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> Sonderrechte der freiwilligen feuerwehr mit privat pkw, was darf ich und was nicht
Firefighter5310
Beitrag 21.01.2007, 19:22
Beitrag #1


Neuling


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ein freundliches hallo allen interessierten dieses themas.

hier meine frage:

ich kann im internet leider nichts über dieses brisante thema finden.
darf ich im halteverbot parken wenn es notwendig ist um die ausrückezeit so niedrig wie möglich zu halten?
darf ich bei rot über die ampel?
darf ich entgegengestzt der fahrtrichtung in einer einbahnstraße fahren?
gibt es für berlin gesonderte regelungen als für andere bundesländer?
darf ich mir sondersignale anbauen?

bitte helft mir ich will darauf unsere feuerwehrkameraden schulen und benötige auch die passenden gesetzestexte, urteile und paragraphen dazu

danke im voraus für eure mühe

gruss der maik
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MrMurphy
Beitrag 21.01.2007, 19:37
Beitrag #2


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Hallo,

du scheinst selbst eine Schulung zu benötigen, wenn du nicht mal diese elementaren Fragen beantworten kannst. Im Regelfall erhalten bei der Feuerwehr die Leute, die eine Schulung geben sollen, selbst eine entsprechende Schulung und sollen im Regelfall auch über eine mehrjährige Erfahrung verfügen. Das scheint bei dir nicht gegeben zu sein.

Die Fragen kann man kurz und knapp beantworten: Das ist alles nicht erlaubt.

Gruss

MrMurphy
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Koehli
Beitrag 21.01.2007, 19:41
Beitrag #3


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Du darfst davon gar nichts, das ist ja mal klar. Das einzige, was ich mir vorstellen könnte wäre, dass die police.gif beim Parken im Halteverbot ein Auge zudrücken könnte.... Ansonsten ist der Rest ja wohl geklärt, oder was glaubst du wäre los, wenn jeder plötzlich Sonderrechte hätte. Da sind Unfälle ja wohl vorprogrammiert


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steveluke
Beitrag 21.01.2007, 19:42
Beitrag #4


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@Firefighter:
Was du (ohne unsere Suchmaschine) nicht wissen kannst: Wir hatten dieses Thema schon öfter in der Vergangenheit.
Ich habe unsere Forensuche mal mit dem Suchstring "feuerwehr +privat +sonderrechte" gefüttert und folgende Threads im Archiv gefunden:
klick mich
Schau doch mal in die eine oder andere Diskussion rein. smile.gif


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Bitte beachten: Nicht über boardeigene Kanäle erreichbar.
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durban
Beitrag 21.01.2007, 19:55
Beitrag #5


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Moment, moment.

Der Feuerwehrmann besitzt in seinem Privat-PKW Sonderrechte gemäß § 35 StVO. Das ist so und lässt sich (ohne weiteres) nicht ändern und ist unbestritten.
Allerdings wiegt der Aspekt der öffentlichen Ordnung hier viel schwerer als die meisten Verstöße, schon deshalb, weuil der Feuerwehrmann eben nicht im Einsatzfahrzeug sitzt.
Die Sonderrechte sind nicht genauer definiert als in § 35, es handelt sich hier immer wieder um Abwägungsfragen. Fährt der Feuerwehrmann bei rot in eine Kreuzung ein und werden dadurch andere gefärdet, wird das definitiv nicht durch § 35 abgedeckt sein. Das Halten im Halteverbot idR schon, udn auch das gefahrlose Übertreten der Höchstgeschwindigkeit.

Was auf keinen Fall erlaubt ist ist die Verwendung lichttechnischer Einrichtungen (Blaulicht, Frontblitzer, beleuchtete Dachschilder, wobei diese Dachschilder einer gewissen Duldung unterliegen).

Dieser § 35 StVO gilt im gesamten Bundesgebiet, einzelne Feuerwehren haben interne Dienstanweisungen bezüglich der Sonderrechte erlassen, das solltest Du bei Deiner FF erfragen.

Grudsätzlich gilt: Du hast Sonderrechte, da allerdings kein anderer VT das weiß, sind die erheblich eingeschränkt, da Du nur solche Sonderrechte wahrnehmen darfst, die die öffentliche Sicherheit nicht gefährden.

Was Du nicht hast, sind irgendwelche Wegerechte nach § 38 StVO, niemand muß Dir Platz machen und Du darfst niemanden nötigen, die Platz zu machen.

MrMurphy, wie wäre es selbst mal mit einer Schulung?


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Firefighter5310
Beitrag 21.01.2007, 20:00
Beitrag #6


Neuling


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Zitat (MrMurphy @ 21.01.2007, 19:37) *
Hallo,

du scheinst selbst eine Schulung zu benötigen, wenn du nicht mal diese elementaren Fragen beantworten kannst. Im Regelfall erhalten bei der Feuerwehr die Leute, die eine Schulung geben sollen, selbst eine entsprechende Schulung und sollen im Regelfall auch über eine mehrjährige Erfahrung verfügen. Das scheint bei dir nicht gegeben zu sein.

Die Fragen kann man kurz und knapp beantworten: Das ist alles nicht erlaubt.

Gruss

MrMurphy




Hallo Murphy

danke für deine unsachgemäße aussage
sonderrechte als freiwilliger feuerwehrmann hast du auf jeden fall .
ich suche die gesetzesgebungen dafür.
ob in der stvo oder im feuerwehrgesetz oder ob es irgendwo anders zu finden ist war meine frage!
ich bin kein fw anfänger ich mache den job schon 15 jahre und möchte nicht nur halb vorbereitet dieses theme behandeln.
gruss HBM M.Buch
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durban
Beitrag 21.01.2007, 20:06
Beitrag #7


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Zitat
bitte helft mir ich will darauf unsere feuerwehrkameraden schulen und benötige auch die passenden gesetzestexte, urteile und paragraphen dazu


Ich hebe das nochmal hervor: Einschlägig sind § 35 StVO und § 38 StVO:

Zitat
§ 35 StVO
1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

...

(4) Die Beschränkung der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

...

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

...

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.


Für Feuerwehrleute interessant: Es wird von Fahrzeugen des Rettungsdienstes gesprochen, lediglich aber auf die "Organisation" Feuerwehr. Das heißt: Die Sonderrechte von Feuerwehrangehörigen sind nicht fahrzeuggebunden, Rettungsdienstangehörige können sich nur in Einsatzfahrzeugen auf den § 35 berufen.
Ebenso interesant: Sonderrechte sind unabhängig vom Blaulicht.
Worauf es ankommt, ist der letzte Absatz: Die Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit.
Jemand, der Sonderrechte besitzt, ist also von der gesamten StVO befreit, wenn a) es nötig ist und b) die öffentliche Sicherheit berücksichtigt wird.
Da der FF- Mann im Privat-PKW die Sonderrechte nicht kenntlich machen kann, wäre es z.B. wie oben gesagt nicht zu verantworten, im Überholverbot zu überholen, für ein Fahrzeug mit Blaulicht und Einsatzhorn schon eher.
Die Sonderrechte in einem Nicht- Einsatzfahrzeug sind also durch diese Restriktion des Abs. 8 § 35 StVO erheblich eingeschränkt.
Da man aber im Regelfall beim Parken im Parkverbot niemanden behindert, dürfte das durch den § 35 abgedeckt sein.

Ganz unabhängig von diesen Sonderrechten ist das sog. Wegerecht, das § 38 StVO beschreibt:

Zitat
§ 38 StVO
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
(Absatz 3 ist für uns unwichtig)

Hieraus ergibt sich, dass sich ein Wegerecht nur aus Blaulicht und Einsatzhorn ergibt. Ein Privat-PKW hat kein Blaulicht und Einsatzhorn, darf es laut StVZO auch nicht haben. Damit ist dieser § auf Angehörige einer FF im Privat-PKW nicht anwendbar.


