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> Was tun ohne Rechtsschutzversicherung bei ungerechtfertigter drohender Klage
Christianee
Beitrag 19.01.2007, 13:31
Beitrag #1


Neuling


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Meinem Freund wird von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, sich
unerlaubt von einem Unfallort entfernt zu haben. Fakt ist, dass es
keinen Unfall gab (ich war dabei) und wir nun vor dem Problem stehen,

dass wir keine Rechtsschutzversicherung haben. Wenn wir nun eine
abschließen, würde diese noch greifen und die anstehenden
Anwaltskosten übernehmen?

Zum vermeintlichen Unfall: Mein Freund und ich waren mit unserem Auto

auf Parkplatzsuche. Dabei haben uns Fußgänger darauf aufmerksam
gemacht, dass etwas an unserer rechten Vorderseite nicht stimmt. Wir
parken, steigen aus und stellen fest, dass der rechte Blinker
herabhängt. Wir benötigen ca. 15 Minuten, um den Blinker wieder
provisorisch zu befestigen und gehen dann für 2 Stunden weg.

Einige Wochen später bekommen wir dann eine Vorladung zur Polizei,
die das Auto untersucht und unsere Aussage aufnimmt. Dabei erfahren
wir, dass ein Zeuge von seiner Wohnung aus beobachtet haben will, wie

wir beim Einparken ein anderes Auto gestreift haben. Der
Polizeibeamte stellt fest, dass der Schaden an dem anderen Auto nicht

von uns stammen kann.

Nun haben wir aber doch einen Brief von der Staatsanwaltschaft, die
bereit ist eine Klage fallen zu lassen, wenn wir 600 Euro an die
Deutsche Verkehrswacht zahlen.

Wir fürchten uns, was an Kosten und Ärger auf uns zu kommt. Dabei
haben wir mit dem Schaden an dem anderen Auto nichts zu tun.

Wir freuen uns über jeden Rat.
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Flo1983
Beitrag 19.01.2007, 13:41
Beitrag #2


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Zitat (Christianee @ 19.01.2007, 13:31) *
dass wir keine Rechtsschutzversicherung haben. Wenn wir nun eine
abschließen, würde diese noch greifen und die anstehenden
Anwaltskosten übernehmen?

Nein, die RSV greift natürlich nicht rückwirkend. Das wäre sonst ja auch ein bissl blöd für die versicherung, wenn jeder der etwas "angestellt" hat noch schnell eine RSV abschließt. tongue.gif


Zitat (Christianee @ 19.01.2007, 13:31) *
Einige Wochen später bekommen wir dann eine Vorladung zur Polizei,
die das Auto untersucht und unsere Aussage aufnimmt. Dabei erfahren
wir, dass ein Zeuge von seiner Wohnung aus beobachtet haben will, wie
wir beim Einparken ein anderes Auto gestreift haben. Der
Polizeibeamte stellt fest, dass der Schaden an dem anderen Auto nicht
von uns stammen kann.

Wenn der Schaden am anderen Auto nachweislich nicht von euch stammen kann, dann liegt in meinen
Augen auch keine Unfallflucht vor, da ihr keinen Schaden verursacht habt.
Ich würde trotzdem einen Rechtsanwalt aufsuchen, der kann euch da raushelfen. Teuerer als die 600 €
ist dieser auch nicht. Ihr könntet eueren Blinker auch beschädigt haben, ohne Fremdschaden verursacht zu haben. Aber warum belastet euch dann ein neutraler Zeuge??
Hat denn ein Gutachter bestätigt, dass ihr an dem Fahrzeug, an dem der Schaden (laut Zeugen) entstanden sein soll, keinen Schaden verursacht habt??


MfG Flo wavey.gif


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Wattestäbchen
Beitrag 19.01.2007, 18:15
Beitrag #3


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Also wenn ihr nix getan habt würde ich das auf keinen Fall zugeben. Wenn aber sogar der Eigentümer des anderen Fahrzeugs nix von euch will und der Polizist auch sagt ihr könnt es nicht gewesen sein würde ich der Verhandlung gelassen entgegen sehen.


