kfz abmelden, kennzeichen behalten+weitergeben? |
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kfz abmelden, kennzeichen behalten+weitergeben? |
02.03.2007, 11:50
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 02.03.2007 Mitglieds-Nr.: 29118 |
ich möchte gerne mein auto verkaufen, da ich das alte kfz meiner mutter übernehmen will. meine mutter möchte für ihr neues kfz mein jetziges kennzeichen haben. frage: kann ich mein auto abmelden, die kennzeichen behalten (gilt 1-wochen frist vor neuanmeldung oder so, das hab ich hier im forum gefunden), es dann aber nicht selber behalten, sondern meiner mutter übergeben? ich brauche eh ein neues schild, da mein altes noch aus meiner heimatstadt ist, mein neues aber nun für eine andere stadt gelten muß. vielen dank schonmal im voraus, clio |
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02.03.2007, 12:46
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
frage: kann ich mein auto abmelden, die kennzeichen behalten (gilt 1-wochen frist vor neuanmeldung oder so, das hab ich hier im forum gefunden), es dann aber nicht selber behalten, sondern meiner mutter übergeben? Das solltest du die zuständige Zulassungsstelle fragen. Bei manchen Zulassungsstellen kann man ein frei werdendes Kennzeichen sofort für sich (oder eine andere Person) reservieren lassen. Einen Rechtsanspruch hierauf gibt es aber nicht. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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02.03.2007, 16:39
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4365 Beigetreten: 11.03.2005 Wohnort: bei Berlin Mitglieds-Nr.: 8774 |
Gem. § 16 (1) FZV ist das jetzt grundsätzlich möglich:
Der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet reservieren lassen. -------------------- Wir sind die Guten
Einen Verkehrsverstoß kann man auch ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer begehen. |
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02.03.2007, 20:08
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Gem. § 16 (1) FZV "§ 16 FZV, Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten (1) Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen. § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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02.03.2007, 21:31
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#5
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Das steht wohl in
Zitat (§ 14 Abs. 1 FZV) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein nicht zulassungspflichtiges, aber kennzeichenpflichtiges Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung und gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse, bei nicht zulassungs- aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen, unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder die Zulassungsbescheinigung Teil I unverzüglich anzuzeigen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und gegebenenfalls auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. Der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet reservieren lassen. -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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03.03.2007, 07:48
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#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4365 Beigetreten: 11.03.2005 Wohnort: bei Berlin Mitglieds-Nr.: 8774 |
Wie konnte ich 14 und 16 verwechseln....
-------------------- Wir sind die Guten
Einen Verkehrsverstoß kann man auch ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer begehen. |
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03.03.2007, 17:46
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1757 Beigetreten: 29.12.2006 Wohnort: Osnabrück Mitglieds-Nr.: 26908 |
kann man eigentlich auch eine Auto abmelden und einen ähnliches Auto gleich wieder mit dem gleichen Kennzeichen anmelden?
-------------------- AUDi A3 Ambition Bj. 99 1,8l 125 PS Weinrot Metallic
Nachtstute müsste korrekterweise eigentlich Nachtstüterich heißen :p |
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03.03.2007, 19:57
Beitrag
#8
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Mit einer sog. Umkennzeichnung ist das möglich, d. h. das alte Auto bekommt unmittelbar vor der Abmeldung ein anderes Kennzeichen. Dadurch wird das alte Kennzeichen frei und kann auf ein anderes Fahrzeug zugelassene werden. Allerdings spielen da nicht alle Zulassungsstellen mit.
-------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
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Gast_nypdcollector_* |
03.03.2007, 20:01
Beitrag
#9
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Die Zulassungsstelle Lörrach macht da mit. Ich hatte am Donnerstag erst nachgefragt, ob ich mein Motorradkennzeichen auf eine neue Maschine mitnehmen kann. Antwort war ein klares Ja, kein Problem.
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05.03.2007, 11:58
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#10
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 02.03.2007 Mitglieds-Nr.: 29118 |
vielen dank für eure antworten, dann hoff ich mal, dass meine zulassungsstelle da kulant ist ;0)
gruß clio |
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05.03.2007, 13:56
Beitrag
#11
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 934 Beigetreten: 15.11.2005 Wohnort: 47167 Duisburg Mitglieds-Nr.: 14625 |
Seit 01.03.2007 ist das Kennzeichen sowieso sofort wieder frei. und für jedermann erhältlich.
Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen nach § 14 Abs. 1 FZV Die bisher praktizierte Unterscheidung zwischen vorübergehender Stilllegung zum Zwecke der Wiederzulassung des Fahrzeuges und der endgültigen Stilllegung eines Fahrzeuges zur Verwertung oder Überführung des Fahrzeuges ins Ausland entfällt und wird künftig durch die Außerbetriebsetzung ersetzt. Die Betriebserlaubnis erlischt nicht mehr 18 Monate nach der vorübergehenden Stilllegung. Für die Außerbetriebsetzung sind weiterhin die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II (ZB I und ZB II) sowie die Kennzeichenschilder vorzulegen. Nach dem Eintrag der Außerbetriebsetzung in die ZB I werden die Fahrzeugpapiere und die entsiegelten Kennzeichenschilder dem Antragsteller wieder ausgehändigt. Bei der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges kann der Fahrzeughalter das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung - nur für dieses Fahrzeug - reservieren lassen. Die Reservierungsgebühr beträgt für drei Monate 2,60 EURO und für sechs Monate 5,20 EURO. Eine darüber hinausgehende Reservierung ist nicht möglich. Diese Reservierung kann bei der Zulassungsbehörde und in den Bezirksservicestellen erfolgen. Wird das Kennzeichen nicht für eine Wiederzulassung reserviert, ist nach wie vor auch die Übernahme des bisherigen Kennzeichens als Wunschkennzeichen für ein anderes Fahrzeug möglich. Diese "Wunschkennzeichen-Reservierung" ist jedoch nur bei der Zulassungsbehörde, nicht in den Bezirksservicestellen, möglich. Für diese Amtshandlung ist eine zusätzliche Gebühr zu entrichten. Erfolgt weder die Reservierung des Kennzeichen zur Wiederzulassung des Fahrzeuges noch als Wunschkennzeichen für ein anderes Fahrzeug, wird das Kennzeichen bei der Außerbetriebsetzung vom Fahrzeug getrennt und ist für jedermann frei verfügbar. Eine Reservierung für Fahrzeuge mit auswärtigen Kennzeichen ist nicht möglich. Allerdings klappt das mit der sofortigen freigabe nicht überall am nächsten Tag können auch schonmal bis zu 14 Tage vergehen bis das Kennzeichen wieder freigegeben ist. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 23.04.2024 - 21:19 |