #13


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Zitat (buerger @ 24.03.2007, 14:00) *
Sollte der TE noch keine 50 Jahre alt sein kann er mit seinen 2er noch weiter fahren soweit ist mir die Sache schon klar,aber ab 50 muss Verlängert werden.
think.gif


Richtig, aus der Aussage "Mein Führerschein ist von 1988" habe zumindest ich mal geschlossen, dass die 50 Jahre-Grenze noch in der Ferne liegt.

@buerger: Probieren kannst dus ja mal bei der Führerscheinstelle nachzufragen, so ganz einfach gehts vermutlich nicht. Aber da der Fehler ja hier, soweit ich das sehe, auf Seiten der Führerscheinstelle liegt, kann es schon sein, dass die sich drauf einlassen das nachzutragen. Es geht ja schließlich aus deiner Führerscheinakte hervor, dass du die Klasse 2 hattest vor dem Umtausch.


--------------------
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Mr.T
Beitrag 25.03.2007, 01:38
Beitrag #14


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Zitat (DaRealAd @ 24.03.2007, 19:08) *
so ganz einfach gehts vermutlich nicht.

Warum soll das nicht einfach sein? Nur, weil der Besitzstand nicht im FS eingetragen ist, ist dieser doch nicht erloschen.


--------------------
Gruß Mr.T

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BVG
Beitrag 26.03.2007, 18:24
Beitrag #15


Neuling


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@ Alle

Also ich glaube ich habe mich falsch ausgetrückt. think.gif
Ich habe meinen Führerschein 1988 gemacht und habe ihn vor
4 Jahren in einen EU-Führerschein umgetauscht, habe auf diesen
also C,CE,C1,CE1 und die Nummern 171,172. smile.gif

Aber meine Frage war ja auch, darf ich noch eine Person zur
Probefahrt ( zur Fehlerdiagnose ) mitnehmen,
obwohl ich ja laut STVO/STVZO nur einen KOM ohne
Fahrgäste fahren darf ?
Und da würde mich interessieren ob jemand weiß,
wo das steht, wenn ich das darf . blink.gif
Damit ich bei einer Frage des police.gif mit einer guten Antwort
dastehe und keine Probleme bekomme !

mfg Frank wavey.gif
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Mr.T
Beitrag 26.03.2007, 18:46
Beitrag #16


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Hier nochmal:
Zitat
Zu den Fahrgästen im Sinne des § 48 Abs. 1 FeV zählen nicht z.B. mitfahrendes Personal (Reserve-Fahrer, Reisebegleiter) oder bei Ausbildungs- und Prüfungsfahrten der verantwortliche Fahrlehrer, der Sachverständige oder Prüfer sowie mitfahrende Fahrschüler (Heiler/Jagow, Führerschein, Ziff 16.2).

Demnach dürften auch mitfahrendes Werkstattpersonal oder ein Einweiser nicht als Fahrgäste anzusehen sein, sofern sie nicht nur bloße Mitfahrer sind, sondern eine bestimmte Funktion an Bord zu erfüllen haben.


Heiler/Jagow, Führerschein, Vogel Verlag München, ist einer der "großen" anerkannten FE-Rechtskommentierungen in D. wink.gif


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BVG
Beitrag 26.03.2007, 19:25
Beitrag #17


Neuling


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@ Mr.T

Also ist das keine Auslegungssache, sondern eine rechtsverbindliche Antwort
in diesem Buch "Führerschein" von Heiler/Jagow, die auch vor
Polizei/Gericht standhält. Ich frage nur so genau, weil ich meinen privaten
Führerschein aufs Spiel setze, wenn ich beruflich so fahre! unsure.gif
Da hat der Betrieb nicht viel mit zu tun und kann dann auch nicht helfen.
Es ist aber beruflich wichtig, das ich mit KOM und Mitarbeiter fahren darf!

Ist das Buch freikäuflich und wo (nicht gefunden bei Amazon). think.gif
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Mr.T
Beitrag 26.03.2007, 19:37
Beitrag #18


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Ob es frei käuflich ist, weiß ich nicht. Erschienen ist es im Vogel Verlag.


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Gruß Mr.T

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Andreas
Beitrag 27.03.2007, 06:47
Beitrag #19


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Das Buch ist frei käuflich, wenn es Amazon nicht hat dann bekommt man es zumindest über den Buchhändler seines Vertrauens.


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Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
>>UNICEF - Running for Children<<
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Gast_buerger_*
Beitrag 28.03.2007, 13:10
Beitrag #20





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Zitat
so ganz einfach gehts vermutlich nicht.


Es soll gar nicht mehr gehen mad.gif

Es hat mir keine ruhe gelassen mit meiner Schlüssel Nr.172 und ich habe mal bei meiner Führerscheinstelle in Berlin angerufen.

Die Nr.172 wurde mir aus dem Grunde nicht zugeteilt,

Trotz dem ich alle Unterlagen vor Ablauf des alten Führerschein eingereicht habe, aber den neuen erst nach Ablauf des alten erhalten habe (14Tage) habe ich das recht auf 172 verloren und wird auch nicht mehr nachgetragen. Auch die 2 Jahresfrist zählt in diesem Fall hier nicht.

Unter 4a auf der Vorderseite ist zwar das Datum vom 21.07.05 vermerkt und war noch im Bereich der Gültigkeit des alten Fs, aber auf der Rückseite oben links ist ein Aufkleber mit dem Datum 16.08.05 was mit dem Ausgehändigten Datum überein stimmt und nur dieses Datum soll maßgebend sein das mir die 172 nicht mehr zu steht.

Kann das so stimmen, oder ist das nicht richtig was mir erzählt wurde.
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