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Jimbo
Beitrag 20.01.2007, 18:52
Beitrag #4


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Offenbar bietet Euch die StA an, dass Verfahren nach §153a StPO nach Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Vorteil: Ihr habt Rechtsfrieden. es erfolgt keine Eintragung in das Bundeszentralregister (also keine Vorstrafe). Nachteil es kostet dennoch Geld.

Ich hatte mal einen ähnlichen Fall. Interessant ist, dass die StA das Verfahren nicht direkt nach §153 ohne Geldauflage eingestellt hat, obwohl der Polizist ja angeblich eine positive Aussage gemacht hat. Allerdings wird er vermutlich nur weitergegeben haben, dass er an Eurem Auto keine Spuren festgestellt hat, die den Unfall eindeutig belegen, er kann es aber auch nicht ausschliessen. Offenbar wird aber dem Zeugen Glauben geschenkt. Was genau in der Akte steht könnt Ihr nur durch Einsicht durch einen RA erfahren.

Da es sich um ein Strafverfahren handelt, wird der RA nach RVG abrechnen (siehe dazu z.B. RA Kotz Gebühren. Ihr dürftet dann mit der mittleren Grundgebühr, Terminsgebühr und Verfahrensgebühr in Summe 445,- EUR plus MwSt plus Auslagen rechnen. Ggf. könnt Ihr Euch mit ihm auf eine niedrigere Summe einigen, nur um mal Akteneinsicht zu bekommen. In Summe wird das Ganze aber möglicherweise wie das Hornberger Schiessen ausgehen. D.h. ihr zahlt weniger Geldauflage, dafür Geld an den RA. Nur falls Ihr die Vorwürfe ganz entkräften könnt, kommt Ihr dann um die Geldauflage herum. Aber die RA Kosten zahlt ihr dennoch.


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Wattestäbchen
Beitrag 20.01.2007, 23:49
Beitrag #5


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Zitat (Jimbo @ 20.01.2007, 18:52) *
Offenbar bietet Euch die StA an, dass Verfahren nach §153a StPO nach Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Vorteil: Ihr habt Rechtsfrieden.


Ich glaub ich verschicke jetzt mal paar Briefe in denen steht: "Entweder sie zahlen mir 50€ oder ich verklage sie wegen irgendwelchem unnötigen Zeug."
Ich meine 50€ sind nicht so viel und dann hat der andere seine Ruhe. Muss sich nicht gegen meine ungerechtfertigte Klage wehren. Hat keine Arbeit, vertrödelt keine Zeit beim Anwalt. Und he, wer weiß, ich könnte ja auch gewinnen! Dann würde das ja teuer werden. Also sind 50€ doch ein gutes Geschäft um FRIEDEN zu bekommen.


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Jimbo
Beitrag 21.01.2007, 00:13
Beitrag #6


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Zitat
Ich glaub ich verschicke jetzt mal paar Briefe in denen steht: "Entweder sie zahlen mir 50€ oder ich verklage sie wegen irgendwelchem unnötigen Zeug."
Ich meine 50€ sind nicht so viel und dann hat der andere seine Ruhe. Muss sich nicht gegen meine ungerechtfertigte Klage wehren. Hat keine Arbeit, vertrödelt keine Zeit beim Anwalt. Und he, wer weiß, ich könnte ja auch gewinnen! Dann würde das ja teuer werden. Also sind 50€ doch ein gutes Geschäft um FRIEDEN zu bekommen.

Dass Du damit die Tatbestände des §164 StGb (Falsche Verdächtigung) und §253 (Erpressung) erfüllen würdest, wäre Dir aber schon klar ? blink.gif


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Wattestäbchen
Beitrag 21.01.2007, 01:15
Beitrag #7


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Zitat (Jimbo @ 21.01.2007, 00:13) *
Dass Du damit die Tatbestände des §164 StGb (Falsche Verdächtigung) und §253 (Erpressung) erfüllen würdest, wäre Dir aber schon klar ? blink.gif


Naja Erpressung ja nicht, das tut die Staatsanwaltschaft ja auch nicht.
Aber egal auch wenn mir das klar ist, ist der andere immer noch mit weniger Arbeit dabei wenn er einfach zahlt und dann Rechtsfrieden hat.


