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> verschuldeter Unfall - womit muss ich rechnen
Drummerboy
Beitrag 31.01.2007, 09:39
Beitrag #1


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Hallo,

also ich hatte vor ein paar Wochen einen Unfall verursacht. Ich wollte einen LKW überholfen bei Sperrlinie. Und bin in den Gegenverkehr gerauscht. sad.gif
Beide Autos sind Totalschaden ich selbst war leicht verletzt (Nasenbeinbruch und Gehirnerschütterung) mein Unfallgegener hatte n Haarriss in nem Wirbelknochen.

Ich selbst habe meinen Führerschein erst seit 1,5 Jahren bin also noch in der Probezeit.

Das es ein Körperschaden gab geht das ganze natürlich vor Gericht. Und ich wollte mal erfahren wie in etwa meine Strafe aussehen wird.
Ich bin absolut alleine an dem Unfall schuld und gestehe meine Tat voll ein.
Ich habe noch kein Einkommen.
Achja ich bin natürlich ohne Alkohol oder anderen Drogeneinfluss unterwegs gewesen.

Also hat jemand ne Ahnung mit welcher Strafe ich rechnen muss?? Wie hoch wird die Geldstrafe? Mit wieviel Monaten Fahrerlaubnisentzug muss ich rechnen. Das die Probezeit verlängert wir weis ich schon.

Wäre schön wenn mir jemand ne Antwort gibt.
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Flo1983
Beitrag 31.01.2007, 09:54
Beitrag #2


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Zitat (Drummerboy @ 31.01.2007, 09:39) *
Also hat jemand ne Ahnung mit welcher Strafe ich rechnen muss?? Wie hoch wird die Geldstrafe? Mit wieviel Monaten Fahrerlaubnisentzug muss ich rechnen. Das die Probezeit verlängert wir weis ich schon.
...
Wäre schön wenn mir jemand ne Antwort gibt.

Dir wird folgendes vorgeworfen werden:
Zitat
Verkehrsordnungswidrigkeit:
Sie überholten, obwohl Sie nicht übersehen konnten, dass während des
gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs
ausgeschlossen war. Sie missachteten dabei Überholverbotszeichen
<276/277>. Es kam zum Unfall.
Verletzte Vorschrift:
§§ § 5 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG;
19.1.1 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV; § 19 OWiG
Bußgeld: 125 Euro
Fahrverbot: 1 Monat
Punkte: 4



Da du noch in der Probezeit bist und es sich um einen A-Verstoß handelt, musst du ein ASF (Nachschulung) absolvieren. Kosten dafür liegen bei 200-400 €. Deine Probezeit wird sich um 2 Jahre verlängern.

Hier eine Graphik: Probezeit und Verkehrsverstöße

Du wirst wegen dem Personenschaden zudem eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung § 229 StGB bekommen.
Ob diese aufrecht erhalten oder fallengelassen wird, muß ein Staatsanwalt/Richter prüfen.
Es geht meines Wissens auch nicht automatisch vor Gericht, es sei denn du akzeptierst den Strafbefehl nicht.

Übrigens bekommst du keinen Fahrerlaubnisentzug, sondern ein Fahrverbot: Unterschied Fahrverbot/Fahrerlaubnisentzug

MfG Flo wavey.gif


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Drummerboy
Beitrag 31.01.2007, 10:03
Beitrag #3


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was wie echt jetz nur 1 Monat Fahrverbot ??? .. ist das das Minimum oder definitv meine Strafe .. wow ich hätte mit nen halben Jahr gerechtnet ... ich kenn mich in solchen Rechtlichen Fragen nich so aus.

Ich hab von einen Bekannten gehört dass ich meinen Führerschein auch schon vor dem Urteil abgeben könnte und von da an die Zeit zählt. Ist das richtig oder muss ich bis zum wirklichen Urteil gedulden?

Ist diese Nachschulung an einen Tag oder sind das mehrere Tage ?
Spielt es bei der Strafe eine Rolle wie teuer das Gegenfahrzeug war ?? ..Es war nämlich ein BMW der wird nich billig gewesen sein ... oder wird das bei der Strafe nicht beachtet?

Der Beitrag wurde von Drummerboy bearbeitet: 31.01.2007, 10:05
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Flo1983
Beitrag 31.01.2007, 10:11
Beitrag #4


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Zitat (Drummerboy @ 31.01.2007, 10:03) *
was wie echt jetz nur 1 Monat Fahrverbot ??? .. ist das das Minimum oder definitv meine Strafe .. wow ich hätte mit nen halben Jahr gerechtnet ... ich kenn mich in solchen Rechtlichen Fragen nich so aus.

Ich weiß nicht inwieweit man dir hier einen Verstoß nach § 315c StGB nachweisen kann, da dafür a) grob verkehrswidriges und b) rücksichtsloses Verhalten und c) eine explizite Gefährdung erforderlich sind.


Zitat (Drummerboy @ 31.01.2007, 10:03) *
Ich hab von einen Bekannten gehört dass ich meinen Führerschein auch schon vor dem Urteil abgeben könnte und von da an die Zeit zählt. Ist das richtig oder muss ich bis zum wirklichen Urteil gedulden?

Du kannst den Führerschein erst ab Rechtskraft des Urteils bzw. des Bußgeldbescheids abgeben.

Zitat (Drummerboy @ 31.01.2007, 10:03) *
Ist diese Nachschulung an einen Tag oder sind das mehrere Tage ?
Spielt es bei der Strafe eine Rolle wie teuer das Gegenfahrzeug war ?? ..Es war nämlich ein BMW der wird nich billig gewesen sein ... oder wird das bei der Strafe nicht beachtet?