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Blau-Mann
Beitrag 21.01.2007, 20:16
Beitrag #8


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Zitat (durban @ 21.01.2007, 20:06) *
Hieraus ergibt sich, dass sich ein Wegerecht nur aus Blaulicht und Einsatzhorn ergibt.
Richtig.
Zitat
Ein Privat-PKW hat kein Blaulicht und Einsatzhorn, darf es laut StVZO auch nicht haben. Damit ist dieser § auf Angehörige einer FF im Privat-PKW nicht anwendbar.

Falsch, das bayrische Innenministerium vor ziemlich genau 3,25 Jahren den Weg für Blaulicht im Privat-PKW geebnet. First-Responder dürfen auf Antrag auch Signal-Anlagen in Privat-PKW installieren.


Quotechaos beseitigt EDIT: danke, habe ich gar nicht bemerkt, sorry!!!

Der Beitrag wurde von Blau-Mann bearbeitet: 21.01.2007, 20:20
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Gast_nypdcollector_*
Beitrag 21.01.2007, 20:21
Beitrag #9





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FAQ: Sonder- und Wegerechte


Des weiteren sollte erwähnt werden, dass Gerichte durchaus unterschiedliche Meinungen haben, ob ein Feuerwehrangehöriger auf dem Weg zum Gerätehaus schon "die Feuerwehr" im Sinne des §35 StVO ist.
Vorsichtshalber sollte man sich an die StVO halten und sich immer vor Augen halten, dass dem Hilfesuchenden nicht geholfen ist, wenn der Angehörige der Hilfsorganisation auf dem Weg selbst zum Hilfsbedürftigen wird.

Zitat (Blau-Mann @ 21.01.2007, 20:16) *
Falsch, das bayrische Innenministerium vor ziemlich genau 3,25 Jahren den Weg für Blaulicht im Privat-PKW geebnet. First-Responder dürfen auf Antrag auch Signal-Anlagen in Privat-PKW installieren.

Quelle?

Dies könnte nur eine Ausnahmeregelung sein, die im jeweiligen Einzelfall genehmigt werden muss, da es sich bei der StVZO um Bundesrecht handelt, welches das Bayerische Innenministerium nicht im Alleingang generell umgehen kann.
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Blau-Mann
Beitrag 21.01.2007, 20:26
Beitrag #10


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Zitat (nypdcollector @ 21.01.2007, 20:21) *
Quelle?

http://www.h-v-o.de/aktuell_details.php?aktuellid=53
http://www.h-v-o.de/aktuell_details.php?aktuellid=52
http://www.h-v-o.de/aktuell_details.php?aktuellid=51
http://www.h-v-o.de/aktuell.php
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Gast_nypdcollector_*
Beitrag 21.01.2007, 20:30
Beitrag #11





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Erstens fehlt bei den angeführten Beiträgen (danke übrigens für die schnelle Info) die Rechtsquelle und zweitens kenne ich "First-Responder" bzw. "Helfer-vor-Ort" Einheiten bisher nur mit offiziellen Fahrzeugen der jeweiligen HiOrg. Es sind keine Privatfahrzeuge, die auf eine Einzelperson angemeldet sind.
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durban
Beitrag 21.01.2007, 20:43
Beitrag #12


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Vorallem, Blau-Mann, wird das bei den Fahrzeugen eingetragen.


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Coyota
Beitrag 21.01.2007, 21:09
Beitrag #13


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Hallo Firefighter,

bevor Du Deine Kameraden schultst, solltest Du mit dem "Chef" Eurer Wehr erstmal prinzipiell klären, ob er es überhaupt erlaubt, daß auf der privaten Anfahrt Sonderrechte in Anspruch genommen werden. Es ist in sehr vielen Wehren mittlerweile verboten, weil so viele Unfälle passieren.

Gruß von COYOTA thread.gif


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Firefighter5310
Beitrag 21.01.2007, 21:31
Beitrag #14


Neuling


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So ihr Lieben,

Ich merke es ist noch immer ein stark umstrittenes Thema.
Gummiparagraphen machen den hios den weg nicht grade leichter.
Hauptberuflich arbeite ich hier in berlin bei der müllabfuhr. hier ist es genau aufgelistet das darf ich und das darf ich nicht siehe § 35
Ich kann mir nicht vorstellen das angehörige einer FF oder einer anderen HIO weniger rechte haben wenn es darum geht schaden in jeglicher hinsicht ab zu wenden.
das grosse problem was ich eigendlich im mom habe ist das ich letztens eine auseinandersetzung mit der polizei hatte die mir sagte das ich im halteverbot vor unserer wache nicht zu stehen habe.
Falsch: ich weiss das ich in ausübung meines dienstes meinen privat PKW da hinstellen darf weil wir keine Zeit haben uns einen Parkplatz zu suchen. unmittelbar nach dem einsatz habe ich meinen pkw wieder zu entfernen und mir einen angemessenen Parkplatz zu suchen. Also sonderrechte.
und die gesetze hierfür suche ich, die wo klar niedergeschrieben ist das darfst du tun und das musst du lassen. dieses gesetz wird sich nicht eindeutig in der stvo befinden, da es von bundesland zu bundesland gravierende unterschiede gibt. so ist es in berlin und anderen grossstädten garnicht erforderlich bei rot über eine ampel zu fahren,da es genügend bf - kräfte gibt. in brandenburger gegenden kann ich mir schon vorstellen das für privat pkw unter gewissen voraussetzungen mehr sonderrechte eingearbeitet sind als in berlin. und die gestze suche ich.

vielen dank an die jenigen die sich hier wirklich mühe geben dieses rätsel zu lösen.
die anderen die keine ahnung haben und sich nur verewigen wollen möchten sich bitte zurückhalten

dankeschön smile.gif
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Blau-Mann
Beitrag 21.01.2007, 21:37
Beitrag #15


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Zitat (nypdcollector @ 21.01.2007, 20:30) *
Erstens fehlt bei den angeführten Beiträgen (danke übrigens für die schnelle Info) die Rechtsquelle
Die konnte ich leider nicht finden. Nur verschiedene Artikel dazu.
Zitat
und zweitens kenne ich "First-Responder" bzw. "Helfer-vor-Ort" Einheiten bisher nur mit offiziellen Fahrzeugen der jeweiligen HiOrg. Es sind keine Privatfahrzeuge, die auf eine Einzelperson angemeldet sind.

In diesen Fällen eben doch.
Zitat
Die Genehmigung dieser neuen Geräte war ursprünglich von den Notärzten für ihre privaten Pkws angeregt worden. Das Verkehrsministerium hat diesem Wunsch entsprochen und auf die Helfer vor Ort und First Responder ausgeweitet.

Auch bei uns in der Gegend (BaWü) fahren die First Responder mit dem Privat-PKW, hier allerdings ohne Blaulicht und Horn.
Und die offiziellen Fahrzeuge der HiOrgs benötigen ja keine solche Außnahmegenehmigung.

Zitat (durban @ 21.01.2007, 20:43) *
Vorallem, Blau-Mann, wird das bei den Fahrzeugen eingetragen.
ja... und was soll mir das jetzt sagen?


Ich habe da nochmal was gefunden: Pressemitteilung
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Gast_nypdcollector_*
Beitrag 21.01.2007, 21:44
Beitrag #16





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Zitat (Firefighter5310 @ 21.01.2007, 21:31) *
dieses gesetz wird sich nicht eindeutig in der stvo befinden, da es von bundesland zu bundesland gravierende unterschiede gibt.

Falsch!
Das einschlägige Gesetz ist ausschlieslich die StVO und nichts anderes. Dies ist ein Bundesrecht und definitiv kein Landesrecht, weshalb es auch keine spezifischen Landesregelungen gibt. Einzig die Rechtsprechung ist sich teilweise uneins.

Zitat (Firefighter5310 @ 21.01.2007, 21:31) *
Falsch: ich weiss das ich in ausübung meines dienstes meinen privat PKW da hinstellen darf weil wir keine Zeit haben uns einen Parkplatz zu suchen. unmittelbar nach dem einsatz habe ich meinen pkw wieder zu entfernen und mir einen angemessenen Parkplatz zu suchen. Also sonderrechte.