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Jimbo
Beitrag 21.01.2007, 01:58
Beitrag #8


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Das Alles hilft Christianee nun auch nicht. Es wäre allerdings interessant zu überlegen woher denn der kaputte Blinker ansonsten herrühren könnte. Gabs zuvor schon mal "Feindkontakt". Auf jeden Fall bekommt sie das "Ding" (also die Einstellung nach Zahlung der Geldauflage) ohne Anwalt kaum weg. Sie könnte allenfalls mal versuchen mit dem StA zu telefonieren...aber da kann man auch eingiges verschlimmbessern.

Das Problem selbst bei einer RS-Versicherung wäre, dass diese bei vorsätzlich begangenen Straftaten nicht bezahlt.


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Wattestäbchen
Beitrag 21.01.2007, 02:43
Beitrag #9


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Das wichtigste ist doch das Gutachten das gemacht wurde nachdem die Polizie das Auto untersuchen ließ. Daraus geht ja schonmal hervor ob die Beschädigung überhaupt von Christianees Auto sein kann.



§147 StPO
(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. 2Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend.


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Jimbo
Beitrag 21.01.2007, 17:09
Beitrag #10


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Zitat (Wattestäbchen @ 21.01.2007, 02:43) *
Das wichtigste ist doch das Gutachten das gemacht wurde nachdem die Polizie das Auto untersuchen ließ. Daraus geht ja schonmal hervor ob die Beschädigung überhaupt von Christianees Auto sein kann.

Welcher Gutachter? Davon war bisher doch keine Rede (nur eine hypothetische Frage)

Zitat
§147 StPO
(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. 2Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend.


Möglich, mit der Anwendung dieses § in der Praxis habe ich allerdings keine Erfahrungen. Weiss nicht wie erfolgsversprechend das ist.


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Wattestäbchen
Beitrag 21.01.2007, 17:36
Beitrag #11


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Ich meinte das Gutachten, als das Auto von der Polizei untersucht wurde.
Ja das mit dem Paragraphen hab ich nur mal reingeschrieben weil hier im Forum immer wieder behauptet wird nur ein Anwalt könne die Daten bekommen.


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Luxfur
Beitrag 21.01.2007, 18:04
Beitrag #12


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Gut. Das was die Polizei anfertigt ist jedoch mitnichten ein Gutachten sondern nur ein Protokoll. Ob evtl. festgestellte Schäden auf den vermeintlich Unfall zurückzuführen sind geht daraus auch nicht hervor.

Was die Akteneinsicht nach §147 StPO anbelangt spricht hier das Interesse des Zeugen anonym zu bleiben, um nicht durch die/den Beschuldigte(n) beeinflusst zu werden. Ich persl. würde hier eine Akteneinsicht für unwahrscheinlich halten.


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"Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
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Wattestäbchen
Beitrag 22.01.2007, 08:45
Beitrag #13


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Zitat (Luxfur @ 21.01.2007, 18:04) *
Gut. Das was die Polizei anfertigt ist jedoch mitnichten ein Gutachten sondern nur ein Protokoll.


Schön, dann haben die ja eh nix in der Hand.


Zitat (Luxfur @ 21.01.2007, 18:04) *
Was die Akteneinsicht nach §147 StPO anbelangt spricht hier das Interesse des Zeugen anonym zu bleiben, um nicht durch die/den Beschuldigte(n) beeinflusst zu werden. Ich persl. würde hier eine Akteneinsicht für unwahrscheinlich halten.