Im Rahmen des Aufbauseminares werden die Auffälligkeiten der Teilnehmer besprochen und es werden Wege zur zukünftigen Vermeidung dieser Auffälligkeiten gesucht. Eine Nachschulung dauert 9 h, die normalerweise in 4 Blöcken zu je 135 min abgehalten werden. Zwischen der ersten und der zweiten Sitzung wird eine Fahrprobe mit dem Fahrlehrer aber ohne Prüfer absolviert. Diese Fahrprobe ist Thema der zweiten Sitzung. Die Teilnahmebescheinigung muss bei der Verwaltungsbehörde vorgelegt werden.

Es spielt natürlich keine Rolle, wie teuer das KfZ des Unfallgegners war.


MfG Flo wavey.gif


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Drummerboy
Beitrag 31.01.2007, 10:19
Beitrag #5


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öhm also nochmal zu genauen Unfallsituation

ich war hinter einem LKW der war relativ langsam.
Nun ja ich war auf einer Kuppe .. dahinter folgte eine kleine Senke und danach 2 Kurfen die für mich wieder einsehbar waren.

Ich habe halt einen Moment gewartet und mir gedacht naja in der Senke kann kein Auto mehr sein denn das wäre schon längt vorbei weil ich nen Moment abwartete bis ich zum Überholmanöver ansetzt.

Als ich dann rauszog also noch relativ zum Beginn des Überholmanövers war dann eben doch noch ein PKW in dieser Senke ich habe zwar noch gebremst und wolte noch nach rechts einschlagen aber wohl auch weil die Fahrbahn leicht feucht war ist mein Auto nur nach vor und nicht nach rechts gerutscht.

Ich hab also nur auf reine Vermutung hin überholt weil ich mir dachte naja du hast jetz 2 Sekunden keinen Gegenverkehr gehabt wenn ein Fahrzeug in dieser Senke wäre dann wäre es schon vorbei.
Also hab ich mich voll verschätzt.

Naja mal anders rum gefrag was droht mir denn im allerschlimmsten Fall ?

Der Beitrag wurde von Drummerboy bearbeitet: 31.01.2007, 10:30
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Flo1983
Beitrag 31.01.2007, 10:27
Beitrag #6


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Zitat (Drummerboy @ 31.01.2007, 10:19) *
Naja mal anders rum gefrag was droht mir denn im allerschlimmsten Fall ?

Fahrerlaubnisentzug von 6-10 Monaten. 30-50 TS Geldstrafe. (1 TS = Monatsnetto/30)
TS = Tagessatz.

Aber wie gesagt, ich bin mir nicht sicher, ob § 315c StGB hier zur Anwendung kommt. Warte mal auf unsere Experten, dann weißt du es genauer.


MfG Flo wavey.gif


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Drummerboy
Beitrag 31.01.2007, 10:32
Beitrag #7


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zu den Tagessätzen ?? wie wird das gehandhabt wenn ich kein Einkommen habe wird da mein Kindergeld bzw. Bafög (bekommen 41€ monatlich an Bafög) gezählt?

Habe gehört dass man dann wenn man kein Geld hat auch ersatzweise Sozialstunden ableisten kann wieviele wären das dann in meinen Fall ?
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Flo1983
Beitrag 31.01.2007, 10:33
Beitrag #8


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Wie alt bist du denn?


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Drummerboy
Beitrag 31.01.2007, 10:35
Beitrag #9


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ich bin 19 (im Juni werd ich 20) hab ne schulische Ausbildung (also ohne Vergütung) abgeschlossen und mache zur Zeit ein Prakikum (auch ohne Vergütung)
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Flo1983
Beitrag 31.01.2007, 10:37
Beitrag #10


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Falls es zu einer Verurteilung kommen würde, würdest du ziemlich sicher unter das Jugendstrafrecht fallen.
Dann gibt es Sozialstunden anstatt TS. Die Höhe der Sozialstunden kann ich nicht sagen, dass muß ein Richter bemessen.


MfG Flo wavey.gif


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Drummerboy
Beitrag 31.01.2007, 10:42
Beitrag #11


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also kannst mir auch keine Schätzung geben 5 oder 10 oder 50 ?? ..Nur so ne Richtung damit ich bescheid weis?

wie is das dann kann man sich dann was raussuchen was man macht oder wird einem die Arbeit zugeordnet?

Ich wohne ja noch bei meinen Eltern die sind aber beide Arbeitsstätig kann es dann auch sein das deren Gehalt mit genommen wird und ich desswegen dann trotzdem ne Geldstrafe kriege ?
Und kann ich die Sozialstunden auch am WE ableisten .. denn wie gesagt in der Woche hab ich ja 8 Stunden Praktikum und dann noch weitere Sozialstunden an den Tagen sind doch nich zumutbar oder ???
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Flo1983
Beitrag 31.01.2007, 10:55
Beitrag #12


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Zitat (Drummerboy @ 31.01.2007, 10:42) *
also kannst mir auch keine Schätzung geben 5 oder 10 oder 50 ?? ..Nur so ne Richtung damit ich bescheid weis?
wie is das dann kann man sich dann was raussuchen was man macht oder wird einem die Arbeit zugeordnet?

Schätzen ist hier schwierig. Die Arbeit wird dir meines Wissens zugeordnet.

Zitat (Drummerboy @ 31.01.2007, 10:42) *
Ich wohne ja noch bei meinen Eltern die sind aber beide Arbeitsstätig kann es dann auch sein das deren Gehalt mit genommen wird und ich desswegen dann trotzdem ne Geldstrafe kriege ?