Rechtsquelle ?


Zitat (Blau-Mann @ 21.01.2007, 21:37) *
Und die offiziellen Fahrzeuge der HiOrgs benötigen ja keine solche Außnahmegenehmigung.

Richtig. Leider fehlen deinen Links die Rechtsquellen. Die Verfasser dort können viel schreiben, aber belegt ist in keinem Artikel etwas.
Die "Helfer-vor-Ort" Einheiten hier in der Gegend (Ba-Wü) sind mit einem Fahrzeug des DRK mit SoSi-Anlage ausgerüstet.
Die fraglichen Einheiten in Bayern, sind mit Fahrzeugen der HiOrgs ausgerüstet. Die damaligen Artikel in der Zeitschrift "Rettungsdienst" zum Thema habe ich verfolgt.
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Blau-Mann
Beitrag 21.01.2007, 21:47
Beitrag #17


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Zitat (nypdcollector @ 21.01.2007, 21:44) *
Die fraglichen Einheiten in Bayern, sind mit Fahrzeugen der HiOrgs ausgerüstet. Die damaligen Artikel in der Zeitschrift "Rettungsdienst" zum Thema habe ich verfolgt.

Wieso gibt es dann eine Ausnahmegenehmigung, wenn die Fahrezuge der HiOrgs eigentlich keine benötigen?
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Gast_nypdcollector_*
Beitrag 21.01.2007, 21:53
Beitrag #18





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Zitat (Firefighter5310 @ 21.01.2007, 21:31) *
die anderen die keine ahnung haben und sich nur verewigen wollen möchten sich bitte zurückhalten

1. Dies ist ein öffentliches Forum, in dem du damit leben musst, auch Meinungen zu erhalten, die dem widersprechen, was du gerne hören willst.

2. Das mit der Ahnung ist so eine Sache. Ich bin ausgebildeter Feuerwehrmann, RA und OrgL. wavey.gif

Zitat (Blau-Mann @ 21.01.2007, 21:47) *
Zitat (nypdcollector @ 21.01.2007, 21:44) *

Die fraglichen Einheiten in Bayern, sind mit Fahrzeugen der HiOrgs ausgerüstet. Die damaligen Artikel in der Zeitschrift "Rettungsdienst" zum Thema habe ich verfolgt.

Wieso gibt es dann eine Ausnahmegenehmigung, wenn die Fahrzeuge der HiOrgs eigentlich keine benötigen?

Das Problem bestand in den Rettungsdienstgesetzen der jeweiligen Bundesländer. Dort waren die "First Responder" nicht als Einheiten des Rettungsdienstes oder des Kat-Schutzes definiert.
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Klatze
Beitrag 21.01.2007, 22:00
Beitrag #19


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Forsch doch mal, ob es im Netz (oder bei einem Feuerwehrkameraden) ein Archiv des Feuerwehr-Magazins gibt. Dieses hat vor einiger Zeit (geschätzt 2 Jahre) mal die Meinung und Stellungnahmen der einzelnen Bundesländer zu diesem Thema gesammelt. Erschreckend ist, dass wir hier von einer einheitlichen Regelung meilenweit entfernt sind, die Statements reichen von "volle Sonderrechte" bis "ganz normale VT", von "die Anfahrt zum Gerätehaus gehört schon zur Tätigkeit der Feuerwehr, ist also eine hoheitliche Aufgabe" bis zu "die Anfahrt dient nur der Vorbereitung einer hoheitlichen Aufgabe, also keine Sonderrechte".
Alles in allem hast Du Dir da wohl eines der komplexesten und umstrittensten Themen der Freiwilligen Feuerwehren ausgesucht....

Eines solltest Du Deinen Kameraden, gerade den Jungen, auf jeden Fall mit auf den Weg geben:

Nur wer ankommt, kann auch helfen, Rettungs-Rambos gefährden nur sich und andere!


wavey.gif

Klatze


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Diplomatie ist, jemanden so zur Hölle zu schicken, dass er sich auf die Reise freut!

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Gast_Uwe K._*
Beitrag 21.01.2007, 22:20
Beitrag #20





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Zitat (nypdcollector @ 21.01.2007, 21:53) *
Ich bin ausgebildeter .............. RA .......
think.gif RA nypdcollector
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Gast_nypdcollector_*
Beitrag 21.01.2007, 22:24
Beitrag #21





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RA = Rettungsassistent

Die Abkürzung ist durchaus geläufig und kennzeichnet nicht ausschliesslich Rechtsanwälte. cool.gif
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Coyota
Beitrag 22.01.2007, 00:09
Beitrag #22


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Ich habe HIER einen ganz guten Übersichtsartikel eines Rechtsanwaltes gefunden, der im Feuerwehrmagazin veröffnetlicht war.
Steht zwar jetzt nicht explicit was zum Halteverbot drin, aber worauf hingewiesen wird ist, daß

Zitat
Ferner muß das Abweichen von den Verkehrsregeln dringend geboten sein. Das ist dann der Fall, wenn das Beachten der Verkehrsregeln die Erfüllung dieser Aufgaben unmöglich machen oder zumin-dest erheblich behindern würde. Also wenn die Aufgabe ansonsten nicht so schnell wie zum allgemeine Wohl erforderlich erfüllt werden könnte.


Für mich stellt sich die Frage, im Rahmen welcher Einsätze Du verboten parkst -auch unter dem Aspekt, daß Berlin eine BF hat. Die police.gif dürfte ja Einblick in die Einsatzmeldungen haben und wenn wegen PillePalle falsch geparkt wird, könnte ich deren unwirsche Reaktion verstehen.. Behinderst Du durch das Parken im Halteverbot andere VT? Aus welchem Grund steht das Halteverbot dort?

Gruß von COYOTA thread.gif

PS: @UweK. ... erst denken, dann schreiben würde manchmal einen besseren Eindruck hinterlassen. whistling.gif


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Lexus
Beitrag 22.01.2007, 00:19
Beitrag #23


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Einen ganz guten Überblick über die verschiedenen Rechtsauffassungen gibt es in einer Entscheidung des

Zitat
OLG Stuttgart NZV 2002, 410 f. (Beschl. v. 26.04.2002 - 4 Ss 71/2002):

Einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, das nach Auslösung eines Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, stehen grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zu. Diese dürfen aber mangels ausreichender Anzeigemöglichkeit ihres Gebrauchs nur im Ausnahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung nach Notstandsgesichtspunkten unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Mit einem privaten Pkw, der keine Signaleinrichtungen wie ein Feuerwehrfahrzeug aufweist, sind daher allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft.


Man kann eigentlich sagen, dass die Mitglieder der FF zwar Sonderrechte haben, wenn sie mit ihrem Privat-Pkw zum Einsatz unterwegs sind, aber eigentlich damit kaum was anfangen dürfen. Das hier angesprochene Falschparken vor der Sammelstelle mag angehen, denn dadurch wird ja niemand gefährdet oder geschädigt. Aber ein Rotlichtverstoß ist natürlich nicht drin.

Aber: Wo kein Kläger ist, ist kein Richter. Ich möchte im übrigen mal den Richter sehen, der ein OWi-Verfahren nicht wegen geringer Schuld nach § 47 II OWiG einstellt, wenn ein FF-Angehöriger auf dem Weg zu einem lebensrettenden Einsatz gaaaaanz vorsichtig und ohne Gefährdung anderer eine leere Kreuzung bei Rot überquert.


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fritz440kombi
Beitrag 22.01.2007, 00:31
Beitrag #24


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Zitat (Coyota @ 21.01.2007, 21:09) *
Hallo Firefighter,

bevor Du Deine Kameraden schultst, solltest Du mit dem "Chef" Eurer Wehr erstmal prinzipiell klären, ob er es überhaupt erlaubt, daß auf der privaten Anfahrt Sonderrechte in Anspruch genommen werden. Es ist in sehr vielen Wehren mittlerweile verboten, weil so viele Unfälle passieren.

