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16.02.2007, 19:06
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 16.02.2007 Mitglieds-Nr.: 28608 |
"wir haben zwei Trecker und möchten gerne unsere Kinder darauf mitnehmen. Muß man die Kinder in einem Trecker Kindersitz befördern? Also gilt im Trecker eine Anschnallpflicht für Kinder? oder währe es zum Beispiel auch zulässig, sich einen Kindersitz selber zu Bauen. Denn ich finde Anschnallen vom Prinziep her gut... aber solche Originalen Sitze sind doch furchtbar Teuer...kennt da jemand die Gesetzeslage? Und hat jemand Erfahrung mit Kinderbeförderung auf Landmaschienen?!" waren mehr als nur eine Frage... |
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16.02.2007, 20:30
Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 22538 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
§ 21 Abs. 1a StVO:
"Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet sind." Für Traktoren sind Sicherheitsgurte nicht vorgeschrieben, daher können dort Kinder auch ohne besonderen Sitz befördert werden. Ob das so sinnvoll ist, mag jeder selbst entscheiden.... -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
>>UNICEF - Running for Children<< |
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16.02.2007, 20:49
Beitrag
#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24116 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: in Oberbayern Mitglieds-Nr.: 11 |
Aber auch § 21 Abs. 1b StVO:
In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Daraus ergibt sich für mich die Konsequenz, dass auf Traktoren grundsätzlich keine Kinder, die kleiner als 150 cm sind, unabhängig von ihrem Lebensalter mitgenommen werden dürfen, da Traktoren nicht über Rücksitze verfügen.
-------------------- Hoffentlich wird es nicht so schlimm, wie es schon ist.
Karl Valentin (1882 - 1948) Münchner Querdenker und Wortkünstler |
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16.02.2007, 20:56
Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Admin Beiträge: 2842 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Ville de Airbus ;) Mitglieds-Nr.: 9 |
(Peter Lustig @ 16.02.2007, 20:49) [snapback]608636[/snapback] Aber auch § 21 Abs. 1b StVO: In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Daraus ergibt sich für mich die Konsequenz, dass auf Traktoren grundsätzlich keine Kinder, die kleiner als 150 cm sind, unabhängig von ihrem Lebensalter mitgenommen werden dürfen, da Traktoren nicht über Rücksitze verfügen. Theoretisch mag das so sein...praktisch sieht die Welt zumindest auf dem Lande anders aus. Ich bin als kleiner Knirps unzaehlige Male auf diversen Traktoren mitgefahren - und da war ich definitv kleiner als 150cm. Spaeter lagen meine Interessen dann naemlich in anderen Bereichen. -------------------- Irren ist menschlich; aber wenn man richtig Mist bauen will,
braucht man einen Computer!! (Ein CBS-Reporter) Es kommt nicht darauf an was A sagt, sondern was B versteht. |
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19.02.2007, 15:08
Beitrag
#5
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 16.02.2007 Mitglieds-Nr.: 28608 |
Hallo, danke für die Antworten, bin zwar jetzt nicht wirklich schlauer, denke aber, das ich mit einem Kindersitz marke Eigenbau auf der ziemlich sicheren Seite bin. Wie gesagt, finde Anschnallen schon auch wichtig, vorallem, weil die Maus immer Einschläft
Wir werden es jetzt einfach so handhaben und eine Ermahnung der Polizei in Kauf nehmen, die werden uns ja nicht gleich den Kopf abreißen |
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19.02.2007, 16:51
Beitrag
#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24116 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: in Oberbayern Mitglieds-Nr.: 11 |
(Chris @ 16.02.2007, 20:56) [snapback]608640[/snapback] Theoretisch mag das so sein...praktisch sieht die Welt zumindest auf dem Lande anders aus. Ich bin als kleiner Knirps unzaehlige Male auf diversen Traktoren mitgefahren - und da war ich definitv kleiner als 150cm. Spaeter lagen meine Interessen dann naemlich in anderen Bereichen. Times have changed. -------------------- Hoffentlich wird es nicht so schlimm, wie es schon ist.