Sollen deine Eltern bestraft werden oder du? tongue.gif

Zitat (Drummerboy @ 31.01.2007, 10:42) *
Und kann ich die Sozialstunden auch am WE ableisten .. denn wie gesagt in der Woche hab ich ja 8 Stunden Praktikum und dann noch weitere Sozialstunden an den Tagen sind doch nich zumutbar oder ???

Das musst du dann alles später abklären, aber warte doch erstmal ab, ob es überhaupt zu einer Anklage kommt, vielleicht bleibt es auch bei der OWi in meinem ersten Post und das Verfahren wegen Körperverletzung wird eingestellt.


MfG Flo wavey.gif


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Drummerboy
Beitrag 31.01.2007, 10:59
Beitrag #13


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nein es giht definitv vor Gereicht so viel wies ich. Die Unfallgegnerin hat ihren Anwalt schon beauftragt wegen Fahrlässiger Körperverletzung. Aber das is ja wieder ne andere Sache als das verkehrsdelikt. Mir giht halt jetzt erstmal nur um die Strafe die ich von der Polizei bekomme wegen den Unfall und noch nich um den Zivilprozess

Der Beitrag wurde von Andreas bearbeitet: 31.01.2007, 11:09
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Oberlehrer Lempel
Beitrag 31.01.2007, 11:01
Beitrag #14


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Hallo,
Zitat (Drummerboy @ 31.01.2007, 10:19) *
Naja mal anders rum gefrag was droht mir denn im allerschlimmsten Fall ?
"schlimm" ist ja immer ein subjektives Merkmal. Die meisten Menschen zahlen wohl lieber eine Geldstrafe, als dass sie in den Bau gehen, es gibt aber auch welche, die den Knast vorziehen. Ich fände Knast schlimmer.

§ 315 c StGB sagt:
Zitat
§ 315c: Gefährdung des Straßenverkehrs
(1) Wer im Straßenverkehr

1. ...
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
...
e. falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
...
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) ...

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wenn also im Urteil auf "Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs" gemäß Abs. 3 Nr. 2 erkannt wird, dann kann auch eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren dabei herauskommen.

Hinzu kommt ggf. auch noch die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), die ebenfalls strafrechtlich verfolgt werden kann - gemäß § 230 StGB auf Antrag des Verletzten oder auch von Amts wegen, wenn die Strafverfolgungsbehörde ein besonderes öffentliches Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung sieht. Fahrlässige Körperverletzung kann mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft werden.

Aus beiden Straftaten wird eine Gesamtstrafe gebildet, die nicht niedriger sein darf, als die höchste der Einzelstrafen.

Eine Freiheitsstrafe aber halte ich hier für eher unwahrscheinlich. Es wird wohl zu einer Geldstrafe oder einer Jugendstrafe (Sozialstunden) kommen.

gez. Lempel
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MickyMaus
Beitrag 31.01.2007, 11:05
Beitrag #15


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Hi erstmal,

ich versuch mal, ein bisschen Licht ins Dunkel zu bekommen.

Zitat (Flo1983 @ 31.01.2007, 10:11) *
Ich weiß nicht inwieweit man dir hier einen Verstoß nach § 315c StGB nachweisen kann, da dafür a) grob verkehrswidriges und b) rücksichtsloses Verhalten und c) eine explizite Gefährdung erforderlich sind.

Schauen wir mal, was wir abhaken können:
Die explizite Gefährdung ist gegeben, da ein Unfall diese automatisch beinhaltet.

Rücksichtsloses Verhalten wird in der Rechtsprechung gern mit eigensinnigem/egoistischem Verhalten gleichgesetzt, dafür reicht es schon "schneller voran kommen zu wollen". Sprich, dass man die eigenen Interessen den anderer überordnet. Sehe ich hier im vorliegenden Fall zumindest fahrlässigerweise auch gegeben, da trotz durchgezogener Linie überholt wurde.

Ich denke, der Knackpunkt wird wie immer die grobe Verkehrswidrigkeit sein. Und die hängt von der Situation ab. Fakt ist, dass dort eine durchgezogene Linie überfahren wurde. Diese Linie war vermutlich dort, weil die Senke folgte und nicht ausgeschlossen werden kann, dass man auf Grund der Höhenverhältnisse entgegenkommende Fahrzeuge übersieht. Exakt das, was hier passiert ist.

Es dreht sich alles um die Frage, ob das "Überholen trotz voraus liegender Senke" eine grobe Verkehrswidrigkeit begründet. Ich fürchte, dass der Faktor "abtauchende Fahrzeuge" dies durchaus begründen können.

Und damit sehe ich den 315c als tatbestandsmäßig. sad.gif

Zur Strafe hat Flo ja schon einiges geschrieben.

Zitat (Drummerboy @ 31.01.2007, 10:32) *
zu den Tagessätzen ?? wie wird das gehandhabt wenn ich kein Einkommen habe wird da mein Kindergeld bzw. Bafög (bekommen 41€ monatlich an Bafög) gezählt?

Du hast im Sozialstaat nie "kein Einkommen", als Minimum wird der einfache Sozialhilfesatz angenommen. Wo der genau liegt, kann ich dir nicht sagen, müsste aber so bei ~500€ liegen, woraus ein TS von ~17€ resultiert.


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Viele Grüße,
MM
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Drummerboy
Beitrag 31.01.2007, 11:08
Beitrag #16


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oh gott das kling ja alles schon wesentlich schlimmer also um erlich zu sein rechne ich nich mit Knast denn ich war in den 1,5 Jahren vorher absolut unauffällig im Straßenverkehr und hatte noch nie irgendwas.