Du bekommst ja keine Akteneinsicht sondern Kopien der Daten die für dich relevant sind. Da können solche Informationen dann ja entfernt werden. Aber dieses Protokoll von dem Polizist, der wohl nen kleinen CSI-Kurs gemacht hat um solche Protokolle anzufertigen, wird dann wohl dabei sein.


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dete
Beitrag 22.01.2007, 11:57
Beitrag #14


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Mit meiner Tante ( 71 ) wurde letztes jahr auch so ein Spielchen getrieben.

Ein Zeuge sieht etwas, zeigt an. Die Polizei nimmt auf, schreibt, vermutlich nicht verursacht, die Staatsanwältin ist besonders schlau und lässt ein Gutachten anfertigen, der Gutachter ( hat das Fzg. nicht gesehen ) sagt, es ist wahrscheinlich, dass das Fahrzeug den Unfall verursacht hat!!!

Gerichtsverhandlung: Der Zeuge sagt, ich habe das doch ganz anders gemeint und auch bei der Polizei ausgesagt ( stand auch in der Akte ).

Freispruch!

Soll heissen, wenn da nichts war, würde ich das von eionem richter prüfen lassen!


dete
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Jimbo
Beitrag 22.01.2007, 12:14
Beitrag #15


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Also hier hilft nur mal einen RA anzurufen und ihm den Sachverhalt kurz zu erläutern und ihn nach den möglichen Kosten zu fragen. Soweit ich das sehe, befindet sich die Sache noch im Ermittlungsverfahren, das ja eingestellt werden soll. Selbst wenn es mit Anwalt doch nach §153 StPO eingestellt werden sollte, muss sie den Anwalt selber bezahlen. Dürfte dann aber etwas weniger kosten als die 600,- EUR Geldauflage.
Alles andere ist Kaffeesatzleserei.


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Wattestäbchen
Beitrag 22.01.2007, 12:59
Beitrag #16


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Muss dann nicht der Staat für die Anwaltkosten aufkommen?
Sonst könnte man ja als Unschuldiger an sowas verarmen wenn es einen Staatsanwalt gibt, der einen nicht mag.


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Luxfur
Beitrag 22.01.2007, 13:07
Beitrag #17


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Bei einem Freispruch - ja.
Sollte es jedoch nur zu einer Verfahrenseinstellung nach §153 I StPO reichen ist ja nicht die Unschuld des Beschuldigten erwiesen, sondern lediglich die Staatsanwaltschaft bereit das Verfahren wg. der Geringfügigkeit der Schuld einzustellen. Man könnte sich natürlich querstellen und prozessieren - aber mal im Ernst, wie hoch läge da die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs?

Nachtrag:
Interessant wäre die Frage wie es bei einer Einstellung nach §170 II StPO ist, da hier der Einstellungsgrund sich von dem nach §153 massiv unterscheidet. Ich tendiere allerdings dazu auch hier die Kostenlast beim Beschuldigten zu sehen sad.gif. Ggf. kann einer der Spezialisten dazu noch was sagen.


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Jimbo
Beitrag 22.01.2007, 13:21
Beitrag #18


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Zitat (Luxfur @ 22.01.2007, 13:07) *
Bei einem Freispruch - ja.
Sollte es jedoch nur zu einer Verfahrenseinstellung nach §153 I StPO reichen ist ja nicht die Unschuld des Beschuldigten erwiesen, sondern lediglich die Staatsanwaltschaft bereit das Verfahren wg. der Geringfügigkeit der Schuld einzustellen. Man könnte sich natürlich querstellen und prozessieren - aber mal im Ernst, wie hoch läge da die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs?

Nachtrag:
Interessant wäre die Frage wie es bei einer Einstellung nach §170 II StPO ist, da hier der Einstellungsgrund sich von dem nach §153 massiv unterscheidet. Ich tendiere allerdings dazu auch hier die Kostenlast beim Beschuldigten zu sehen sad.gif. Ggf. kann einer der Spezialisten dazu noch was sagen.


Deshalb wird wohl auch so gerne nach §153 und §153a eingestellt - manchmal auch noch in der Hauptverhandlung think.gif kostet den Staat weniger als ein erstklassiger Freispruch.


