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> Fahren ohne Versicherungskennzeichen, erwischt
Gast_schmuseeddie_*
Beitrag 04.03.2004, 22:53
Beitrag #1





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Was kann passieren?

Mein Kumpel (ehrlich, ich saß im Auto dahinter) wurde mit abgelaufenem Kennzeichen auf seinem Roller (50 ccm) bei einer Überführungsfahrt erwischt.

Wird das teuer, ist das "nur" eine Ordnungswiedrigkeit oder schon eine Straftat?


Gruß Eddie
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Gast_HaWeThie_*
Beitrag 04.03.2004, 23:58
Beitrag #2





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Hi
ist ne OWi, gibt aber mW Punkte.

Gruß
HaweThie
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Andreas
Beitrag 05.03.2004, 07:10
Beitrag #3


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Ich nehme an es handelt sich um ein ungültiges Versicherungskennzeichen von 2003. In einem solchen Fall ist es keine OWi, sondern eine Straftat nach dem Pflichtversicherungsgesetz.


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Gast_HaWeThie_*
Beitrag 05.03.2004, 09:20
Beitrag #4





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Hupps,

ich sollte genauer lesen: du hast Recht - ist ne Straftat.

Mea Culpa

Gruß
HaWeThie
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Gast_Skallbreaker_*
Beitrag 15.03.2004, 15:09
Beitrag #5





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Hallo!!!
mir ist fast genau das gleiche passiert!

Habe mir den Roller meiner Schwiegermutter ausgeliehen und wollte damit jemanden abholen habe aber nicht darauf geachtet das das kennzeichen abgelaufen ist. haben mich angehalten und mir gesagt das ich ein neues ken. brauche.

Dann wollte ich mir shnell eins hollen !!!fahren !!! weil ich ein laden in der nähe kannte und wie das leben so ist sad.gif
haben sie mich nochmal erwischt
das dumme ist bin noch auf Probezeit

Führerschein weg ? oder Bußgeld ? think.gif

Skallbreaker
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Gast_Gast_felix_*
Beitrag 20.03.2004, 22:00
Beitrag #6





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ich habe ne 50 ccm-simson und bin heute (~3 wochen nach ablauf des kennzeichens) beim fahren mit eben ungültigem kennzeichen erwischt worden. ich hab der polizei erzählt, dass ich schon ein neues kennzeichen bestellt, das aber noch nicht angekommen ist, weil ich dachte, dass das meine schuld etwas lindern würde. was soll ich denn jetzt am besten machen? und die wichtigste frage: bin ich meinen lappen los (ich hab auto und motorrad und bin noch ein halbes jahr inder probezeit). es war die rede von punkten in flensburg und einem (grrr) aufbauseminar, son mist! wie teuer ist denn sowas? kann ich mich irgendwie noch retten? HILFE!!!!
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Peter Lustig
Beitrag 20.03.2004, 22:11
Beitrag #7


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Versicherungskennzeichen sind sogenannte Verfallpolicen. Ihr Gültigkeitszeitraum geht immer vom 01. März bis zum 28. (29.) Februar des Folgejahres. Es gibt dabei keinerlei Karenz- oder Übergangszeit. Wer am 01. März oder später mit einem Versicherungskennzeichen des Vorzeitraums erwischt wird, begeht ein Vergehen des Fahrens ohne gültigen Haftpflichtversicherungsschutz, eine Straftat nach dem Pflichtversicherungsgesetz. Der Verstoß ist mit Geld- oder Freiheistsstrafe bedroht. Bei Jugendlichen (max. 17 Jahre) und meist auch noch bei Heranwachsenden (max. 20 Jahre) kommt das Jugendstrafrecht zur Anwendung, das keine Geldstrafe, dafür jedoch Erziehungsmaßregeln u.ä. kennt.

Wenn jemand, insbesondere als Jugendlicher oder Heranwachsender, das Glück hat, an einen überlasteten oder auch milde eingestellten Staatsanwalt zu geraten, kann das Strafverfahren ggf. wegen Geringfügigkeit eingestellt werden. Darauf bauen sollte man jedoch nicht.
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aaaaallex
Beitrag 20.03.2004, 22:48
Beitrag #8


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Zitat (Peter Lustig @ 20.03.2004, 22:11)
Bei Jugendlichen (max. 17 Jahre) und meist auch noch bei Heranwachsenden (max. 20 Jahre) kommt das Jugendstrafrecht zur Anwendung, das keine Geldstrafe, dafür jedoch Erziehungsmaßregeln u.ä. kennt.

Grundsätzlich können zwar Heranwachsende nach dem Jugendgerichtsgesetz behandelt werden, dies sollte jedoch die Ausnahme sein, wird aber in der Praxis eher als Regelfall beobachtet.
Jedoch spricht § 105 JGG davon, dass bei Heranwachsenden das Jugendrecht nur Anwendung findet, wenn auf Grund der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit festgestellt wird, dass der Heranwachsende aufgrund seiner geistigen u sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichsteht oder es sich um eine typische Jugendverfehlung handelt.

Mir hat einmal persönlich ein Staatsanwalt gesagt, dass man bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr davon ausgeht, dass der Heranwachsende die nötige geistige Reife besitzt, andernfalls dürfte er ja geistig u sittlich auch noch nicht in der Lage sein, Kfz zu führen, was seine Ungeeignetheit begründen würde.