Mir gings halt drum zu erfahren wie lang der Lappen weg is.

Das die die Sache einstellen kann ich mir nich vorstellen.

UNd ich denk schon das das in der Situation verkehrswiedrig und rücksichtslos war sad.gif

im übrigen hier is n Foto von meinen Auto:
http://www.directupload.net/file/d/951/UmaKUibk_jpg.htm
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Oberlehrer Lempel
Beitrag 31.01.2007, 11:09
Beitrag #17


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Hallo,
Zitat (Drummerboy @ 31.01.2007, 10:59) *
nein es giht definitv vor Gereicht so viel wies ich. Die Unfallgegnerin hat ihren Anwalt schon beauftragt wegen Fahrlässiger Körperverletzung. Aber das is ja wieder ne andere Sache als das verkehrsdelikt. Mir giht halt jetzt erstmal nur um die Strafe die ich von den Bullen bekomme wegen den Unfall und noch nich um den Zivilprozess
die einzige Strafe, die von Bullen zu erwarten ist, ist die, auf die Hörner genommen zu werden.
Falls Sie die Polizei meinten, so wird es von denen keine Strafe geben, da diese nicht für die Aburteilung von Straftaten zuständig ist. Dafür gibt es die Gerichte bzw. die Staatsanwaltschaft (Strafbefehl).
Wenn Sie von einem Gericht verurteilt werden oder einen Strafbefehl rechtskräftig werden lassen, hat sich die Ordnungswidrigkeit erledigt. Werden Sie von den Straftaten freigesprochen bzw. wird die Sache eingestellt, dann kann die Tat als OWi weiter verfolgt werden.

Um es noch einmal deutlich zu sagen: "Fahrlässige Körperverletzung" ist eine Straftat. Der von der Verletzten angestrengte Prozess ist daher ein Strafprozess, kein Zivilverfahren.

gez. Lempel
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Flo1983
Beitrag 31.01.2007, 11:09
Beitrag #18


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Zitat (Drummerboy @ 31.01.2007, 10:59) *
nein es giht definitv vor Gereicht so viel wies ich. Die Unfallgegnerin hat ihren Anwalt schon beauftragt wegen Fahrlässiger Körperverletzung.

Ja und falls die Staatsanwaltschaft dies weiter verfolgt, wirst du einen Strafbefehl bekommen und wenn du diesen akzeptierst, geht es nicht vor Gericht. Das mit dem Schmerzensgeld etc. hat nichts mit der strafrechtlichen Seite zu tun, das läuft auf der zivilrechtlichen Ebene ab.

Zitat (Drummerboy @ 31.01.2007, 10:59) *
Aber das is ja wieder ne andere Sache als das verkehrsdelikt. Mir giht halt jetzt erstmal nur um die Strafe die ich von den Bullen bekomme wegen den Unfall und noch nich um den Zivilprozess

Wir wollen unsere netten police.gif mal nicht als gehörnte Paarhufer beschimpfen. dry.gif

Die Strafe die du bekommst, hängt davon ab, ob man dir den § 315c vorwerfen kann oder ob es bei einer OWi bleibt.


MfG Flo wavey.gif


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MickyMaus
Beitrag 31.01.2007, 11:18
Beitrag #19


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An deiner Stelle würde ich mal zum Anwalt gehen und dort zumindest erste Ratschläge einholen. Bist du im ADAC? Dann zahlt der ADAC die Erstberatungskosten. Noch besser wäre eine Rechtschutzversicherung, im Idealfall bei deinen Eltern, die dich mit umfasst.


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Beitrag 31.01.2007, 11:27
Beitrag #20


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Zitat (MickyMaus @ 31.01.2007, 11:18) *
An deiner Stelle würde ich mal zum Anwalt gehen und dort zumindest erste Ratschläge einholen. Bist du im ADAC? Dann zahlt der ADAC die Erstberatungskosten. Noch besser wäre eine Rechtschutzversicherung, im Idealfall bei deinen Eltern, die dich mit umfasst.

Also bevor der TE keinen Strafbefehl bekommen hat, kann der RA doch sowieso nichts machen.
Nachdem er schreibt, der VU ist bereits vor ein paar Wochen passiert, müsste relativ bald Post kommen.
Vielleicht wurde der § 315c StGB ja nicht als erfüllt angesehen und es bleibt bei einer OWi.
Das Ganze hat jedoch nichts mit der Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung zu tun, das sind 2 verschiedene Dinge. Also empfiehlt es sich abzuwarten, was weiter passiert.
Wenn eine RSV vorhanden ist, kann man auch jetzt schon zum RA gehen, aber wie gesagt, machen kann der bis jetzt wenig, nur Akteneinsicht beantragen.


MfG Flo wavey.gif


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MickyMaus
Beitrag 31.01.2007, 11:28
Beitrag #21


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Ja, die Akteneinsicht kann aber Dinge zu Tage befördern, von denen man besser früher als später weiß. Aber im Endeffekt hast du Recht, wenn man etwas in der Hand hat, wenn man zum RA geht.


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Beitrag 31.01.2007, 11:34
Beitrag #22


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ja also hab keine Rechschutzversicherung und ich bin auch nicht beim ADAC.

Anwalt haben wir schon infomiert der Hat jetzt die Vollmacht um in die Akten zu sehen und wir haben auch noch ein Beratungsgespräch demnächst aber er hat sich am Telefon so geäusert dass der Fall ja klar ist meine Schuld sowiso klar ist und er da mir gar nicht empfilt dass er mich vertritt weil er für mich somitauch nichts tun kann und ich mir das Geld dafür auch sparen kann.