Gruß von COYOTA thread.gif


Meinung aus ÖSISTAN zu dem Thema:

1) In Privat KFZ gibt es keine Sonderrechte bei der Anfahrt zum Feuerwehrhaus, die anfahrt der FW erfolgt auch bei den freiwilligen wehren in der regel mit FW Wagen und Sondersignalen.

2) Bei wehren am Lande passiert es jedoch oft, dass mehr Freiwillige Helferlein antanzen, als dann mitfahren können oder einige später kommen: Auch hier Anfahrt zur Einsatzstelle ohne Sonderrechte

3) In der Praxis kann es in der provinz allerdings schon einmal vorkommen daß vorne der "FW Wagen als Leithammel fährt" und hinten drann ein zwei PKW, wo man schon sieht, daß die herren die Uniform anhaben, da verzchtet man doch schon mal auf seinenVorrang und läßt die Karawane durch ...

4) Feuerwehraustos dürfen bei uns in Notlage auch ohne einen entsprechenden FS zum Brandplatz gelenkt werden (z.B. ein LKW Fahrer fehlt und jemand hat nur den Traktorschein). Zurück natürlich nicht-


Eines werde ich allerdings nie verstehen: Jungfeuerwehrmänner, die zu einem Einsatz mit PKW zum Spritzenhaus rasen, einen Lenker aus dem KFZ schneiden müssen und eine Stunde später selbst wieder wie die Bescheuerten ins nächste Dorf Brettern, oder Feuerwehrleute, die Besoffene vom Feuerwehrfest wegfahren lassen ... wavey.gif


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durban
Beitrag 22.01.2007, 00:35
Beitrag #25


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Zitat
In Privat KFZ gibt es keine Sonderrechte bei der Anfahrt zum Feuerwehrhaus, die anfahrt der FW erfolgt auch bei den freiwilligen wehren in der regel mit FW Wagen und Sondersignalen.


Na ja, die äquivalente Regelung der Sonderrechte entscheidet sich in der österreichischen StVO auch erheblich.

Zitat
Feuerwehraustos dürfen bei uns in Notlage auch ohne einen entsprechenden FS zum Brandplatz gelenkt werden (z.B. ein LKW Fahrer fehlt und jemand hat nur den Traktorschein). Zurück natürlich nicht-

Interessant, hast Du dafür eine Rechtsquelle, würde mich genauer interessieren, da dies hier in Deutschland seeehr umstritten ist. Tendentiell wird das von der Rechtsprewchung verneint.

Tja, in Österreich läuft einiges anders.


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fritz440kombi
Beitrag 22.01.2007, 00:58
Beitrag #26


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Zitat (durban @ 22.01.2007, 00:35) *
Tja, in Österreich läuft einiges anders.


Hier die Bestimmungen zu unserem österreichischenFW-Führerschein, Mit FS B und FW-Schein: Auch lenken von LKW und Bus, dabei sogar Toleranz bei den Alkoholbestimmungen (FSG §20 und 21), damit die FW auch vom FW Fest weg in den Einsatz kann ...

Führerscheingesetz von 1967 i.d. geltenden Fassung.

§ 2 Füherscheingesetz:

...... Das Lenken von Kraftfahrzeugen über 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse, die Feuerwehrfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 sind, ist jedoch außer mit einer Lenkberechtigung für die Klassen C oder D die Unterklasse C1 zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse B einen Feuerwehrführerschein (§32a) besitzt. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß §2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C und D oder die Unterklasse C1 zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse B + E einen Feuerwehrführerschein (§32a) besitzt.......

§ 32a. (1) Der Feuerwehrführerschein ist bei Vorliegen der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen von dem Landesfeuerwehrkommandanten auszustellen. Der Feuerwehrführerschein gilt nur in Verbindung mit der nach § 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz erforderlichen Lenkberechtigung.

(2) Voraussetzungen für die Ausstellung des Feuerwehrführerscheines:

Besitz eines Feuerwehrdienstpasses;
Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr (des Feuerwehrverbandes) gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder;
Mindestalter: 18 Jahre;
Ausbildung und Nachweis der praktischen Kenntnisse.
Gesundheitliche Eignung.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen:

Form und Inhalt des Feuerwehrführerscheines;
Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Feuerwehrführerscheines hinsichtlich der Ausbildung und des Nachweises der praktischen Kenntnisse sowie des Nachweises der gesundheitlichen Eignung.

(4) Der Feuerwehrführerschein wird ungültig und ist der Behörde abzuliefern, wenn dem Besitzer die Lenkberechtigung entzogen wurde oder dessen Lenkberechtigung aus anderen Gründen erloschen ist. Wird der Führerschein von der Behörde wieder ausgefolgt, ist auch der Feuerwehrführerschein auszufolgen.

(5) Bei Abhandenkommen des Feuerwehrführerscheines hat der Landesfeuerwehrkommandant über Antrag einen Dupblikatfeuerwehrführerschein auszustellen.

(6) Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Fahrzeug der Klasse C, dessen höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 t beträgt und das unter § 1 Abs. 3 zweiter Satz fällt, in Betrieb und lenkt es, gilt § 20 Abs. 5 nicht. Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Fahrzeug der Klasse D, das unter § 1 Abs. 3 zweiter Satz fällt in Betrieb und lenkt es, gilt § 21 Abs. 3 nicht.

ad § 20 Abs 5:

(5) Fahrzeuge der Klasse C, deren höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 t beträgt, dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

Das mit dem Traktor war etwas übertrieben ... im Notstand wird es aber wohl auch reichen, wenn dadurch ein Schaden abgewendet wird ...


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sunset02
Beitrag 22.01.2007, 02:39
Beitrag #27


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Zitat
bevor Du Deine Kameraden schultst, solltest Du mit dem "Chef" Eurer Wehr erstmal prinzipiell klären, ob er es überhaupt erlaubt, daß auf der privaten Anfahrt Sonderrechte in Anspruch genommen werden. Es ist in sehr vielen Wehren mittlerweile verboten, weil so viele Unfälle passieren.

Das ist nicht wahr.
Keine Wehr, bzw. kein Vorstand einer Wehr kann ein geschriebenes Gesetz verändern oder verbieten. Tatsache ist, dass sich viele Wehrführer nicht für ein Feuerwehrmitglied bei dem Gemeinde- oder Stadtbrandinspektor einsetzen, der schlussendlich die Verstösse am Hals hat, respektive betreut!

Jeder Feuerwehrmann muss sein Verhalten dann vor dem StaBi rechtfertigen, der WeFü hält einem dann nicht den Rücken frei.
Ich habe auf dem Maschinistenlehrgang gelernt, dass man alles ausser dem Paragraphen Nummer 1 übertreten darf und in angemessener Weise auch soll, sofern man es selbst für richtig hält.

Das ganze ist recht schwammig, z.B. sind Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit und Parken in Verbotszonen bei kleinen Einsätzen wie "Baum über Strasse" nicht angemessen und auch nicht verhältnissmässig (obwohl man es darf).

Der Fredstarter hatte ja nach gefragt, was er darf und was nicht !

Wenn du alarmiert wirst und kein Zusatz der Leitstelle ohne Eile erfolgt, darfst du Sonderrechte in Anspruch nehmen (ACHTUNG: Manche Leitstellen alarmieren FFW grundsätzlich ohne Eile und sagen per Funk, ob Eile geboten ist).
Ob du das musst ist die andere Frage.
Müssen musst du gar nix, ausser auf der Anfahrt zu sein, bedenke dies.
Es ist niemanden geholfen, wenn du auf der Anfahrt dich um einen Baum wickelst (Bindung zusätzlicher oder der eigenen Kräfte) und womöglich Unbeteiligte in eine VU mit einbeziehst.