Von daher nehme ich an: Wer für sich in Anspruch nimmt, alt genug zu sein, um als Kfz-Führer am Straßenverkehr teilnehmen zu wollen, muss auch in Kauf nehmen, dass er bei Verfehlungen wie ein Erwachsener behandelt wird.


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Jack Daniels
Beitrag 21.03.2004, 03:15
Beitrag #9


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Das ist auch meine Meinung,wenn sich jemand zwischen 18 und 21 auf das Jugendstrafrecht beruft sollte er auch dementsprechend behandelt werden,als wie ein max 17jähriger.nur noch den Führerschein Klasse M oder A1,kein Wahlrecht mehr usw. Ich bin mir sicher das dann einige auf das Jugenstrafrecht verzichten würden,wäre ja uncool wenn man wieder mit der 50er rumkurven müsste,um 24Uhr aus der Disco fliegen würde usw.
Aber leider würden gewisse Kreise das Jugendstrafrecht gerne bis zum Rentenalter ausweiten.
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Peter Lustig
Beitrag 21.03.2004, 11:26
Beitrag #10


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Bringt man das Ganze dann noch mit dem 18. Geburtstag als Zeitpunkt der Volljährigkeit in Verbindung, wird es noch unverständlicher. Einerseits billigt man dem 18-Jährigen sämtliche bürgerlichen Rechte zu, andererseits behandelt man ihn aber zumindest von Seiten der Justiz nahezu regelmäßig nach wie vor als Unmündigen. Diese Einstellung rührt evtl. noch aus der Zeit, als man erst mit 21 Jahren volljährig wurde, und hat sich seither nicht geändert. Was unterscheidet -abgesehen vom Alter - einen 19-jährigen Dieb oder Räuber von einem 25-jährigen?

Aber wenigstens scheint in einer Richtung etwas Bewegung in die Sache zu kommen, da man derzeit prüft, ob nicht das Alter der Strafmündigkeit (derzeit 14 Jahre) im Hinblick auf die mittlerweile zahlreichen jugendlichen Intensivtäter (Stichwort: München Mehmet) heruntergesetzt werden soll. Vielleicht wirkt sich das dann irgendwann auch einmal auf die o.a. Problematik aus.
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Gast_Hartlieb_*
Beitrag 05.04.2004, 17:20
Beitrag #11





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Im Tatbestandskatalog gibt es auf jeden Fall eine TBNR die, die den Vorwurf des Führens eines Mofa´s/Moped´s mit abgelaufener Gültigkeit beinhaltet und dies liegt sogar im Verwarnungsgeldbereich!

Müsste mich mal nach der TBNR schlau machen.

Wann wird das ganze dann als Straftat gewürdigt? Wenn parallel ein Owi-Tatbestand zutrifft?

Hartlieb
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Andreas
Beitrag 05.04.2004, 19:28
Beitrag #12


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Eine Fahrt eines Mofas ohne gültiges Versicherungskennzeichen ist keine Owi sondern eine Straftat nach dem Pflichtversicherungsgesetz. Es besteht schließlich zu diesem Zeitpunkt kein gültiger Versicherungsvertrag.

Zitat
Im Tatbestandskatalog gibt es auf jeden Fall eine TBNR die, die den Vorwurf des Führens eines Mofa´s/Moped´s mit abgelaufener Gültigkeit beinhaltet und dies liegt sogar im Verwarnungsgeldbereich


Folgender Fall wäre möglich.
Vertrag ist abgeschlossen und bezahlt, das Versicherungskennzeichen ist ausgegeben, allerdings hat der Fahrer vergessen das Kennzeichen am Mofa zu montieren. think.gif


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Gast_Gast_Didi_*
Beitrag 05.04.2004, 20:04
Beitrag #13





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Zitat
Bringt man das Ganze dann noch mit dem 18. Geburtstag als Zeitpunkt der Volljährigkeit in Verbindung, wird es noch unverständlicher. Einerseits billigt man dem 18-Jährigen sämtliche bürgerlichen Rechte zu, andererseits behandelt man ihn aber zumindest von Seiten der Justiz nahezu regelmäßig nach wie vor als Unmündigen. Diese Einstellung rührt evtl. noch aus der Zeit, als man erst mit 21 Jahren volljährig wurde, und hat sich seither nicht geändert. Was unterscheidet -abgesehen vom Alter - einen 19-jährigen Dieb oder Räuber von einem 25-jährigen?

Dass nicht jeder Mensch genau an seinem 18. Geburtstag dieselbe Reife hat, ist ja eigentlich klar. Aber wie sollte man es anders regeln, als mit diesem Stichtag? Eine Reifeprüfung für jeden Staatsbürger einzuführen, bevor er seine vollen bürgerlichen Rechte erhält, wäre vielleicht sinnvoll aber organisatorisch viel zu aufwendig.
Die große Mehrheit der 18-21jährigen geht mit ihren Rechten verantwortungsvoll um. Es ist nur eine Minderheit, die auffällig wird aber eben diese Minderheit tummelt sich vor den Gerichten. Man kann nicht von dieser Minderheit auf die ganze Altersgruppe schliessen.

Zitat
Das ist auch meine Meinung,wenn sich jemand zwischen 18 und 21 auf das Jugendstrafrecht beruft sollte er auch dementsprechend behandelt werden,als wie ein max 17jähriger

Ja, das seh ich auch so. Wenn man von Fachleuten seine geistige Reife abgesprochen kriegt, ihn von seinen Pflichten teilweise befreit, dann sollte das auch für seine Rechte gelten.
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