Hat jemand ne Ahnung wie man sich dort in so einem Fall vor Gericht verhalten sollte irgendwelche Tipps ?

Um es nochmal zu kkären ich war bereits bei der Polizei die haben mich belehrt und haben gefragt ob ich schon eine Aussage machen will oder vorher meinen Anwalt befragen will. Ich habe aber noch keine Aussage gemacht.
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Flo1983
Beitrag 31.01.2007, 11:46
Beitrag #23


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Zitat (Drummerboy @ 31.01.2007, 11:34) *
...und er da mir gar nicht empfilt dass er mich vertritt weil er für mich somitauch nichts tun kann und ich mir das Geld dafür auch sparen kann...
Hat jemand ne Ahnung wie man sich dort in so einem Fall vor Gericht verhalten sollte irgendwelche Tipps ?

Was auch dein RA dir indirekt gesagt hat: Es geht bei so etwas in der Regel gar nicht vor Gericht. Die Staatsanwaltschaft schickt einem einen Strafbefehl zu, der ein mögliches Strafmaß enthält. Ist man mit diesem Strafmaß nicht einverstanden, dann kann man gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen und dann geht es vor Gericht. Ist man damit einverstanden, nimmt man die Strafe an und gut ist es. D.h. wenn man den Strafbefehl hat, kann man den RA konsultieren, ob die Strafe so "in Ordnung" ist. Falls dieser dann den Eindruck hat, man könne eine niedrigere Strafe erreichen, dann kann man vor Gericht gehen. Der Richter ist an den Vorschlag des Strafmaßes das die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl gemacht hat nicht gebunden, er kann die Strafe senken, erhöhen oder belassen.

Zitat (Drummerboy @ 31.01.2007, 11:34) *
Um es nochmal zu klären ich war bereits bei der Polizei die haben mich belehrt und haben gefragt ob ich schon eine Aussage machen will oder vorher meinen Anwalt befragen will. Ich habe aber noch keine Aussage gemacht.

Man sollte sich auch gegenüber der Polizei nicht mehr äußern, davon hat man keinerlei Vorteil.
Man kann bei so etwas immer erstmal abwarten was weiter passiert und dann eventuell einen RA um Rat fragen.


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Drummerboy
Beitrag 31.01.2007, 11:53
Beitrag #24


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ok also warte ich nun auf den Stafbefehl .. wie lang wird der denn dauern.. ? Der Unfall war am 9. Januar da ich 2 Wochen im Krankenhaus lage hatte ich die Belehrung bei der Polizei erst letzte Woche.


Aber ich glaube den Rechtsanwalt haben wir auch nicht wegen der Verkaehrsachen sondern weil eben die Unfallgegnerin die Anzeige mit Fahrlässiger Körperverletzung gemacht hatte und das vor gericht geht.
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Flo1983
Beitrag 31.01.2007, 11:58
Beitrag #25


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Zitat (Drummerboy @ 31.01.2007, 11:53) *
ok als warte ich nun auf den Stafbefehl .. wie lang wird der denn dauern.. ?

Das kann schon etwas dauern bis der kommt (wenn er kommt). So ca. 2-3 Monate würde ich mal grob sagen.

Zitat (Drummerboy @ 31.01.2007, 11:53) *
Aber ich glaube den Rechtsanwalt haben wir auch nicht wegen der Verkaehrsachen sondern weil eben die Unfallgegnerin die Anzeige mit Fahrlässiger Körperverletzung gemacht hatte.

Wie Micky sagte:
Zitat
Es dreht sich alles um die Frage, ob das "Überholen trotz voraus liegender Senke" eine grobe Verkehrswidrigkeit begründet. Ich fürchte, dass der Faktor "abtauchende Fahrzeuge" dies durchaus begründen können.

Und genau da könnte man als RA doch einhaken, eine Verurteilung nach § 315c StGB abwenden und erreichen, dass nur eine OWi geahndet wird... whistling.gif
Wenn man sich einen RA nimmt, sollte der einen in allen Belangen vertreten, die mit dem Unfallhergang in Verbindung stehen.


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Drummerboy
Beitrag 31.01.2007, 14:19
Beitrag #26


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um nochmal sicher zu gehen MPU droht mir aber nicht oder doch ???
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Andreas
Beitrag 31.01.2007, 14:46
Beitrag #27


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Eine MPU ist in deinem Fall nicht zu erwarten (ich nehme an du hast sonst keine Vorstrafen).


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Drummerboy
Beitrag 31.01.2007, 14:54
Beitrag #28


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nein natürlich nich !!!
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steveluke
Beitrag 31.01.2007, 15:57
Beitrag #29


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Zitat (Drummerboy @ 31.01.2007, 10:59) *
nein es giht definitv vor Gereicht so viel wies ich. Die Unfallgegnerin hat ihren Anwalt schon beauftragt wegen Fahrlässiger Körperverletzung. Aber das is ja wieder ne andere Sache als das verkehrsdelikt.

Nein, da die Körperverletzung in sog. "Tateinheit" mit dem Verkehrsverstoß begangen wurde, wird der Vorfall auch im einheitlichen Zusammenhang bewertet und ggfls. abgeurteilt.
Erst wenn von einer Verurteilung hinsichtlich der Körperverletzung abgesehen wird (z.B. Verfahrenseinstellung ohne Auflagen), besteht die Möglichkeit, dass die "noch offene" Ordnungswidrigkeit (Verkehrsverstoß) zur Ahndung zurück an die Bußgeldstelle gegeben wird.