Karl Valentin (1882 - 1948) Münchner Querdenker und Wortkünstler |
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19.02.2007, 20:22
Beitrag
#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 436 Beigetreten: 27.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16339 |
In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Und wenn man einfach den Fahrersitz mit einem Gurt nachrüstet? Dann hätte man doch ein Fahrzeug, das mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist. Zumindest von der rechtlichen Seite müsste dann doch alles OK sein, wenn auch die Sicherheit natürlich eher für den Kindersitz spricht.
-------------------- --- Passat B4 Bj. 1994 66kW Benzin |
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21.02.2007, 20:47
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#8
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 11.02.2007 Mitglieds-Nr.: 28423 |
Hey,
es gibt bezüglich der Mitnahme von Kindern auf Zugmaschinen deren Nutzung sich auf die Land- oder Forstwirtschaft bezieht keine Einschränkung hinsichtlich Alter oder Größe. Hier gibt's die oft gesuchte Lücke im Gesetz. Auch die UVV gibt diesbezüglich nichts Konkretes her. Verpflichtend ist allerdings, dass die Personenbeförderung mit dem Nutzungszweck des Arbeitsgerätes verbunden ist. Eine Sonntagsausfahrt mit den Kleinen ist also nicht. Es gibt nur die Fahrt zur Feldbestellung oder sonstiger land- bzw. forstwirtschaftlicher Tätigkeit. Hierbei müssen Mitgenommene dann aber auch auf den, zumeist seitlich, in der Fahrerkabine angebrachten Sitzen Platz nehmen. Bei der Beförderung jedweder Personen außerhalb der eigentl. Bestimmungsart des Fahrzeugs kommt es zwangsläufig zu einer Nutzungsänderung und somit ändern sich einhergehend versicherngs- und steuerrechtliche Bestimmungen. Im Falle des Falles, nämlich des Unfalles, sei es nur, dass der unterwegs eingeschlafene Nachwuchs mit dem Kopf an der Fahrerkabine anschlägt und behandelt werden muss, wird keine Versicherung dieser Nation für die Kosten aufkommen. Gruß LaSi Hey, es gibt bezüglich der Mitnahme von Kindern auf Zugmaschinen deren Nutzung sich auf die Land- oder Forstwirtschaft bezieht keine Einschränkung hinsichtlich Alter oder Größe. Hier gibt's die oft gesuchte Lücke im Gesetz. Auch die UVV gibt diesbezüglich nichts Konkretes her. Verpflichtend ist allerdings, dass die Personenbeförderung mit dem Nutzungszweck des Arbeitsgerätes verbunden ist. Eine Sonntagsausfahrt mit den Kleinen ist also nicht. Es gibt nur die Fahrt zur Feldbestellung oder sonstiger land- bzw. forstwirtschaftlicher Tätigkeit. Hierbei müssen Mitgenommene dann aber auch auf den, zumeist seitlich, in der Fahrerkabine angebrachten Sitzen Platz nehmen. Bei der Beförderung jedweder Personen außerhalb der eigentl. Bestimmungsart des Fahrzeugs kommt es zwangsläufig zu einer Nutzungsänderung und somit ändern sich einhergehend versicherngs- und steuerrechtliche Bestimmungen. Im Falle des Falles, nämlich des Unfalles, sei es nur, dass der unterwegs eingeschlafene Nachwuchs mit dem Kopf an der Fahrerkabine anschlägt und behandelt werden muss, wird keine Versicherung dieser Nation für die Kosten aufkommen. Gruß LaSi |
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04.03.2007, 19:12
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#9
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 63 Beigetreten: 28.02.2007 Mitglieds-Nr.: 29022 |
(Dita @ 16.02.2007, 19:06) [snapback]608582[/snapback] Hallo Ihr lieben, habe da mal eine Frage: "wir haben zwei Trecker und möchten gerne unsere Kinder darauf mitnehmen. Muß man die Kinder in einem Trecker Kindersitz befördern? Also gilt im Trecker eine Anschnallpflicht für Kinder? oder währe es zum Hat Dein Traktor keinen Hänger(späßchen)? Im Gesetz steht doch aber nur was von Kraftfahrzeugen und nichts vom Trecker, wo ich doch einen Unterschied sehe.Warum also nicht,er zählt doch zur langsamfahrenden Landmaschine. Peter Lustig wird da bestimmt eine Antwort parat haben. [Aber anschnallen würde ich sie trotzdem ,aber nicht mit Zurrgurten! |
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04.03.2007, 19:18
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#10
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24116 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: in Oberbayern Mitglieds-Nr.: 11 |
Ein Trecker ist ein Kraftfahrzeug (guggst Du § 1 Abs. 2 StVG = Legaldefinition).
