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> Bußgeld Schweiz, Bußgeld Schweiz Rotlichverstoß
Gast_Iffy_*
Beitrag 15.09.2003, 15:53
Beitrag #1





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Hallo!

Auch wenn's schon öfter hier gefagt wurde: so ganz schlau bin ich jetzt nicht geworden. Und - jeder Fall liegt anders.
Wir haben diesen Sommer in der Schweiz anscheinend (kann sich keiner erinnern) eine Rote Ampel überfahren. 0,9 sec./250,--CHF. Bilder gibt's nur von hinten (2St.). Das habe ich bei der Polizei hier gesehen. Der Polizist sagte mir augenzwinkernd "die sollen erst mal richtige Bilder machen" und wenn ich mich nicht erinnern kann, wer gefahren ist, solle ich keine Aussage machen. Das muß ich ja auch nicht.

Jetzt zu meinen Fragen:

Wie geht das Verfahren jetzt wohl weiter? Wenn ich das richtig verstanden habe, kommt dann mal ein Befragungsbogen auf mich zu. Eventuell auch auf meine Mitfahrer. Falls sich der Fahrer nicht ermitteln läßt, bleibt das dann bei mir als Halter hängen und muß ich damit rechnen im Zweifelsfall ein Fahrtenbuch zu führen? Wenn ja für wie lange - und nur in der Schweiz?

Würde mich freuen, wenn mir jemand zu dem Fall oder eigenen ähnlichen Fällen, die hier noch nicht gepostet waren was sagen könnte.

Vielen Dank im vorraus

Iffy

PS: Einwn Bußgeldkatalog der Schweiz habe ich unter: http://www.radar.ch/Gesetze/OBV_741.031.de.pdf
gefunden. Rote Ampel überfahren ist da schon das kapitalste "Verbrechen"! Schön, wenn in der Schweiz nichts Schlimmeres passiert;-)!!!
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Peter Lustig
Beitrag 15.09.2003, 19:20
Beitrag #2


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Bitte diesen Thread anklicken.

Das Rechtshilfeabkommen sieht vor, dass zunächst versucht werden muss, den Bußgeldbescheid von der Schweiz aus zu vollstrecken. Ist dies nicht möglich, z.B. weil Du nicht reagierst, werden die deutschen Behörden um Amtshilfe gebeten.

Verfahrensweise in Deutschland: Im Vorverfahren muss zunächst einmal eine Halterauskunft eingeholt werden, da ja über den vermutlich ausländischen Fahrer des im Ausland zugelassenen Fahrzeugs nichts bekannt ist. Danach erhält der Halter des Fahrzeugs einen Anhörbogen, in dem er zum Verkehrsverstoß befragt und ggf. gebeten wird, Auskunft über den Fahrer zu erteilen. Hier besteht nach deutschem Recht keine Mitwirkungspflicht. D.h. Du musst weder reagieren noch brauchst Du Angaben zum Verstoß zu machen. Ich denke, dass ein Verfahren in einem derartigen Stadium mangels ausreichender Erfolgsaussichten in vielen Fällen eingestellt werden wird - und das war´s dann.

Ob dies allerdings analog so auch in der Schweiz gehandhabt wird, kann ich nicht sagen.

Im schlimmsten Fall kannst Du mit Deinem Fahrzeug in der Schweiz auf die Fahndungsliste kommen, wenn das Bußgeld nicht eintreibbar ist. Solltest Du oder Dein Fahrzeug dann zufälligerweise bei einem der nächsten Aufenthalte in der Schweiz überprüft oder kontrolliert werden, ist damit zu rechnen, dass Du festgehalten wirst oder Dein Auto beschlagnahmt wird, bis der ausstehende Betrag bezahlt wurde.
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Gast_Iffy_*
Beitrag 16.09.2003, 15:40
Beitrag #3





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Hallo Peter!

Danke erst mal für die Antwort. Du meinst also, man kann mich (als Halter) oder einen möglichen Fahrer des Fahrzeugs dafür haftbar machen. Der Fahrer zu dem Zeitpunkt wird sich wohl nicht ermitteln lassen.
So wie ich's verstanden habe, ginge das bei uns in Deutschland absolut nicht. Mir scheint, ich sollte jemanden Fragen, der die schweizer Rechtslage kennt (=Anwalt) oder gleich die Strafe abdrücken. Könnte billiger sein, aber mir als Schuldanerkenntnis ausgelegt werden.
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Peter Lustig
Beitrag 17.09.2003, 07:37
Beitrag #4


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Ein Rechtsanwalt, der sich im Verkehrsrecht der Eidgenossen auskennt, ist sicherlich die beste Lösung. Mir ist auch nicht bekannt, ob es in der Schweiz eine Halterhaftung für Verstöße im fließenden Verkehr gibt. Ich bin in meiner Antwort davon ausgegangen, dass die Person des Fahrers ermittelt wurde und feststeht.

Zitat
Könnte billiger sein, aber mir als Schuldanerkenntnis ausgelegt werden.

Das wird es wohl biggrin.gif
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