Zitat
Mir giht halt jetzt erstmal nur um die Strafe die ich von der Polizei bekomme wegen den Unfall und noch nich um den Zivilprozess

Ein Zivilprozess steht ja erstmal überhaupt nicht zur Debatte; bei einem Zivilprozess geht es um Fragen des Schadenersatzes, nicht um die Bestrafung von regelwidrigem Verhalten.
Ein Zivilprozess käme allenfalls dann in Gang, wenn sich deine Versicherung bei der Schadenregulierung querstellt.
Bei einer doch so klaren Sachlage halte ich das aber für unwahrscheinlich.


Zitat (Drummerboy @ 31.01.2007, 11:34) *
Anwalt haben wir schon infomiert der Hat jetzt die Vollmacht um in die Akten zu sehen und wir haben auch noch ein Beratungsgespräch demnächst aber er hat sich am Telefon so geäusert dass der Fall ja klar ist meine Schuld sowiso klar ist und er da mir gar nicht empfilt dass er mich vertritt weil er für mich somit auch nichts tun kann und ich mir das Geld dafür auch sparen kann.

Einen so uninspirierten Anwalt würde ich umgehend wechseln.
Es geht doch gar nicht darum, dich von allen Vorwürfen reinzuwaschen, sondern darum, die Rechtsfolgen, die dich treffen werden, weitestgehend abzumildern.
Es macht schon einen Unterschied, ob das Strafverfahren (Fahlässige Körperverletzung, möglicherweise auch eine Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB) gegen dich eingestellt wird oder nicht.
Etc. etc.

Zitat
Um es nochmal zu kkären ich war bereits bei der Polizei die haben mich belehrt und haben gefragt ob ich schon eine Aussage machen will oder vorher meinen Anwalt befragen will. Ich habe aber noch keine Aussage gemacht.

Bis jetzt hast du uns etwas im unklaren gelassen.
Was genau wird dir nun vorgeworfen? Die Antwort auf diese Frage ist wichtig.
Wenn du von der Polizei belehrt worden bist, muss dir ein konkreter Tatvorwurf gemacht worden sein.
Wie lautete der?
Hast du etwas schriftliches bekommen (z.B. eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung)?
I.d.R. wird der Tatvorwurf auch in der Vorladung konkret benannt.


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Drummerboy
Beitrag 01.02.2007, 09:37
Beitrag #30


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nee hab eben keine Vorladung bekommen weil ich mir den Termin telefonisch geholt hatte. Naja fahrlässige Körperverletzung wird mir vorgewurfen.
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Flo1983
Beitrag 01.02.2007, 09:53
Beitrag #31


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Zitat (Drummerboy @ 01.02.2007, 09:37) *
nee hab eben keine Vorladung bekommen weil ich mir den Termin telefonisch geholt hatte. Naja fahrlässige Körperverletzung wird mir vorgewurfen.

Du hast also einen Termin bei der Polizei, sehe ich das richtig? Als Bechuldigter hat man ein Zeugnisverweigerungsrecht, man muß nur Angaben zur eigenen Person machen. Da die Personalien der Polizei bereits bekannt sein dürften, sollte man sich überlegen, ob es sinnvoll ist zur polizeilichen Vernehmung zu erscheinen... whistling.gif Man sollte zumindest vorher alles genau mit dem RA besprechen, am besten nimmt man ihn mit zur Polizei, wenn man dort wirklich hingehen möchte.


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Drummerboy
Beitrag 01.02.2007, 10:05
Beitrag #32


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nein habe keinen Termin die haben halt die Belehrung gemacht und mich gefrag ob ich aussagen will ich habe gesagt dass ich zuerst einen RA zu rate ziehe und bin dan zu ihm dort haben wir die Vollmacht gegeben dass der die Akten einsehen kann ein Beratungsgespräch steht noch aus. N konkreten Termin bei der Polizei hab ich nich
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Flo1983
Beitrag 01.02.2007, 10:11
Beitrag #33


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Gut, dann sollte man auch keine weiteren Angaben mehr machen zum Unfallhergang.
Falls irgendjemand weitere Angaben zum Unfall möchte, sollte man das immer zuerst mit dem RA besprechen.
Schreib doch auf jeden Fall mal wieder hier, wenn du "Post" bekommen hast, was dir genau vorgeworfen wird (OWi oder § 315c StGB).


MfG Flo wavey.gif


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Drummerboy
Beitrag 01.02.2007, 10:14
Beitrag #34


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ja mach ich ich danke euch allen auch erst einmal für die zahlreichen Tipps und Informationen hätte nicht gedacht das ich in einen Forum so viel Input bekomme
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MickyMaus
Beitrag 01.02.2007, 11:54
Beitrag #35


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Zitat (Drummerboy @ 31.01.2007, 11:34) *
aber er hat sich am Telefon so geäusert dass der Fall ja klar ist meine Schuld sowiso klar ist

Ein Tipp: Such dir nen anderen Anwalt. Wenn tatsächlich eine Anzeige wegen §315c StGB kommen sollte, solltest du dir einen guten Anwalt für Verkehrsrecht suchen, der bei den angesprochenen Punkten einhakt.


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Viele Grüße,
MM
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Drummerboy
Beitrag 01.02.2007, 13:05
Beitrag #36


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naja Anwalt für Verkehrsrecht ist er aber auch naja muss erstmal abwarten.
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MickyMaus
Beitrag 01.02.2007, 13:07
Beitrag #37


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Deswegen schrieb ich "guten Anwalt". Richtigen Sinn macht anwaltliche Beratung aber wie gesagt auch erst, wenn du was schriftliches hast. Meld dich einfach hier wieder, wenn du was neues weißt. Dann können wir dir auch mehr zu sagen...