Ich weiss nicht wie alt du bist, aber mit einer gewissen Einsatzerfahrung glättet sich das, frei nach dem Motto: "Macht langsam, wir habens eilig!". Das sind keine Sprüche, sondern bittere Realität.

Zu den Sonderrechten:
Wenn du sie in Anspruch nehmen darfst bedenke immmer, dass NUR DU das weisst. Kein anderer VT liest das auf deiner Stirn. Dachschilder ala "Feuerwehr im Einsatz" sind übrigens nicht verboten, aber trotzdem rausgeschmissenes Geld. Niemand achtet darauf und der Magnet zerkratzt dir nur das Autodach. Ab damit nach ebay, sofern vorhanden.
Auf der Anfahrt zum Gerätehaus auch nicht versuchen halsbrecherische Manöver zu fahren.
Ganz einfach sich an die normalen Verkehrsregeln halten. Ich überschreite diese in einem Alarmfall auch nur, wenn wenig auf den Strassen los ist, z.B. zwischen 21 und 5 Uhr morgens. Dazwischen herrscht meistens dichter Verkehr und ein Überholmanöver bringt mich maximal 30m weiter. In diesem Fall: COOLDOWN!!!

Rote Ampeln habe ich schon etliche überfahren, allerdings nicht auf "Teufel-komm-raus".

Meine Methode:
An der roten Ampel anhalten, also richtig anhalten und den Verkehr und die Ampelphasen aussenrum sehr genau sondieren. Sobald ich gefahrlos die Kreuzung überqueren kann, tue ich das recht zügig.


Zum Überholen:
Tue das nie in geschlossenen Ortschaften, auch wenn es erlaubt ist. Wenn auf deiner Überholspur jemand aus einer Einmündung kommt und nur nach links nach Fahrzeugen Ausschau hält, und dann rechts abbiegt, dann krachts gewaltig!

Ein Kamerad von mir ist mal mit 141km/h bei erlaubten 50km/h geblitzt worden, während eines FW-Einsatzes. Es war zwar erlaubt, allerdings musste unser StaBi alle Hebel in Bewegung setzen, damit derjenige ungeschoren davon kam.
Unser Wehrführer hat unseren Kameraden natürlich unterstützt, ihm allerdings (und berechtigterweise) ins Gewissen geredet.

Bedenkt immer, dass ihr mit einem Bein im Gefängniss steht, sobald was passiert und die seelische Belastung danach muss sehr schlimm sein, was ich GSD noch nicht erleben durfte.

In diesem Sinne:
Wenn der Piepser geht, auf dem Weg zum Auto mal darüber nachdenken.
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dete
Beitrag 22.01.2007, 06:22
Beitrag #28


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Das Problem ist zweispältig!

Auf der einen Seite hat man Rechte, wie Lexus schreibt gaaaanz vorsichtig, auf der anderen Seite sind, vor allem die Jüngeren Feuerewehrkameraden leicht übermotiviert!

Wenn es in dieser Situation zu einem Unfall kommt, was Gott verhüten möge, kann und wird kein Feuerwehrhauptmann den Unfallfahrer wieder rauspauken können, selbst, wenn er wollte!!!

Ich habe seit über 30 Jahren mir Sonderrechtsfahrten zu tun, die Einschränkung des § 35 Abs. 8 " Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung... " ist letztendlich maßgebend und somit schwebt über jedem Sonderrechsfahrer das Damoklesschwert, erst recht über denen, die mit ihren Privatfahrzeugen in einen Unfall verwickelt sind!

@sunset, es wird auch keine Wehr ein Gesetz verändern oder verbieten, ich kann jedoch die Angehörigen meiner Einheit per Weisung schützen, indem ich gewisse Verhaltensweisen untersage!!


dete
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Andreas
Beitrag 22.01.2007, 07:34
Beitrag #29


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Zitat (nypdcollector @ 21.01.2007, 21:44) *
Richtig. Leider fehlen deinen Links die Rechtsquellen. Die Verfasser dort können viel schreiben, aber belegt ist in keinem Artikel etwas.
Die "Helfer-vor-Ort" Einheiten hier in der Gegend (Ba-Wü) sind mit einem Fahrzeug des DRK mit SoSi-Anlage ausgerüstet.
Die fraglichen Einheiten in Bayern, sind mit Fahrzeugen der HiOrgs ausgerüstet. Die damaligen Artikel in der Zeitschrift "Rettungsdienst" zum Thema habe ich verfolgt.


Die Rechtsquelle ist ein Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr in dem die Bezirksregierungen ermächtigt werden, entsprechenden Ausnahemgenehmigungen zu erteilen. Die Kreisbrandräte und z. B. die leitenden Notärzte haben offiziell Blaulicht und Martinshorn in ihren Privatfahrzeugen. Dies wird dann auch in die Fahrzeugpapiere eingetragen.


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Klotczek
Beitrag 13.02.2007, 21:21
Beitrag #30


Neuling


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Tach...
ich hoffe es schaut nochmal jemand auf die Seite ist ja schon n bißchen her.

Also ich bin Polizeibeamter police.gif in NRW und schreibe im Rahmen meines Studiums eine Seminararbeit über das Thema Sonderrechte bei der Feuerwehr. Nach den üblichen Seitenfüllern wird der Hauptteil sicherlich das Problem Sonderrechte mit Privat-PKW von Angehörigen der FFW beleuchten.

Wer Interesse hat sich die hmmm wohl so ca. 15 - 20 Seiten zu dem Thema durchzulesen, möge mir eine E-Mail schreiben, dann schicke ich die Arbeit zu. Bitte "Feuerwehr und Sonderrechte" in die Betreff-Zeile schreiben, damit nix im Spam landet. Außerdem wird´s noch n paar Wochen dauern bis das ganze durch die Korrektur gegangen ist.

Habe Eure geistigen Ergüsse mal überflogen.
Zu First Respondern kann ich nix sagen, davon hab ich grad auf der Seite der Feuerwehrschule ääähh ich glaub BW das erste Mal gelesen.

Die Urteile vom OLG Stuttgart sind gleichsam verwirrend wie hilfreich.
Grundsätzlich Sonderrechte ja, aber... think.gif

Eine ganz andere Meinung vertritt ein Gericht (OLG???) in Frankfurt. Danach ist die Anfahrt zum Gerätehaus nur die Vorbereitung der eigentlichen hoheitlichen Aufgabe und somit nicht sonderrechtsfähig.

Viele verschiedene Ansichten gibt es dann noch zur Höhe einer Geschwindigkeitsüberschreitung und zur Erforderlichkeit, dass grade dieser Feuerwehrmann für den Einsatzerfolg soooo wichtig ist, dass er Sonderr. in Anspruch nehmen muss/darf.

Zu der Ausrüstung von Privatfzg. mit Blaulicht und Martinshorn steht was in den Verwaltungsvorschriften zum § 35 StVO.