(Held @ 19.02.2007, 20:22) [snapback]609766[/snapback] In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Und wenn man einfach den Fahrersitz mit einem Gurt nachrüstet? Dann hätte man doch ein Fahrzeug, das mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist. Zumindest von der rechtlichen Seite müsste dann doch alles OK sein, wenn auch die Sicherheit natürlich eher für den Kindersitz spricht.Es geht um die Sicherung der Kinder, nicht des Fahrers. Also ist nichts so ohne Weiteres mit OK, da die Sicherung der Kinder nach wie vor erforderlich ist. -------------------- Hoffentlich wird es nicht so schlimm, wie es schon ist.
Karl Valentin (1882 - 1948) Münchner Querdenker und Wortkünstler |
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04.03.2007, 19:26
Beitrag
#11
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4105 Beigetreten: 11.03.2005 Wohnort: bei Berlin Mitglieds-Nr.: 8774 |
Warum so umständlich.
§ 21 (1) Satz 4 StVO: Es ist verboten, Personen mitzunehmen ..... auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit Im Gegensatz zu einem besonderen Sitz ist die Beschaffenheit der geeigneten Sitzgelegenheit selbst nicht vorgeschrieben. Das ergibt sich allein aus dem Begriff "Sitzgelegenheit". Geeignet ist eine Sitzgelegenheit nur dann, wenn man auf ihr sicher sitzen kann. Der Kotflügel einer Zugmaschine allein ist keine geeignete Sitzgelegenheit. Wohl aber, wenn auf dem Kotflügel spezielle Sitzhalterungen angebracht sind. Gem. VwV zur StVO ist eine Sitzgelegenheit geeignet, wenn man auf ihr sicher sitzen kann. -------------------- Wir sind die Guten
Einen Verkehrsverstoß kann man auch ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer begehen. |
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04.03.2007, 19:31
Beitrag
#12
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 436 Beigetreten: 27.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16339 |
(Peter Lustig @ 04.03.2007, 19:18) [snapback]617383[/snapback] (Held @ 19.02.2007, 20:22) [snapback]609766[/snapback] In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Und wenn man einfach den Fahrersitz mit einem Gurt nachrüstet? Dann hätte man doch ein Fahrzeug, das mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist. Zumindest von der rechtlichen Seite müsste dann doch alles OK sein, wenn auch die Sicherheit natürlich eher für den Kindersitz spricht.Es geht um die Sicherung der Kinder, nicht des Fahrers. Also ist nichts so ohne Weiteres mit OK, da die Sicherung der Kinder nach wie vor erforderlich ist. -------------------- --- Passat B4 Bj. 1994 66kW Benzin |
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04.03.2007, 23:16
Beitrag
#13
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24116 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: in Oberbayern Mitglieds-Nr.: 11 |
(Held @ 04.03.2007, 19:31) [snapback]617395[/snapback] Das ist mir schon klar, aber besteht an der Stelle nicht eine Lücke im Gesetz, die es theoretisch möglich macht, durch die Sicherung des Fahrers die Sicherung der Kinder zu umgehen (was ich natürlich nicht gutheißen möchte)? Der uns anscheinend innewohnende und unwiderstehliche Drang, möglichst alles total wasserdicht machen zu wollen, was letztlich nur dazu führt, dass unsere Vorschriften immer komplizierter werden und schließlich nicht einmal mehr Fachleute sie verstehen. -------------------- Hoffentlich wird es nicht so schlimm, wie es schon ist.
Karl Valentin (1882 - 1948) Münchner Querdenker und Wortkünstler |
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| Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 03.09.2010 - 04:19 |