--------------------
Viele Grüße,
MM
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Flo1983
Beitrag 01.02.2007, 13:10
Beitrag #38


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Zitat (Drummerboy @ 31.01.2007, 11:34) *
Anwalt haben wir schon infomiert der Hat jetzt die Vollmacht um in die Akten zu sehen und wir haben auch noch ein Beratungsgespräch demnächst aber er hat sich am Telefon so geäusert dass der Fall ja klar ist meine Schuld sowiso klar ist und er da mir gar nicht empfilt dass er mich vertritt weil er für mich somitauch nichts tun kann und ich mir das Geld dafür auch sparen kann.

Dann sollte dir dein RA aber auch das Gefühl geben, dass er dich gut vertritt. Das hört sich hier nicht so ganz danach an... whistling.gif
Wenn der § 315c StGB wirklich vorgeworfen wird (was wahrscheinlich ist), sollte man auf alle Fälle mithilfe eines RA versuchen, diesen abzuwenden, sonst geht man einige Zeit zu Fuss...Wo man hier einhaken kann, wurde ja schon mehrfach gesagt.


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Drummerboy
Beitrag 11.05.2007, 07:17
Beitrag #39


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Hallo,

ich habe vor ein paar Monaten schonmal gepostet, ich hatte am 9.01. einen Verkehrsunfall den ich verursacht habe.
Hier ist er nochmal:

**** Anm.Mod.: Link gelöscht, ich habe die Themen der Übersichtlichkeit halber zusammengefügt ****

So nun kommt die Sache so langsam ins rollen. Ich habe nun einschriftstück erhalten in dem drinsteht dass das ganze nun vor Gericht geht. Nun muss ich mich vorher aber bei einer Frau vorstellen, die entscheiden soll ob bei mir noch das Jugendstrafrecht angewendet wird oder nich.

Zu mir ich bin 19 Jahre alt (werde im Juni 20) habe meine erste Ausbildung - eine schulische Ausbildung (ohne Vergürung) hinter mit und beginne dann im September meine zweite Lehre (dieses mal mit Vergütung).

Weiterhin steht drin ich sollte an diesem Tag meinen Lebenslauf vortragen.

Nun die Frage an euch wie hoch stehen die Chancen dass ich noch als Jugentlicher angesehen werden, wie sollte ich mich bei so einen Gespräch am besten verhalten und wie läuft das nun überhaupt ab ?

Falls ihr noch andere Angaben von mir braucht .. fragt einfach!


Danke für die Hilfe

grüße
Marcel M.

Der Beitrag wurde von steveluke bearbeitet: 11.05.2007, 07:38
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Drummerboy
Beitrag 11.05.2007, 07:53
Beitrag #40


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ok entschulddigung dass ich den Beitrag nich hier angehangen habe wusste nicht ob ich n neues Thema eröffnen sollte oder nicht ... also ich bin gespannt ob mir jemand AUskünfte geben kann.
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Flo1983
Beitrag 12.05.2007, 14:07
Beitrag #41


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Zitat (Drummerboy @ 11.05.2007, 08:17) *
Nun die Frage an euch wie hoch stehen die Chancen dass ich noch als Jugentlicher angesehen werden, wie sollte ich mich bei so einen Gespräch am besten verhalten und wie läuft das nun überhaupt ab ?

Anwendung des Jugendstrafrechts:
Zitat
Auf Heranwachsende wird Jugendstrafrecht angewendet, wenn sie zur Zeit der Tat in sittlicher und geistiger Entwicklung einem Jugendlichen gleichstehen (§ 105 Nr. 1 JGG) oder sie eine Jugendverfehlung begangen haben (§ 105 Nr. 2 JGG).
[...]
Man orientiert sich nicht starr an der Altersstufe eines Jugendlichen. Statt desssen kommt es auf typischerweise jugendliche Einstellungen und Charakterzüge an, wie zum Beispiel Übermut, Abenteuerlust, Träumerei, Realitätsferne...


Diese Dame mit der du das Gespräch führst wird dir Fragen stellen und du beantwortest diese ganz einfach. Anhand deiner Antworten und deinem Auftreten etc. wird sie dann entscheiden, ob bei dir noch Jugendstrafrecht angewendet werden kann oder nicht. Verhalten sollte man sich dort ganz normal, wie sonst auch.


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Drummerboy
Beitrag 17.05.2007, 09:58
Beitrag #42


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danke für die Antwort .. so es gibt wieder neuhigkeiten

Heute war ein Pilizist bei mir und hat mir nun (über 4 Monate nach dem Unfall) den Führerschein abgenommen.
Hab nun auch ein schreiben in dem Steht was mir vorgeworfen werden muss.:

"fahrlässige Gefährdung des strasenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung gemäß §§ 315c Abs 1 Nr. 2b, Abs3 Nr.2, 223 Abs. 1, 229,230 Abs 1, 52, 69, 69a StGB.