Die Sache mit den § 1 StVO gegen den man nicht verstoßen darf ist nicht ganz richtig:
Darin steht u.a. auch das keiner mehr als nach den Umständen vermeidbar belästigt oder behindert werden darf. Diese Behinderung/Belästigung ist aber vom § 35 StVO gedeckt.
Vielmehr darf nicht gegen den Abs. VIII des § 35 StVO verstoßen werden. Daraus ergibt sich, dass keiner gefährdet oder geschädigt werden darf.
Dies würde dann aber nur einen Verstoß nach § 35 VIII StVO bedeuten und nicht nach z.B. § 3 StVO. Das kostet dann deutlich weniger und es gibt keine Punkte.... wavey.gif
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Luxfur
Beitrag 16.02.2007, 05:37
Beitrag #31


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Zitat
Die Urteile vom OLG Stuttgart sind gleichsam verwirrend wie hilfreich.
Grundsätzlich Sonderrechte ja, aber... think.gif
Was ist denn daran verwirrend? Das OLG Stuttgart hat darauf erkannt, dass mit der Alarmierung des FWlers eine Grundlage für die Inanspruchnahme von Sonderrechten vorliegt.
Da er diese aber im Privat-PKW nicht deutlich anzeigen kann (ich erkenne z.B. einen der FWler bei mir auf der Straße auch nur an seinem Kennzeichen und räume ihm daher, wenn er zügig durch die 30er Zone kommt Vorrang ein) sieht das Gericht hier den §35 VIII StVO gefährdet - schließt also darauf, dass die Rechte nur dann anwendbar sind, wenn sie auch durch den §16 OWiG zu rechtfertigen sind. Damit sichern sie den Schutzzweck des §35 StVO hinsichtlich der anderen VT zutreffend.
Zitat
Eine ganz andere Meinung vertritt ein Gericht (OLG???) in Frankfurt. Danach ist die Anfahrt zum Gerätehaus nur die Vorbereitung der eigentlichen hoheitlichen Aufgabe und somit nicht sonderrechtsfähig.
Viele verschiedene Ansichten gibt es dann noch zur Höhe einer Geschwindigkeitsüberschreitung und zur Erforderlichkeit, dass grade dieser Feuerwehrmann für den Einsatzerfolg soooo wichtig ist, dass er Sonderr. in Anspruch nehmen muss/darf.
Ja und? Jedes Gericht ist in seiner Entscheidung grundsätzlich ersteinmal nur an Recht und Gesetz gebunden. Was du dich mit dem OLG Frankfurt und Stuttgart rumschlägst verstehe ich nicht - du solltest als Beamter in NRW die Judikatur aus eben jenem Bundesland ersteinmal heranziehen - denn sofern das OLG Düsseldorf sich da bereits geäußert hat, ist für dich konkret die Entscheidung des OLG Stuttgart erstmal egal (sofern du nicht die Einheitlichkeit der Rechtsordnung gefährtdet siehst).

Zitat
Die Sache mit den § 1 StVO gegen den man nicht verstoßen darf ist nicht ganz richtig:
Darin steht u.a. auch das keiner mehr als nach den Umständen vermeidbar belästigt oder behindert werden darf. Diese Behinderung/Belästigung ist aber vom § 35 StVO gedeckt.
TADAA... natürlich ist sie das - genau das bedeutet doch die Formulierung "als nach den Umständen vermeidbar" - eine Belästigung die Begleiterscheinung hoheitlichen Handelns ist, ist unvermeidbar, und damit auch erst garnicth rechtswidrig im Sinne der StVO. Daher kann sie ja überhaupt ihre Rechtmäßigkeit über den §35 StVO erfahren und muss nicht über z.B. §16 OWiG gerechtfertigt werden.
Zitat
Vielmehr darf nicht gegen den Abs. VIII des § 35 StVO verstoßen werden.
Das ist richtig - aber eine eigene Baustelle.
Zitat
Daraus ergibt sich, dass keiner gefährdet oder geschädigt werden darf.
Dies würde dann aber nur einen Verstoß nach § 35 VIII StVO bedeuten und nicht nach z.B. § 3 StVO. Das kostet dann deutlich weniger und es gibt keine Punkte.... wavey.gif.
Pardon - aber ich wüsste nicht, welcher Tatbestand eine Verletzung des §35 VIII StVO überhaupt ahnden sollte. Den BKat 134 vergessen wir mal direkt, der ist nicht einschlägig. Und darüber hinaus findet sich auch nichtsmehr - vielmehr erscheint es mir so, dass der VIII. Absatz (was auch seiner Position gerecht wird) die Anwendbarkeit des §35 abschließend einschränkt: Ein Verstoß gg. §35 VIII StVO begründet somit eine normale Vorwerfbarkeit gem. ders. RVO.


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dete
Beitrag 16.02.2007, 07:53
Beitrag #32


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Aber Luxfur, er studiert doch noch!


dete whistling.gif
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Gast_nypdcollector_*
Beitrag 16.02.2007, 07:58
Beitrag #33





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Luxfur doch auch...
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Coyota
Beitrag 16.02.2007, 10:47
Beitrag #34


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Weil der Thread gerade mal wieder oben ist... mir hat ein Kollege auf Wache (Rettungsassi + bei der FFW) einen konkreten Fall erzählt, bei dem es bei einer Privatanfahrt eines FFW-Mannes zu einem Unfall kam.

Alarmierung "kleine Schleife" (sprich nur die Ortsfeuerwehr) wegen Flächenbrand, der sich als 2 qualmende Baumstümpfe herausstellte. Diese Meldung kommt als Sprachtext über den Funkmelder, dem FW-Mann war also bekannt, daß Menschenleben nicht unmittelbar in Gefahr waren. Er rutschte auf Anfahrt zur Wache innerorts mit ca. 120 kmh aus einer Kurve in ein anderes Auto (im 7.Monat Schwangere, zum Glück nur leichtverletzt).

Resultat: volle Schuld für den FW-Mann, 4 Punkte, 500 € Geldtrafe, kein Fahrverbot. Hier hat er offensichtlich einen Bonus wegen Sonderrechten gekriegt.
Er wurde aber bezüglich des Fremdschadens von seiner Haftpflichtversicherung in Regress genommen, Eigenschaden mußte er natürlich selbst tragen.

So schnell kanns gehen... shutup.gif

Gruß von COYOTA thread.gif


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Klatze
Beitrag 16.02.2007, 11:51
Beitrag #35


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Zitat (Coyota @ 16.02.2007, 10:47) *
Alarmierung [...] wegen Flächenbrand, [...]
Menschenleben nicht unmittelbar in Gefahr [...]

innerorts mit ca. 120 kmh


Genau das sind die Kameraden, die ich weiter oben mit "Rettungs-Rambos" meinte, bei denen leider der Piepser das Gehirn deaktiviert, Hauptsache sie sind schnell beim Gerätehaus. Bei allem Willen zu Helfen, Einsatz und Geschwindigkeit stehen hier in keinem Verhältnis zueinander, gut, daß nicht mehr passiert ist....und nicht jeder Richter wäre so gnädig gewesen!

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MickyMaus
Beitrag 16.02.2007, 19:17
Beitrag #36


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Über die grundsätzliche Aussage der Sonderrechte ist ja schon ausreichend diskutiert worden. Ist nur noch die Frage, was wirklich von den Sonderrechten umfasst wird:

Zitat (Firefighter5310 @ 21.01.2007, 19:22) *
1)darf ich im halteverbot parken wenn es notwendig ist um die ausrückezeit so niedrig wie möglich zu halten?
2)darf ich bei rot über die ampel?
3)darf ich entgegengestzt der fahrtrichtung in einer einbahnstraße fahren?
4)gibt es für berlin gesonderte regelungen als für andere bundesländer?
5)darf ich mir sondersignale anbauen?

zu 1) Nein, da der Parkverstoß nicht direkt mit dem Einsatz, sondern zur Vorbereitung dient
zu 2) Jein. Grundsätzlich ja, allerdings ist es ja selbst für Fahrzeuge mit Sondersignal wahnsinnig gefährlich, bei Rot eine Kreuzung zu queren. Die haben immer noch den Vorteil, dass sie als "besondere Fahrzeuge" erkennbar sind. Das ist bei Privatfahrzeugen nicht der Fall, daher ist dies tendenziell eher mit Nein zu beantworten, da die Eigen- und Fremdgefährdung einfach zu groß ist. Nachts bei wenig Verkehr und entsprechender Vorsicht wird dies hingegen möglich sein.
zu 3) gleiches wie bei 2, da die Eigen- und Fremdgefährdung recht groß sind. Nachts sieht es auch hier anders aus.
zu 4) Nein
zu 5) Schwer zu sagen, auch hier tippe ich fast zu 100% auf nein, da die Missbrauchsgefahr einfach zu groß ist. Allenfalls kann ich es mir wie bereits andiskutiert für Führungskräfte vorstellen.