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Goetz
Beitrag 22.01.2007, 14:09
Beitrag #19


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Zitat (Jimbo @ 21.01.2007, 01:58) *
Das Alles hilft Christianee nun auch nicht. ....Blinker ansonsten herrühren könnte. Gabs zuvor schon mal "Feindkontakt". .....

Eine plausible Erklärung dafür könnte für den weiteren Verlauf nicht gerade unwichtig sein whistling.gif
Wie, wann , und wo wurde der Blinker später repariert??? Gibt es da vielleicht eine Werkstatt, die bestätigen kann, daß kein Unfall Ursache des abgefallenen Blinkers war?!?
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Lexus
Beitrag 22.01.2007, 21:16
Beitrag #20


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Zwischen der Einstellung nach den §§ 153, 153 a und 170 StPO besteht hinsichtlich der Anwaltskosten keinerlei Unterschied; in beiden Fällen wird über diese keine Entscheidung getroffen, somit entsteht auch kein Anspruch gegen die Staatskasse. Aus diesem Grund ist auch der Verdacht, dass "deshalb" lieber nach 153 usw. als nach 170 eingestellt wird, auch unbegründet. Der Grund wird wohl sein, dass ein Staatsanwalt leichter von einer nicht allzu schweren Schuld als davon überzeugt sein dürfte, dass kein genügender Anlass für eine Anklage vorliegt.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn die StA die öffentliche Klage bereits erhoben hatte und diese zurücknimmt und danach das Verfahren einstellt, dann gibt es Anwaltskostenersatz (§ 467 a StPO). Und im Fall des Freispruchs natürlich auch.


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Wattestäbchen
Beitrag 22.01.2007, 21:48
Beitrag #21


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Kann man die Einstellung denn dann wenigstens ablehen und einen Prozess erzwingen? Dann könnte man einen Freispruch erreichen und die Anwaltkosten würden übernommen.


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Lexus
Beitrag 22.01.2007, 22:01
Beitrag #22


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Ablehnen kann man die Einstellung gegen Geldauflage.

Alle anderen Formen der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nicht. Im gerichtlichen Verfahren muss dann allerdings der Angeklagte bei allen Formen der Einstellung - außer Freispruch - zustimmen. Und bei einer Einstellung nach § 153 StPO - nicht bei § 153 a StPO - durch das Gericht würde auch eher an eine Entscheidung über die Anwaltskosten zugunsten des Angeklagten zu denken sein.

Aber nehmen wir den konkreten Fall: Jemand hat einen offensichtlichen Defekt (dessen Verusachung anders als durch einen Unfall schwer vorstellbar ist) und versucht, das Dilemma durch Herumbasteln auf der Straße zu lösen - hat er damit im Zusammenhang mit einer Zeugenaussage, aus der sich die Unfallverursachung ergeben soll - nicht soviel begründeten Verdacht auf Unfallflucht geweckt, dass es unbillig wäre, die entstandenen Anwaltskosten nur deshalb dem Staat aufzubürden, weil ein staatliches Strafbedürfnis nicht unbedingt durchgesetzt werden soll und sozusagen eine Gnadenentscheidung nach § 153 StPO ergeht?

Zitat
Dabei erfahren wir, dass ein Zeuge von seiner Wohnung aus beobachtet haben will, wie wir beim Einparken ein anderes Auto gestreift haben.


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Wattestäbchen
Beitrag 23.01.2007, 14:45
Beitrag #23


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Das ist in Ordnung wenn ich mir vorher nicht einen Anwalt nehmen muss. Wenn ich auf die Vorwürfe erstmal garnicht reagieren muss und mir dann auch keine Kosten entstehen.
Mir geht es nur darum dass es schon vom Grundgesetz her nicht sein darf dass ich als Unschldiger irgendwelche Nachteile habe.