Hab n richtigen Schreck bekommen so viele Paragraphen? ... könnt ihr mir nun sagen mit welchen Strafen ich nun etwa rechnen muss nachdem nun endlich klar ist was mir alles vorgewurfen wird?

einwas habe ich auch noch nicht verstanden. Ich muss ja am Ende des Monats zu jemanden der entscheidet ob bei mir Jugendstrafrecht angewendet wird oder nicht. An der Anklageschrift steht dagegen :

"Zur Aburteilung ist nach §§ 7-13 StPo, §§ 39, 42 JGG das Amtsgericht - Jugendrichter- Pößneck Zweigstelle Bad Lobenstein zuständig."

ja wie nun ist bereits klar dass ich noch nach Jugendstrafrecht verurteilt werde oder nicht? Wenn nein wiso steht dann hier schon was von einem Jugendrichter. Oder kann mir auch der Jugendrichter Erwchsenenstrafrecht anwenden ???
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Zoxy
Beitrag 17.05.2007, 12:18
Beitrag #43


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Die Anklage geht zum Jugendrichter, weil Du unter 21 bist. Der entscheidet, ob Jugendstrafrecht angewendet wird. Kriterien dafür sind, wie weiter oben schon gepostet,

entweder daß Du selbst einem Jugendlichen gleichzustellen bist, d.h. beispielsweise Du wohnst noch bei den Eltern, gehst zur Schule, hast keine abgeschlossene Ausbildung, keine eigenes Einkommen etc.

oder es sich um eine "jugendtypische Verfehlung" handelt, also Übermut, Austesten, Gruppendruck usw. eine Rolle gespielt haben.

Die Dame dürfte von der Jugendgerichtshilfe sein. Sie führt ein Gespräch mit Dir, nimmt dann auch (bestenfalls) an der Hauptverhandlung teil und gibt dort eine Empfehlung bzgl. Anwendung von Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht, der der Richter - meist jedenfalls - folgt.

Ich vermute, daß Jugendstrafrecht angewendet wird. Dafür spricht schon die Anklageerhebung, sonst hätte ebensogut ein Strafbefehl erlassen werden können.
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Flo1983
Beitrag 17.05.2007, 12:24
Beitrag #44


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Was sagt denn der RA zu dem Ganzen? Wie sieht er die Chancen alles noch in eine OWi abwenden zu können?


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Drummerboy
Beitrag 17.05.2007, 16:38
Beitrag #45


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keine ahnung hab das schreiben erst heute bekommen die Rechtsberatung war ja schon vor einigen wochen , damals war aber noch keine Anklageschrift da.

Wir werden nächste Woche wohl nochmal n Termin ausmachen.

Ja also zu dem Post davor, ja ich lebe noch bei meinen Eltern und ein eigenes Einkommen habe ich auch nicht also meinst ihr schon dass damit auch meine Chancen steigen nur ne Jugendstrafe zu bekommen...

wie ist das womit muss ich bei nerJugndstrafe denn etwas rechnen und was würde passieren wenn ich ne erwachsenenstrafe bekomme??? ... ich mein das vorallem auch im Bezug auf die Dauer die mir der Führerschein entzogen wird.

Das Datum des Führerscheinentzuges zählt das nun aber heute da ich ja meinen Führerschein heute abgegeben habe oder erts nachdem das Urteil rechtskräftig ist ?
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Drummerboy
Beitrag 26.06.2007, 00:04
Beitrag #46


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so es sind einige wochen verganen und es hat sich auch einiges getan.

Bereits vor einigen wochen war ja der Termin bei der Frau die die Empfelung gibt ob bei mir Erwachsenen oder Jugendstrafrecht angewendet wird. Sie hat gesagt da bei mir alles familiär in ordnung is, ich meine Ausbildungsstelle schon sicher hab und so weiter werde ich wahrscheinlich als Erwachsener bestraft.

das bedeutet nun ja das ich statt der Arbeitsstunden eine Geldstrafe bekommen woraus sich bei mir nun einige Fragen stellen.

1. Da meine eltern schon für mich genug geblutet haben wollen die die Strafe nur sehr unger seölbst zahlen, ich bin zur Zeit ja definitiv nicht in der Lage dieses Geld zu bezahlen da ich zur Zeit keijn einkommen habe ich bekomme kein Harz 4 da ich bei meinen Eltern lebe und meine Ausbildung beginnt erst im September.
Nun hat ein Bekannter gesagt das ich die strafe "stunden lassen kann" und erst zahlen brauche wenn ich im september meine Lehre beginne und dann auch ein einkommen habe ... ist diese Aussage korrekt ?

2. kann ich auch falls ich mir das finanzielle nich antun möchte statt der Geldstrafe ersatzweise in den Knast gehen und wie sieht das aus. Für wieviel Strafe würde ein Gefängnistag zähglen ... also hätte ich beispielsweise eine Geldstrafe von 500€ wie lang müsste ich dafür in den Bau??

3. wie sieht das mit meiner Polizeilichen Führungsakte aus ? wird dieser Vorfall dort eingetragen und kann dies später auch noch negative Konsequenzen für mich haben wenn spätere Arbeitgeber diese Akte verlangen ... und würde auch diese Gefängniszeit mit in dieser Polizeilichen Führungsakte eingetragen ?

Wie sieht das eigentlich aus mit so einer Gerichtsverhandlung , ich habe keinen Anwalt kann dafür mein Vater als eine Art Verteidiger mit für mich aussagen? Wie lange dauert so etwas und was sollte ich sonst noch so beachten ?

danke schon mal im vorraus und drückt mir die Daumen dass das Urteil nicht zu hart sen wird ...

PS die Gerichtsverhandlung ist am Do Vormittag wäre schön wenn ich bis dahin ein paar Antworten zu meinen fragne bekommen würde
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Drummerboy
Beitrag 26.06.2007, 19:04
Beitrag #47


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kann mir denn keiner helfen??? bitte wer ne Antwort auf meine Fragen hat bitte mal reinschreiben... der Gerichtstermin is ja schließlich schon Do crybaby.gif
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