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Viele Grüße,
MM
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Chris
Beitrag 16.02.2007, 19:29
Beitrag #37


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Zitat (Coyota @ 16.02.2007, 10:47) *
Alarmierung "kleine Schleife" (sprich nur die Ortsfeuerwehr) wegen Flächenbrand, der sich als 2 qualmende Baumstümpfe herausstellte. Diese Meldung kommt als Sprachtext über den Funkmelder, dem FW-Mann war also bekannt, daß Menschenleben nicht unmittelbar in Gefahr waren. thread.gif




Bist du dir sicher, dass der Sprachtext wirklich verstaendlich uebermittelt wurde. Die alten analogen Sprachmelder, die ich noch kenne, haben jedenfalls mehr ein Rauschen und Knarzen als irgendwelche verstaendliche Sprache uebertragen. Die neuen digitalen Melder uebertragen ja leider gar keine Einsatzmeldung mehr, zumindest die einfacheren Modelle fuer die Mannschaft.
Worauf ich hinauswill: Es ist falsch davon auszugehen, dass ein Feuerwehrmann weiss, wozu er alarmiert wurde, zumindest fuer alle mir bekannten Wehren.

Nichtsdestotrotz darf ich nicht mit 120km/h innerorts zur Wache rasen, selbst wenn man gerade als erste Wehr zu einem Grossbrand alarmiert worden ist. Wie schon Klatze schrieb, das sind die Rambos, durch die viele andere "brave" Feuerwehrmaenner in ein schlechtes Licht gerueckt werden.


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Coyota
Beitrag 16.02.2007, 20:31
Beitrag #38


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Zitat (Chris @ 16.02.2007, 19:29) *
Bist du dir sicher, dass der Sprachtext wirklich verstaendlich uebermittelt wurde.


Wir haben im Rettungsdienst die gleichen Melder und die versteht man sehr gut, wenn der Leitstellendisponent nicht gerade nuschelt. Wir hören auf Wache auch den FW-Funk und außer "Feuer 1/2/3" wird ziemlich ausführlich erzählt, was anliegt. Alleine an dem Umstand, daß nur seine kleine Ortswehr alarmiert wurde (hört man an der Anzahl der Alarmierungen), konnte der FW-Mann bereits erkennen, daß das keine große Sache sein kann.

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Chris
Beitrag 16.02.2007, 20:54
Beitrag #39


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Zitat (Coyota @ 16.02.2007, 20:31) *
Zitat (Chris @ 16.02.2007, 19:29) *

Bist du dir sicher, dass der Sprachtext wirklich verstaendlich uebermittelt wurde.


Wir haben im Rettungsdienst die gleichen Melder und die versteht man sehr gut, wenn der Leitstellendisponent nicht gerade nuschelt. Wir hören auf Wache auch den FW-Funk und außer "Feuer 1/2/3" wird ziemlich ausführlich erzählt, was anliegt. Alleine an dem Umstand, daß nur seine kleine Ortswehr alarmiert wurde (hört man an der Anzahl der Alarmierungen), konnte der FW-Mann bereits erkennen, daß das keine große Sache sein kann.

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Nun, dann gibt es wohl tatsaechlich auch noch Melder, bei denen was anderes ankommt als Gekratze. Gut so und erst Recht ein Grund fuer den Feuerwehrmann keine solche absolut rambohafte Fahrweise an den Tag zu legen.


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Klatze
Beitrag 16.02.2007, 21:16
Beitrag #40


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Zitat (Chris @ 16.02.2007, 20:54) *
Nun, dann gibt es wohl tatsaechlich auch noch Melder, bei denen was anderes ankommt als Gekratze.


Also selbst bei dem guten, alten "Pageboy II", mit dem ich meine Melderkarriere gestartet habe, waren die Durchsagen verständlich, und der war vor 15 Jahren schon alt... bei den moderneren Analogmeldern bekommt man sogar angezeigt, welche Schleifen alarmiert wurden, wenn man mehrere hat, und hat evtl. sogar einen Sprachspeicher, um sich die Durchsage nochmal anzuhören.... davon abgesehen: Wenn ich nicht genau weiß, was anliegt, gehe ich kein Risiko ein.... bei "VU eingeklemmte Person" oder "Wohnhausbrand" ist eher Eile geboten!

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Alex79
Beitrag 17.02.2007, 10:47
Beitrag #41


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Zitat (Coyota @ 16.02.2007, 20:31) *
Alleine an dem Umstand, daß nur seine kleine Ortswehr alarmiert wurde (hört man an der Anzahl der Alarmierungen), konnte der FW-Mann bereits erkennen, daß das keine große Sache sein kann.


Du magst vielleicht viel Ahnung haben was dein Beruf oder so angeht, aber ich bezweifel hier und jetzt, daß was die Technik des BOS Funkes und der Alarmierungsmöglichkeiten Ahnung hast.
Denn bei einem Textmelder = 2 M Digital Melder hörst du definitv keine Alarmierungen.
Das geht nur bei den 4 M Analog Meldern und wenn dieser grad den Alarmton ausgibt hörst du definitv auch keine weiteren 5 ton Folgen.
Des weiteren bezweifel ich sehr stark das sich viele mit dem Thema befassen und überhaupt wissen was das die einzelnen Alarme bedeuten.
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Klatze
Beitrag 17.02.2007, 13:05
Beitrag #42


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Zitat (Alex79 @ 17.02.2007, 10:47) *
Du magst vielleicht viel Ahnung haben was dein Beruf oder so angeht, aber ich bezweifel hier und jetzt, daß was die Technik des BOS Funkes und der Alarmierungsmöglichkeiten Ahnung hast.
Denn bei einem Textmelder = 2 M Digital Melder hörst du definitv keine Alarmierungen.
Das geht nur bei den 4 M Analog Meldern und wenn dieser grad den Alarmton ausgibt hörst du definitv auch keine weiteren 5 ton Folgen.


Coyota hat oben ausdrücklich geschrieben, daß die Meldung als Sprachmeldung kam, also 4m analog.

Zitat (Alex79 @ 17.02.2007, 10:47) *
Des weiteren bezweifel ich sehr stark das sich viele mit dem Thema befassen und überhaupt wissen was das die einzelnen Alarme bedeuten.


Wer nur die Schleife für Kleineinsätze auf dem Melder hat, sollte das wissen, wer mehrere Schleifen auf dem Melder hat, dem sollte auffallen, daß jede Schleife einen anderen Alarmierungston des Melders auslöst... das sollte jedem FM (SB) bekannt sein, der einen solchen Melder nutzt. Und wenn er nicht weiß, was die Alarme bedeuten, dann gibt's auch keinen Grund zum Rasen! (den gibt es in dieser Form sowieso nicht).


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Alex79
Beitrag 17.02.2007, 13:12
Beitrag #43


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1. Gibts auch Melder die können nicht verschiedene Töne.
2. Sagte sie Sprachtext und das sind normal 2m Pocsag Melder die durch Abspielen von Waves die Textmeldungen in Sprache umwandeln.
Ich beschäftige mich schon sehr lang mit BOS Funk und habe noch nie den Begriff Sprachtext im Zusammenhang mit nem 4 m FME gehört.
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Klatze
Beitrag 17.02.2007, 15:16
Beitrag #44


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Zitat (Alex79 @ 17.02.2007, 13:12) *
1. Gibts auch Melder die können nicht verschiedene Töne.

Wenn sie von mehrere Alarmierungsschleifen ausgelöst werden? Das wäre ziemlich kontraproduktiv.


Zitat (Alex79 @ 17.02.2007, 13:12) *
2. Sagte sie Sprachtext und das sind normal 2m Pocsag Melder die durch Abspielen von Waves die Textmeldungen in Sprache umwandeln.



Falls Du den Thread aufmerksam gelesen hättest, wäre Dir dies hier aufgefallen:
Zitat (Coyota @ 16.02.2007, 20:31) *
Wir haben im Rettungsdienst die gleichen Melder und die versteht man sehr gut, wenn der Leitstellendisponent nicht gerade nuschelt. Wir hören auf Wache auch den FW-Funk und außer "Feuer 1/2/3" wird ziemlich ausführlich erzählt, was anliegt.

