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> Wo darf man nicht mit einem 50ccm Roller fahren
tobi83
Beitrag 26.02.2007, 19:48
Beitrag #1


Neuling
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HI,

habe vor 7 Jahren mein Roller Führerschein gemacht, 2 Jahre gefahren, dann Auto und seitdem nur noch mitm Auto gefahren.

NUn hab ich mir wieder auch einen Roller zugelegt, nur die Unterrichtszeit ist ein wenig her und dadurch ergeben sich ein paar Fragen.

Und zwar,

innerhalb der Stadt und auf Landstraßen darf man ja mitm Roller (50ccm) fahren, aber wie sieht das mit Bundesstr aus ?? Bei uns in Hannover gibs den Süd/ und Westschnellweg Bezeichnung B3/B6/B65, Geschwindigkeit max 80km/h, darf man da auch mitm Roller lang fahren oder nicht?
Dort wo das Schild Kraftfahrtstraße steht, ist eh ende oder ?!

Hoffe ihr könnt mich mal aufklären.

Thx
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El Bestrafo
Beitrag 26.02.2007, 20:02
Beitrag #2


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Dort darfste fahren. Ab dem Schild oder ist aber Schluss.


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Baghira
Beitrag 26.02.2007, 20:04
Beitrag #3


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AUf Autobahnen und wie du schon geschrieben hast Kraftfahrtstraßen (mit dem Zeichen 331 beschildert),ist schicht im Schacht.
Und Straßen, die mit dem Schild Nr.255 beschildert sind.
Selbst die DDR Moped,s die ja 60km H fahren dürfen sind von den verboten nicht ausgeschlossen.


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Gruß Christian


Vernünftige Kinderräder findet man hier Kinderfahrradfinder
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tobi83
Beitrag 26.02.2007, 20:35
Beitrag #4


Neuling
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Also auch wenn das Schnellweg heisst darf man da lang fahren... hab dort noch nie ein roller gesehen...
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Klein-Fritzchen
Beitrag 26.02.2007, 20:52
Beitrag #5


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Zitat (El Bestrafo @ 26.02.2007, 20:02) *
Dort darfste fahren. Ab dem Schild oder ist aber Schluss.


Wieso ?
Entscheidend ist doch die bbH, oder ?

Zitat
§ 18 StVO (Autobahnen und Kraftfahrstraßen)

(1) Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.

(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlußstellen (Zeichen 330) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.

(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.

(4) (aufgehoben)

(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen

für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger ... 80 km/h,

(Hinweis: ... 100 km/h, vgl. 9. und 12. Ausnahmeverordnung zur StVO weiter unten)

für Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, für Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie für Kraftomnibusse mit Anhänger oder Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verügung stehen ... 60 km/h,

für Kraftomnibusse ohne Anhänger,

die nach Eintragung im Fahrzeugschein geeignet sind, eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zu fahren,

deren Motorleistung mindestens 11 kW/t des zulässigen Gesamtgewichts beträgt und

an deren Rückseite eine mit dem Siegel der Zulassungsstelle versehene "100"-Plakette angebracht ist,

100 km/h.

(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

die Schlußleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird, oder

der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.

(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.

(9) Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.

(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilschild (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.
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El Bestrafo
Beitrag 26.02.2007, 21:00
Beitrag #6


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Weil ein Kleinkraftrad, egal ob DDR- oder EG-Recht, keine bbH von mehr als 60 Km/h hat. Somit dürfen diese Fz. nicht auf einer Kraftfahrstr. oder Autobahn fahren.


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Peter Lustig
Beitrag 26.02.2007, 21:14
Beitrag #7


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Zitat (Baghira @ 26.02.2007, 20:04) *
Selbst die DDR Moped,s die ja 60km H fahren dürfen sind von den verboten nicht ausgeschlossen.

Das sehe ich aber anders. sad.gif

Die einschlägige Bestimmung, der § 18 Abs. 1 StVO, spricht von einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit. Wenn die bbH nach den Papieren mehr als 60 km/h beträgt, darf mit diesen Fahrzeugen auch auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen gefahren werden. Wie hoch die bbH der alten DDR-Schwalben, -Simsons usw. ist, weiß ich als Nicht-DDRler allerdings nicht.
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El Bestrafo
Beitrag 26.02.2007, 21:24
Beitrag #8


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exakt 60 Km/h....und somit nicht mehr als 60 Km/h


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Peter Lustig
Beitrag 26.02.2007, 21:38
Beitrag #9


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Danke, also Schwalbe, Simson und andere DDR-Raketen smile.gif
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lawie
Beitrag 27.02.2007, 08:59
Beitrag #10


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@ tobi83: eine witzige sache gibt es allerdings auf dem messeschnellweg (quasi ostschnellweg): dort gibt es teilabschnitte, wo sogar trecker erlaubt sind !!! (aber keine 50ccm-roller)


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