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Beitrag 23.01.2007, 15:32
Beitrag #24


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Zitat (Wattestäbchen @ 23.01.2007, 14:45) *
Das ist in Ordnung wenn ich mir vorher nicht einen Anwalt nehmen muss. Wenn ich auf die Vorwürfe erstmal garnicht reagieren muss und mir dann auch keine Kosten entstehen.
Mir geht es nur darum dass es schon vom Grundgesetz her nicht sein darf dass ich als Unschldiger irgendwelche Nachteile habe.

Halt! In irgendeiner Form muss C. bzw. ihr Freund nun reagieren. Entweder er zahls die Geldauflage oder aber die StA wird einen Strafbefehl erlassen oder er nimmt jetzt einen Anwalt, um zu sehen was sicht noch machen liesse. Einfach nicht reagieren ist jetzt nicht mehr.

Aber da C. sich nicht mehr meldet ist es müssig darüber zu spekulieren.


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Wattestäbchen
Beitrag 23.01.2007, 16:19
Beitrag #25


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Zitat (Jimbo @ 23.01.2007, 15:32) *
Aber da C. sich nicht mehr meldet ist es müssig darüber zu spekulieren.

Für mich nicht, weil ich auch wissen will wie ICH mich verhalten soll wenn mir sowas passiert.


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Beitrag 23.01.2007, 19:08
Beitrag #26


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Dass ein Beschuldigter/Betroffener öfters auf seinen (Anwalts)Kosten hängen bleibt, ist leider traurige Realität. Nicht selten ist es vorgekommen, dass mit erheblichem finanziellem Aufwand (z.B. Privatgutachten) der Richter bewogen werden kann, ein Bußgeldverfahren einzustellen mit der Maßgabe, dass die Gerichtskosten der Staatskasse, die Verteidigungskosten im übrigen aber dem Betroffenen zur Last fallen. Diese Entscheidungen sind regelmäßig unanfechtbar. Gleiches gilt auch für den vorgerichtlichen § 153 und den § 170 II. Wohl dem, der eine RSV hat.
Ein seltenes Trostpflästerchen gibt es dann, wenn die Strafverfolgung auf einer leichtfertigen - unzutreffenden - Anzeige beruht. In diesen Fällen gibt es zu Lasten des Anzeigenerstatters wenigstens eine Anspruchsgrundlage für Schadensersatz.


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Tent is out, 'cause ...
Grüße aus Waldbröl
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Lexus
Beitrag 23.01.2007, 19:54
Beitrag #27


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Wieso muss denn reagiert werden? Ok, Nichtzahlen ist auch eine Reaktion. Aber die führt dazu, dass der StA halt noch mal gründlich in die Akte guckt, ob er wirklich gute Karten für das Durchmarschieren einer Anklage hat oder nicht. Hat er die nicht, dann stellt er eben nach § 153 StPO ohne Geldauflage ein; dann sind bei Nichtstun auch noch noch keine RA-Kosten entstanden. Hat er nach seiner Meinung gute Karten, dann gibt es eben eine Anklage und dann kann man immer noch einen Anwalt beauftragen. Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens ist dann eine Einstellung jedweder Form nur noch mit Zustimmung des Angeklagten möglich, sodass er - wenn er denn tatsächlich unschuldig ist - einen Freispruch erzwingen kann.

Ich kann da nichts Grundgesetzwidriges entdecken. Das Recht, in jeder Lage des Verfahrens einen Anwalt zu bemühen, ist eben keine Pflicht. Und da Verfahrenseinstellungen Ermessensentscheidungen sind, die oftmals allein den vielen Beschuldigten nützen, die sonst wohl kaum freigesprochen worden wären, ist es auch richtig, nicht jedes Mal die Steuerzahler mit den Anwaltskosten zu belasten.

Wer jetzt jede Kostenentscheidung anfechten können und abändern können wollte, dem könnte ja nur geholfen werden, wenn das zu vermeidende Strafverfahren doch indirekt durchgeführt werden würde, denn wie soll man sonst entscheiden, ob tatsächlich ein Fall von Unschuld vorliegt, der sonst zu einem Freispruch geführt hätte?