Das bedeutet: 4m, analog, Durchsage erfolgt in Echtzeit durch den Disponenten, es wird ziemlich konkret und deutlich benannt, was anliegt.

Zitat (Alex79 @ 17.02.2007, 13:12) *
Ich beschäftige mich schon sehr lang mit BOS Funk und habe noch nie den Begriff Sprachtext im Zusammenhang mit nem 4 m FME gehört.


Sprachdurchsage wäre hier sachlich richtiger gewesen, aber aus dem Kontext konnte man eigentlich alles herauslesen, was man brauchte.

Fakt ist nunmal:
Der FM (SB) konnte wissen, daß keine Eile geboten war. Wusste er den Grund der Alarmierung nicht, weil er z.B. aufgrund starker Umgebungsgeräusche die Durchsage nicht hörte, bestand noch weniger Grund, derart verantwortungslos zu rasen. Wäre dies in unserer Wehr vorgefallen, hätte er sicherlich einige Zeit Bedenkzeit bekommen..... entweder ohne Melder, oder mit einem Verbot durch die Wehrführung, auf dem ersten Fahrzeug auszurücken....also braucht er auch nicht mehr zu rasen. Feuerwehrleute, die auf der Anfahrt schon verantwortungslos sind, haben für mich immer einen negativen Beigeschmack, wenn ich bedenke, daß ich ihnen im Einsatz evtl. mein Leben anvertrauen muss...

wavey.gif

Klatze


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Alex79
Beitrag 17.02.2007, 15:57
Beitrag #45


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Zitat (Klatze @ 17.02.2007, 15:16) *
Zitat (Alex79 @ 17.02.2007, 13:12) *

1. Gibts auch Melder die können nicht verschiedene Töne.

Wenn sie von mehrere Alarmierungsschleifen ausgelöst werden? Das wäre ziemlich kontraproduktiv.



Ja und?
Kannst denen ja dann gerne ein paar neue kaufen.
Ein Re 227(FME 83) oder ein Re 228(FME 85)
BMD oder Pageboy etc können eben nicht mehr als 1 bzw 2 Alarmtöne aussenden.
Da ist nicht viel mit Unterscheiden.
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Coyota
Beitrag 17.02.2007, 16:20
Beitrag #46


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Hallo Forum, wavey.gif

mensch, da hab ich ja eine Diskussion vom Zaun gebrochen wegen der Melder... blink.gif

Also, hab jetzt auf Wache gefragt: unsere Melder sind SwissPhone. Bei Alarmierung mehrerer Fahrzeuge (z.B. auch Rettungsdienst und Feuerwehr ->gleicher Kanal) ist auf allen Meldern zu hören:

- die 5-Ton-Folgen aller alarmierten Schleifen hintereinander weg. Macht dann also mehrmals Düdldüd, wobei der Profi anhand der Töne erkennt, welche Schleifen das waren.

- danach spricht der Disponent für alle Melder hörbar die Einsatzmeldung, z.B.

Alarm für RTW xxx, NEF xxx, FW xxx und YYY, VU, 3 Verletzte, 2 Personen klemmen.

*xxx und yyy sind die Ortsnamen.

So weiß jeder Beteiligte bei Alarmierung, was ihm "blüht".

rolleyes.gif bevor ihr Euch über die gute technische Ausstattung wundert, ich weiß schon, woher sie das Geld für die teuren Melder haben... sad.gif , das sparen sie beim NEF-Fahrer ein whistling.gif .

Gruß von COYOTA thread.gif


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Klatze
Beitrag 17.02.2007, 21:39
Beitrag #47


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Zitat (Alex79 @ 17.02.2007, 15:57) *
Ein Re 227(FME 83) - 2 Schleifen, 2 Alarmtöne
oder ein Re 228(FME 85) - 2 Schleifen (unter best. Bedingungen), 2 Alarmtöne
BMD - 2 Schleifen, 2 Alarmtöne
Pageboy - 1 Schleife, logischerweise auch nur 1 Alarmton
Da ist nicht viel mit Unterscheiden.



Alle von Dir aufgezählten Melder habe ich im Laufe der Jahre schon genutzt, und bei allen Modellen, die auf 2 Schleifen reagieren, ist der Unterschied zwischen Schleife 1 & 2 mehr als deutlich.

Für diejenigen, die sich selbst ein Bild machen wollen: (*.WAV-Dateien)

RE 227 & RE 228 (Die Ruftöne beider Modelle sind quasi identisch)
Alarmierungston Schleife 1
Alarmierungston Schleife 2

Motorola BMD
Alarmierungston Schleife 1 (Einzelruf)
Alarmierungston Schleife 2 (Gruppenruf)

Wer den Unterschied zwischen diesen Ruftönen nicht hört, ist entweder taub, oder schaltet das Gehirn aus, sowie der Melder von sich hören lässt... die nächste Möglichkeit wäre natürlich, daß man mit nicht haltbaren Aussagen versucht, daß einem der Gegenüber doch noch Recht gibt, weil man sich ja schon so lange mit dem Thema beschäftigt und deshalb einfach einfach Recht haben muss... für mich ist hier erstmal EOD, wenn es nicht mehr OT ist, beteilige ich mich gerne wieder!

wavey.gif

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Alex79
Beitrag 17.02.2007, 22:17
Beitrag #48


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So ... jetzt erklär ichs für dich auch nochmal komplett ...
anders scheinst es ja nicht zu kapieren.
Also bei uns gibt es 5 Schleifen.
1 Sirene, hier wurde der dein Alarmierungston 2 codiert.
dann haben wir 3 Gruppenschleife die abwechselnd alarmiert werden ( das jede Gruppe mal dran kommt)
und es gibt noch eine Schleife für kleine THL Einsätze.
also
**001 für die Sirene (dein Alarmton 2)
**002 Gruppe 1 (dein Alarmton 1)
**003 Gruppe 2 (dein Alarmton 1)
**004 Gruppe 3 (dein Alarmton 1)
**005 kl. THL (dein Alarmton 1)
Nun wurden auf den Melder eine Zehnercodierung gemacht bei denen die die kl THL haben, diese haben auch alle 3 Gruppen.
So und nun erklär mal wie die nun die Töne unterscheiden sollen?
Wenn der Gruppenalarm von 002-009 gleich ist? ranting.gif
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Klatze
Beitrag 17.02.2007, 22:34
Beitrag #49


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Zitat (Alex79 @ 17.02.2007, 22:17) *
So ... jetzt erklär ichs für dich auch nochmal komplett ...
anders scheinst es ja nicht zu kapieren.
[...]
ranting.gif


Mal davon abgesehen, daß Du von Eurer (evtl. suboptimalen) Alarmierungstaktik vorher nichts erwähnt hattest und man es deshalb auch nicht nachvollziehen konnte, ändert das nichts an der Tatsache, daß der verwendete Melder eine klare Durchsage der Leitstelle übermittelt, und der FM (SB) deshalb definitiv wissen konnte, daß keine Eile geboten war, um mal wieder auf das Thema zurückzukommen.

wavey.gif


Klatze

P.S.: Anstatt andere, die sich (falls die 79 auf Dein "Baujahr" anspielt) schon länger mit der Thematik befassen, als dumm hinstellen zu wollen, solltest Du lieber schlüssig und mit allen Informationen argumentieren, dann kann man Dir auch folgen....



P.P.S.:

Kleiner Denkanstoß für Eure Alarmierung:

Alarmton 1 : kleine THL
Alarmton 2 (Gruppenruf) : Gruppe 1 / 2 / 3 (Wenn die Sirene alarmiert wird, werden mit Sicherheit auch alle Gruppen alarmiert)

So weiß man anhand des Alarmton des Melders, was Masse ist, auch wenn er nur 2 Schleifen trennen kann... auch wir hatten eine Zeit vor "Quattro" und ähnlichem wink.gif


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