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Luxfur
Beitrag 23.01.2007, 20:12
Beitrag #28


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Zitat (Lexus @ 23.01.2007, 19:54) *
Wieso muss denn reagiert werden? Ok, Nichtzahlen ist auch eine Reaktion. Aber die führt dazu, dass der StA halt noch mal gründlich in die Akte guckt, ob er wirklich gute Karten für das Durchmarschieren einer Anklage hat oder nicht. [...] Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens ist dann eine Einstellung jedweder Form nur noch mit Zustimmung des Angeklagten möglich, sodass er - wenn er denn tatsächlich unschuldig ist - einen Freispruch erzwingen kann.
Interessanter Blickwinkel eines ausgesprochenen Praktikers.
Lexus, deine Beiträge zu lesen ist doch immer wieder so lehrreich wie interessant wink.gif.


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Tnixm
Beitrag 23.01.2007, 20:35
Beitrag #29


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Zitat (Lexus @ 23.01.2007, 19:54) *
Wieso muss denn reagiert werden? Ok, Nichtzahlen ist auch eine Reaktion. Aber die führt dazu, dass der StA halt noch mal gründlich in die Akte guckt, ob er wirklich gute Karten für das Durchmarschieren einer Anklage hat oder nicht. Hat er die nicht, dann stellt er eben nach § 153 StPO ohne Geldauflage ein; dann sind bei Nichtstun auch noch noch keine RA-Kosten entstanden. Hat er nach seiner Meinung gute Karten, dann gibt es eben eine Anklage und dann kann man immer noch einen Anwalt beauftragen. Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens ist dann eine Einstellung jedweder Form nur noch mit Zustimmung des Angeklagten möglich, sodass er - wenn er denn tatsächlich unschuldig ist - einen Freispruch erzwingen kann.


Klasse..., genau !
Und so fachkompetent wird auch jeder betroffene Nichtjurist reagieren ..... whistling.gif


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Flo1983
Beitrag 23.01.2007, 22:42
Beitrag #30


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Zitat (Tnixm @ 23.01.2007, 20:35) *
Klasse..., genau !
Und so fachkompetent wird auch jeder betroffene Nichtjurist reagieren ..... whistling.gif

Ja wenn er jemand wie Lexus kennt... whistling.gif
Außerdem, seit wann ist Nichtstun soo fachkompetent? Das können sogar die BWL-Studenten, die
ich aus meiner Schulzeit kenne... shutup.gif *duckundweg*


MfG Flo wavey.gif


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Jimbo
Beitrag 24.01.2007, 00:35
Beitrag #31


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@Lexus: D.h. zahlt man die Geldauflage nicht, könnte als nächster Schritt quasi ein Nachgeben der StA kommen, die das Verfahren nach §153 einstellt? Oder eben ein Strafbefehl, gegen man dann wieder Einspruch erheben kann, so dass es zur Hauptverhandlung kommt?

Es ist eben ein wenig Pokern, ob man es auf einen Freispruch in der Hauptverhandlung ankommen lassen will, mal abgesehen von der psychischen Belastung, die das für viele mit sich bringt.

Im vorliegenden Fall muss es ja einen Grund geben, warum die StA nicht direkt nach §153 oder eher noch nach §170 (2) einstellt.

Hier übrigens ein wenig Statistik aus NRW (2002) zu den Einstellungsquoten Justiz NRW

Zitat (Wattestäbchen @ 23.01.2007, 16:19) *
Zitat (Jimbo @ 23.01.2007, 15:32) *

Aber da C. sich nicht mehr meldet ist es müssig darüber zu spekulieren.

Für mich nicht, weil ich auch wissen will wie ICH mich verhalten soll wenn mir sowas passiert.

Ja das verstehe ich. Und von daher halte ich eine RSV (oder zumindest Verkehrs- und Arbeits-RSV) für keine schlechte Idee für die großen Fälle (also nicht das 35,- verwarnungsgeld oder so)


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